zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 06.09.2011, 2008/05/0017

VwGH vom 06.09.2011, 2008/05/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des A B, und 2. der S B, beide in Edorf und vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. BMWA-556.050/0470-IV/5a/2007, betreffend Enteignung nach dem Starkstromwegegesetz 1968 (mitbeteiligte Partei: V AG in Wien, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages richtet (Spruchpunkt II.), wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Einräumung von Dienstbarkeiten betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung und der Burgenländischen Landesregierung je vom wurde der mitbeteiligten Partei die konzentrierte Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Projekt "380 kV-Feileitung 'K - W', Teilstück 'K - S'" erteilt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden vom Umweltsenat mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Die dagegen (u.a.) vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0124, als unbegründet abgewiesen. Die Genehmigung für das genannte Freileitungsprojekt der mitbeteiligten Partei, welches auch die teilweise Mitführung von 110 kV-Leitungen der S GmbH und der B GmbH miteinschließt, ist rechtskräftig. Mit dieser Genehmigung wurde auch der Trassenverlauf festgelegt, der auch Grundstücke des Beschwerdeführers betrifft (vgl. die kurze Darstellung im genannten Erkenntnis).

Mit Schreiben vom beantragte die mitbeteiligte Partei iSd §§ 18 ff StWG die zwangsweise Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeitsrechte. Am fand dazu bei der Bezirkshauptmannschaft L eine mündliche Verhandlung statt.

Bei dieser mündlichen Verhandlung erstattete der Amtssachverständige für Elektrotechnik der belangten Behörde zum Umfang der benötigten Dienstbarkeitsrechte Befund und Gutachten wie folgt:

"Befund:

Mit Bescheid des Umweltsenates vom , GZ: US 9B/2005/8-431, in Verbindung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ: FA13A- 43.10-1429/05-2008, wurde der V AG die Errichtung der 380-kV-Steiermarkleitung für die im Bundesland Steiermark gelegenen Abschnitte bewilligt.

Im gegenständlichen Fall beansprucht diese geplante Freileitung die Grundstücke Nr. 2088, 2111 und 2125 alle KG Edorf in Form von Überspannung und durch Mast Nr. 70 (z.T). Grundeigentümer ist Herr und Frau B A und S.

Die technischen Voraussetzungen für die Realisierung des Leitungsbauvorhabens wurden im oben erwähnten Genehmigungsverfahren überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die relevanten Normen, insbesondere die ÖVE-L11/1979 'Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1kV' bzw. als Folgenorm die ÖVE/ÖNORM EN 50341 'Freileitungen über AC 45 kV' der Planung zu Grunde gelegt wurden.

Die normgemäße Planung steht daher ebenso außer Diskussion

wie die Trassenführung.

Gutachten:

Das Zustandekommen des Dienstbarkeitsstreifens ergibt sich

folgendermaßen:

Die ÖVE/ÖNORM EN 50341 fordert für Wohngebäude und andere Gebäude nach Pkt. 5.4.5.2 und AT.4 (Seite 106) einen Sicherheitsabstand von 6m lotrecht unterhalb des ruhenden bis 6m waagrecht des seitlich ausgeschwungenen Leiterseiles.

Das seitliche Ausschwingen des Leiterseiles wird durch Wind verursacht.

Entsprechend ÖVE/ÖNORM EN 50341 Tabelle 4.3.2/AT.3 (S. 73) ist eine Windgeschwindigkeit von 120 km/h in Rechnung zu stellen. Für diese Windgeschwindigkeit und den geplanten Seilquerschnitt von 752mm2 ergibt sich ein Auslenkungswinkel von 35 Grad aus der Vertikalen.

Durch diese seitliche Auslenkung wird die überspannte Fläche des Grundstückes größer als die senkrechte Projektion (Draufsicht) der nicht ausgelenkten Leiterseile.

Der Grundriss der äußersten gegeneinander ausgelenkten Leiterseile, vermehrt um den Sicherheitsabstand von 6m, ergibt in analoger Definition zu ÖVE/ÖNORM EN 50341, AT.4 und AT.5 (S. 30), den Schutzbereich der Leitung. Dieser Schutzbereich ist aus Sicherheitsgründen von Bebauung (Gebäude, bauliche Anlagen, Bäume) frei zu halten.

Daraus ergibt sich über die Draufsicht der Dienstbarkeitsstreifen der Freileitung.

