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VwGH 23.02.2012, 2010/07/0076

VwGH 23.02.2012, 2010/07/0076

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29;
RS 1
Gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit von Gesetzes wegen, ohne dass es dazu eines Tätigwerdens der Wasserrechtsbehörde bedürfte; der gemäß § 29 WRG 1959 mittels Bescheides auszusprechenden "Feststellung des Erlöschens" des Wasserbenutzungsrechts wegen Ablaufes der Konsensfrist kommt nur deklarative Bedeutung zu. Das Erlöschen tritt somit unmittelbar kraft Gesetzes ein.
Normen
ABGB §294;
ABGB §297;
ABGB §353;
ABGB §435;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §22 Abs1;
RS 2
Wenn wesentliche Teile einer Wasserbenutzungsanlage grundfest in dem Sinn sind, dass sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen, kommt eine Sonderrechtsfähigkeit der Anlage nur in Betracht, wenn sie als Superädifikat errichtet wurde oder Zubehör zu einem Baurecht ist.
Normen
ABGB §294;
ABGB §297;
ABGB §353;
ABGB §435;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §22 Abs1;
RS 3
Eine Vereinbarung, wonach bei der Abtretung einer Liegenschaft im Rahmen einer Spaltung das Eigentum an einer sich auf einer anderen Liegenschaft befindenden Wassernutzungsanlage dem Eigentümer der abzuspaltenden Liegenschaft zukommen solle, obwohl die Wassernutzungsanlage weder als Superädifikat errichtet wurde noch Zugehör zu einem Baurecht ist, ist rechtlich irrelevant, da die zwingende Bestimmung des § 297 ABGB durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschaltet werden kann (vgl. E , 2007/07/0160; E , 97/07/0012).
Normen
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
RS 4
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung von Aufwandersatz für eine Stellungnahme der belangten Behörde bzw der mitbeteiligten Partei zum Antrag der Bfr, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0047 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der A. Tankstellen Bau- und Betriebsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hopfengasse 23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2010-305633/6-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A. Beteiligungs- und VerwaltungsgesmbH in W, vertreten durch Mag. Matthias Maria Bonelli, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Stadtplatz 39), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W vom wurde der A. S GmbH (im Folgenden: A. GmbH) die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus dem Grundwasserstrom der W Heide zur Versorgung der Tankstelle samt Geschäftsgebäude auf GSt. Nr. 233/1, KG P, mit Nutzwasser über zwei auf dem GSt. Nr. 230/5 situierte Schachtbrunnenanlagen unter Vorschreibung zahlreicher Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt, mit Befristung der Bewilligung bis zum .

Die folgenden rechtlich relevanten Vorgänge sind nur teilweise durch im Akt erliegende Unterlagen dokumentiert, aber im Wesentlichen unstrittig:

Aus der A. GmbH wurde in weiterer Folge (durch eine Namensänderung) die A. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei).

Durch einen Spaltungsbeschluss der mitbeteiligten Partei vom wurde die A. Tankstellen Bau- und Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegründet und das Vermögen der mitbeteiligten Partei auf die beiden Gesellschaften aufgeteilt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin Eigentümerin des GSt. Nr. 233/1, KG P. "mit der darauf geplant gewesenen Tankstelle". Das GSt. Nr. 230/5, KG P, auf welchem die beiden hier verfahrensgegenständlichen Brunnen situiert sind, verblieb im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Die Benutzung der beiden Brunnen zur Versorgung der Tankstelle wurde weder im Spaltungsbeschluss noch in der Folge durch Vertrag geregelt.

Mit "Zusatzvereinbarung" vom zwischen der mitbeteiligten Partei als Vermieterin, der I. GmbH als bisheriger Mieterin und der D. GmbH wurde im Hinblick auf einen bereits am zwischen der mitbeteiligten Partei als Vermieterin und der I. GmbH als Mieterin abgeschlossenen Mietvertrag vereinbart, dass die D. GmbH als Mieterin in den Vertrag eintrete. Ausgenommen vom Mietvertrag im Jahr 1987 sei das damals von der mitbeteiligten Partei betriebene Tankstellengebäude samt Waschstraßengebäude, vermietet seien die GSt. Nr. 230/2, 230/3, 230/5, jeweils EZ. 1005, sowie die GSt. Nr. 234, 27, 545, jeweils EZ. 27, die GSt. Nr. 245/1 und 28, jeweils EZ. 28 und das GSt. Nr. 245/2 in EZ. 869 gewesen.

