VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0075
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Senatspräsident Dr. Bumberger als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer,
1) über die Beschwerde der Agrargemeinschaft U, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, (2010/07/0075), gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS - 944/18-08, betreffend Feststellung von Gemeindegut, Untersagung von Ausschüttungen und Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II), und
2) über die Beschwerde der Gemeinde L, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, (2011/07/0010), gegen Spruchpunkt A des genannten Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom (mitbeteiligte Partei:
Agrargemeinschaft U, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b),
Spruch
zu Recht erkannt:
1) Die Beschwerde der Agrargemeinschaft (2010/07/0075) wird als unbegründet abgewiesen.
Die Agrargemeinschaft hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Gemeinde wird abgewiesen.
2) Die Beschwerde der Gemeinde (2011/07/0010) wird als unbegründet abgewiesen.
Die Gemeinde hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Agrargemeinschaft wird abgewiesen.
Begründung
I.
A. Mit Eingabe vom beantragte die Agrargemeinschaft U (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft) beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach
1. das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft sich aus agrarischen Grundstücken gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b TFLG 1996 sowie § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1996 zusammensetze, in eventu das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft kein Gemeindegut im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 464/07, sei,
2. Satzung und Regulierungsplan der Agrargemeinschaft nicht im Sinne des Erkenntnisses B 464/07 vom zu ändern seien, weil die politische Ortsgemeinde keinerlei Beteiligung an der Agrargemeinschaft disponiere.
Mit Bescheid der AB vom wurde gemäß § 73 lit. d TFLG 1996 festgestellt, dass beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft, vorgetragen in den EZ 54, 55, 56, 57 und 58 GB L Gemeindegut vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung. In einem im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsatz vom modifizierte die Agrargemeinschaft die ursprünglichen Feststellungsbegehren dahingehend, dass sie nunmehr die Feststellung beantrage, dass
1. am Regulierungsgebiet kein gemeinsames Eigentum der politischen Ortsgemeinde und der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft bestehe, sondern das Regulierungsgebiet im Alleineigentum der Agrargemeinschaft stehe,
2. die politische Ortsgemeinde keinen Rechtsanspruch am Regulierungsgebiet, insbesondere nicht auf die Substanz des Regulierungsgebietes oder die Nutzungen aus der Substanz besitze,
3. die politische Ortsgemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei und keinerlei Mitgliedschaftsrechte besitze, insbesondere kein Recht auf Teilnahme an den Ausschusssitzungen, kein Recht auf Teilnahme an den Vollversammlungen und kein Recht auf Teilnahme an Ausschüttungen, und
4. der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft nicht durch die TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7/2010, von Gesetzes wegen geändert worden sei.
Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Agrargemeinschaft mehrere Urkunden vorlegte und verschiedene Beweisanträge stellte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt A der Berufung gegen den Bescheid der AB vom teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass festgestellt werde, dass die Grundstücke 2525/11, 723, 724, 725 und 726 sowie "die Miteigentumsanteile" der Agrargemeinschaft an der Liegenschaft in EZ 444 nicht Gemeindegut darstellten, während alle weiteren Grundstücke in den Einlagezahlen EZ 55, 56, 57 und 58 Gemeindegut seien.
Zu den verschiedenen Anträgen der Agrargemeinschaft vertrat die belangte Behörde die Ansicht, alle diese verschiedenen Feststellungsbegehren zielten nach ihrem eindeutigen Inhalt darauf ab, die Rechtsverhältnisse am Liegenschaftsvermögen bzw am Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom einer Klärung in der Hinsicht zuzuführen, ob Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft als Gemeindegut zu qualifizieren seien und somit der Gemeinde Anspruch am Substanzwert und schließlich auch ein Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft zukomme. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung diene § 73 lit d TFLG 1996. Lediglich das Feststellungsbegehren Nr. 4 des Schriftsatzes vom könne nicht in einen Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren nach § 73 lit. d TFLG 1996 gebracht werden. Dieser Antrag sei daher als gänzlich neues Antragsbegehren zu werten. Im Gegensatz dazu könnten die Antragsmodifikationen Nr. 1 bis 3 im Rahmen dieser Berufungsentscheidung behandelt werden.