Überdies sind gegebenenfalls außerhalb dieser Projektion Waldflächen zu berücksichtigen, wobei sich der Dienstbarkeitsstreifen je nach Endbaumhöhe, Geländequerneigung und jeweiliger Seilhöhe vergrößern kann, damit gewährleistet ist, dass der fallende Baum noch immer den geforderten Sicherheitsabstand zum Seil einhält. Der Dienstbarkeitsstreifen für die gegenständlichen Grundstücke ist im Plan WP20-WP21 gemäß Z-Nr. L9293/20K (Maßstab 1:2000) dargestellt.

Das Leitungsberechnungsprogramm UNAN 950 BAS der Verbund APG AG berücksichtigt die Anforderungen der ÖVE-L1 und ÖVE-L11 und verwendet Standardroutinen der Mathematik und Physik (Kettenlinie, Durchhangsformeln, etc.).

Die daraus gewonnenen Ergebnisse werden mit Hilfe des geografischen Informationssystems (GIS) mit dem amtlichen Kataster verknüpft, woraus sich dann die einzelnen Teilflächen des Dienstbarkeitsstreifens errechnen lassen.

Die Richtigkeit dieser Berechnungen wird durch die Praxis der Amtssachverständigentätigkeit, durch Berechnung und Nachmessung Geometern und durch Abstandsmessungen bei Leitungskreuzen mit anderen Elektrizitätsunternehmen bestätigt.

Außerdem wird die Flächenberechnung des Dienstbarkeitsstreifens seitens der V AG mit verschiedenen Methoden (SHAPE.area aus dem GIS, oder Adobe Professional mit 'Flächenwerkzeug') durchgeführt, wobei nur vernachlässigbare Abweichungen das jeweilige Flächenausmaß betreffend auftreten.

Die für den Dienstbarkeitsstreifen beanspruchte Fläche beträgt insgesamt nach Berechnung der V 881m2+2481m2+887m2+668m2. ergibt 4917m2."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß §§ 18, 19 und 20 des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70 (StWG) zur Sicherung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der genannten elektrischen Leitungsanlage der mitbeteiligten Partei (sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgern) zu Lasten der im bücherlichen Eigentum der Beschwerdeführer bewilligten Grundparzellen GSt Nr. 2088, 2111, 2125, inneliegend der Liegenschaft EZ 84, Grundbuch Edorf, als dem dienenden Gut im Enteignungswege eine Reihe von Dienstbarkeiten eingeräumt.

Nach diesem Spruchpunkt kann von diesen Rechten gemäß § 20 lit. d StWG Gebrauch gemacht werden, sobald der im Spruchpunkt II. für die Einräumung der Dienstbarkeit zuerkannte Entschädigungsbetrag (ein einmaliger Pauschalbetrag als Gesamtentschädigung in der Höhe von EUR 9.916,44 gerichtlich hinterlegt oder an die Beschwerdeführer ausbezahlt ist.

Die Anträge der Beschwerdeführer (insbesondere auf Vertagung der Verhandlung, auf Festsetzung eines neuen Verhandlungstermins und auf Durchführung der Verhandlung an Ort und Stelle) wurden abgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der für die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeiten maßgebliche "Plansatz WP20 bis WP21" in dem die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeitsrechte auf den genannten Grundparzellen dargestellt ist, wurde zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt (Spruchpunkt IV.). Spruchpunkt V. enthält die Kostenentscheidung.

In der Begründung führte die belangte Behörde an:

Bei der mündlichen Verhandlung am hätten die beschwerdeführenden Parteien trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Kundmachung betreffend diese Verhandlung weder selbst noch durch einen Vertreter teilgenommen. Sie hätten sich auch in ihren schriftlichen Äußerungen nicht gegen das Ausmaß der einzuräumenden Dienstbarkeiten ausgesprochen.

Die mitbeteiligte Partei habe bei der mündlichen Verhandlung angegeben, mit den Beschwerdeführern ausführliche privatrechtliche Verhandlungen über die Einräumung der für die Leitungserrichtung, den Leitungsbetrieb und die Leitungserhaltung erforderlichen Dienstbarkeitsrechte geführt und auch ein schriftliches Einigungsangebot (vom ) gelegt zu haben. Trotzdem sei es bisher zu keiner Einigung gekommen, sodass sich die mitbeteiligte Partei zur gegenständlichen Antragstellung betreffend die zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeitsrechte veranlasst gesehen habe.

