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VwGH vom 28.09.2006, 2005/07/0019

VwGH vom 28.09.2006, 2005/07/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des M S und

2. der Dipl. Ing. A S, beide in M, beide vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8-ALL-775/16-2004, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F B in M, vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch und Dr. Josef Kartusch, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 59), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom wurde gemäß § 9 Abs. 2, §§ 12, 34, 98, 111 und 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 der mitbeteiligten Partei (MP) auf Grund ihres Ansuchens vom unter Spruchpunkt I. nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen unter gleichzeitiger Festlegung eines Schutzgebietes die Bewilligung erteilt, für ihre Liegenschaft eine Wasserversorgungsanlage mit Fassung von zwei Quellen zu errichten, sowie unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Anlage bereits projektsgemäß errichtet worden sei und somit als endüberprüft gelte. In der Projektsbeschreibung (unter Spruchpunkt I.) heißt es (u.a.), dass für das Anwesen zur bestehenden Hauswasserversorgungsanlage eine weitere Wasserversorgungsanlage errichtet worden sei, vom Quellschacht zum Hochbehälter eine Versorgungsleitung führe und der Überlauf in einen nahe gelegenen Teich geleitet werde.

Mit Schreiben vom brachten die Beschwerdeführer gegenüber der BH vor, dass sie im Bereich ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen, vor allem jedoch im Erdkeller ihres Hauses, merkbare Vernässungen feststellen könnten, der Teich nicht abgedichtet sei, dessen Abfluss unkontrolliert versickere und sie ersuchten, diesen Sachverhalt zu überprüfen, um weitere Beeinträchtigungen hintan zu halten. Gleichzeitig stellten sie den Antrag auf Feststellung ihrer Parteistellung mit der Begründung, dass sie als darunter liegende Anrainer bei der Bewilligung der Wasserversorgungsanlage übergangen worden seien, und ersuchten um Zustellung des Bewilligungsbescheides.

Die BH holte zur Frage, ob bei projektsgemäßem Betrieb und Instandhaltung der Teichanlage (der MP) eine Beeinträchtigung des darunter gelegenen Grundstückes der Beschwerdeführer durch Vernässung gegeben sei, die gutachterliche Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen Dr. Sch. ein, wobei sie darauf hinwies, dass der Teich Projektsbestandteil sei (vgl. das Schreiben vom ). Der Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom unter Bezugnahme auf einen von ihm durchgeführten Ortsaugenschein aus, dass sich der genannte Teich auf einem kleinen Hangrücken und das Wohnhaus der Beschwerdeführer etwa 100 bis 150 m unterhalb des Teiches und südlich des Hangrückens befänden und die Untergrundsgesteine (Schiefer, Moränenablagerungen) als grundwasserdicht anzusehen seien. Im Zuge des Ortsaugenscheines hätten keine Vernässungen festgestellt werden können, die von der Teichanlage talwärts in Richtung des Wohnhauses der Beschwerdeführer aufträten.

In ihrer Stellungnahme vom brachten die Beschwerdeführer vor, dass sich die Teichanlage südwestlich ihres Wohnhauses befinde und es nicht um die Beeinträchtigung durch Grundwasser, sondern um die Beeinträchtigung durch Sickerwasser des nicht abgedichteten Teiches und dessen unkontrollierten Abfluss gehe. Dieser Teich solle abgedichtet und der Abfluss kontrolliert in Richtung Süden abgeleitet werden.

Der Amtssachverständige führte daraufhin in seiner Stellungnahme vom aus, dass zu seiner vorangegangenen Stellungnahme vom keine weiteren geologischen oder hydrogeologischen Aussagen getroffen werden könnten und empfohlen werde, die Dichtheit des Teiches der MP durch einen geeigneten Sachverständigen überprüfen bzw. nachweisen zu lassen.

Mit Schreiben vom erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom Berufung, worin sie vorbrachten, dass seit der Errichtung des genannten Teiches im Keller ihres Hauses merkbare Durchfeuchtungen und Vernässungen aufträten, weil der Teich nicht abgedichtet sei und der Abfluss unkontrolliert versickere, und sie als darunter liegende Anrainer bei der Bewilligung übergangen worden seien. Mit undatiertem, beim Landeshauptmann von Kärnten (LH) am eingelangten Schreiben wurde von ihnen die Berufung ergänzt.