In der Zusatzvereinbarung verpflichtete sich die mitbeteiligte Partei, die Tankstelle samt Waschstraße von GSt. Nr. 230/5 auf das GSt. Nr. 233/1 zu verlegen; die infolge der Spaltung neu gegründete Beschwerdeführerin sei von nun an für das Geschehen im Bereich der Tankstelle verantwortlich. Dazu wurde festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei bereits mit der Neuerrichtung der Tankstelle auf dem GSt. Nr. 233/1 begonnen habe. Die Vermieterin sei schließlich nach Punkt 14.3.f der Zusatzvereinbarung berechtigt, die auf GSt. Nr. 230/5 bestehenden Brunnen zu belassen bzw. auszubauen, deren Wasser zur Versorgung der auf das GSt. Nr. 233/1 zu verlegenden Tankstelle und Waschstraße abzuleiten und die entsprechenden Grabungs- und sonstigen Arbeiten auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Belassung der Brunnen sowie der laufende Betrieb und die laufende Benutzung und die Beaufsichtigung dieser Brunnen seien unter möglichster Schonung der Interessen der Mieterin auf Kosten der Vermieterin durchzuführen.

In der Zusatzvereinbarung wurde unter anderem vereinbart:

"Präambel

(…)

1. daß die Vermieterin, die auf Grundstück 230/5 befindlichen, jetzt dem Betrieb der Tankstelle und Waschstraße dienenden Grundflächen und Wartespur für die Mieterin zum Zwecke der Errichtung dieses Einkaufszentrums freimacht und daß der Mietgegenstand entsprechend erweitert wird, indem die Vermieterin die Tankstelle samt Waschstraße auf das, keinen Gegenstand weder des Mietvertrages vom noch dieser Zusatzvereinbarung bildende Grundstück 233/1 des Grundbuches 51266 P/Bezirksgericht W verlegt;

2. (…)

(…)

7. Die (mitbeteiligte Partei) hat mit Beschluß vom eine Spaltung ihres Vermögens gemäß den Bestimmungen des Spaltungsgesetzes vorgenommen; danach wurden die Grundstücke 230/6 und 233/1, Grundbuch 51226 P, Bezirksgericht W, auf die neu gegründete, den gleichen Gesellschaftern im gleichen Verhältnis gehörende (Beschwerdeführerin) übertragen, die von ihrer Eintragung in das Firmenbuch (infolge der Spaltung mit Wirkung ) an für das Geschehen im Bereich der Tankstelle verantwortlich ist.

Sohin werden zum Mietvertrag vom nachstehende Erweiterungen, Änderungen und Ergänzungen vereinbart:

1. Mietgegenstand

1.1 (…)

1.2 Die Vermieterin verpflichtet sich, die im Plan Beilage ./B zum Mietvertrag vom dargestellte Tankstelle samt Waschstraße von ihrem jetzigen Standort auf das Grundstück 233/1 des Grundbuches 51226 P zu verlegen, sodaß nach Aufgabe von Tankstelle und Waschstraße der Mietgegenstand um die jetzt dem Betrieb der Tankstelle und Waschstraße dienenden Grundflächen und Wartespur erweitert wird. Die Vermieterin vermietet und übergibt und die Mieterin mietet und übernimmt die vorgenannten zusätzlichen Grundstücke.

1.3.1 a) Festgestellt wird hiezu, daß die Vermieterin bereits am  mit der Neuerrichtung einer Tankstelle und Waschstraße samt Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück 233/1 des Grundbuches 51226 P begonnen hat und für deren zügige Fertigstellung sorgen wird. (…)

1.3.1 b) Die Vermieterin verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, die derzeit bestehende Tankstelle und Waschstraße auf ihre Kosten entfernen zu lassen, mit der Entfernung der Einrichtungen und maschinellen Teile unverzüglich nach Inbetriebnahme der neuen Tankstelle und Waschstraße zu beginnen und sie zügig zu Ende zu führen. (…)

(…)

1.3.4 Alle Kosten, insbesondere die Errichtungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten bezüglich Ein- und Ausfahrten nach Punkt 1.3.2 a) übernimmt die Vermieterin, lediglich bezüglich Durchfahrt nach Punkt 1.3.2 b) die Mieterin; sollten im Bereich des öffentlichen Gutes noch Vorkehrungen für die Ein- und Ausfahrten erforderlich werden, die die Grundeigentümer belasten, so werden diese Kosten ausschließlich von der Mieterin getragen.

