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VwGH vom 17.04.2013, 2012/12/0138

VwGH vom 17.04.2013, 2012/12/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des SJ in Y, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom , Zl. LAD2-DR-39/101-2012, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages und Vergütung für Mehrdienstleistung gemäß §§ 43 und 50 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer (Landeslehrer) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule W. An dieser Hauptschule wurde in den Schuljahren 2009/2010 sowie 2010/2011 ein Schulversuch durchgeführt, welcher mit einer Kürzung der Unterrichtsstunde von 50 auf 45 Minuten verbunden war. Die so je Unterrichtseinheit gewonnene Zeit sollte durch ein vielfältiges Kurssystem zur Interessens- und Begabungsförderung bzw. zur Stützung wieder den Schülern zu Gute kommen.

In einer an den Landesschulrat für Niederösterreich gerichteten Eingabe vom behauptete der Beschwerdeführer, er habe zusätzlich zu seiner mit 21 Unterrichtseinheiten festgelegten Unterrichtsverpflichtung in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 weitere 137,5 Unterrichtseinheiten als Mehrdienstleistungen erbracht. Er beantrage eine bescheidförmige Bemessung der hiefür zustehenden besonderen Vergütung gemäß §§ 43 und 50 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984).

Der genannte Antrag wurde am im Dienstweg eingebracht und langte am beim Landesschulrat für Niederösterreich ein.

Mit seinem am zur Post gegebenen, an die belangte Behörde adressierten Devolutionsantrag vom machte er den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom auf die Niederösterreichische Landesregierung geltend. Der genannte Antrag langte dort am ein.

Mit (am zugestellten) Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom wurde gemäß §§ 43 und 50 LDG 1984 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 keine Vergütung für Mehrdienstleistung gebühre.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, die Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers sei für die genannten Schuljahre gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 jeweils mit 756 Jahresstunden festgelegt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 des Niederösterreichischen Schulzeitgesetzes, LGBl. 5015 (im Folgenden: NÖ SchZG), betrage die Unterrichtsstunde im Regelfall 50 Minuten. Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. könne jedoch im Rahmen von Schulversuchen davon abgegangen werden. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer auch in der Diensteinteilung seiner Schule aufgetragen gewesen, nicht Unterrichtseinheiten von 50, sondern solche von nur 45 Minuten zu halten. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrdienstleistungen habe es sich aber um jene Blöcke im Kurssystem gehandelt, die als Differenz (5 Minuten für jede der 21 Unterrichtsstunden, also in Summe 105 Minuten pro Woche) im Rahmen des A-Teils (im Hinblick auf die Verkürzung der Unterrichtseinheiten auf nur 45 Minuten) noch zu halten gewesen seien.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er geltend machte, die erstinstanzliche Behörde sei infolge seines Devolutionsantrages zur Entscheidung unzuständig gewesen. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung sei in der Sache selbst davon auszugehen, dass unter "Jahresstunden" auch solche von nur 45 Minuten Dauer zu verstehen seien, wenn die Leistung von Unterricht in solchen Unterrichtseinheiten angeordnet sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom zurückgewiesen (Spruchpunkt I. dieses Bescheides); seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).

Zur Begründung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmung im Wesentlichen Folgendes aus:

"Wie bereits im Sachverhalt angeführt wurde, brachten Sie den an den Landesschulrat für Niederösterreich gerichteten Antrag vom im Dienstweg bei der Leitung der Hauptschule W am ein. In der Folge leitete der Bezirksschulrat W den Antrag mit Schreiben vom an den Landesschulrat für Niederösterreich weiter, wo er am einlangte.

Da die Tage des Laufes des Dienstweges in die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht einzurechnen sind, ergibt sich als Beginn der Entscheidungsfrist über Ihren Antrag vom somit der (Datum des Einlangens beim Landesschulrat für Niederösterreich).

Von diesem Datum aus errechnet sich somit der als Tag des Endes der sechsmonatigen Entscheidungsfrist.

Mit dem am (Datum des Poststempels) aufgegebenen und am beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangten Schreiben vom beantragten Sie den Übergang der Zuständigkeit bezüglich Ihres Antrags vom auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG. Als Begründung gaben Sie an, der Landesschulrat für Niederösterreich hätte die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten ungenützt verstreichen lassen.