Der LH führte am an Ort und Stelle unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Hydrogeologie Dr. Sch. und des Amtssachverständigen für Wasserbau und -wirtschaft Ing. M. sowie der Parteien und des Projektanten (der MP) eine mündliche Berufungsverhandlung durch. In dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll heißt es (u.a.):

"Der Teich (...( ist Bestandteil der wasserrechtlichen Bewilligung, erteilt von der (BH( vom . Der Teich liegt auf einem kleinen Hangrücken, welcher sich in nordöstlicher Richtung erstreckt. Der Überlauf des Teiches wird in nördliche Richtung abgeleitet. Das Anwesen der Berufungswerber befindet sich auf der Pz. (...(, welche nordöstlich des Teiches südlich des Hangrückens, auf dem sich der Teich befindet, situiert ist. Der gegenständliche Teich findet sich zwar eingezeichnet auf dem Projektslageplan im Maßstab 1 : 2000 und ist er auch in der Projektsbeschreibung des gegenständlichen Bewilligungsbescheides enthalten, allerdings finden sich im Bewilligungsbescheid keinerlei näheren Angaben über die Ausführung und Gestaltung dieses Teiches. Insbesondere finden sich keine Angaben über die Dichtigkeit dieses Teiches.

Da vom hydrogeologischen Amtssachverständigen die vorhin wiedergegebene Stellungnahme vom vollinhaltlich aufrechterhalten und bestätigt wurde, ist seitens der Berufungsbehörde beabsichtigt, die Berufung der Familie (der Beschwerdeführer( abzuweisen. Die (BH( als zuständige Behörde

1. Instanz wird jedoch seitens der Berufungsbehörde aufgefordert werden, die Bewilligungsinhaberin gemäß § 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 zu beauftragen, die Dichtheit des gegenständlichen Teiches nachzuweisen."

In weiterer Folge wurde die MP von der BH gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 mehrmals unter Fristsetzung aufgefordert, ein Dichtheitsattest betreffend ihren Teich vorzulegen.

Die MP legte hierauf das hydrogeologische Gutachten des Ingenieurkonsulenten und Sachverständigen für Technische Geologie Mag. O. vom vor. Darin führte dieser Sachverständige unter Hinweis auf einen am durchgeführten Ortsaugenschein (u.a.) Folgendes aus:

"Die Teichanlage liegt im Verebnungsbereich eines sanft Richtung Nordosten abfallenden Geländerückens (...(. Der Teich ist leicht elliptisch ausgebildet und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 120 - 150 m2 (ca. 10 x 15 m).

Die max. Teichtiefe beträgt 1,5 m und die max. Böschungsneigungen (wasserseitig) 20 - 25 Grad . Im östlichen Teichabschnitt wurde geländebedingt ein Damm mit ca. 1 m Höhe angeschüttet. Der Teichspiegel liegt ca. 10 - 20 cm unter der Dammkrone.

Lt. Auskunft des Betreibers wurde beim Aushub felsiges Material, vermutlich Schiefer, angetroffen. Die Teichsohle wurde mit ca. 20 - 30 cm Lehmschlag abgedichtet.

(...(

Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am betrug der Teichzufluss 0,08 l/s und der Teichabfluss 0,04 l/s, bei einer Temperatur von 10,8 Grad Celsius und einer Leitfähigkeit von 507 (S/cm.

Demnach liegt eine Zu-/Abflussdifferenz von 0,04 l/s vor und entspricht der maximalen Versickerungsmenge. Daraus ergibt sich nach DARCY (...( eine Sohldurchlässigkeit kf von ca. 2-3 x 10-7 m/s.

Offensichtliche Vernässungen der Dammschüttung wie auch des darunter liegenden Geländes konnten keine festgestellt werden.

Zusammenfassende Beurteilung

Die ermittelte Durchlässigkeit der Teichsohle kann als gering eingestuft werden, wenngleich eine völlige Dichtheit des Teiches derzeit nicht gewährleistet ist. Angesichts der festgestellten Untergrundverhältnisse ist allerdings eine tief- und weitreichende Versickerung aus hydrogeologischer Sicht sehr unwahrscheinlich. Langfristig ist auch eine natürliche Abdichtung des Teiches (Kolmation) durch div. Schwebstoffeintrag zu erwarten (vgl. Schotterteiche)."