(…)

14.3. (…)

f) Die Vermieterin ist berechtigt, die auf dem Grundstück 230/5, EZ. 1005, Grundbuch 51226 P (allenfalls auch auf 236/2, EZ. 1499, Grundbuch 51226 P, neu zu mietenden Flächen) bestehenden, in Anlage A bezeichneten 2 Brunnen zu belassen bzw. auszubauen, deren Wasser zur Versorgung der auf das Grundstück 233/1, Grundbuch 51226 P, zu verlegenden Tankstelle und Waschstraße abzuleiten und die entsprechenden Grabungs- und sonstigen Arbeiten auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Belassung der Brunnen sowie der laufende Betrieb und die laufende Benutzung und die Beaufsichtigung dieser Brunnen sind unter möglichster Schonung der Interessen der Mieterin auf Kosten der Vermieterin durchzuführen."

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt W vom an die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 233/1 wurde dieser mitgeteilt, dass das mit Bescheid vom erteilte Wasserbenutzungsrecht zwischenzeitig erloschen sei, sodass, sollte die Anlage noch in Betrieb sein, um eine neuerliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen sei.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin unter Beilegung von Projektunterlagen die Durchführung eines neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.

In weiterer Folge wurde das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren mit der Beschwerdeführerin durchgeführt, die mitbeteiligte Partei wurde vom Verfahren nicht verständigt. Der Verhandlungsschrift über die in diesem Verfahren durchgeführte mündliche Verhandlung ist lediglich zu entnehmen, dass die Liegenschaft im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehe, deren Einverständniserklärung von der Vertreterin der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W vom wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus zwei Brunnenanlagen auf dem GSt. Nr. 230/5, KG P., zur Versorgung der Betriebsanlage auf dem GSt. Nr. 233/1, KG P. (Tankstelle samt Geschäftsgebäude, Eigentümerin B. GmbH), mit Nutzwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der insgesamt hierfür vorgesehenen Anlagen bei Einhaltung verschiedener, näher ausgeführter Nebenbestimmungen, erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W vom wurde festgestellt, dass das mit Bescheid vom eingeräumte Wasserbenutzungsrecht infolge Fristablaufes erloschen sei. Letztmalige Vorkehrungen seien aufgrund der neu erteilten Bewilligung vom nicht notwendig.

Mit Schreiben vom erhob die mitbeteiligte Partei Einwendungen gegen den Bescheid vom . Sie erklärte, alleinige Eigentümerin des GSt. Nr. 230/5 und somit der verfahrensgegenständlichen Brunnenanlagen zu sein. Sie habe sich auch gegenüber der Mieterin die Nutzungsrechte an den Brunnenanlagen vorbehalten. Die Beschwerdeführerin habe hingegen keinerlei Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsrechte an den Brunnenanlagen. Da eine Bewilligung das bestehende Recht der mitbeteiligten Partei verletze, sei die Bewilligung zu versagen. Auch im Hinblick auf § 111 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (im Folgenden: WRG 1959) sei der Antrag "als unzulässig abzuweisen gewesen", da die Behörde mangels Kenntnis der mitbeteiligten Partei vom Verfahren nicht von deren Einverständnis habe ausgehen können. Auch aus der Zusatzvereinbarung vom lasse sich keine Berechtigung der Beschwerdeführerin ableiten, da diese nicht Vertragspartnerin der Vereinbarung gewesen sei.

Mit Schreiben vom erhob die mitbeteiligte Partei Berufung gegen den Bescheid vom . Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, da die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin des betroffenen Grundstückes nicht dem Verfahren beigezogen worden sei. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht Vertragspartei der Zusatzvereinbarung gewesen.

Mit Schreiben vom erhob die mitbeteiligte Partei auch Berufung gegen den Bescheid vom .

