Suchen Hilfe
VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0029

VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-532/06, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. V H-B, 2. Dr. C H, 3. C P, alle vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1. Stock), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid

1. Der Spruch des von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides lautet:

I. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wird dem Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl MA 37/2 - Hstraße 33/20198-1/2004 stattgegeben.

II. Gemäß §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) wird die Bewilligung versagt, nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehend beschriebene Bauführung betreffend den Keller und das Erdgeschoß vorzunehmen:

Ändern von Raumgrößen, -zugängen und -widmungen, Einbau eines Geschäftslokales samt Nebenräumen und eines Aufzuges im Keller, Überbauen des Lichthofes sowie Einbau eines Müllraumes."

2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Schreiben vom hätten die mitbeteiligten Parteien die Wiederaufnahme des rechtskräftig durch Erteilung der Baubewilligung (an die Beschwerdeführerin) vom seitens des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung (MA) 37) abgeschlossen Verfahrens beantragt, weil die Zustimmung der Miteigentümer nicht vorliege und der Baubewilligungsbescheid durch die Vornahme von Überklebungen erschlichen bzw. durch Urkundenfälschung oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung erwirkt worden sei.

Dieser Wiederaufnahmeantrag sei von der MA 37 mit Bescheid vom gemäß § 69 AVG abgewiesen worden, zumal das Bezirksgericht L mit Urteil vom zum Ergebnis gelangt sei, dass der Erteilung der besagten Baubewilligung keine gerichtlich strafbare Handlung vorausgegangen sei und auch der für den Tatbestand des "Erschleichens" geforderte Vorsatz in diesem Verfahren nicht habe nachgewiesen werden können.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei, u.a. gemäß Z. 1 dieser Bestimmung u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid sonst wie erschlichen worden sei. Für ein solches Erschleichen müssten drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde, und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Jedes rechtswidrige und vorsätzliche Verhalten der Partei (nicht auch einer anderen Person) könne als "Erschleichen" gewertet werden. Gemäß § 134 Abs. 1 BO sei in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsehe, der Antragsteller oder Einreicher Partei iSd § 8 AVG. Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten werde dieser nicht zur Partei, die Handlungen des Vertreters seien aber grundsätzlich dem Vertreter hinzuzurechnen. Somit seien die Handlungen bzw. Unterlassungen des Planverfassers im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin als Bauwerberin und Partei des Verfahrens zuzurechnen und iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu beurteilen.

In dem hier maßgeblichen Einreichplan seien seitens des Planverfassers drei Überklebungen vorgenommen worden. Diese umfassten den Grundrissplan des Kellergeschosses, den Nachweis der Stellplatzverpflichtung sowie das Kopfblatt des Einreichplanes, welches die Unterschriften der beschwerdeführenden Bauwerberin, der Hausverwaltung in Vertretung der Grundeigentümer, des Planverfassers und des Bauführers beinhalte (Grundeigentümer der vom Bauvorhaben erfassten Liegenschaft).

Auf Grund der Tatsache, dass der Plankopf überklebt worden sei, könne das ursprüngliche, den Eigentümern zur Zustimmung vorgelegte Projekt nicht "hundertprozentig" eingegrenzt werden. Auch der vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegte ursprüngliche Einreichplan weise keinen Vermerk hinsichtlich einer Genehmigung der Grundeigentümer auf. Es sei jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser tatsächlich das ursprünglich den Grundeigentümern zur Genehmigung vorgelegte Projekt darstelle, zumal sich dessen Inhalt mit der Beschreibung des Bauprojekts durch die Vertreterin der Hausverwaltung des von dem Bauprojekt betroffenen Gebäudes anlässlich der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts L am decke.

Aus dem vorliegenden Einreichplan, welcher Bestandteil des Baubewilligungsbescheides sei, sei ersichtlich, dass neben dem Kopf des Planes und dem Nachweis der Stellplatzverpflichtung lediglich die Planung hinsichtlich des Kellergeschosses verändert und überklebt worden sei. Die Darstellung des Erdgeschosses sei offenkundig auf diesem Plan nicht verändert worden. Daraus folge aber, dass dieser Plan (auch ohne Überklebungen) keinesfalls den Grundeigentümern zur Genehmigung vorgelegt worden sein könne. Hätte die Überklebung lediglich dem nachträglichen Einzeichnen des Aufzugs im Kellergeschoss sowie der Änderung von ein paar Zwischenwänden unter Beibehaltung des ursprünglich akkordierten Projektes gedient, so hätte diese Änderung mit einer Änderung der Planung des Erdgeschosses korrelieren müssen. Der Grundriss des Erdgeschosses weise aber im Einreichplan keine Veränderung auf, dort sei der Aufzug bereits eingezeichnet. Andererseits hätte keine Notwendigkeit bestanden, den Plankopf zu überkleben, wenn der Einreichplan vom Vertreter der Eigentümer durch seine Unterschrift genehmigt worden wäre.

Daraus ergebe sich für die belangte Behörde zweifelsfrei, dass die Eigentümer einen anderen Plan als den eingereichten zur Begutachtung erhalten hätten, und daher auch zu einem anderen Projekt als dem zur Bewilligung eingereichten zugestimmt hätten. Die Zustimmung der Eigentümer zum eingereichten Bauprojekt sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nicht vorgelegen.

