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VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149

VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der AB in S, vertreten durch die Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom , Zl. BMF-111301/0226-II/5/2011, betreffend Bemessung des Emeritierungsbezuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am geborene Beschwerdeführerin wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom mit Wirksamkeit vom zur Ordentlichen Universitätsprofessorin für Germanistik an der Universität X. ernannt. Gleichzeitig gewährte ihr der Bundespräsident "das Gehalt der Gehaltsstufe zehn eines Ordentlichen Universitätsprofessors sowie einen um zwei Jahre früher, als gesetzlich vorgesehenen, Anfall der Dienstalterszulage", überdies "gemäß § 10 des Pensionsgesetzes 1965 die beitragsfreie Anrechnung Ihrer Ruhegenussvordienstzeiten, soweit dafür gemäß § 56 des Pensionsgesetzes 1965 ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten wäre". In der Folge wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965 von den Zeiten, die zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit () lagen, 32 Jahre, 3 Monate und vier Tage unbedingt und in Verbindung mit § 55 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 sieben Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Mit Dekret des Amtes der Universität X. vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 163 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 247e Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des von der Erfüllung ihrer Dienstpflichten auf Dauer entbunden.

Mit Bescheid vom stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter daraufhin, gestützt auf die §§ 4, 10 und 90a bis 94 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), fest, dass der Beschwerdeführerin vom an ein Emeritierungsbezug von monatlich brutto EUR 7.540,73 gebühre.

Begründend erachtete die Behörde die Fassung der genannten Bestimmungen vom (dem Beginn der Emeritierung) als maßgeblich und legte daher ihrer Berechnung 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen nach § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 (also die 110 höchsten Beitragsgrundlagen) zu Grunde. Der Emeritierungsbezug betrage gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 PG 1965 100 % davon, also monatlich EUR 7.499,36. Gemäß den §§ 92 bis 94 PG 1965 sei eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Diese ergebe - ausgehend vom Gehalt eines Universitätsprofessors der Gehaltsstufe 13 nach § 48 Abs. 1 GehG, der Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß § 49a Abs. 1 und 3 Z 1 GehG sowie der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 und 4 GehG und der besonderen Dienstalterszulage nach § 50a Abs. 1 GehG - einen Vergleichsemeritierungsbezug gemäß § 93 Abs. 10 PG 1965 von EUR 8.219,93 monatlich brutto. Die Vergleichspension übersteige den durchgerechneten Emeritierungsbezug, der sich somit nach den - näher dargestellten - Grundsätzen des § 94 PG 1965 um monatlich EUR 41,37 auf EUR 7.540,73 monatlich erhöhe. Eine weitere Erhöhung gemäß § 90a PG 1965 gebühre dagegen nicht, weil der genannte Emeritierungsbezug 91,737 % des Vergleichsemeritierungsbezuges 2003 betrage.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie "um entsprechende Richtigstellung" allfälliger Berechnungsfehler ersuchte, sollten solche vorliegen, und im Übrigen auf ihr vor der Ernennung gemachte Zusagen sowie den gebotenen Schutz ihres Vertrauens auf den Fortbestand der damals geltenden Rechtslage verwies. Hilfsweise ersuchte sie "im Ermessens- und/oder Kulanzwege" um Zuerkennung der "vollen Einschleifregelung".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG.

Begründend teilte sie, nach Darstellung der Rechtslage, die von der Erstbehörde vorgenommene Bemessung des Emeritierungsbezuges. Ein - über die (eingangs erwähnten) Begünstigungen durch den Bundespräsidenten hinausgehender - Vertrauensschutz im Sinne eines Fortbestehens der die Bemessung des Emeritierungsbezuges betreffenden früheren (im Zeitpunkt der Ernennung bestehenden) Rechtslage sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich, etwa aus dem Titel eines Schutzes erworbener Rechtspositionen, nicht geboten. Die Dauer zwischen der Änderung der Rechtslage () und Emeritierung () habe ein angemessenes Disponieren erleichtert. Auch komme eine Berücksichtigung im Vorfeld der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Ordentlichen Universitätsprofessorin geführter "Vertragsverhandlungen" oder dabei (nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin) getätigter "Zusagen des Dienstgebers" mangels rechtlicher Grundlage im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht in Betracht, sodass auch beantragte Beweisaufnahmen zu diesen Themen nicht erforderlich gewesen sein. Schließlich fehlten auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine höhere Bemessung des Emeritierungsbezuges im Ermessens- oder Kulanzweg.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 707/12-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, lautet:

"Universitätsprofessoren

§ 10. (1) Der emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt

1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung monatlich 90 % und

2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 1 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung monatlich 100% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4."

Nach § 10 Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2002 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.

§ 4 Abs. 1 PG 1965 enthält auszugsweise folgende Anordnungen:

"Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß

Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. …"

Gebührt ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2011, so ist die Zahl "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 PG 1965 gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 durch die Zahl 110 zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ihre vor dem März 1995 erfolgte "Verwendung im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesdienst in Österreich gleich zu halten". Deren "in verfassungs- und europarechtskonformer Weise" gebotene Mitberücksichtigung hätte zur Ausmittlung eines höheren Emeritierungsbezuges geführt.

Bei dieser Argumentation übersieht sie allerdings, dass (zuletzt) die belangte Behörde der Bemessung des Emeritierungsbezuges - nach der dargestellten Rechtslage zutreffend - gemäß § 10 Abs. 1 PG 1965 sowohl 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (nach § 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965) als auch die 110 höchsten, jeweils in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen zu Grunde gelegt hat.