Die sechsmonatige Frist des § 73 AVG bedeutet für die Behörde, dass innerhalb dieser Frist der Bescheid zu erlassen ist, und für die Verfahrenspartei, dass sie vor Ablauf dieser Frist keinen zulässigen Devolutionsantrag einbringen kann. Ein zur Post gegebener Devolutionsantrag ist im Hinblick auf § 33 Abs. 3 AVG nur dann unter Beachtung der Frist des § 73 AVG eingebracht, wenn die Postaufgabe nach Ablauf dieser Frist erfolgt (vgl. ).

Da Ihr Antrag vom jedoch bereits am und somit vor Ablauf der Entscheidungsfrist zur Post gegeben wurde, ist er verfrüht erfolgt.

Ein vor Ablauf der Frist gestellter Antrag wird in Richtung auf die angestrebte Devolution auch nicht im Nachhinein dadurch wirksam, dass die bei Einbringung des Antrages noch nicht abgelaufen gewesene Entscheidungsfrist dann doch verstreicht, ohne dass die zuständig gewesene Behörde den Bescheid erlässt (vgl. ). Ein vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist eingebrachter Devolutionsantrag bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang. Da er unzulässig ist, ist er auch zurückzuweisen, wenn inzwischen die sechsmonatige Frist verstrichen ist (vgl. ).

Ihr Devolutionsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen."

In Ansehung der Abweisung der Berufung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

"Die Übertragung einer Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden an den Landeslehrer in der vom Schulleiter (als gemäß § 4a lit. b des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, LGBl. Nr. 2600-10, landesgesetzlich zuständigem Organ) erlassenen Diensteinteilung bedeutet, dass dem Landeslehrer dadurch eine Unterrichtsverpflichtung von insgesamt 4,2 Unterrichtsstunden (Normstunden) pro Schultag auferlegt wird. Da es sich dabei um Normstunden handelt, ist von einer Unterrichtszeit von insgesamt 4,2 Unterrichtsstunden in der Dauer von je 50 Minuten auszugehen. Dies deshalb, da nur dadurch die gemäß § 43 Abs. 1 LDG 1984 definierte Jahresnorm des Landeslehrers der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum entspricht.

Die Übertragung von 21 Wochenstunden bedeutet jedoch nicht, dass diese vom Landeslehrer im Rahmen eines Schulversuchs mit verkürzten Unterrichtseinheiten, in Form von lediglich genau 21 'verkürzten' Unterrichtseinheiten abzuhalten sind. Diese Vorgangsweise würde dem Sinn der Festlegung der Jahresnorm widersprechen und eine verringerte 'Arbeitszeit' der vom Schulversuch betroffenen Landeslehrer mit sich bringen.

Nach § 4 Abs. 1 des NÖ Schulzeitgesetzes, LGBl. 5015-14, hat eine Unterrichtsstunde 50 Minuten zu dauern. Im Rahmen von Schulversuchen kann gemäß Abs. 5 davon abgegangen werden.

Ein solcher Schulversuch wurde auch in den Schuljahren 2009/10 und 2011/12 an der Hauptschule W durchgeführt. Mit Erlass des Landesschulrates für Niederösterreich vom , Zahl: I-1031/69-2010, wurde klargestellt, dass trotz Flexibilisierung der Dauer der Unterrichtsstunden sowie der Pausenordnung die wöchentliche Unterrichtszeit pro Gegenstand - gerechnet in 50 Minuten pro Unterrichtsstunde - den Schülern im vollen Umfang anzubieten ist.

Bereits für das Schuljahr 2009/10 stand unzweifelhaft fest, dass die Flexibilisierung der Dauer von Unterrichtsstunden keinen Einfluss auf die Arbeitszeit der Landeslehrer hat. Das heißt, dass auch bei der Berechnung der Wochenstunde eines Lehrers immer von 50 Minuten auszugehen ist. Anders ginge auch die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 ins Leere, wonach mit jeder in Z. 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z. 2 verbunden sind.