Der Amtssachverständige Dr. Sch. gab zu diesem Privatgutachten in seiner Stellungnahme vom die folgende Beurteilung ab:

"Der vorgenommene Dichtheitsnachweis des Teiches (der MP) basiert auf einer einzigen Zu- und Abflussmessung. Die errechnete Sohldurchlässigkeit von kf = 2 - 3 x 10-7 m/s ist im Gutachten nicht nachvollziehbar. Weiters fehlen Angaben zu den bestehenden Witterungsverhältnissen zum Zeitpunkt der Messungen (Verdunstungsverluste?).

Bei dem vorliegenden Gutachten beträgt die Differenz des Teichzuflusses zum Teichabfluss 50 %. Aus dem vorliegenden Gutachten geht nicht hervor, ob das Maß das Sickerverluste mit Änderung der Zuflussverhältnisse in den Teich sich ebenfalls ändert. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei entsprechend höherem Teichzufluss die Sickerverluste 0,04 l/s deutlich übersteigen.

Um eine Beurteilung abgeben zu können, muss das Gutachten zu den aufgeworfenen Fragen ergänzt werden. Weiters muss die Berechnung der Sohldurchlässigkeit nachvollziehbar sein. Das Gutachten zur Dichtheit des Teiches der (MP( muss fachlich nachvollziehbar und schlüssig sein, weiters muss eine klare Aussage zu den Sickerverlusten und deren Auswirkungen auf das Gebäude der (Beschwerdeführer( enthalten sein.

Vom Gutachter muss nachvollziehbar und schlüssig nachgewiesen werden, dass die Teichanlage der (MP( dicht bzw. quasi dicht ist und dass eine Vernässung des Kellers der (Beschwerdeführer( durch den Teich ausgeschlossen werden kann. Dies muss auch für Zeiten mit deutlich höherem Zufluss in den Teich gelten. Sollte dies nicht möglich sein, wird dringend angeraten, die Teichanlage der (MP( so abzudichten, dass keinerlei Sickerverluste gegeben sind."

Der Privatsachverständige Mag. O. gab sodann (auf Grund des diesbezüglichen Ergänzungsauftrages des LH) das ergänzende Gutachten vom ab, worin er auf Messungen des Teichzuflusses und -abflusses im Oktober 2003 und im Zeitraum April bis Mai 2004 hinwies und resümierend ausführte, dass die Sickerverluste des Teiches in Abhängigkeit vom Zufluss um maximal 0,015 l/s differierten und der seitens der Behörde festgelegte Grenzwert von +/- 0,04 l/s nur geringfügig und auch nur zeitlich beschränkt (0,01 l/s bei max. Zufluss) überschritten werde. Demnach könne die Teichsohle als ausreichend dicht beurteilt werden.

Dazu gab der Amtssachverständige Dr. Sch. unter Bezugnahme auf die im ergänzten Gutachten des Mag. O. genannten Messungen die Stellungnahme vom u.a. mit folgendem Inhalt ab:

"Die nunmehr vorgelegten Untersuchungen zur Dichtheit der Teichanlage (der MP( zeigen an, dass die Sickerverluste auch bei größeren Schüttungen des Teichzuflusses in der Größenordnung um 0,04 l/s gelegen sind. Dies entspricht in etwa dem Sickerverlust, wie er bereits am gemessen wurde. Dies bedeutet, dass die Sickerverluste auch bei stärkerem Teichzufluss mehr oder weniger konstant bleiben und eine Größenordnung um 0,04 l/s aufweisen.

Es muss somit nochmals die hydrogeologische Stellungnahme vom aufrechterhalten werden: Auf Grund der vorliegenden geologischen Situation, der großen Entfernung von über 100 m zwischen Teichanlage und dem Wohnhaus (der Beschwerdeführer( sowie dem Fehlen von sichtbaren Vernässungen unterhalb der Teichanlage (der MP( kann eine Beeinträchtigung des Wohnhauses der (Beschwerdeführer( durch die Teichanlage nicht nachgewiesen werden. Der Überlauf der Teichanlage befindet sich nicht im möglichen Einflussbereich des Wohnhauses (der Beschwerdeführer(. Die beobachteten Sickerverluste des Teiches der (MP( sind als gering zu bewerten."

