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VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0133

VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der BK in B, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT06-05.01-1611/2012-32, betreffend Kinderzuschuss gemäß § 21d Z. 2 GehG, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Mario Wünsch, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.364,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sie ist seit gemäß § 22 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (bzw. dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur) zur Dienstleistung als Lehrerin an der Österreich-Ungarischen Europaschule Budapest zugewiesen und von der Unterrichtserteilung an ihrer Stammschule (der Volksschule A) freigestellt.

Ihre am geborene Tochter hielt sich zunächst ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beschwerdeführerin auf und absolvierte dort ihre Schulausbildung.

Mit Note vom teilte das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur der Beschwerdeführerin mit, dass der von ihr bis dahin bezogene Kinderzuschlag (gemäß § 21a Z. 8 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956; im Folgenden: GehG) mit zur Einstellung gebracht werde. Weiters wird in diesem Schreiben die Rechtsauffassung vertreten, ein Kinderzuschuss gemäß § 21d Z. 2 GehG gebühre nicht.

Mit Schreiben vom begehrte die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf dieses Schreiben die "Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids".

Dieser Antrag samt den dazugehörigen Unterlagen wurde vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur am der Steiermärkischen Landesregierung zur weiteren Veranlassung übermittelt.

Diese leitete die genannten Schriftstücke am an den Landesschulrat für Steiermark weiter.

Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erstattete am eine ergänzende Stellungnahme, in welcher als Gegenstand derselben die "Zuerkennung eines Kinderzuschusses gemäß § 21d GehG" erwähnt wird.

In dieser Eingabe behauptete die Beschwerdeführerin, ihre Tochter sei nach Volljährigkeit nach Österreich zurückgekehrt und habe dort ihren Hauptwohnsitz begründet. Richtig sei allerdings, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ein Bachelor-Studium an der Universität York begonnen habe, welches voraussichtlich bis zum Sommersemester 2013 dauern werde. Dieses Studium werde in Österreich gar nicht angeboten. Die in § 21d Z. 2 GehG geforderte Rückkehr nach Österreich sei somit erfolgt. Im Übrigen wäre es verfassungswidrig, würde man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin bei weiterem Verbleib ihrer Tochter im gemeinsamen ungarischen Haushalt der Kinderzuschlag weiter zustehen würde, bei Rückkehr nach Österreich der Kinderzuschuss gewährt würde, während im Falle eines Studiums in Großbritannien keiner dieser Zahlungsansprüche entstünde. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 21d Z. 2 GehG führe dazu, dass "der beantragte Zuschuss" der Beschwerdeführerin mit Bescheid zuzuerkennen sein werde.

Da eine Entscheidung der erstinstanzlichen Dienstbehörde nicht ergangen war, beantragte die Beschwerdeführerin mit einem am bei der belangten Behörde eingegangenen Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht auf diese. Beantragt wurde die Zuerkennung eines "Kinderzuschusses im Sinne des § 21d Gehaltsgesetz" für ihre Tochter U.

Mit Note vom hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass ihre Tochter U mit Erreichen der Volljährigkeit nach Österreich zurückkehrt sei und sodann am das dreijährige Bachelorstudium in York angetreten habe, wodurch auch ein Wohnortwechsel notwendig geworden sei. Daraus folge, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zwar nach Österreich zurückgekehrt sei, offenbar aber nicht aus Gründen der Berufsausbildung. Für die Rückkehr ins Inland sei in Bezug auf den Beginn der Berufsausbildung in York kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, der eine bessere Bewerkstelligung des Studiums von Österreich aus im Vergleich zum ausländischen Dienst- und Wohnort der Beschwerdeführerin erkennen lasse. Es fehle demnach eine unabdingbare Anspruchsvoraussetzung für einen Kinderzuschuss gemäß § 21d Z. 2 GehG.