Bei der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige für Entschädigungsfragen sein Entschädigungsgutachten für die betroffenen Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien präsentierte . Eine schriftliche Ausfertigung dieses Gutachtens sei bereits mit der Kundmachung an diese übermittelt worden.

Nach der mündlichen Verhandlung sei der belangten Behörde von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom mitgeteilt worden, dass den beschwerdeführenden Parteien ein neuerliches privatrechtliches Entschädigungsangebot unterbreitet worden sei, dieses aber keinerlei Reaktionen bei den beschwerdeführenden Parteien habe hervorrufen können.

Zu Spruchteil I. wurde begründend insbesondere festgehalten, dass mit Vorliegen der rechtskräftigen konzentrierten UVP-Bewilligung nachgewiesen sei, dass für das gegenständliche Projekt alle erforderlichen verwaltungsrechtlichen Bewilligungen vorlägen und dass die raschestmögliche Verwirklichung des Projekts im übergeordneten öffentlichen Elektrizitätsversorgungsinteresse iSd § 7 StWG liege.

Über die für die Errichtung und den Betrieb und Instandhaltung der Leitungsanlage im Ausmaß von insgesamt 4917 m2 notwendige Beanspruchung der in Rede stehenden Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien erforderlichen Dienstbarkeitsrechte habe trotz ernsthafter Bemühungen der mitbeteiligten Partei keine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen werden können. Der diese Grundparzellen berührende Trassenverlauf sei bereits im rechtskräftig abgeschlossenen UVP-Verfahren abgeschlossen worden. Das von der mitbeteiligten Partei der Beschwerdeführer für die privatrechtliche Einräumung der Dienstbarkeitsrechte unterbreitete Angebot könne angesichts der Höhe der angebotenen Entschädigung keinesfalls als unernst bezeichnet werden. Solche Angebote seien seitens der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom sowie mit Schreiben vom übermittelt worden.