Mit Stellungnahme vom äußerte sich die Beschwerdeführerin zur Berufung dahingehend, dass sie auf die Zusatzvereinbarung vom verwies, aus welcher ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, die bestehenden Brunnen zu benützen und auszubauen, wobei die Belassung der Brunnen unter möglichster Schonung durchzuführen sei. Ebenso ergebe sich zwangsweise und systemimmanent die Verpflichtung der "Anderen", die Durchführung solcher Arbeiten zu dulden und damit auch die Berechtigung (der Beschwerdeführerin), die Liegenschaften zum Zweck der Durchführung von Arbeiten bzw. zur Erfüllung von Auflagen zu betreten.

Zur Berufung vom nahm die Beschwerdeführerin ebenfalls mit einem Schreiben vom Stellung.

Mit Schreiben vom an die Beschwerdeführerin stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin an der Zusatzvereinbarung nicht als Vertragspartnerin beteiligt gewesen sei. Es werde um ergänzende Mitteilung dahingehend ersucht, worauf der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Benutzung der beiden Brunnen gestützt werde, und um die Erbringung allenfalls noch fehlender Nachweise.

Mit E-Mail vom erklärte die Beschwerdeführerin dazu unter anderem, dass die Verpflichtung der Verlegung in Punkt 1.2 der Zusatzvereinbarung klarerweise nur durch die (damalige) völlige Personenidentität in Geschäftsführung und Gesellschafterstellung möglich gewesen sei. Die Brunnen sollten der Tankstelle auf dem GSt. Nr. 233/1 auf Dauer des Bestehens der vorliegenden Mietverträge zur Verfügung stehen. Bestimmte Regelungen in der Zusatzvereinbarung gingen sogar über die bestehenden Mietverträge hinaus und sollten nachhaltig den Tankstellenbetrieb sichern. Im Hinblick auf die Gesellschafteridentität sowie auf die Identität des Wasserberechtigten sei damals eine zusätzliche gesonderte Vereinbarung als nicht erforderlich angesehen worden; das Wasserrecht selbst sei im Zuge der Spaltung auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Dies sei in Folge auch von niemandem aus zivilrechtlicher Sicht bestritten worden. Der Übergang selbst sei aus den Spaltungsvorgängen nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Vorlage der Dokumente, aus welchen die Beschwerdeführerin den Übergang der mit den beiden Brunnen verbundenen Rechte auf die Beschwerdeführerin ableite, dabei insbesondere die Spaltungsverträge.

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen, unter welchen sich jedoch nicht der Beschluss über die Spaltung vom befand, sondern ausschließlich später erfolgende gesellschaftsrechtliche Vorgänge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Bescheid vom dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen wurde; der Bescheid vom wurde aufgehoben.

Begründend führte die belangte Behörde, insofern im vorliegenden Verfahren relevant, aus, dass die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein zivilrechtlich verfolgbarer Anspruch auf die Benutzung der Brunnenanlage zur Versorgung ihrer Tankstelle zustehe, eine für die Entscheidung im Verfahren maßgebliche Vorfrage darstelle. Ein Gerichtsverfahren dazu sei nicht anhängig, sodass die Beantwortung daher der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen sei.

Die Brunnenanlage sei ein Teil der Betriebsausstattung der Tankstelle der Beschwerdeführerin. Allerdings sei anlässlich der Abspaltung der Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei das GSt. Nr. 233/1 nur "samt darauf befindlicher Betriebs- und Geschäftsausstattung" an die Beschwerdeführerin übertragen worden, dies laut Seite 10 der Beilage 1 des Protokolls der am abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung der mitbeteiligten Partei. Daraus folge, dass anlässlich der Spaltung keine Regelung zur Übertragung des Eigentums an der Brunnenanlage auf die Beschwerdeführerin getroffen worden sei. Ebenso sei der Betrieb der Brunnen durch die Beschwerdeführerin nicht durch Begründung einer entsprechenden Dienstbarkeit sichergestellt worden.

Die Grundwasserentnahme mit dem Betrieb der gegenständlichen Brunnenanlage zur Versorgung der Tankstelle der Beschwerdeführerin sei wegen des damit verbundenen Eingriffes in das Grundeigentumsrecht der mitbeteiligten Partei nicht bewilligungsfähig. Der angefochtene Bescheid sei daher dahingehend abzuändern gewesen, dass die beantragte Bewilligung versagt werde.