Die belangte Behörde begründete ihre inhaltliche Entscheidung zusammenfassend damit (vgl. Punkt VIII des angefochtenen Bescheides), dass der Berufung insoweit, als die Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut bekämpft werde, deshalb keine Berechtigung zuerkannt werden könne, weil diesbezüglich mit dem Bescheid vom eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung vorliege, wonach die Liegenschaften der genannten Grundbuchseinlagen agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1935, LGBl. Nr. 42, seien (TFLG 1935). Eine genaue Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes habe auch gezeigt, dass die damalige Qualifizierung zu Recht erfolgt sei, weil das Regulierungsgebiet auch öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmungen gedient habe. Hinsichtlich jener Grundflächen, die nach erfolgter Eigentumsübertragung von der Gemeinde zur Agrargemeinschaft zum Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft hinzu erworben worden seien, komme der Berufung hingegen Berechtigung zu, da bezüglich dieser Grundflächen keine Gemeindegutsnutzung bestanden habe und diesbezüglich auch kein Gemeindegut habe entstehen können. Eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, das rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung betreffe, erübrige sich, da jedenfalls im Regulierungszeitpunkt (1966) bezüglich des Gemeinschaftsgebietes Gemeindegut vorgelegen und dieses so auch rechtskräftig festgestellt worden sei. Aus diesem Grund erübrige sich auch die Aufnahme der beantragten Beweise, insbesondere eines rechtshistorischen Sachbefundes. Gleiches gelte für die bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am gestellten zusätzlichen Beweisaufnahmeanträge, insbesondere betreffend einen historischen Sachbefund. Zur Beurteilung und Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Fragestellung, ob das Regulierungsgebiet Gemeindegut darstelle oder nicht, sei eine Befassung mit den Vorgängen anlässlich der Waldzuweisung bzw. Waldservitutenablösung ab dem Jahre 1847 oder mit noch früheren Rechtsakten jedenfalls im konkreten Berufungsfall nicht erforderlich. Dies deshalb, da das Gemeinschaftsgebiet vor der erfolgten Regulierung unbestritten im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sei und diese auf die Verwaltung und Nutzung des Fraktionsgutes auch entsprechend Einfluss aus dem Titel des Eigentums genommen habe, wobei diese Einflussnahme einmal weniger (augenscheinlich sei im Zeitraum von 1910 bis 1930 eine weitgehende Selbstverwaltung der Nutzungsberechtigten vorhanden gewesen) und einmal stärker (ab dem Jahre 1938 sei die Verwaltung allein durch die Gemeinde erfolgt) ausgeprägt gewesen sei. Die Erträgnisse des Gemeinschaftsgebietes seien feststellungsgemäß sehr wesentlich auch für öffentlich-rechtliche Zwecke (Bachinstandhaltungen, Wasserversorgung, Kapellenerhaltung, etc.) verwendet worden, womit die bescheidmäßig rechtskräftige Qualifizierung des Gemeinschaftsgebietes im Regulierungsverfahren als Gemeindegut rechtlich nicht zu beanstanden sei.
B. Mit Erledigung der AB vom wurde die Agrargemeinschaft angewiesen, die beschlossene Ausschüttung aus der Rücklage der Agrargemeinschaft bis auf weiteres nicht vorzunehmen und umgehend eine Ablichtung des Protokolles der betreffenden Vollversammlung der Agrargemeinschaft bis spätestens vorzulegen. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Anordnung drohte die AB damit, für den Obmann und den gesamten Ausschuss einen Sachverwalter mit allen Befugnissen dieser beiden Agrargemeinschaftsorgane auf Kosten der Agrargemeinschaft zu betrauen. Ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes sei gegenständlich bereits eingeleitet, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss seien Ausschüttungen aus dem Substanzwert an die Mitglieder nicht zu tätigen.
Gegen diese Erledigung erhob die Agrargemeinschaft Berufung, wobei sie diese Erledigung als Bescheid qualifizierte, zumal sie einen Leistungsbefehl enthalte. Dieser stelle eine vorläufige Maßnahme der Agrarbehörde zur Sicherung des Vermögens der Agrargemeinschaft dar. Der Agrargemeinschaft solle offenkundig die vorhandene Rücklage (aus einem Liegenschaftsverkauf im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gewerbeparks) entzogen und der politischen Gemeinde zugewiesen werden. Für eine derartige Maßnahme fehle es jedoch an den gesetzlichen Voraussetzungen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt B die Berufung gegen die als Bescheid qualifizierte Erledigung vom als unbegründet ab. Es handle sich unzweifelhaft um eine behördliche Erledigung der zuständigen Agrarbehörde, diese weise angesichts des eindeutigen befehlenden Charakters auch normativen Gehalt auf, der Befehlsempfänger werde auch eindeutig benannt, sodass der Erledigung ohne jeden Zweifel Bescheidcharakter zukomme. Die Berufung erweise sich daher als zulässig.
Die Berufung wende sich gegen den Teil der Anordnungen, der ein Ausschüttungsverbot umfasse. Die Agrargemeinschaft sei aus der Regulierung von Gemeindegut hervorgegangen, was bereits im Begründungsteil zu Spruchpunkt A umfassend dargelegt worden sei. Am habe die Vollversammlung der Agrargemeinschaft beschlossen, aus der Rücklage eine Ausschüttung an die Agrargemeinschaftsmitglieder vorzunehmen. Im Kern gehe es um die Frage, ob die Agrarbehörde nach Einleitung eines Neuregulierungsverfahrens gemäß § 69 TFLG 1996 die rechtliche Möglichkeit habe, das mögliche und teilweise absehbare Ergebnis eines solchen Verfahrens zur Abänderung eines Regulierungsplanes durch vorläufige Maßnahmen abzusichern oder nicht. Es sei ein absehbares Verfahrensergebnis, dass vorhandenes Vermögen der Agrargemeinschaft, wozu jedenfalls die Rücklage gehöre, von der neuen Substanzrecht-Anteilsfeststellung zugunsten der politischen Gemeinde betroffen sein werde. Verneine man nun eine solche rechtliche Möglichkeit der Agrarbehörde zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen zur Absicherung des Verfahrensergebnisses im konkreten Zusammenhang, könnten Gemeindegutsagrargemeinschaften vorhandenes Substanzwert-Vermögen noch vor erfolgter Festlegung eines neuen Substanzrecht-Anteiles zugunsten der politischen Gemeinde zur Verteilung bringen und somit das Verfahrensergebnis in einem entscheidenden Punkt konterkarieren. § 70 TFLG 1996 böte bei der gebotenen verfassungskonformen Interpretation im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom ,
B 464/07, eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die strittige Anweisung, eine beschlossene Ausschüttung nicht vorzunehmen, um letztlich ein Verfahrensergebnis abzusichern und ein rechtsstaatlichen Prinzipien zuwiderlaufendes Handeln hintanzuhalten.