Hiezu erstattete die Beschwerdeführerin am eine weitere Stellungnahme, in welcher sie die Auffassung vertrat, Ziel des § 21d Z. 2 GehG sei es offenbar, jenen Aufwand auszugleichen, der einem im Ausland entsendeten Beamten dadurch entsteht, dass er einem nicht selbsterhaltungsfähigen Kind das Studium mitfinanzieren müsse. Eine Differenzierung zwischen einem Studium in Österreich oder Ungarn oder in einem anderen EU-Staat (wie Großbritannien) erscheine sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Gewährung des Kinderzuschusses sei nicht nur im Hinblick auf das innerstaatliche Verfassungsrecht geboten, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Grundfreiheiten des Unionsrechts.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde wie folgt abgesprochen:

"Aufgrund Ihres Antrages auf Zuerkennung eines Kinderzuschusses vom wird festgestellt, dass die Einstellung des Kinderzuschusses mit zu Recht erfolgt ist.

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Entscheidung sind § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2010, § 21d Zif. 2 Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I. Nr. 55/2012."

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht vom Landesschulrat für Steiermark auf sie bewirkt habe.

Inhaltlich vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes:

"Der § 21d Zif. 2 GehG geht somit eindeutig davon aus, dass der Kinderzuschuss nur dann gewährt wird, wenn das Kind eines im Ausland tätigen Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen entweder im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland, somit Österreich , zurückkehrt.

Die Ermittlungen der Behörde haben ergeben, dass Ihre Tochter mit Erreichen der Volljährigkeit nach Österreich zurückgekehrt ist und mit das dreijährige Studium 'Bachelor of Arts in Politics with International Relations' an der University of York begonnen hat, weshalb ein Wohnungswechsel notwendig wurde.

Im Rahmen des Parteiengehörs führen Sie in Ihrem Schriftsatz vom aus, dass eine sachliche Differenzierung zwischen einem Studium in Österreich oder Ungarn bzw. in einem anderen EU-Staat aus Sicht des EU- Rechts sachlich ungerechtfertigt erscheint und das Gemeinschaftsrecht in seiner Anwendung gegenüber dem innerstaatlichen österreichischen Recht als vorrangig zu behandeln sei.


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Aus europarechtlicher Sicht darf seitens der Behörde folgendes dargelegt werden:
Die Art. 18 und 21 des Vertrages der Arbeitsweise der Europäischen Union legen ein allgemeines Diskriminierungsverbot sowie das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der gesamten Union aufhalten zu dürfen, fest.
Zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gehört unter anderem auch, die Freizügigkeit der Unionsbürger nicht unangemessen zu behindern. Von einer solchen Behinderung der Freizügigkeit kann im vorliegenden Fall wohl nicht ausgegangen werden. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es eine große Vielfalt an Förderungsmöglichkeiten für Auslandsstudien in der Europäischen Union gibt. Es ist insbesondere auch auf die RS C-209/03 hinzuweisen, in der der Europäische Gerichtshof die Auffassung vertritt, dass der Staat, in den sich ein Unionsbürger zu Studienzwecken begibt, für notwendige Unterhaltszuschüsse zu sorgen hat, da die Deckung der Unterhaltskosten in den Anwendungsbereich des Vertrags der Arbeitsweise der Europäischen Union fällt (RZ 48). Ebenfalls kommt der Gerichtshof zum Schluss, dass ein langfristig geplanter Studienaufenthalt ausreichend ist, um eine Unterhaltsförderung im Mitgliedstaat, in dem das Studium betrieben wird, rechtfertigen zu können. Es ist jedoch durchaus legitim, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfe nur unter dem Aspekt gewährt, dass sich der Student zu einem gewissen Grad integriert hat; ein Wohnsitzerfordernis ist nicht unbedingt notwendig (RZ 63).
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Aus Sicht der österreichischen Rechtsordnung darf folgendes dargelegt werden:
Das gegenständliche Gehaltsgesetz gilt gemäß § 1 GehG sowohl für Bundesbeamte als auch gemäß § 106 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302 in der Fassung BGBl. Nr. 55/2012 für Lehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehen.
Im speziellen Fall wurden Sie gemäß § 22 Abs. 1 LDG 1984 dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Dienstleistung als Lehrerin an der Österreichisch-Ungarischen Europaschule Budapest zugewiesen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gehaltsgesetzes ist somit das Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land bzw. eine dienstliche Tätigkeit, die - im weitesten Sinne - für Österreich in einem anderen Staat erbracht wird. Es wäre somit nicht nachvollziehbar, warum der Kinderzuschuss, für den das 'Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land' Voraussetzung ist, auch für die Ausbildung des Kindes in einem Land gewährt werden soll, in welchem der Beamte weder arbeitet, noch wohnhaft ist, somit jeglicher Bezugspunkt fehlt.
Die Behörde geht somit davon aus, dass Ihre Tochter zwar nach Österreich zurückgekehrt ist, jedoch nicht aus Gründen einer Berufsausbildung.
Für die Rückkehr ins Inland ist in Bezug auf den Beginn der Berufsausbildung in York kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, der eine bessere Bewerkstelligung des Studiums von Österreich aus im Vergleich zu Ihrem ausländischen Dienst- und Wohnort erkennen lässt.
Aus Sicht der Behörde steht die Rückkehr Ihrer Tochter nach Österreich nicht im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung im Inland, weshalb eine unabdingbare Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung eines Kinderzuschusses im Sinne des § 21d Zif. 2 GehG fehlt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 GehG gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer - sofern im LDG 1984 nichts anderes bestimmt wird - das GehG.
§ 21 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 lautet:
"Im Ausland verwendete Beamte