Bei der Berechnung der Stunden im 'A-Teil' ist immer von 50 Minuten pro Unterrichtsstunde auszugehen. Ein Lehrer mit 756 (21 x 36) Jahresstunden hat demnach im 'A-Teil' grundsätzlich 21 Wochenstunden zu je 50 Minuten insgesamt zu unterrichten. Werden diese Wochenstunden zu je 50 Minuten im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 4 Abs. 5 NÖ Schulzeitgesetz in Unterrichtseinheiten mit mehr oder weniger als 50 Minuten aufgeteilt, so hat der zeitliche Umfang (Dauer) der Summe dieser Unterrichtseinheiten dem zeitlichen Umfang (Dauer) der Summe gemäß der Jahresnorm festgelegten Unterrichtsstunden zu je 50 Minuten zu entsprechen. Eine Regelung der Dauer einzelner Unterrichtseinheiten, ohne dadurch die Gesamtdauer der festgelegten Unterrichtsstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 ('A-Teil') zu erhöhen, bedeutet kein Überschreiten der Jahresnorm.

In den Schuljahren 2009/10 und 2010/11 wurde die von der Schulleitung in der jeweiligen Dienstvereinbarung für Sie festgelegte Summe der Unterrichtsstunden ('A-Teil' der Jahresnorm) nicht überschritten. Eine Mehrdienstleistung in Form von darüber hinausgehenden Unterrichtstunden wurde von Ihnen nicht erbracht.

Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung für erbrachte Unterrichtsstunden gebührt jedoch erst, wenn die Summe der Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 überschritten wird.

Laut Meldung der Hauptschule W haben Sie weder im Schuljahr 2009/10 noch im Schuljahr 2010/11 die Jahresnorm im 'A-Teil' überschritten. Bei den 'zusätzlichen Unterrichtseinheiten' handelt es sich um jene Unterrichtseinheiten, die in Form von Blöcken im Kurssystem des Schulversuchs als Differenz (5 Minuten von jeder der 21 Unterrichtsstunden, also in Summe 105 Minuten) pro Woche im Rahmen des 'A-Teils' noch zu halten waren.

Gemäß § 50 Abs. 1 LDG 1984 gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 LDG 1984 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß § 50 Abs. 5 LDG 1984.

Das höchste in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß wurde von Ihnen, wie oben dargelegt, durch jene Unterrichtseinheiten, die in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 in Form von Blöcken im Kurssystem des Schulversuchs als Differenz (5 Minuten von jeder der 21 Unterrichtsstunden, also in Summe 105 Minuten) pro Woche im Rahmen des 'A-Teils' noch zu halten waren, nicht überschritten.

Somit besteht für diese Schuljahre kein Anspruch auf die von Ihnen beantragte Mehrdienstleistungsvergütung."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, in Stattgebung seines Antrages vom in der Sache selbst zu entscheiden; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 (im Folgenden: AVG) idF BGBl. I Nr. 65/2002, lautet:

"4. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Gemäß § 38 Abs. 1 LDG 1984 idF BGBl. Nr. 688/1991 hat der Landeslehrer Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis und auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Gemäß § 6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 (im Folgenden: DVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1991, werden auch die Tage des Laufes des Dienstweges in den Fristenlauf nicht eingerechnet.

§ 43 Abs. 1 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 52/2009 lautete

(auszugsweise):

"Lehrverpflichtung

Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und

3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der

Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). ..."

§ 43 LDG 1984 wurde während des Schuljahres 2010/2011 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 novelliert. Die oben wiedergegebenen Teile dieser Gesetzesbestimmungen blieben hievon jedoch unberührt.

§ 50 Abs. 1 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 52/2009 lautete (auszugsweise):

"Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. ..."

Gemäß § 4a des Niederösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, LGBl. 2600 idF LGBl. 2600-4, obliegt dem Schulleiter bei Landeslehrern des Dienststandes für allgemeinbildende Pflichtschulen u.a. die Aufteilung der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 LDG 1984.

§ 9 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77 idF

BGBl. I Nr. 91/2005 (im Folgenden: SchZG), lautet:

"ABSCHNITT II

(Grundsatzbestimmungen)

Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die

Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen ... gelten

folgende Grundsätze:

...