C. Mit Bescheid der AB vom wurde von Amts wegen der anlässlich der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss "Ausschüttung pro Anteil (Vorsteuern) von EUR 40.000,--" behoben. Begründet wurde dies damit, dass ein Großteil der auszuschüttenden Rücklage aus Substanzwertnutzungen stamme, nämlich aus einem im Jahre 2008 erfolgten Grundverkauf. Der Substanzwert stehe nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 464/07, der substanzwertberechtigten Gemeinde zu, weswegen die beschlossene Ausschüttung an die Agrargemeinschaftsmitglieder wesentliche Interessen der Gemeinde verletze.
Dagegen erhob die Agrargemeinschaft Berufung, in der sie ausführte, die politische Gemeinde sei kein Mitglied der Agrargemeinschaft. Atypisches gemeinsames Eigentum der politischen Ortsgemeinde und der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft entstehe nur unter der Voraussetzung, dass allfällig ursprünglich bestandenes wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde in einem walzenden Substanzanteil fortbestehe. Das Regulierungsgebiet sei aber nie im wahren Eigentum der politischen Ortsgemeinde gestanden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt C die Berufung gegen den Bescheid der AB vom als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde nannte als Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 37 Abs. 6 TFLG 1996, wonach Beschlüsse, die unter anderem bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c wesentliche Interessen der Gemeinde verletzten, aufzuheben seien. Die Agrargemeinschaft sei eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996, weshalb der Substanzerlös aus dem Grundstücksverkauf, der sich nunmehr in der Rücklage der Agrargemeinschaft befinde, der substanzwertberechtigten Gemeinde zum überwiegenden Teil zustehe. Der Ausschüttungsbeschluss der Vollversammlung vom verletze daher wesentliche Interessen der Gemeinde, sodass die Behebung des Ausschüttungsbeschlusses zu Recht erfolgt sei.
II.
Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft und die Gemeinde (diese nur gegen Spruchpunkt A) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser stellte mit Erkenntnis vom , B 639/10, B 640/10, fest, dass beide Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien.
Die gegen den Teil des Spruchpunktes A, mit dem in Bezug auf bestimmte Grundstücke festgestellt worden war, dass kein Gemeindegut vorliegt, gerichtete Beschwerde der Gemeinde wurde mit diesem Erkenntnis abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Gemeinde ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre zu Zl. 2011/07/0010 protokollierte Beschwerde. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die in diesem Verfahren mitbeteiligte Agrargemeinschaft erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Parallel zur Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hatte die Agrargemeinschaft die zu Zl. 2010/07/0075 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin machte sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde und die jeweils mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Die Agrargemeinschaft äußerte sich zur Gegenschrift der belangten Behörde.
Infolge einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nach § 41 VwGG (siehe dazu Pkt III.2.) kam es zu einem weiteren Schriftwechsel der Verfahrensparteien.
III.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
A. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft (2010/07/0075):
1. Die Gemeinde vertritt in ihrer Gegenschrift die Ansicht, die Agrargemeinschaft hätte in ihrer Beschwerde den Beschwerdepunkt verfehlt, mache sie doch eine Verletzung ihres Rechtes auf "Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" geltend. Darüber hinaus wäre der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig, weil die Novellierung des TFLG 1996 die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Neuregulierung zwar in einfach gesetzlichen Bestand überführe, allerdings bezögen sich die Anträge der Agrargemeinschaft in ihrer modifizierten Fassung allein auf das Judikat des Verfassungsgerichtshofes B 464/07; dieses sei daher Antragsgegenstand. Dort habe sich der Verfassungsgerichtshof aber nur auf Verfassungsrecht gestützt, und dessen Vollzug bzw. Prüfung obliege nicht der Kognition des Verwaltungsgerichtshofes.
1.1. Zum letztgenannten Argument ist zu bemerken, dass es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde um einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde handelt, gegen den nach Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof offensteht. Der Instanzenzug ist hier erschöpft; es liegt keine der Angelegenheiten des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 vor, die einen Rechtszug zum Oberster Agrarsenat öffnen würden.