Hinsichtlich des Bescheides vom führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Berufungsentscheidung, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen, das weitere Schicksal der Brunnen ungewiss erscheine. Für den Fall, dass eine Bewilligung auch zukünftig nicht erteilt werde, sei durch eine weitere Erlöschensfeststellung die ordnungsmäßige Auflassung sicherzustellen, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sie als Rechtsnachfolgerin der Konsensinhaberin mit Wirksamkeit der Spaltung am für das Geschehen auf der Tankstelle verantwortlich gewesen sei - nämlich sowohl am alten als auch am neuen Standort auf dem GSt. Nr. 233/1 - und dass die Brunnenanlage ein Teil der Betriebsausstattung der Tankstelle der Beschwerdeführerin sei. Deshalb habe es im Hinblick auf die Bewilligung vom keiner Zivilvereinbarung über ein Nutzungsrecht der Brunnen bedurft, zumal die Brunnen als Teil der Betriebsausstattung auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien.

Untermauert werde dieses Argument durch Punkt 14.3.f der Zusatzvereinbarung vom . Die mitbeteiligte Partei als Vertragspartei der Zusatzvereinbarung sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin des GSt. Nr. 233/1 gewesen, habe aber doch mit den anderen Vertragsparteien Grundsätze für die Führung der neuen Tankstelle und Waschstraße vereinbart.

Insgesamt ergebe sich daraus zwangsweise und systemimmanent die Verpflichtung (der mitbeteiligten Partei), die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit den Brunnenanlagen zu dulden und gleichzeitig die Berechtigung des Benützungsberechtigten, erforderliche öffentlich-rechtliche Anträge zu stellen und die Verpflichtung des Verpflichteten, diese zu dulden.

Darüber hinaus führe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg 8484, aus, dass als Eigentümer einer Wasseranlage derjenige anzusehen sei, der als Unternehmer diese Anlage für seine Zwecke errichtet habe und über diese verfüge (bzw. dessen Rechtsnachfolger), nicht aber der Eigentümer des Grundes, auf dem die Anlage errichtet worden sei. Somit sei auch unter diesem Gesichtspunkt - insbesondere aufgrund des Spaltungsvorganges, der Vereinbarungen betreffend die Tankstelle und der Brunnenanlage als Teil der Betriebsausstattung -

die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Brunnenanlage bzw. der Tankstelle zu sehen und somit ohne zusätzliche Zivilvereinbarung wassernutzungsberechtigt.

2.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:

"§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) (…)

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) ….

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a)

(…)

b)

(…)

c)

durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

d) (…)"

2.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die der damals noch bestehenden A. GmbH erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom  mit dem GSt. Nr. 233/1 oder mit der zum damaligen Zeitpunkt noch zu errichtenden Tankstelle samt Geschäftsgebäude verbunden wurde. Es steht nämlich fest, dass diese wasserrechtliche Bewilligung nur befristet bis zum erteilt worden war.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit von Gesetzes wegen, ohne dass es dazu eines Tätigwerdens der Wasserrechtsbehörde bedürfte; der gemäß § 29 WRG 1959 mittels Bescheides auszusprechenden "Feststellung des Erlöschens" des Wasserbenutzungsrechtes wegen Ablaufes der Konsensfrist kommt nur deklarative Bedeutung zu. Das Erlöschen tritt somit unmittelbar kraft Gesetzes ein.

Innerhalb der Frist des § 21 Abs. 3 WRG 1959 wurde von niemandem ein Wiederverleihungsantrag gestellt.

Die mit befristete wasserrechtliche Bewilligung vom ist daher gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 mit Ablauf dieses Tages erloschen. Ein Recht der Beschwerdeführerin zur Nutzung der Brunnenanlagen kann daher - sollte es jemals bestanden haben - aus diesem Bescheid nicht abgeleitet werden.

Aus diesem Grund erübrigte sich auch ein Eingehen auf den Hinweis in der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom , VwSlg 8484.