§ 21. Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind."

§ 21a Z. 8 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004, wie er bis in Kraft stand, lautete:

"Auslandsverwendungszulage

§ 21a. Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus

...

8. einem Kinderzuschlag für jedes

a) eheliche Kind,

b) legitimierte Kind,

c) Wahlkind,

d) uneheliche Kind,

e) Stiefkind

des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält."

§ 21a Z. 8 GehG erhielt durch das am in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 folgende Fassung:

"8. einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege-

oder Stiefkind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält."

§ 21d Z. 2 GehG (die wiedergegebenen Teile idF BGBl. I Nr. 176/2004) lautet:

"Zuschüsse für Familienangehörige

§ 21d. Dem Beamten gebührt

...

2. ein Kinderzuschuss für jedes im § 21a Z 8 angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzulage hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,

...

Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat."

Art. 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 AEUV lautet:

"Artikel 18 (ex-Artikel 12 EGV)

(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel 21 (ex-Artikel 18 EGV)

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin eine Aktenwidrigkeit und Undeutlichkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides, werde dort doch ausgesprochen, dass "die Einstellung des Kinderzuschusses mit zu Recht erfolgt" sei, während doch tatsächlich nicht der Kinderzuschuss gemäß § 21d Z. 2 GehG, sondern der (bislang bezogene) Kinderzuschlag gemäß § 21a Z. 8 GehG zur Einstellung gebracht worden sei. Es möge nun zwar zutreffen, dass die Ausführung der belangten Behörde, die Einstellung sei zu Recht erfolgt, als Feststellung der Nichtgebührlichkeit der entsprechenden Geldleistung zu qualifizieren sei. Eine klare Festlegung, über welche Geldleistung abgesprochen wurde, ergebe sich aus dem Spruch aber eben deshalb nicht, weil nicht klar erkennbar sei, ob sich der Irrtum der belangten Behörde auf die Annahme einer Einstellung des zum Entscheidungsgegenstand gemachten Kinderzuschusses, oder aber auf die Bezeichnung jener Geldleistung, über die abgesprochen werden sollte, bezogen habe. Diese Unklarheit hindere die Beschwerdeführerin auch an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof, wäre doch das Beschwerdevorbringen durchaus unterschiedlich zu gestalten, je nachdem, ob die belangte Behörde nun über den Kinderzuschuss oder aber über den Kinderzuschlag entschieden hätte.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Das Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom befasste sich sowohl mit dem zur Einstellung gebrachten Kinderzuschlag als auch mit der Frage einer allfälligen Gebührlichkeit eines Kinderzuschusses für Zeiten nach dem . Davon ausgehend lässt sich auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf "bescheidmäßige Erledigung" zu diesem Schreiben vom als sowohl auf einen Kinderzuschlag als auch auf einen Kinderzuschuss gerichtet deuten.