Die von der Gemeinde angestellten Überlegungen einer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind nicht nachvollziehbar. Auch wenn sich der in Beschwerde gezogene Bescheid inhaltlich auch mit Fragen des Verständnisses eines Verfassungsgerichtshofserkenntnisses befasst, der verfahrensauslösende Antrag verschiedentlich darauf Bezug nimmt, und auch die nach der TFLG-Novelle 2010 anzuwendende Rechtslage auf dieses Erkenntnis maßgeblich zurückzuführen ist, ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Überprüfung der Frage zuständig, ob der angefochtene Bescheid Rechte der Agrargemeinschaft verletzt oder nicht.
1.2. Auch der Beschwerdepunkt wurde im vorliegenden Fall nicht verfehlt. Die Agrargemeinschaft erachtete sich in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" gemäß Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , B 639/10 , 640/10, mit dem Verständnis der gegenständlichen Anträge der Agrargemeinschaft auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, dass damit der Sache nach stets die Feststellung begehrt werde, ob bestimmte Grundstücke solche im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008, also Gemeindegut, seien.
Dort heißt es, dass es dann, wenn "die beschwerdeführende Agrargemeinschaft der Sache nach die Feststellung begehrt, ob bestimmte Grundstücke solche im Sinne des Erk. VfSlg. 18.446/2008 sind, und der dort definierte Begriff des Gemeindegutes mit jenem des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 identisch ist, nicht zweifelhaft sein kann, dass die belangte Behörde mit der auf Grundlage des § 73 lit. d TFLG 1996 getroffenen Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Gemeindegut über den Antrag der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft abgesprochen hat. Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass bei dieser Feststellung bereits aufgrund des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 feststehe, dass der Substanzwert der Gemeinde zukomme."
Die mitbeteiligte Gemeinde verkennt mit ihrem Vorbringen daher, dass eine Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vorliege, auch einen (positiven) Ausspruch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde beinhaltet.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides auch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde abgesprochen wurde, wodurch die Agrargemeinschaft gegebenenfalls in ihren Rechten verletzt werden konnte.
Daraus folgt, dass die von der Agrargemeinschaft gewählte Bezeichnung des Beschwerdepunktes (Verletzung im "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" gemäß Erkenntnis VfSlg. 18446/2008) im Rahmen des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG ihre Deckung findet.
Die obigen Überlegungen sind der mitbeteiligten Gemeinde auch entgegen zu halten, wenn sie meint, die Agrargemeinschaft habe ihre Anträge anders verstanden und moniere selbst, dass darüber keine Entscheidung ergangen wäre. Wäre dies der Fall, so wäre nicht die Bescheidbeschwerde, sondern die Säumnisbeschwerde das richtige Mittel zur Rechtsverfolgung.
Es trifft zwar zu, dass die Agrargemeinschaft die Nichterledigung ihrer Anträge moniert hat. Die Feststellung von Gemeindegut mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides stellt aber eine inhaltliche Entscheidung der Anträge der Agrargemeinschaft vom in der Fassung der Anträge Nr. 1 bis 3 vom dar. Die genannte Rüge der Agrargemeinschaft ist daher nicht nachvollziehbar.
Angesichts dessen, dass die Agrargemeinschaft aber in der Beschwerde auch Rechtsverletzungen rügt, die - in Bezug auf Spruchpunkt A - mit der Feststellung von Gemeindegut durch den angefochtenen Bescheid einhergehen, liegt eine gesetzeskonform ausgeführte Beschwerde vor.
1.3. Die mitbeteiligte Gemeinde meint weiters, die modifizierten Anträge der Agrargemeinschaft vom bewegten sich außerhalb der Sache des Verfahrens.
Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Gemeinde wichen die Anträge der Agrargemeinschaft während des Verfahrens, insbesondere die Anträge 1 bis 3 im ergänzenden Schriftsatz vom inhaltlich nicht vom Feststellungsbegehren der Anträge vom ab und bewegten sich demgemäß auch nicht außerhalb der Sache, über die mit dem Bescheid der AB vom abgesprochen worden war.
1.4. Über den modifizierten Antrag Nr. 4 vom wurde zwar mit dem angefochtenen Bescheid keine Entscheidung getroffen; dieser Antrag wurde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides gemäß § 6 AVG an die Behörde erster Instanz weitergeleitet.
Mangels einer einer Säumnisbeschwerde entsprechenden Antragstellung in der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit diesem Antrag geht der Verwaltungsgerichtshof aber nicht davon aus, dass die Agrargemeinschaft in Bezug auf Antrag 4 vom eine solche Beschwerde erheben wollte.
Die Bescheidbeschwerde der Agrargemeinschaft richtet sich daher bei vernünftigem Verständnis in Bezug auf Spruchpunkt A (allein) gegen die Feststellung von Gemeindegut in Erledigung der Anträge vom in der Fassung der Anträge 1 bis 3 vom .
2. Die Agrargemeinschaft rügt weiters im Zuge ihrer Beschwerde, die belangte Behörde hätte sich zu Unrecht auf die Bestimmung des § 73 lit. d TFLG 1996 gestützt, diese Bestimmung trage die Feststellung von Gemeindegut nicht.