Mit Schriftsatz vom legten die Beschwerdeführer das von ihnen eingeholte geologischhydrogeologische Gutachten des Sachverständigen Mag. K. vom vor und stellten den Antrag, der MP, weil deren Teich nicht dicht sei, den Einbau einer Folie auf der Sohle des Teiches aufzutragen, sodass weitere Schäden auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer hintan gehalten werden könnten. In diesem Privatgutachten vom gelangte der Privatsachverständige zur Bewertung, dass der Nachweis der Dichtheit der Teichanlage nicht erbracht sei, die durchgeführten Zu- und Abflussmessungen nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffene Zustandserhebungen darstellten und die ermittelte Systemdurchlässigkeit zwischen 0,035 und 0,05 l/s (im Mittel ca. 0,04 l/s) als zu hoch für einen gegen den Untergrund hin dichten Teich anzusehen sei. Bezogen auf einen Zeitraum von 24 Stunden betrage der nachgewiesene Sickerverlust der Anlage damit zwischen ca. 3,0 bis 4,3 m3, im Mittel ca. 3,4 m3/d. Eine Aussage über die Auswirkungen dieser Sickerverluste auf das Wohnhaus der Beschwerdeführer sei aus den bisherigen Untersuchungen jedoch nicht ersichtlich. Für einen mittels Lehmschlages ordnungsgemäß ausgekleideten Teich sollte eine vertikale Systemdurchlässigkeit von zumindest 5 x 10-9 m/s erreicht werden, woraus sich Sickerwasserverluste von ca. 65 l/d ergeben würden. Hinsichtlich der Untergrundverhältnisse habe durch die Rammkernsondierungen nachgewiesen werden können, dass zumindest die oberen ca. 2,5 bis 3 m auf Grund ihrer sandigen und feinkiesigen Zusammensetzung durchaus als Leiter für die im Bereich des Teiches zusätzlich zu den Niederschlägen eingebrachten Sickerwassermengen zur Verfügung stünden. Die oberflächennah festgestellte Schicht aus Witterungslehm könne als hemmend für das Einsickern der Niederschlagswässer angesehen werden, sodass ein wesentlicher Anteil des Regenwassers als Oberflächenabfluss anfalle. Auf Grund der baulichen Ausbildung der Teichanlage direkt auf den als stauend erachteten Phylliten und Schiefern sei davon auszugehen, dass die dichtende Schicht aus Verwitterungslehm im unteren Böschungsbereich nicht mehr vorhanden sei und Sickerwasser somit direkt in die leitenden Grobsande und Feinkiese eingebracht werde. Unter der Annahme, dass die unter der Teichsohle bzw. den überlagernden Grobsanden und Feinkiesen anstehenden Gesteine (Phyllite) als wasserundurchlässig anzusehen seien, könne eine Beeinträchtigung des Wohnhauses der Beschwerdeführer durch die Teichanlage in Anbetracht der täglichen Sickerwassermenge von bis zu ca. 4,3 m3 auch bei einer Entfernung von ca. 90 bis 100 m als wahrscheinlich angesehen werden.

Der Amtssachverständige Dr. Sch. gab dazu die folgende ergänzende Stellungnahme vom ab:

"(...( Im Gutachten des (Mag. K.( wurde leider nur der unmittelbare Nahbereich um das Wohnhaus (der Beschwerdeführer( erkundet. Eine Erkundung des Abhanges vom Teich (der MP( zum Wohnhaus (der Beschwerdeführer( wurde nicht durchgeführt.

Bei den vorliegenden Untergrundbedingungen ist davon auszugehen, dass über den bewaldeten Hang bergwärts des Wohnhauses (der Beschwerdeführer( Sickerwässer (versickerndes Niederschlagswasser, Sickerverluste der Teichanlage der MP) abströmen und unter anderem auch in den Bereich des Wohnhauses gelangen. Im gegenständlichen Verfahren gilt es zu klären, ob die Sickerwässer aus der Teichanlage (0,04 l/s) zur Kellerrückwand des Wohnhauses der Beschwerdeführer gelangen und welchen mengenmäßigen Anteil sie an den Hangsickerwässern haben. Die Vernässungen an der Kellerrückwand des Wohnhauses (der Beschwerdeführer) werden nicht angezweifelt.