Nach § 63 Abs. 1 lit. c BO sei die Zustimmung der Eigentümer dem Antrag auf baubehördliche Genehmigung anzuschließen. Diese Zustimmung müsse "liquid" vorliegen. Das Vorliegen der Zustimmung sei eine formelle Voraussetzung für die Behandlung des Bauprojekts und sohin von wesentlicher Bedeutung.

Nach Aussage des Planverfassers sei mit den "Überklebungen gearbeitet" worden, "um die Dinge zu beschleunigen". Offensichtlich habe der Planverfasser in Vertretung der beschwerdeführenden Partei als Bauwerberin im Bewusstsein, dass die Zustimmung der Grundeigentümer zu diesem Bauprojekt nicht vorgelegen habe, die Einreichung vorgenommen und damit wissentlich gehandelt. Dadurch, dass der Plankopf, der die Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters der mitbeteiligten Parteien als Eigentümer aufweise, auf einen anderen Plan aufgeklebt worden sei, sei die Baubehörde erster Instanz mit der Absicht in die Irre geführt worden, die bestehende Zustimmung der Eigentümer zu dem im Einreichplan manifestierten Projekt vorzutäuschen. Diese falsche Angabe sei von der Baubehörde erster Instanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt worden, die Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge auch auf Grund der falschen Annahme, die Zustimmung der Eigentümer liege vor, die baubehördliche Bewilligung erlangt. Damit habe die beschwerdeführende Partei durch das ihr zuzurechnende Verhalten des Planverfassers den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG erfüllt, weshalb das rechtskräftig durch Erteilung der Baubewilligung vom abgeschlossene Verfahren nach dieser Bestimmung wieder aufzunehmen sei.

Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass durch die Bewilligung der Wiederaufnahme das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Bewilligungsbescheides vom zurücktrete und dieser Bewilligungsbescheid somit außer Kraft trete. Die belangte Behörde könne zugleich, weil es im vorliegenden Fall die Aktenlage zulasse, einen neuerlichen Bescheid erlassen.

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c BO habe der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) als Einreichunterlage vorzulegen, wenn er nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft sei, sie könne auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden. Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) stelle im Allgemeinen nur einen Beleg des Bauansuchens dar. Ergebe sich jedoch im Baubewilligungsverfahren, dass die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens überhaupt nicht vorgelegen habe oder später weggefallen sei, werde die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung müsse jedenfalls im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen. Wie ausgeführt sei die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien als Miteigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft zu dem zur Bewilligung eingereichten Bauansuchen nicht vorgelegen. Da sich die mitbeteiligten Parteien gegen das vorliegende Bauvorhaben ausgesprochen und damit eine solche Zustimmung auch weiterhin nicht gegeben sei, müsse (ohne Berücksichtigung weiterer Umstände) die Baubewilligung versagt werden. Diese Versagung erfolge gemäß § 70 und § 71 BO, weil sowohl für eine definitive Baubewilligung nach § 70 BO als auch für eine Bewilligung auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf iSd § 71 leg. cit. die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) unerlässlich sei.

B. Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtete sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtstattgebung des Wiederaufnahmeantrages des Baubewilligungsverfahren mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

In der von den mitbeteiligten Parteien übermittelten Gegenschrift wird ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 69 AVG lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

2. Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde nach dem geltend gemachten Beschwerdepunkt lediglich gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtet.

Unter diesem Spruchpunkt gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Wege der ihr zurechenbaren Handlungen des von ihr bevollmächtigten (herangezogenen) Planverfassers durch die dargestellten Überklebungen des eingereichten Bauplanes - insbesondere des Plankopfes - die ihr im Jahr 2004 erteilte Baubewilligung erschlichen hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2004/01/0470, mwH).

Auf dem Boden dieser Rechtslage geht die Beschwerde fehl. Die Beschwerdeführerin macht (unter dem Blickwinkel der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) geltend, es sei nicht erkennbar, warum es für die Behörde mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen oder ihr nicht zumutbar gewesen wäre, den mehrere Überklebungen im aufweisenden Einreichplan an die Miteigentümer der Liegenschaft (die durch eine bevollmächtigte Hausverwaltung vertreten gewesen seien) zur Stellungnahme zuzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Behörde angesichts des Umstands, dass als Planverfasser ein hiezu zweifellos befugter Baumeister auftrat, der den eingereichten Plan sowohl auf dem überklebten Kopf als auch an anderer Stelle mit seinem Stempel und seiner Unterschrift versah, nicht zur Annahme veranlasst war, dass der Fall einer Erschleichung im Wege einer Planüberklebung gegeben sein könnte, und deshalb die Miteigentümer direkt mit dem Plan zu befassen gewesen wären.

Mit dem Vorbringen, im bekämpften Bescheid fehlten jegliche Feststellungen, um die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG überprüfen zu können, tut die Beschwerde ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. Die Baubewilligung vom war den mitbeteiligten Parteien nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im Wege ihrer damaligen Hausverwaltung zugestellt worden. Im Wiederaufnahmeantrag der mitbeteiligten Parteien vom wurde festgehalten, dass die auf dem Boden dieser Baubewilligung soeben vorgenommenen Bauführungen diesen Antrag veranlasst hätten. Von der Beschwerdeführerin wird nicht aufgezeigt, dass diese Ausführungen im Lichte der tatsächlich erfolgten Bauführungen unzutreffend wären. Damit kann nicht gesagt werden, dass die mitbeteiligten Parteien nicht unmittelbar, nachdem sie von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hätten, und innerhalb der 14-tägigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG ihren Wiederaufnahmeantrag eingebracht hätten.

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-73916