2.1. § 73 lit. d TFLG hat folgenden Wortlaut:
"Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | … |
d) | ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt, |
e) | …" |
2.2. Zur grundsätzlichen Eignung des § 73 lit. d TFLG 1996 als verfahrensrechtliche Grundlage von (positiven oder negativen) Feststellungen von Gemeindegut ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, und die dort unter Punkt 3 getroffenen Erwägungen zu verweisen.
2.3. Zu diesem Thema tritt im vorliegenden Verfahren (und im Verfahren der Agrargemeinschaft N - vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0074) aber folgende Besonderheit:
Der Verwaltungsgerichtshof hatte den Verfahrensparteien im Rahmen einer Anfrage nach § 41 VwGG vorgehalten, dass in Bezug auf die Agrargemeinschaft vor dem Hintergrund eines näher dargestellten Schreibens der AB möglicherweise ein Regulierungsverfahren bescheidmäßig eingeleitet worden sei. Dieser Vorhalt erfolgte deshalb, weil § 73 erster Satz TFLG 1996 ausdrücklich vorsieht, dass die Agrarbehörden zu einer solchen Feststellung nur "außerhalb eines Verfahrens (§ 72)" zuständig sind. Ein (Neu)regulierungsverfahren wäre aber ein solches Verfahren nach § 72, in welchem die Klärung der Frage, um welche Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken es sich hier handelt, ebenfalls erfolgen könnte. Die Wahl der Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung (§ 73 - außerhalb eines Regulierungsverfahrens; § 72 - innerhalb einem solchen Verfahren) hätte aber auch gegebenenfalls Auswirkungen auf den Instanzenzug (vgl. dazu § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950).
Die Agrargemeinschaft erstattete dazu mehrere Stellungnahmen; die mitbeteiligte Gemeinde gab mit Schriftsatz vom und die belangte Behörde mit Schreiben vom und vom Stellungnahmen ab, in denen sie u.a. darauf hinwies, dass sie ein Verfahren nach § 69 TFLG 1996 zur Abänderung des Regulierungsplanes durchführe.
Ein solches Verfahren nach § 69 TFLG 1996 fällt aber nicht unter die in § 72 leg. cit. genannten Flurbereinigungs-, Regulierungs-, und Teilungsverfahren und ist insbesondere nicht einem (Neu)regulierungsverfahren nach § 62ff TFLG 1996 gleichzuhalten. Dafür spricht neben der Gesetzessystematik, die die Bestimmung des § 69 TFLG 1996 nach dem Abschluss des Regulierungsverfahrens (§ 68 leg. cit.) und somit schon systematisch außerhalb eines solchen Verfahrens anordnet, dass es sich bei einem solchen Verfahren (lediglich) um eine Abänderung des Regulierungsplanes in einem untergeordneten Ausmaß handelt. Bei dieser Art des Abänderungsverfahrens erweist sich die Inanspruchnahme der Sonderkompetenzen der Agrarbehörde, die ihr in einem Regulierungsverfahren nach §§ 62ff TFLG 1996 sonst zur Verfügung stehen (wie etwa die Generalkompetenz im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Streitigkeiten, vgl. § 72 Abs. 5 TFLG 1996) nicht als notwendig.
Es kann daher dahinstehen, ob das in der Anfrage zitierte Schreiben der AB, in dem von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens nach § 69 TLFG 1996 die Rede ist, einen - in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 gar nicht vorgesehenen - Einleitungsbescheid darstellt oder nicht, weil selbst eine bescheidmäßige Einleitung eines Verfahrens nach § 69 leg. cit. die Anwendbarkeit des § 73 lit. d TFLG 1996 nicht hinderte.
Die Bezugnahme auf § 73 lit. d TFLG 1996 im angefochtenen Bescheid verletzte daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.
3. Zur Gemeindegutsfeststellung (Spruchpunkt A):
3.1. Die Agrargemeinschaft zog den Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides nur soweit in Beschwerde, als die (übrigen) Grundstücke der EZ 54, 55, 56, 57 und 58 als Gemeindegut qualifiziert wurden. Der Ausspruch, wonach ziffernmäßig näher bestimmte Grundstücke nicht Gemeindegut seien, wurde von ihr nicht in Beschwerde gezogen (siehe aber dazu die Beschwerde der Gemeinde; Zl. 2011/07/0010).
3.2. Spruchpunkt A selbst ist nicht zu entnehmen, auf welche materielle Norm des TFLG 1996 sich der feststellende Ausspruch stützt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aber, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7, ihrem Ausspruch zu Grunde legte.
§ 33 TFLG 1996 lautet in dieser Fassung (auszugsweise):
"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren
(Gemeindegut);
d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).
…
(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind."
§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 kennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im grundbücherlichen Eigentum einer politischen Gemeinde stehen und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in Z 2, "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind", gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also im Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sind.
Es ist weiters unstrittig, dass vorliegendenfalls keine Hauptteilung stattgefunden hat und dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben.