(Mag. K.( geht in seinem Gutachten davon aus, dass die gesamte anfallende Menge der Sickerverluste aus dem Teich in der Größenordnung von 0,04 l/s offensichtlich linienförmig über den Abhang hinunter zur Kellerrückwand des Wohnhauses strömt und hier die Vernässungen erzeugt. Dieser Vorgang entspricht jedoch nicht dem natürlichen Lauf der Dinge:

(...( Auf Grund der vorliegenden Geländestruktur (Hangrücken) ist davon auszugehen, dass sich diese Sickerverluste auf die Hangbereiche nordwestlich, nördlich und nordöstlich der Teichanlage aufteilen. Somit strömen über den Hangrücken in Richtung Wohnhaus im ungünstigsten Fall 50 % der Sickerverluste (etwa 0,02 l/s) ab. Auf Grund der Dispersion im Untergrund kommt es beim Abströmen über den Hang wiederum zu einer weiteren flächenhaften Verteilung dieser Sickerwässer. Da die Sickerwässer auf Grund der geologischen Untergrundbedingungen oberflächennahe abströmen, wird ein Großteil dieser Sickerwässer (zeitweise vermutlich die gesamte Menge) über die vorhandenen Baumwurzeln aufgenommen und gelangt zur Verdunstung (Transpiration).

Es ist somit fachlich falsch, den gesamten Sickerverlust aus der Teichanlage in der Größenordnung von 0,04 l/s dem anfallenden Hangsickerwasser im Bereich des Wohnhauses zuzurechnen. Sofern überhaupt Sickerwasseranteile aus dem Bereich der Teichanlage bis zur Kellerrückwand des Wohnhauses gelangen sollten, sind diese Anteile so gering, dass sie messtechnisch nicht erfasst werden können.

Auf Grund der vorliegenden Geländemorphologie und der natürlichen Vorgänge im Untergrund (Dispersion, Transpiration) kann die Vernässung im Bereich der Kellerrückwand des Wohnhauses nicht auf die Sickerverluste der Teichanlage zurückgeführt werden.

Dem übermittelten Gutachten von Mag. (K.) ist nicht zu entnehmen, wie der Keller des Wohnhauses bautechnisch ausgeführt wurde. Es wird jedoch auf Grund des Alters des Wohnhauses und der Art des Kellers (Erdkeller) befürchtet, dass an der Kellerrückwand keine Drainage errichtet wurde bzw. dass eine ev. errichtete Drainage auf Grund des Alters nunmehr funktionslos ist. Im Zuge der Baumaßnahmen im Frühjahr 2004 wäre es vermutlich mit relativ geringem Aufwand möglich gewesen, eine Drainagierung im Bereich der Kellerrückwand bzw. bergwärts davon vorzunehmen. Dadurch können die anfallenden Hangsickerwässer gefasst und abgeleitet werden. Die Vernässungen an der Kellerrückwand dürften auf bautechnische Mängel, wie sie bei alten Häusern üblich sind, zurückzuführen sein."