Die Enteignung sei daher aus dem Blickwinkel der im Verfahren zur zwangsweisen Einräumung von Dienstbarkeitsrechten iSd §§ 18 ff StWG anzustehenden Erwägungen zulässig, weil im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung festzustellen gewesen sei, dass der im öffentlichen Interesse gelegene Bedarf nicht anders als durch die Enteignung gedeckt werden könne. Die von der mitbeteiligten Partei beantragten Dienstbarkeitsrechte seien im Spruchteil I. zwangsweise einzuräumen gewesen, weil sie sich aus der Sicht der belangten Behörde als geeignet und notwendig erwiesen hätten, um den Berufungsbescheid des Umweltsenats vom privatrechtlich ausreichend abzusichern. Die Entziehung von Grundeigentum sei nicht erforderlich gewesen, zumal mit der Einräumung von Dienstbarkeiten iSd §§ 18 ff StWG das Auslangen gefunden haben werden könne. Leitungsrechte iSd § 11 StWG seien nicht einzuräumen gewesen, weil diese nicht den für Leitungsanlagen der gegenständlichen Dimension und volkswirtschaftlichen Bedeutung notwendigen erhöhten Bestandschutzgewähr leisten würden, und der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage auf ihrer genehmigten Leitungstrasse aus zwingenden technischen Gründen bzw. mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten einer allfälligen Verlegung die Enteignung (Engeignung) erfordere. Dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend sei daher die Festsetzung der Zulässigkeit der Enteignung auf die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten zu beschränken gewesen.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere festgehalten, dass in der Verhandlung am zur Frage der angemessenen Entschädigung für die einzuräumenden Dienstbarkeitsrechte ein von der Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten von fünf allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung präsentiert worden sei. Dieses Gutachten sei bereits mit der Kundmachung betreffend die mündliche Verhandlung auch den Beschwerdeführern übermittelt worden. Dieses Bewertungsgutachten gliedere sich in ein "Grundsatzgutachten" (in dem die angewandte Methodik der Gutachtenserstellung breit dargestellt werde) und in ein Detailgutachten, in dem die auf Grund der anzuwendenden Bewertungskriterien im jeweils konkreten Enteignungsfall zustehenden angemessenen Dienstbarkeitsentschädigung ermittelt werde. Auf Grund des Verhandlungsvorbringens sei das Entschädigungsgutachten ergänzt und geringfügig adaptiert worden. Diesem als schlüssig zu bewertenden Gutachten über die Höhe der angemessenen Entschädigung samt Gutachtensergänzung bei der mündlichen Verhandlung seien die beschwerdeführenden Parteien weder durch ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene noch in sonstiger Weise entgegen getreten.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass die mündliche Verhandlung am rechtzeitig anberaumt worden sei, zumal die Kundmachung für die mündliche Verhandlung den beschwerdeführenden Parteien am wirksam zugestellt worden sei. Eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung sei im vorliegenden Fall ausreichend gewesen. Gegenstand des Zwangsrechtsverfahrens gemäß §§ 18 ff StWG sei nämlich lediglich die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung, die Feststellung des notwendigen Ausmaßes der einzuräumenden Dienstbarkeitsrechte und die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung. Der Trassenverlauf und der Umfang der notwendigen Grundinanspruchnahme sei den beschwerdeführenden Parteien seit langer Zeit sowohl aus dem UVP-Verfahren als auch die wiederholten Bemühungen der mitbeteiligten Partei, zu einem privatrechtlichen Übereinkommen zu gelangen, im Detail bekannt gewesen. Angesichts des eng begrenzten Umfangs des Verfahrensgegenstandes im Enteignungsverfahren und der fast zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin wirksam zugestellten Verhandlungskundmachung wäre es den beschwerdeführenden Parteien ohne weiteres möglich gewesen, einen Vertreter namhaft zu machen und ausreichend zu informieren, um sich bei der mündlichen Verhandlung von diesem vertreten zu lassen. Wäre dabei die Wahl auf einen Rechtsanwalt gefallen, hätte die mitbeteiligte Partei als Enteignungswerberin auf Grund der Bestimmung des § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes die dafür anfallenden Kosten übernehmen müssen. Wenn der Erstbeschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er den für angesetzten Verhandlungstermin auf Grund eines Auslandaufenthaltes nicht wahrnehmen könne, so sei nicht behauptet worden, dass sich auch die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Ausland befinden würde. Diese als Miteigentümerin der betroffenen Grundstücke wäre es möglich gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen und (gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, für die sie keinerlei Kostenrisiko getroffen hätte) ihre eigenen Interessen und die des Erstbeschwerdeführers zu vertreten.

Der die in Rede stehenden Grundparzellen berührende Trassenverlauf sei bereits im UVP-Verfahren festgelegt und durch Gauß-Krüger-Koordinaten exakt verortet worden. Sofern es tatsächlich zutreffen sollte, dass die Grundstückgrenzen in Edorf - wie vom Gemeindesekretär dieser Gemeinde in anderen Enteignungsverfahren behauptet worden sei - sich ständig in Bewegung befänden und daher nicht genau gesagt werden könne, wo eine Grundstücksgrenze momentan tatsächlich verlaufe, ändere dies nichts an der exakten Festlegung der Maststandorte und Trassenführung der gegenständlichen Leitungsanlage. Die Maststandorte seien im UVP-Verfahren keineswegs (wie die beschwerdeführenden Parteien zu vermuten scheinen) "auf der Grundgrenze" odgl. situiert worden, sondern (wie erwähnt) eindeutig durch Gauß-Krüger-Koordinaten festgelegt worden. Für die Ermittlung der Grundstücksgrenzen sei primär auf die öffentlichen Bücher zurückzugreifen. Dafür, dass der Grenzverlauf in der Natur davon abweiche, lägen keine Indizien vor und seien von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht konkret vorgebracht worden. Die belangte Behörde habe immer wieder Erfahrungen und Begehungen der gesamten Trasse der in Rede stehenden 380 kV-Freileitung vorgenommen und sei daher mit der Trassenführung und berührten Örtlichkeiten hinlänglich vertraut. Darüber hinaus sei im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom durch die behördlich bestellten Entschädigungssachverständigen ein eigener Lokalaugenschein durchgeführt worden, anlässlich dessen alle entschädigungsrelevanten Fakten erhoben worden seien, was den Bewertungssachverständigen auf Grund ihrer Sachkenntnis offenbar auch ohne Mithilfe der beschwerdeführenden Parteien gelungen sei. Ein triftiger Grund für einen neuerlichen Lokalaugenschein sei nicht erkennbar und sei von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht genannt worden.