Vor diesem Hintergrund könnten im Ausland zurückgelegte Dienstzeiten der Beschwerdeführerin nur unter zwei Aspekten von Bedeutung sein:

Einmal kämen sie als Teil der höchsten Bruttobezüge in Betracht, falls sie höher als die 110 höchsten, in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen gewesen wären. Dazu fehlt jedoch jedes Vorbringen oder ein aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlicher Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin (gegenüber dem Verfassungsgerichtshof) ausdrücklich geltend gemacht, in Deutschland durchwegs lediglich eine "C3-Professur" innegehabt und die ihr offen gestandene (höher entlohnte) "C4- Stelle" auf Grund der gegenständlichen Ernennung mit - zu einem "etwas höheren Grundgehalt" als Letztere - nicht angenommen zu haben.

Der zweite Gesichtspunkt, unter dem sich im Ausland zurückgelegte Dienstzeiten der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten auswirken könnten, wäre deren - mit höheren Bruttobezügen einhergehende - Anrechenbarkeit für die Vorrückung. Insoweit ist jedoch in § 12 Abs. 2f GehG, eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, ein Verfahren zur Berücksichtigung im Ausland zurückgelegter Dienstzeiten vorgesehen, das die Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen hat.

Im Übrigen übersieht sie mit ihrem Vorbringen, ihre vor dem März 1995 erfolgte Verwendung im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland wäre (zumindest) nicht ausreichend berücksichtigt worden, den Inhalt der oben dargestellten Entschließung des Bundespräsidenten vom (welche offenbar deutsche Vordienstzeiten bei der Einreihung in die Gehaltsstufe zehn eines Ordentlichen Universitätsprofessors berücksichtigte). Darüber hinaus wurde eine Anrechnung von Zeiten zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit in Österreich (am ) als Ruhegenussvordienstzeiten vorgenommen, worauf es für die Bemessung des Emeritierungsbezuges jedoch nicht ankommt.

Aus der dargestellten Entschließung kann, soweit sie nicht besondere gehaltsrechtliche Vorteile (wie den früheren Anfall der Dienstalterszulage) einräumt, nur die Absicht einer Gleichstellung mit Universitätsprofessoren, die entsprechende Vordienstzeiten im Bundesgebiet aufweisen, nicht aber eine künftige Besserstellung von Beamten, die - wie die Beschwerdeführerin - im Ausland erworbene Vordienstzeiten aufweisen, jenen gegenüber (konkret für den im Jahr 1995 nicht vorhersehbaren Fall einer künftigen Neuregelung der Emeritierungsbezüge) gefolgert werden (vgl. zur ähnlichen Auslegung einer Entschließung des Bundespräsidenten etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0175, mwN). Die solcherart vorgenommene beitragsfreie Anrechnung der im Ausland erworbenen Dienstzeit als Ruhegenussvordienstzeit bedeutet daher auch nicht, dass es sich bei den angerechneten Zeiten um eine "tatsächliche Verwendung im Bundesdienst" im Sinne des § 164 BDG 1979 handelt.

Vergleichsberechnungen nach der durch die VO 1606/98 geschaffenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage (der Einbeziehung der Beamtensondersysteme in das Regelungsregime der VO 1408/71) könnten der Beschwerdeführerin als Wanderarbeitnehmerin - unbeschadet der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf Emeritierungsbezüge, die somit dahingestellt bleiben kann, - nach dem Vorgesagten und auch wegen des dabei gebotenen Vorgehens nach der pro-rata-temporis-Methode, welche bewirkt, dass eine Verknüpfung der in zwei oder mehreren Staaten erworbenen Gesamtanwartschaften mit der jeweils nationalen Pensionsberechnungsformel erfolgen kann und durch die verhältnismäßige Aufteilung der sich danach ergebenden fiktiven Pensionshöhe entsprechend dem Verhältnis der in mehreren Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungszeiten ein adäquates Ergebnis erzielt wird (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0139), nicht zum Vorteil gereichen.

Eine der belangten Behörde bei der Ausmittlung des Emeritierungsbezuges unterlaufene Unrichtigkeit der Berechnung wird in der Beschwerde nicht konkret behauptet. Eine solche ist auf Grundlage der unbeanstandeten Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin argumentiert weiters damit, die Behörde hätte ihr vor der Ernennung zugesagt, der Emeritierungsbezug würde dem zuletzt bezogenen Gehalt entsprechen und damit höher als ein vergleichsweise in Deutschland zu erwartender entsprechender Bezug sein.

Dem ist zu entgegnen, dass im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann. Der angefochtene, die Bemessung des Emeritierungsbezuges betreffende Bescheid erweist sich daher durch die behauptete Zusage, die demnach zu Recht keiner näheren Prüfung unterzogen werden musste, weder mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit noch mit einem Begründungsmangel belastet (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/12/0002, und vom , Zl. 2007/12/0017).

Dazu kommt, dass sich die Bemessung des Ruhebzw. Emeritierungsbezuges nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung richtet. Es besteht daher kein - von der Beschwerde im Ergebnis geltend gemachtes - Anwartschaftsrecht auf der Basis einer bestimmten früheren Rechtslage (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0067, mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Ermittlungsmängel der belangten Behörde, namentlich zum Verfahren vor ihrer Ernennung, geltend macht, wird unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage keine mögliche Relevanz für den Ausgang des Verfahrens aufgezeigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am