Mit Schriftsatz vom nahmen die Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen des Amtssachverständigen Stellung und führten erneut aus, dass ein Dichtheitsnachweis bislang nicht erbracht worden sei. Der Einbau einer dichten Teichfolie sei als Stand der Technik im Sinn des § 12a WRG 1959 anzusehen. Eine Beeinträchtigung ihres Hauses sei im Keller deutlich sichtbar, und diese Vernässung sei bald nach der Errichtung des Teiches aufgetreten. Von einer Dichtheit könne bei einem Wasseranfall von rund 1200 m3 jährlich nicht gesprochen werden. Ferner verwiesen die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Mag. K. vom . In dieser Stellungnahme führte der Privatsachverständige (u.a.) aus, dass die Erkundung der Untergrundverhältnisse nur auf die im Besitz der Beschwerdeführer befindlichen Grundstücke habe beschränkt werden können, weil der oberhalb des Wohnhauses gelegene Hang Fremdgrund darstelle. Es sei unbestritten, dass die in Richtung Anwesen der Beschwerdeführer abströmenden Sickerwasseranteile messtechnisch nicht nachweisbar seien, wobei jedoch auch der messtechnische Nachweis einer Nichtbeeinflussung des Kellermauerwerks nicht möglich sei. Unter der Annahme, dass beispielsweise ca. 25 % des Sickerwassers in Richtung des Wohnhauses abflössen und davon nur ca. 25 % nach einer weiteren diffusen Verteilung im Untergrund an der Kellerwand des Wohnhauses anströmten, ergebe dies eine zusätzliche jährliche Wassermenge von ca. 78 m3, was eine Größenordnung darstelle, die zu einer nachhaltigen Vernässung der Kellerwand führen könne. Erschwerend sei noch der Umstand, dass der früher am Hang befindliche Wald im betroffenen Bereich größtenteils gerodet worden sei und eine Aufnahme des zusätzlich zu den Niederschlägen auftretenden Sickerwassers durch die Baumwurzeln somit nicht mehr in dem ursprünglichen Ausmaß (einer vollständigen Bewaldung des Hanges) möglich sei. Der Nachweis der Dichtheit der Teichanlage sei nicht gegeben und ein direkter Zusammenhang mit der Vernässung der Kellerwand des Wohnhauses der Beschwerdeführer wahrscheinlich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des LH vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der LH aus, dass es im Erdkeller des Hauses der Beschwerdeführer an der dem Hang zugeneigten Kellerwand zu Vernässungen gekommen sei, oberhalb (hangaufwärts) dieses Wohnhauses in ca. 152 m Entfernung (Luftlinie) von der MP ein Teich mit einer Gesamtfläche von ca. 120 - 150 m2 und einer maximalen Wassertiefe von 1,5 m auf einem kleinen Hangrücken errichtet worden sei und nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die Ursache für eine Vernässung der Kellerwand der hangaufwärts liegende Teich sei, weshalb die Parteistellung der Beschwerdeführer gegeben sei.

Zur Klärung der Frage, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung eines Rechtes nach § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 vorliege, sei festzuhalten, dass zwar im technischen Bericht des Projektes eine Detailbeschreibung der Teichanlage der MP fehle, die Anlage jedoch auf dem Projektlageplan, welcher einen integrierenden Bestandteil des Bescheides vom darstelle, eingezeichnet und in der Projektsbeschreibung des Bescheides enthalten sei. Weiters werde festgehalten, dass eine 100 %ige Dichtheit des Teiches nicht gegeben sei.

Was nun die eingeholten Amtssachverständigengutachten und die von den Parteien vorgelegten Privatgutachten anlange, so sei der vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom dargestellte Vorgang logisch nachvollziehbar. Die Teichanlage befinde sich im Bereich eines Hangrückens in einer Entfernung von ca. 152 m (Luftlinie) zum Wohnhaus der Beschwerdeführer. Die Sickerverluste der Teichanlage von 0,04 l/s träten diffus aus der Teichanlage aus und teilten sich auf Grund der Geländestruktur. Im schlimmsten Fall ströme die Hälfte des Sickerverlustes, d.h. 0,02 l/s, in Richtung des Wohnhauses der Beschwerdeführer ab, wobei es auf Grund der Dispersion im Untergrund zu einer weiteren flächenhaften Verteilung und auch zu einer Verdunstung komme. Sollten überhaupt Sickerwasseranteile aus dem Bereich der Teichanlage bis zur ca. 152 m (Luftlinie) entfernten Kellerrückwand gelangen, seien diese so gering, dass sie messtechnisch nicht erfasst werden könnten. Nach Abwägung der vorgebrachten Argumente und gutachterlichen Stellungnahmen komme der LH zum Schluss, den Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen, die schlüssig und auch von einem Laien nachvollziehbar seien.

Wenn die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, dass die Vernässungen ihrer Kellerwand "bald" nach der Errichtung des Teiches aufgetreten seien, stelle sich die Frage, warum nach der Errichtung des Teiches zumindest drei Jahre, wahrscheinlicher seien vier Jahre, bis zu einer Beschwerde vergangen seien. Weiters werde von den Beschwerdeführern und auch vom Privatgutachter Mag. K. die Entfernung der Teichanlage vom Wohnhaus mit ca. 90 bis 100 m angenommen, obwohl eine Entfernung von 152 m Luftlinie bestehe. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Gelände um einen Hangrücken und nicht um eine Ebene handle, sei die Entfernung in der Natur noch um einiges größer. Da der Sickerverlust auf allen Seiten des Hangrückens verteilt abströme und dabei von Wurzeln aufgenommen werde und auch verdunste, sei es auf Grund der größeren Entfernung des Teiches zum Wohnhaus ganz unwahrscheinlich, dass irgendein Teil des Sickerverlustes des Teiches die Kellerrückwand erreiche.