Dass er jedenfalls auch in die zweitgenannte Richtung zu verstehen war, ergibt sich aus der ergänzenden Stellungnahme der dann bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom . Auch der Devolutionsantrag richtete sich - wie in der Beschwerde zutreffend erkannt wurde - ausschließlich gegen eine Säumnis des Landesschulrates für Steiermark mit der Entscheidung über den Antrag, soweit er als solcher gemäß § 21d Z. 2 GehG zu werten war.

In diesem Sinne ist aber auch der von der belangten Behörde getätigte Abspruch vom zu deuten. Dies folgt nicht nur aus der im Spruch zitierten Gesetzesstelle, sondern wird auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar.

Eine zur Aufhebung eines Bescheides führende Unklarheit des Spruches liegt aber nur dann vor, wenn in diesem auch unter Heranziehung der Begründung zu seiner Auslegung nicht klar zum Ausdruck kommt, worüber entschieden wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0105). Ein solcher Mangel liegt nach dem Vorgesagten hier aber nicht vor, weil aus dem Spruch im Zusammenhang mit der dort zitierten Rechtsgrundlage und insbesondere auch mit der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass der Kinderzuschuss und nicht der Kinderzuschlag Gegenstand des Abspruches der belangten Behörde war.

Insoweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, die belangte Behörde habe über die von ihr gestellten Anträge nicht vollständig abgesprochen, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass eine Teilsäumnis der belangten Behörde mit einem von der Beschwerdeführerin allenfalls beantragten Abspruch über die weitere Gebührlichkeit eines Kinderzuschlags nicht mit der vorliegenden Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0034).

Im Übrigen liegt eine solche Teilsäumnis der belangten Behörde hier auch nicht vor, weil, wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt, ihr Devolutionsantrag bloß auf den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde in Ansehung des Antrages auf Kinderzuschuss gerichtet war.

Zur inhaltlichen Frage der Gebührlichkeit des allein entscheidungsgegenständlichen Kinderzuschusses gemäß § 21d Z. 2 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerde betont zwar, dass das Verhalten der Tochter der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen des § 21d Z. 2 letzter Fall GehG entsprochen habe, tritt aber der Annahme der belangten Behörde nicht konkret entgegen, wonach die (zwischenzeitige) Rückkehr ihrer Tochter nach Österreich nicht aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt sei, zumal auch keine Umstände ersichtlich seien, auf Grund deren eine Organisation eines Studiums in England, welche auch einen Wohnsitzwechsel erforderlich mache, von Österreich aus leichter zu bewerkstelligen wäre als von Ungarn aus.

Die in diesem Zusammenhang relevante Frage ist nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - jene, ob die Rückkehr der Tochter ins Inland eine "wirkliche Rückkehr" dargestellt hat, sondern jene, ob sie eine solche aus Gründen der Berufsausbildung (des Studiums) gewesen ist. Diese Frage hat die belangte Behörde zutreffend verneint.

Der Schwerpunkt des Beschwerdevorbringens richtet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach der Kinderzuschuss im Falle eines Wohnsitzwechsels der Tochter der Beschwerdeführerin von Budapest nach Großbritannien, als welchen ihr Gesamtverhalten von der belangten Behörde interpretiert werde, nicht gebühre. Eine Differenzierung zwischen einem Studium in Ungarn (für welches weiter ein Kinderzuschlag gebühren würde), Österreich (für welches ein Kinderzuschuss gebühre) oder einem anderen EU-Staat (für welches nach Auffassung der belangten Behörde keine Geldleistung gebühre) wäre unsachlich und widerspräche sowohl dem innerstaatlichen Verfassungsrecht als auch dem Unionsrecht.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Regelung betreffend den Kinderzuschlag zu restriktiv gefasst sei, weil ihre Tochter auch zu ihr Kontakt in Budapest halte, der sich im gemeinsamen Verbringen von Ferien manifestiere, genügt es ihr entgegenzuhalten, dass über die Frage der Gebührlichkeit eines vom Kinderzuschuss streng zu unterscheidenden Kinderzuschlags vorliegendenfalls nicht abgesprochen wurde.