Die exakte Trassenführung sei im rechtskräftig abgeschlossenen UVP-Verfahren fixiert worden, diesbezügliche Änderungen könnten nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens sein. Ebenso wenig könne Gegenstand des Enteignungsverfahrens die vom Projekt zu erwartenden Auswirkungen sein, die im UVP-Verfahren umfassend untersucht worden seien. Die von den beschwerdeführenden Parteien angesprochene "Problematik des Maststandortes Nr. 70 in Bezug auf die Nähe zum Gemeindezentrum Edorf" könne daher im Enteignungsverfahren nicht neu aufgerollt worden.

Zu Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass der in Rede stehende Plansatz, in dem die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeitsrechte auf den in Rede stehenden Grundparzellen dargestellt worden sei (insgesamt 4917 m2) einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen würden. Zu Spruchpunkt V. wurde insbesondere festgehalten, dass die Zahlung der Kosten und Gebühren der mitbeteiligten Partei vorzuschreiben gewesen sei, weil sie die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen habe.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, diesen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift. Die beschwerdeführenden Parteien legten ferner Schriftsätze vom vor, der sich auf den zwischenzeitlichen Bau der Leitungsanlage bezieht, und vom . Zu diesem Schriftsatz erstatteten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage - jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/05/0016, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Die im Erkenntnis Zl. 2008/05/0016 genannten Erwägungen sind daher auch für den vorliegenden Fall maßgeblich.

4.2. Zudem bestand angesichts des oben wiedergegebenen schlüssigen Sachverständigengutachtens - dem die Beschwerdeführer nicht auf der gleichen fachlichen Ebene begegneten - entgegen der Beschwerde auch dann kein Erfordernis zur Beiziehung eines vermessungstechnischen Sachverständigen zur Erfassung und Auspflockung des Dienstbarkeitsbereiches, wenn die mitbeteiligte Partei in ihrem Anbotschreiben an die Zweitbeschwerdeführerin vom die für die Entschädigung maßgebliche Dienstbarkeitsfläche mit (lediglich) 4636 m2 ausgewiesen hat, und der Bewertungssachverständige Dipl.-Ing. K nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien Schwierigkeiten gehabt habe, "die Grundstücksqualifikationen nach seinen Unterlagen in der Natur nachzuvollziehen".

Soweit Unstimmigkeiten des Schätzungsgutachtens, auch im Zusammenhang mit einem dort angeführten Grundstück Nr. 609/5, das nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien stehe, behauptet werden, kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Kontrolle zu. Entgegen der Beschwerde kann aus diesen behaupteten Unstimmigkeiten auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Flächenabgrenzung betreffend den Dienstbarkeitsbereich nicht schlüssig erfolgt sei.

Die belangte Behörde hat zu Recht festgehalten, dass eine persönliche Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien bei der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. § 11 Abs. 1 EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, sieht zwar vor, dass der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt werden, wobei nach § 14 Abs. 1 leg. cit. zur mündlichen Verhandlung die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengel die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden sind. Das Erfordernis einer persönlichen Anwesenheit von Parteien wird dort aber nicht normiert. Dass sich die beschwerdeführenden Parteien bei dieser Verhandlung nicht hätten vertreten lassen können, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan, zumal nicht erkennbar ist, dass es den beschwerdeführenden Parteien nicht möglich gewesen wäre, vor der mündlichen Verhandlung einen Vertreter zu beauftragen und diesen mit den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere den tatsächlichen Grenzverläufen bezüglich des Dienstbarkeitsbereiches hinreichend zu informieren; letzteres gilt auch für die Möglichkeit einer angemessenen Information der Zweitbeschwerdeführerin durch den Erstbeschwerdeführer bezüglich dieser Umstände.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, die belangte Behörde hätte bei der Verhandlung nicht nur die Interessen der mitbeteiligten Partei als Enteignungswerberin, sondern auch (aus dem Blickwinkel ihrer Manuduktionspflicht) die Interessen der Beschwerdeführer als der "rechtlich schwächeren Belasteten" zu wahren gehabt und daher nicht ohne die anwesenden Beschwerdeführer verhandeln dürfen, als nicht zielführend.

4.3. Vor diesem Hintergrund war die vorliegende Beschwerde im angegebenen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen bzw. gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am