Dem Einwand, dass lediglich ein mit einer Teichfolie ausgelegter Teich dem Stand der Technik entspreche, sei entgegenzuhalten, dass dies nicht stimme und auch andere Methoden einer Teichabdichtung, wie z.B. das Einbringen von Lehm, dem Stand der Technik entsprächen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 102 Abs. 1 lit. b und des § 12 WRG 1959 lauten auszugsweise:

"§ 102. (1) Parteien sind:

(...(

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

(...("

"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen."

Die Beschwerdeführer behaupten eine (mögliche) Beeinträchtigung ihres Grundeigentums durch die Vernässung ihres Kellers, die auf den Zufluss von aussickerndem Wasser aus dem - unbestritten - undichten Teich der MP zurückzuführen sei. Dieser Teich ist - ebenso unbestritten - Teil des der vorliegend bekämpften wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Projektes.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Sch. gegründeten Feststellungen des LH weist die Teichanlage der Beschwerdeführer einen Sickerwasserverlust von 0,04 l/s auf und strömt im schlimmsten Fall die Hälfte dieses Sickerverlustes in Richtung des Wohnhauses der Beschwerdeführer ab. Sollten überhaupt Sickerverluste bis zur ca. 152 m (hangwärts) entfernten Kellerrückwand der Beschwerdeführer gelangen, seien diese so gering, dass sie messtechnisch nicht erfasst werden könnten.

Nach ständiger hg. Judikatur kommt den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0104, mwN).

Auf dem Boden der vorzitierten Feststellungen des LH war eine Berührung der Rechte der Beschwerdeführer durch die projektsgemäße Ausübung des mit der wasserrechtlichen Bewilligung des an die MP verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen, sodass der LH - entgegen der von der MP in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht - zu Recht den Beschwerdeführern die Parteistellung zuerkannt hat.

Werden durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt, dann besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung - sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - zulässt (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0041, mwN).

Im gegenständlichen Fall wäre eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer nur dann anzunehmen, wenn deren Liegenschaft durch die projektsbedingten Auswirkungen, nämlich das aus der Teichanlage aussickernde Wasser, größere Nachteile als bei Dichtheit dieses Teiches erfahren würde. Hiebei müssen diese projektsbedingten Nachteile mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorgekommen sein, um die bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung zu hindern (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0131, mwN).

Nach dem vom Amtssachverständigen erstatteten, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Gutachten strömt vom gesamten Sickerverlust der Teichanlage von 0,04 l/s auf Grund der Geländestruktur im äußersten Fall nur die Hälfte, das heißt 0,02 l/s, in Richtung Wohngebäude der Beschwerdeführer ab, wobei auf Grund der Dispersion im Untergrund ein Großteil des Sickerwassers, zeitweise auch die gesamte Menge, über vorhandene Baumwurzeln aufgenommen wird und zur Verdunstung gelangt. Sollten überhaupt Sickerwasseranteile bis zur 152 m (Luftlinie) entfernten Kellerrückwand gelangen, seien diese Anteile so gering, dass sie messtechnisch nicht erfasst werden könnten.

Die Beschwerde verweist auf das von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren vorgelegte Privatgutachten des Mag. K. und wendet sich gegen die Schlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens und die auf dessen Grundlage getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Ferner rügt sie, dass der LH keinen weiteren Sachverständigen zur Frage beauftragt hat, ob die Vernässungen am Haus der Beschwerdeführer durch den Teich der MP verursacht würden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer in ihrer im Verwaltungsverfahren zum Amtssachverständigengutachten erstatteten Stellungnahme vom die Beiziehung eines weiteren Amtssachverständigen nicht beantragt haben, hat auch der von ihnen beauftragte Privatsachverständige Mag. K., auf dessen Ausführungen sie in der genannten Stellungnahme verwiesen haben, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom zugestanden, dass die in Richtung des Anwesens der Beschwerdeführer abströmenden Sickerwasseranteile messtechnisch nicht nachweisbar sind. Auf dem Boden dieses Verfahrensergebnisses ist der genannte Beschwerdevorwurf eines Verstoßes des LH gegen die Ermittlungspflicht (§ 39 Abs. 2 AVG) daher nicht berechtigt.