§ 9. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen."

§ 1 Abs. 1 und 3 NÖ SchZG lauten:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich und beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler.

...

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen."

Der in Ausführung des § 9 Abs. 1 SchZG ergangene § 4 Abs. 1 NÖ SchZG lautet:

"§ 4

Unterrichtsstunden und Pausen

(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen vom Landesschulrat durch Verordnung mit 45 Minuten festgesetzt werden.

..."

Durch die am ausgegebene Novelle LGBl. 5015- 14 wurde dem § 4 NÖ SchZG ein Abs. 5 angefügt, welcher wie folgt lautet:

"(5) Im Rahmen der Schulversuche gemäß § 7 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geändert durch BGBl. I Nr. 44/2009, kann mit Genehmigung des Landesschulrates unter Berücksichtigung schulorganisatorischer Erfordernisse von den Abs. 1 und 2 abgegangen werden."

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung, sein am zur Post gegebener und am bei der belangten Behörde eingelangter Devolutionsantrag sei deshalb nicht verfrüht gewesen, weil als Einbringungsdatum seines Antrages vom dieser Tag und nicht - wie die belangte Behörde annahm - erst der (der Tag des Einlangens dieses Antrages bei der erstinstanzlichen Dienstbehörde im Dienstweg) zu werten ist. Diese Beurteilung ergebe sich aus § 6 DVG, wonach Tage des Laufes des Dienstweges in den Fristenlauf nicht eingerechnet würden.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach dem klaren Wortlaut des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendenden § 73 Abs. 1 AVG beginnt die dort umschriebene sechsmonatige Entscheidungsfrist über Anträge von Parteien mit "deren Einlangen". Folglich beginnt die Entscheidungspflicht der Behörde auch bei postalischer Einbringung eines Antrages nicht schon mit dem Tag der Postaufgabe, sondern jedenfalls erst mit dem Tag des Einlangens bei der Behörde (vgl. hiezu Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anmerkung 6 zu § 73 AVG, sowie den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/10/0080).

Entsprechendes gilt auch für den Beginn der Entscheidungspflicht bei der vorliegenden Antragseinbringung im Dienstweg, zumal weder § 38 Abs. 1 LDG 1984 noch § 6 DVG dem § 73 Abs. 1 AVG widersprechende Anordnungen enthalten. Letzteres folgt hier schon daraus, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen prozessual nicht befristet ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die dem § 73 Abs. 1 AVG entsprechende Regelung des Abs. 3 leg. cit. dahingehend ausgelegt, dass die Entscheidungsfrist über einen Devolutionsantrag mit Einlangen desselben bei der obersten Dienstbehörde zu laufen beginnt, wobei die Verpflichtung eines Dienstvorgesetzten, einen im Dienstweg eingebrachten Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, für die Oberbehörde die ihr von der Rechtsordnung zugestandene sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht verkürzen kann (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom , Zl. 2882/80 = VwSlg. Nr. 10.334 A/1981, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/12/0156).

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist für die erstinstanzliche Dienstbehörde erst am zu laufen begonnen hat und damit bis zum Ablauf des offen war. Der am zur Post gegebene und am bei der belangten Behörde eingelangte Devolutionsantrag war daher verfrüht und somit unzulässig. Diese Unzulässigkeit konnte auch nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Stellung des verfrühten Devolutionsantrages ungenützt ablief (vgl. hiezu und zur Maßgeblichkeit des Datums der Postaufgabe für die Prüfung der Verfrühung eines Devolutionsantrages etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0316).

Aus diesen Erwägungen hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zu Recht mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die erstinstanzliche Behörde sei zur Erlassung ihres Bescheides vom unzuständig gewesen, weil sein Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde bewirkt habe, ist er auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Der verfrüht eingebrachte Devolutionsantrag hat somit keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde bewirkt, sodass die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung ihres Bescheides vom zuständig geblieben ist.