2.3. Die von der Beschwerdeführerin beantragte wasserrechtliche Bewilligung bezieht sich auf die Wasserentnahme aus der auf dem Grundstück Nr. 230/5 befindlichen Brunnenanlage. Dieses Grundstück steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei, die dieser Nutzung durch die Beschwerdeführerin nicht zustimmte. Die Versagung der begehrten Bewilligung wegen entgegen stehender Eigentumsrechte Dritter (der mitbeteiligten Partei) verletzte nur dann Rechte der Beschwerdeführerin, wenn diese über andere Rechtstitel verfügte, die ihr das Eigentums- oder Nutzungsrecht an der genannten Brunnenanlage verschafften.

Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführerin auf anderer Rechtsgrundlage ein Eigentums- oder Nutzungsrecht an der Brunnenanlage zukommt.

Eine Möglichkeit wäre die Sonderrechtsfähigkeit der Brunnenanlagen als Superädifikat oder als Baurechtszubehör.

Dazu ist aber darauf zu verweisen, dass weder dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Behauptung noch den im Akt aufliegenden Projektplänen der Brunnen bzw. den Grundbuchsauszügen der Grundstücke Nr. 230/5 und Nr. 233/1 ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die Brunnen sonderrechtsfähig wären.

Wenn, wie im gegenständlichen Fall, wesentliche Teile einer Wassernutzungsanlage grundfest in dem Sinn sind, dass sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen, kommt eine Sonderrechtsfähigkeit der Anlage nur in Betracht, wenn sie als Superädifikat errichtet wurde oder Zubehör zu einem Baurecht ist. Für eine solche Annahme fehlt aber jeder Anhaltspunkt.

Wenn die Beschwerdeführerin aber auf den - durch sie im Verwaltungsverfahren trotz wiederholter Aufforderung und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegten - Spaltungsbeschluss vom verweist, durch den das Eigentum an den Brunnenanlagen angeblich auf die Beschwerdeführerin übertragen worden sein soll, so wäre auch daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Eine Vereinbarung, wonach bei der Abtretung einer Liegenschaft im Rahmen einer Spaltung das Eigentum an einer sich auf einer anderen Liegenschaft befindenden Wassernutzungsanlage dem Eigentümer der abzuspaltenden Liegenschaft zukommen solle, obwohl die Wassernutzungsanlage weder als Superädifikat errichtet wurde noch Zugehör zu einem Baurecht ist, ist rechtlich irrelevant, da die zwingende Bestimmung des § 297 ABGB durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschaltet werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2007/07/0160, und vom , 97/07/0012, mit weiteren Nachweisen).

2.4. Schließlich erweist sich auch der Hinweis auf die Zusatzvereinbarung vom in diesem Zusammenhang als nicht zielführend, da, wie bereits mehrmals im Verwaltungsverfahren ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin nicht Partei dieser Zusatzvereinbarung war und bereits aus diesem Grund daraus keine Rechte hinsichtlich einer Benützung der Brunnenanlagen durch sie ableiten kann.

Da die Beschwerdeführerin somit ihre Berechtigung zur Nutzung der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlagen nicht nachweisen konnte, verletzte sie die Abweisung des Bewilligungsantrages durch die belangte Behörde wegen des Eingriffes in das Grundeigentum der mitbeteiligten Partei in keinen Rechten.

3. Die Beschwerdeführerin macht auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die von ihr geltend gemachten Feststellungsmängel wären aber nur bei einer anderen rechtlichen Beurteilung relevant. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeigen sie daher nicht auf.

Der in diesem Zusammenhang erstattete Hinweis auf die dingliche Wirkung des Wasserrechtsbescheides (wohl: der wasserrechtlichen Bewilligung vom ) vermag schon deshalb keine Rechtswidrigkeit darzulegen, da, wie bereits ausgeführt, die in diesem Bescheid erteilte Bewilligung im Zeitpunkt der neuen Antragstellung bereits erloschen war.

4. Ergänzend wird bemerkt, dass Beschwerdeausführungen zu der mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls erfolgten Aufhebung des Feststellungsbescheides (Erlöschensbescheides) vom fehlen. Beim Verwaltungsgerichtshof sind auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheidteiles entstanden.

5. Da sich somit die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet darstellte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz für die Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung war nicht zuzusprechen, da für den Ersatz dieser Kosten keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , 83/04/0047).

Wien, am

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Normen
ABGB §294;
ABGB §297;
ABGB §353;
ABGB §435;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29;
Schlagworte
Zurückweisung des Antrages
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070076.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-73939