Dieser Privatsachverständige ist in seinem Gutachten von einer Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und der Teichanlage der MP von 90 - 100 m ausgegangen (vgl. dessen Gutachten vom ). Nach den unter Zugrundelegung des Amtssachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen des LH beträgt die Entfernung (Luftlinie) hingegen ca. 152 m. Diese Feststellung wird in der Beschwerde nicht bestritten. Ferner wird in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen, dass es beim Abströmen der Sickerwasserverluste über den Hang zu einer weiteren flächenhaften Verteilung des Sickerwassers kommt.

Berücksichtigt man nun, dass der Privatsachverständige, Mag. K., von einem unbestritten zu kurzen Abstand zwischen der Teichanlage und der gegenständlichen Kellermauer ausgegangen ist und auch der Privatsachverständige zugesteht, dass ein messtechnischer Nachweis einer Beeinflussung des Kellermauerwerkes durch Abströmen des Sickerwasseranteiles nicht geführt werden kann, so vermögen weder dieses Privatgutachten noch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführer das Amtssachverständigengutachten und die auf dessen Grundlage im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu erschüttern.

Auf dem Boden dieser unbedenklichen Feststellungen kann somit von einer Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer durch die projektsgemäße Ausübung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht ausgegangen werden.

Soweit die Beschwerde geltend macht, dass im Hinblick auf die Sickerwasserverluste bei der Teichanlage der Stand der Technik gemäß § 12a WRG 1959 nicht eingehalten worden sei und deshalb der Berufung Folge zu geben sowie die notwendigen Maßnahmen anzuordnen und Auflagen zu erteilen gewesen wären, ist Folgendes auszuführen:

Dem im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand der Beschwerdeführer, dass lediglich ein mit einer Teichfolie ausgelegter Teich dem Stand der Technik entspreche, hält der LH im angefochtenen Bescheid entgegen, dass auch andere Methoden einer Teichabdichtung, wie z.B. das Einbringen von Lehm, dem Stand der Technik entsprächen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Teich der MP (im Hinblick auf die Sickerwasserabflüsse) nicht dem Stand der Technik im Sinn des § 12a WRG 1959 entspricht. Damit ist allerdings für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen.

Durch die mit in Kraft getretene WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82, wurde § 12a WRG ("Stand der Technik") geändert. Die vor dieser Novelle im § 12a Abs. 2 WRG enthaltene Anordnung, dass der Stand der Technik bei allen dem WRG unterliegenden Wassernutzungen, Maßnahmen und Anlagen einzuhalten ist, findet sich im geltenden § 12a nicht mehr. Hingegen blieb die Bestimmung des § 104 Abs. 1 lit. b WRG, dass im Rahmen der vorläufigen Überprüfung zu prüfen ist, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen, unverändert. Welche Bedeutung diese Änderung des § 12a WRG für die Frage der Einhaltung des Standes der Technik hat, braucht aber im Beschwerdefall nicht untersucht werden. Auch wenn man davon ausgeht, dass diese Änderung nichts an der allgemein geltenden Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik geändert hat, ist für die Beschwerdeführer aus ihrer Behauptung, der Stand der Technik werde nicht eingehalten, nichts zu gewinnen. Die Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte haben nämlich keinen absoluten, d.h. unabhängig von einer Verletzung ihrer Rechte bestehenden Anspruch darauf, dass für ein Vorhaben nur dann eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wenn dieses dem Stand der Technik entspricht. Sie können die Nichteinhaltung des Standes der Technik nur geltend machen, wenn diese dazu führen würde, dass die Verwirklichung des Vorhabens ihre wasserrechtlich geschützten Rechte verletzte.

Die Beschwerdeführer hätten daher nur dann einen Anspruch auf Einhaltung des Standes der Technik bei der Teichanlage, wenn sie durch die projektsgemäße Ausübung der der MP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung in einem bestehenden Recht im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt würden. Das Verwaltungsverfahren hat jedoch nicht ergeben, dass von einer solchen Rechtsverletzung ausgegangen werden kann.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - hinsichtlich des Kostenzuspruches an den Bund im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am