3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0092, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c
Z 2 TFLG 1996. Dies gilt im vorliegenden Verfahren insbesondere für den Bescheid der AB (betreffend die Fragen, ob ein gemeinschaftlicher Besitz vorliegt, wer daran anteilsberechtigt ist und über eine vorläufige Regelung der Verwaltung) vom .
4. Mit dem genannten mündlich verkündeten Bescheid der AB war zum einen festgestellt worden, dass die Liegenschaften der Grundbuchseinlage 54 II, 55 II, 56 II, 57 II und 58 II agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d des Flurverfassungslandesgesetzes vom , LGBl. Nr. 42 (TFLG 1935), seien. Zum anderen wurde festgestellt, dass sie zugleich mit der Trinkwasserleitung aus dem Wald 'H' und dem damit betriebenen Gleichstromwerk, sowie mit der Trinkwasserleitung aus dem B-bach und dem damit betriebenen Drehstromwerk, welche Werke im Wasserbuch unter Post 376 und 377 aufschienen, im Eigentum der Agrargemeinschaft stehen.
Dieser Bescheid gründete auf § 88 TFLG 1935 und stellte einen Feststellungsbescheid "außerhalb eines Verfahrens nach § 89 leg. cit." (unter die dort genannten Verfahren fiel das Regulierungsverfahren) dar.
Mit Bescheid der AB vom wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Agrargemeinschaft eingeleitet. Mit Bescheid der AB vom wurde die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des ehemaligen Fraktionsgutes U erlassen.
Mit Bescheid vom wurde von der AB der Regulierungsplan für die Regulierung des ehemaligen Fraktionsgutes U erlassen. Als Regulierungsgebiet wurden sämtliche in den EZ. 54, 55, 56, 57 und 58 vorgetragenen Grundstücke festgestellt. Unter Bezugnahme auf den Bescheid der AB vom wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft steht.
Mit Kundmachung der AB vom wurde der Abschluss des Regulierungsverfahrens für die Agrargemeinschaft in den EZ. 54, 55, 56, 57 und 58 vorgenommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt u.a. die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden konnte, dass die AB damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 qualifizierte. Nichts anderes kann aber für die Feststellung gelten, wonach eine Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis gerade unter Bezugnahme auf die Systematik des TFLG 1935 näher darstellte, war davon auszugehen, dass im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1935 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne der §§ 127 bzw. 142 TGO 1928 bzw. § 73 Abs. 3 TGO 1949 zu verstehen war.
Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Bescheid vom , demzufolge die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 seien, die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde waren. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid das Eigentum der Agrargemeinschaft an diesen Grundstücken festgestellt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, weiters zum Ausdruck gebracht hat, ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen; für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist unerheblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte oder wie sie der Empfänger verstand. Der Bescheid vom stellte fest, dass agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935, also Gemeindegut, vorlag, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterlag. Durch die Zitierung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 (und nicht etwa des § 36 Abs. 1 lit. b leg. cit., der von dem gemeinsam genutzten Gut von agrarischen Gemeinschaften spricht) im Spruch des Bescheides vom ist diese Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut objektiv eindeutig ableitbar. Ein Zweifelsfall liegt hier nicht vor.
Auch der Umstand, dass in der Bescheidbegründung auf die Nutzung der Grundstücke durch Stammsitzliegenschaften und auf die Verwaltung durch diese Gemeinschaft hingewiesen wird, ändert an dieser Einschätzung nichts, wird doch damit nichts über die Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücken ausgesagt, was im Gegensatz zur eindeutigen Klassifizierung der Grundstücke als Gemeindegut nach der Gemeindeordnung im - allein rechtskraftfähigen - Bescheidspruch stünde. Die Annahme der belangten Behörde, es sei mit dem Bescheid der AB vom mit der Klassifizierung als Gemeindegut (auch) das Eigentum der Gemeinde festgestellt worden (vgl. dazu auch Punkt 2.3.6.3. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 639/10, 640/10), begegnet daher keinen Bedenken.
Entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft wurde der rechtskräftigen Feststellung von Gemeindegut nach der Gemeindeordnung auch nicht durch den Regulierungsplan vom derogiert. Der Regulierungsplan wiederholte lediglich die Feststellung der Eigentümerstellung der Agrargemeinschaft an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, nahm aber keine eigenständige andere, allenfalls der Qualifikation als Gemeindegut mit dem Bescheid vom derogierende Qualifikation dieser Grundstücke vor. In Bezug auf die Frage der Klassifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist daher allein der Bescheid vom von Relevanz.
5. Daher ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die im genannten Bescheid getroffene rechtskräftige Feststellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der jeweils geltenden TGO Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltete. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft aber - hier sei wiederum auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 verwiesen -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.
Die in Spruchpunkt A getroffene Feststellung, wonach näher bestimmte Grundstücke der EZ. 55, 56, 57 und 58 Gemeindegut seien, verletzte daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.
Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfene rechtshistorische Fragestellungen. Darauf, ob die entscheidungswesentliche Feststellung im Bescheid vom zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.