Hinsichtlich der Gebührlichkeit des Kinderzuschusses betont die Beschwerdeführerin insbesondere, dass Auslandsstudien nicht vorrangig betrieben würden, um den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen und damit die Berührungspunkte zu Österreich weiter schwinden zu lassen. Vielmehr diene das Auslandsstudium insbesondere zum Erwerb von Qualifikationen, welche am österreichischen Arbeitsmarkt einsetzbar seien. Dies sei auch bei ihrer Tochter der Fall. Ein vergleichbares Bachelor-Studium werde in Österreich nicht angeboten (wird näher ausgeführt). Überdies gewährleiste das Studium in York eine bessere Beherrschung der englischen Sprache. Schließlich bestreitet die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , Rs C-209/03, Bidar , gezogenen Schlussfolgerungen, zumal es höchst zweifelhaft sei, dass die Tochter der Beschwerdeführerin für ihr Studium in Großbritannien ein Stipendium oder einen Unterhaltszuschuss erhalten könnte. Auch habe die belangte Behörde dazu überhaupt keine Erhebungen gepflogen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Aus § 21 GehG - auf den § 26 Abs. 1 Z. 1 RGV 1955 u.a. verweist - erhellt, dass die §§ 21a bis 21h nur auf den Ersatz jener besonderen Kosten abzielen, die dem Beamten durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, das heißt auf den Ersatz des Mehraufwandes aus der Dienstverrichtung im Ausland. Gleichfalls bestimmt § 21g Abs. 3 GehG, dass die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f als Aufwandsentschädigung gelten, das heißt auf die Abgeltung eines (tatsächlichen) Aufwandes abzielen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0075).

Vor diesem Hintergrund zielt auch § 21d Z 2 GehG nicht schlechthin darauf ab, gerade im Ausland verwendeten Beamten einen finanziellen Zuschuss zur Deckung der Kosten einer Berufsausbildung ihrer Kinder zu gewähren, sondern vielmehr (bloß) darauf, den mit einer solchen Ausbildung verbundenen Mehraufwand abzudecken, soweit er durch die Auslandsverwendung überhaupt verursacht wurde. Dies ist in der in der zitierten Bestimmung erstgenannten Sachverhaltskonstellation (Zurückbleiben des Kindes im Inland aus Gründen der Berufsausbildung) jener Mehraufwand, welcher aus der dadurch verursachten "doppelten Haushaltsführung", welche bei Verbleib des Beamten im Inland nicht erforderlich wäre, resultiert. Entsprechendes gilt für die in § 21d Z. 2 GehG geregelte zweite Sachverhaltskonstellation (Rückkehr des Kindes vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland aus Gründen der Berufsausbildung), weil auch hiedurch die Begründung eines "doppelten Haushalts" erforderlich wird, welche - bei typisierender Betrachtung - im Falle des Verbleibs des Beamten im Inland nicht erforderlich geworden wäre.

Zwar hat nun der Entschluss der Tochter der Beschwerdeführerin, einem Studiums in Großbritannien nachzugehen, gleichfalls die Notwendigkeit mit sich gebracht, einen "doppelten Haushalt", nämlich in Budapest und in Großbritannien zu begründen; diese Notwendigkeit war aber keinesfalls dadurch bedingt, dass die Beschwerdeführerin an einem ausländischen Dienstort (Budapest) verwendet wurde; dieses Erfordernis wäre vielmehr ebenso eingetreten, wenn die Beschwerdeführerin im Inland in Verwendung gestanden wäre.