In der Sache selbst erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deshalb als rechtswidrig, weil der Gesetzgeber in § 43 LDG 1984 auf Unterrichtseinheiten/Jahresstunden und nicht auf eine Minutenanzahl abstelle. Auch berufe sich die belangte Behörde zu Unrecht auf § 4 NÖ SchZG, zumal dieses Gesetz aus dem Grunde seines § 1 Abs. 1 und Abs. 3 keinen Einfluss auf die Dienstzeit des Landeslehrers auszuüben vermöge. Insbesondere enthalte aber auch das NÖ SchZG keine Anordnung, wonach im Falle kürzerer Unterrichtseinheiten als solcher von 50 Minuten ein Zeitguthaben für den Dienstgeber entstehen solle.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zunächst verwendet der Gesetzgeber des LDG 1984 weder in § 43 noch in § 50 leg. cit. den Begriff "Unterrichtseinheit". Die den Landeslehrer im Rahmen des § 43 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. treffende Lehrverpflichtung wird vielmehr in (bezüglich ihrer Länge gesetzlich nicht definierten) "Jahresstunden" ausgedrückt. Synonym mit dem Begriff der "Jahresstunde" wird offenkundig in § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 bzw. in § 50 Abs. 1 erster Satz leg. cit. auch der Begriff "Unterrichtsstunde" verwendet. Der zuletzt genannte Begriff findet sich auch im Schulzeitrecht. Dessen ungeachtet sprechen überzeugende Gründe dafür, dass das Regelungssystem der §§ 43 Abs. 1 Z. 1, 50 LDG 1984 den Begriff der "Jahresstunde für die Unterrichtsverpflichtung" bzw. den in diesem Zusammenhang synonym gebrauchten Begriff der "Unterrichtsstunde" nicht im streng schulzeitrechtlichen Verständnis einer durch die jeweilige (von Ausführungsgesetzen der Länder und darauf aufbauenden Verwaltungsakten abhängige) schulzeitrechtliche Normenlage in ihrer Dauer festgelegte Unterrichtseinheit verwendet.

Dies erhellt zunächst daraus, dass die in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 definierte, in Jahresstunden ausgedrückte Unterrichtsverpflichtung Teil der "Jahresnorm des Landeslehrers" ist. Diese entspricht wiederum der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum (mit näher genannten Modifikationen). Die dort angesprochene "Dienstzeit" bemisst sich aber nicht nach einer bestimmten Zahl von "Unterrichtseinheiten", sondern repräsentiert einen konkreten, in Zeitmaßen (Stunden pro Jahr) auszudrückenden Zeitraum.

Darüber hinaus würde die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 dazu führen, dass das zeitliche Ausmaß der von Landeslehrern gleichen Dienstalters, selbst wenn sie Mitglieder ein und derselben Lehrergruppe sind, insgesamt pro Schuljahr zu erbringenden Dienstleistungen in Abhängigkeit von der für die jeweilige Schule geltenden schulzeitrechtlichen Rechtslage unterschiedlich gestaltet würde. Dies würde aber nicht nur dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Landeslehrer, sondern - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - auch dem Grundkonzept des Regelungssystems der §§ 43 ff LDG 1984 widersprechen, wonach die Dienstzeit eines Landeslehrers jener eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum entsprechen soll.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Begriff der "Jahresstunde" einen auch in Minuten ausdrückbaren Zeitraum definiert. Allein für die Festlegung dieses Zeitraumes, also zur Beurteilung der Frage welche Dauer "reiner" Unterrichtserteilung als "Jahresstunde" zu qualifizieren ist, muss insofern auf das Schulzeitrecht zurückgegriffen werden, als dem Gesetzgeber des LDG 1984 offenbar vor Augen stand, dass eine Unterrichtsleistung im Ausmaß der in § 9 Abs. 1 erster Satz SchZG definierten Regelunterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten unter pauschaler Berücksichtigung der in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 genannten gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten einer 60- minütigen Dienstleistung eines anderen Bundesbeamten entspricht.

Vor diesem Hintergrund ist aber dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer vorliegendenfalls im Hinblick auf die Dauer der von ihm absolvierten Unterrichtseinheiten von nur 45 Minuten insgesamt nicht mehr als 756 "Jahresstunden" (auf Grund der Diensteinteilung) geleistet hat, nicht entgegen zu treten.

Aus diesem Grund war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am