6. Zu den Spruchpunkten B. (Untersagung der Ausschüttung) und
C. (Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses):
Diese beiden, ebenfalls von der Agrargemeinschaft in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte gründen maßgeblich auf der Qualifikation der Agrargemeinschaft als eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996. 6.1. Die Agrargemeinschaft erachtet sich durch Spruchpunkt B in ihrem Recht auf Verfügung über die Rücklage gemäß Vollversammlungsbeschluss und deren Verteilung auf ihre Mitglieder verletzt.
Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die Summe, um deren Verteilung es gehe, sei durch den Verkauf eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes erwirtschaftet worden, und zwar sei im Jahr 2005 aus der ehemaligen Heimweide ein Grundstück zur Ansiedlung eines Großunternehmens verkauft worden. Die angesparte Rücklage (EUR 2,500.000,--) entspreche gezogenen Früchten, die dem redlichen Besitzer, also der Agrargemeinschaft, zustünden. Jeder Zugriff sei von vornherein ausgeschlossen. Hinzuweisen sei auch auf den Umstand, dass die Gemeinde als Folge der Ansiedlung des Unternehmens pro Jahr ein Kommunalsteueraufkommen von rund EUR 500.000,-- lukriere.
Zu Recht weise das Zivilrecht dem redlichen Besitzer die gezogenen Früchte zu; sinngemäß Gleiches müsse gelten, was aus der Substanz realisiert worden sei. Erst ab dem Zeitpunkt der Umsetzung des Restitutionsanspruches der Gemeinde durch die Änderung des Regulierungsplanes würden neue Spielregeln gelten.
Zu Spruchpunkt C meint die Agrargemeinschaft, sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, über die Rücklage der Agrargemeinschaft gemäß Satzung und Gesetz zu disponieren. Der Restitutionsanspruch der politischen Gemeinde betreffe nicht die aus der Substanz des Regulierungsgebietes gezogenen Früchte, auch wenn diese noch in Form einer Rücklage der Agrargemeinschaft vorhanden sein sollten.
6.2. Die Rechtsansicht der Agrargemeinschaft, die Anwendung der Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010 über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" setze die bescheidförmige Feststellung, ob eine solche Agrargemeinschaft vorliegt, voraus, trifft nicht zu. Die Anwendbarkeit der Regelungen über die Gemeindegutsagrargemeinschaft hängt allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab (vgl. dazu Punkt 2.1.2. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1645/10).
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall - wie oben dargestellt - vor. Damit war die Agrargemeinschaft aber verpflichtet, die besondere Stellung der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Es steht außer Streit, dass die Ausschüttung an die Mitglieder der Agrargemeinschaft, um die es in den Spruchpunkten B und C des angefochtenen Bescheides geht, aus der Rücklage der Agrargemeinschaft finanziert worden wäre und zwar aus Mitteln, die aus dem Verkauf eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes lukriert wurden.
6.3. Mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wurde (im Instanzenzug) der Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft gemäß § 37 Abs. 6 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 behoben. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"(6) Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig."
Nach § 33 Abs. 5 TFLG 1996 steht der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes der Gemeinde zu, wobei der Substanzwert jener Wert ist, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung verbleibt. Dass die zur Ausschüttung gelangende Summe aus dem Verkauf eines Grundstückes stammt, das zum Gemeindegut gehörte, wird nicht bestritten. Der Verkaufserlös stellt zumindest teilweise den Substanzwert dieses Grundstückes dar und steht daher in diesem Umfang der Gemeinde zu.
Entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft ist der Verkaufserlös für das Grundstück auch nicht als gezogene Frucht aus dem redlichen Besitz im Sinne des § 330 ABGB zu qualifizieren, handelt es sich dabei doch nicht um "aus der Sache entspringende Früchte", sondern um die Sache selbst. Schon aus diesem Grund war diesem Einwand der Agrargemeinschaft der Erfolg versagt.
Der Vollversammlungsbeschluss vom war daher geeignet, Rechte der Gemeinde zu verletzen, sodass sich seine Behebung mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig erweist.
6.4. Rechtliche Grundlage für die geplante faktische Ausschüttung, die mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug untersagt worden war, war der Vollversammlungsbeschluss vom , der zwischenzeitig behoben wurde (Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides).
Damit fiel der die Grundlage für die faktische Ausschüttung bildende Vollversammlungsbeschluss weg, sodass für dieses Vorhaben der Agrargemeinschaft die Rechtsgrundlage fehlte. Bereits aus diesem Grund verletzte auch Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides die Agrargemeinschaft in keinen Rechten.
6.5. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die seitens der mitbeteiligten Partei geltend gemachte Umsatzsteuer und Eingabegebühr; der Ersatz dieser Kosten ist im pauschalierten Aufwandersatz bereits erhalten.
B. Zur Beschwerde der Gemeinde (2011/07/0010):
1. Die Gemeinde erklärt sich in dem Recht verletzt, "dass kein Bescheid über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 erlassen werde, soweit die Bestimmungen der §§ 72, 73 TFLG 1996 und anderer gesetzlicher Normen nach Einleitung eines Regulierungsverfahrens durch die AB der Erlassung eines solchen Bescheides entgegenstehen."