Vor diesem Hintergrund sind beim Verwaltungsgerichtshof zunächst keine Verfassungsbedenken gegen § 21d Z. 2 GehG (in der hier vertretenen Auslegung) entstanden.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Art. 18 und 21 AEUV.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0155 = VwSlg. Nr. 17.216 A/2007, zu den Art. 18 und 21 AEUV entsprechenden Art. 12 und 18 EG Folgendes ausgeführt:

"Art. 18 Abs. 1 EG erstreckt sich räumlich auf das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten. Geschützte Verhaltensweisen sind Bewegung und Aufenthalt. Erfasst werden damit die Einreise in andere Mitgliedstaaten, die freie Bewegung in ihrem Hoheitsgebiet, das Verlassen des Hoheitsgebietes des Heimatstaates oder anderer Mitgliedstaaten sowie der ständige Aufenthalt an einem Ort einschließlich der Wohnsitznahme. Darüber hinaus bewegt sich ein Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 EG Gebrauch gemacht hat, im Anwendungsbereich des Vertrages und kann sich folglich auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG berufen, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist (vgl. hiezu Calliess/Ruffert , Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, Rz 3 bis 5 zu Art. 18 EG).

Zur Auslegung des in Art. 18 EG verankerten Rechtes hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-520/04, Turpeinen , Rz 18 bis 22, darüber hinaus Folgendes ausgeführt:

'18. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrages unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom in der Rechtssache C-224/02, Pusa, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16).

19. Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch

Artikel 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und Pusa, Randnr. 17).

20. Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile vom in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

21. Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (Urteil Pusa, Randnr. 19).

22. Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer allein deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, würde zu einer Ungleichbehandlung führen, die den Grundsätzen widerspräche, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, nämlich der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung seiner Freizügigkeit (Urteil Pusa, Randnr. 20).'

Vergleichbare Aussagen zum Verbot, eigene Staatsangehörige allein deshalb zu benachteiligen, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, finden sich im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Rs C-192/05, Tas-Hagen , Slg. 2006, I- 10451, Rz 29 bis 31)."

Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Sachlichkeitsgebot besteht darin, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewendet werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , Kommission/Deutschland , Rs C-156/98, Slg. 2000, I-06857, Rz 84).

Eine gegen die vorgenannten Grundsätze verstoßende Diskriminierung könnte nach dem Vorgesagten nur dann vorliegen, wenn sich die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Tochter) im Hinblick auf die hier in Rede stehende innerstaatliche reisegebührenrechtliche Regel "in der gleichen Situation" befinden würde, egal ob sich ihre Tochter aus Gründen der Berufsausbildung nach Österreich oder aber nach Großbritannien begibt. Dies ist aber nach dem Vorgesagten nicht der Fall, weil ein Mehraufwand gegenüber einer Inlandsverwendung der Beschwerdeführerin in typisierender Betrachtung nur dann entsteht, wenn die Rückkehr zu Zwecken der Berufsausbildung in das Inland erfolgt. Hingegen entspricht die "Situation" der Beschwerdeführerin im Falle eines Entschlusses ihrer Tochter zu einem Studium in Großbritannien exakt jener einer im Inland verwendeten Landeslehrerin, deren Kind sich zu einem Studium in Großbritannien entschließt. Eine solche im Inland verwendete Landeslehrerin hätte aber - trotz des Erfordernisses einer doppelten Haushaltsführung infolge des Auslandsstudiums dieses Kindes - keinen Anspruch auf Kinderzuschuss oder eine vergleichbare Leistung.

Aus all diesen Gründen erfolgte die hier kritisierte Differenzierung nicht allein deshalb , weil die Tochter der Beschwerdeführerin von ihren aus der Unionsbürgerschaft resultierenden Freiheiten Gebrauch gemacht hat, sondern auf dem sachlichen Grund, dass die in Rede stehende innerstaatliche Norm lediglich den für einen Beamten mit seiner Auslandsverwendung verbundenen Mehraufwand (hier für den Kindesunterhalt) abdecken soll.

Schließlich ist dem Art. 21 AEUV ohne jeden Zweifel keine (unmittelbare Ansprüche begründende) Anordnung zu entnehmen allgemein bei der Ausgestaltung des Landeslehrerdienstrechts (unabhängig vom Ort der Verwendung) die Haushaltsgründung von Kindern dieser Beamten in anderen Mitgliedstaaten (zu Zwecken des Studiums) durch Maßnahmen positiver Diskriminierung zu begünstigen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-73877