Wie bereits oben (vgl. Punkt III 2.3) mit näherer Begründung dargelegt, wurde im gegenständlichen Fall kein Regulierungsverfahren eingeleitet; es liegt kein anhängiges Verfahren nach § 72 TFLG 1996 vor. Diese von der Gemeinde als Beschwerdepunkt geltend gemachte Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.
2. Die Gemeinde macht als weiteren Beschwerdepunkt geltend, sie sei in ihrem Recht verletzt, dass die Gemeindegutseigenschaft auch von solchen Grundstücken festgestellt werde, die von der Agrargemeinschaft mittelbar oder unmittelbar aus solchen Mitteln angeschafft worden seien, die wiederum durch Veräußerung von Gemeindegut erworben worden seien.
Unter dem Aspekt einer Eigentumsverletzung hat die Gemeinde dieses Vorbringen schon in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erstattet. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu Folgendes aus:
"2. In der Sache:
2.1. Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich mit ihrer Beschwerde der Sache nach gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass die Grundstücke Nr. 2525/11, 723, 724, 725 und 726, sämtliche GB L, sowie die Miteigentumsanteile der Agrargemeinschaft an der Liegenschaft EZ. 444, GB L, nicht Gemeindegut darstellen, und bringt dazu vor, dass 'alle im Anfechtungsumfang relevanten Liegenschaftserwerbe (...) aus Mitteln (erfolgten), die entweder unmittelbar oder zumindest mittelbar aus der Verwertung von zum Vermögen der Agrargemeinschaft gehörigen Gemeindegut generiert worden waren'. Die bekämpfte Entscheidung unterstelle im Umfang von noch zum Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten Gemeindegutsqualität nur insoweit, als die Gemeinde im erstmaligen Regulierungszeitpunkt bereits grundbücherlicher Eigentümer der eingebrachten Liegenschaften gewesen sei. Soweit Liegenschaften der Agrargemeinschaft allerdings erst später angeschafft worden seien, verneine die belangte Behörde die Gemeindegutseigenschaft. Unberücksichtigt bleibe dabei, inwieweit sich in derartigem später angeschafften Vermögen der Gegenwert veräußerten Gemeindegutes repräsentiere. Es erscheine als 'denkunmögliche, jedenfalls aber willkürliche Gesetzesanwendung', derartige Ersatzanschaffungen nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Aus diesen Gründen erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt.
2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (…) könnte das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Gemeinde nur durch eine denkunmögliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften verletzt worden sein.
Es ist nicht strittig, dass die vorgenannten Liegenschaften durch die Agrargemeinschaft rechtsgeschäftlich erworben wurden. Die beschwerdeführende Gemeinde vertritt allerdings die Ansicht, die belangte Behörde hätte derartige (aus der Veräußerung von Gemeindegut finanzierte) ‚Ersatzanschaffungen' ebenfalls als 'Gemeindegut' qualifizieren müssen.
2.3. Nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 sind unter 'Gemeindegut' Grundstücke zu verstehen, die 'vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren'. Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzung bei den unter 2.1. genannten Grundstücken nicht gegeben ist. Jedenfalls aber liegt in der Annahme der belangten Behörde, dass durch rechtsgeschäftlichen Erwerb in das Eigentum einer Agrargemeinschaft gelangte Liegenschaften nicht unter diesen Tatbestand zu subsumieren sind, kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die beschwerdeführende Gemeinde der Sache nach darauf abzielt, dass ihr ein Anteil am Veräußerungserlös oder - nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften - ein Anteil an diesen Liegenschaften zustehen müsse. Diese Frage betrifft indes eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist."
Im vorliegenden Fall wurde mit dem von der Gemeinde bekämpften Teil des Spruchpunktes A in Bezug auf näher bezeichnete Grundstücke festgestellt, diese seien nicht solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. Dass es sich dabei um Grundstücke handelt, die weder vom Bescheid der AB vom noch vom Regulierungsplan vom umfasst waren, sondern um Liegenschaften bzw. Grundstücke, die durch die Agrargemeinschaft rechtsgeschäftlich erworben wurden, wird von der Gemeinde nicht bestritten.
Der Wortlaut des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 lässt eine Qualifikation solcher Grundstücke als Gemeindegut nach dieser Bestimmung aber nicht zu, waren diese Grundstücke doch nie Gegenstand eines "Regulierungsvorgangs". Um ein allenfalls verfassungswidriges Ergebnis in Bezug auf die Verwendung von Erlösen zB aus der Veräußerung von Gemeindegut zu vermeiden, hat der Verfassungsgerichtshof auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde verwiesen. Dieses Thema ist aber nicht Gegenstand des Spruchpunktes A des angefochtenen Bescheides.
Dieser Teil des angefochtenen Bescheides verletzte daher keine Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde.
Die Beschwerde der Gemeinde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die seitens der mitbeteiligten Agrargemeinschaft geltend gemachte Umsatzsteuer; der Ersatz dieser Kosten ist im pauschalierten Aufwandersatz bereits erhalten.
Wien, am