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VwGH vom 20.11.2018, Ra 2017/12/0125

VwGH vom 20.11.2018, Ra 2017/12/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des O P in O, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W106 2164328- 1/3E, betreffend Versetzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde seit auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe 8, Code 0801, als Gesamtzusteller im "Landzustelldienst" (zunächst unter Zuteilung eines fixen Zustellrayons) auf der Zustellbasis 7503 in G verwendet. Dort wurde er beginnend mit dem Jahr 2013 im Personalreservepool als Springer ohne fixen Zustellrayon eingesetzt. Infolge einer Dienstzuteilung wurde der Revisionswerber ab bei der Zustellbasis 7400 in O auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0812 "Vorverteildienst", verwendet.

2 Mit Bescheid vom sprach die Dienstbehörde - nachdem sie den Revisionswerber von der beabsichtigten Personalmaßnahme verständigt und dieser dagegen Einwendungen erhoben hatte - aus, der Revisionswerber werde mit Ablauf des gemäß § 38 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, von seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Zustellbasis 7503 in G, Code 0801 "Landzustelldienst", abberufen und mit zur Zustellbasis 7400 in O versetzt, wo ihm ebenfalls mit Wirksamkeit vom entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0812 "Vorverteildienst", zugewiesen werde.

3 Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten sei am eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDVunterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division ,Brief' der österreichischen Post AG" (Betriebsvereinbarung "IST-Zeit") abgeschlossen worden. In der organisatorischen Umsetzung der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" sei auch die neue Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet worden. Gleichzeitig seien alle bisherigen regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis auf die neue Verwendung (Code 8722) umgestellt bzw. aufgewertet worden. Das bisherige in der Distribution Brief geltende Kapazitätsbemessungsmodell "KAP08" sei mit eingestellt worden. Die bisherigen Zustellarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802 "Gesamtzustelldienst" bzw. Code 0801 "Landzustelldienst" (Einstufung PT 8, Dienstzulage B), seien aufgelassen und durch die dem neuen Gleitzeitdurchrechnungsmodell zugeordneten Arbeitsplätze ersetzt worden. Somit habe es auf der Zustellbasis 7503 in G ab dem Zeitpunkt der Umstellung keinen der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, gegeben.

Die Systemumstellung von "KAP08" auf das "IST-Zeit-Modell" stelle eine organisatorische, innerbetriebliche Maßnahme dar, die aus rechtlichen Gründen (gesetzlich verpflichtende Führung von Arbeitsaufzeichnungen) erforderlich geworden sei. Die Umstellung des Arbeitszeitmodells von "KAP08" auf das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell sei somit nicht freiwillig aufgrund einer Laune des Dienstgebers erfolgt, sondern stelle eine betrieblich notwendige Maßnahme dar, weil die erforderlich gewordene, lückenlose und genaue Arbeitszeitaufzeichnung für jeden einzelnen Zusteller österreichweit ohne noch größeren Verwaltungsaufwand anders nicht hätte gewährleistet werden können. In einem darauffolgenden Schritt sei jeder Zustellbezirk der Zustellbasis einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage A, Code 8722 "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", zugeordnet worden. Da sämtliche "beamtete" Zusteller bislang jedoch auf Arbeitsplätzen ohne die im Zuge des "IST-Zeit-Modells" eingeführte Dienstzulage A tätig gewesen seien, sei die dauernde Verwendung auf Arbeitsplätzen mit der Dienstzulage A wegen der Höherverwendung nur auf Antrag des Beamten möglich gewesen. Es sei daher jedem Beamten, der bislang im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei, die Möglichkeit eingeräumt worden, einen solchen Antrag auf Höherverwendung zu stellen und damit gleichzeitig in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell umzusteigen. Gerade weil in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis privatrechtliche Vereinbarungen nicht Platz griffen, seien die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Zusteller nicht aufgrund der Betriebsvereinbarung oder eines Dienstvertrages höherwertig eingestuft worden, sondern habe die Höherverwendung auf einem mit PT 8 bewerteten Arbeitsplatz mit Dienstzulage A nur aufgrund eines Antrages des jeweiligen Beamten erfolgen können.

Beamte, die diesen Antrag gestellt hätten, hätten fortan auf den mit PT 8/A bewerteten Arbeitsplätzen eingesetzt werden können. Mitarbeitern, die diese Höherverwendung nicht angestrebt hätten, habe kein Zustellarbeitsplatz im neuen "IST-Zeit-Modell" auf Dauer zugewiesen werden können, weil alle Zustellarbeitsplätze in PT 8/A eingestuft gewesen seien.

Der Revisionswerber habe von der Möglichkeit einer Option in das neue Modell keinen Gebrauch gemacht und sei daher - weil es in der Zustellbasis 7503 in G nach der Umstellung mit nur mehr Zustellarbeitsplätze mit Höherverwendung im Gleitzeitdurchrechnungsmodell gegeben habe - vorerst in der Personalreserve der Zustellbasis eingesetzt worden, weil dort die Verwendung von Mitarbeitern mit einer starren 8-Stunden-Arbeitszeit prinzipiell vorläufig (Hervorhebung im Original) noch möglich gewesen sei.

Es habe sich aber anlässlich dieser Verwendung des Revisionswerbers wie bei anderen Bediensteten, die nicht dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell unterlägen, ein administrativer Mehraufwand im Zusammenhang mit der korrekten Abrechnung der Dienstzeit ergeben, und zwar insbesondere aufgrund der von den Vorgesetzten vorzunehmenden Administration der Arbeitszeit der "Nichtoptanten".

Weiters sei es in der Zwischenzeit im "Overhead-Bereich der Distribution Brief" durch die Einführung des Systems "Team 18" zu einer neuerlichen Organisationsänderung gekommen, die einerseits zu einer Straffung der bisherigen Aufgaben der Distributionsleiter geführt und andererseits auch den teilweisen Einzug dieser Arbeitsplätze nach sich gezogen habe. Eine tägliche händische "Systempflege" für Zusteller, die nicht in das neue Gleitzeitsystem optiert hätten, sei im "System 18" weder vorgesehen noch in der Praxis durchführbar. Darüber hinaus sei die Personalreserve der Zustellbasis 7503 in G auch bereits ausreichend mit Mitarbeitern besetzt gewesen. Die Zuweisung des Revisionswerbers in die Personalreserve seiner "alten" Zustellbasis sei daher eine Erstmaßnahme gewesen, die aber nicht auf Dauer vorgesehen gewesen sei.

Die Behauptung des Revisionswerbers, wonach sein bisheriger Arbeitsplatz an der Zustellbasis 7503 in G noch existiere, sei unzutreffend. Es sei in der gesamten Zustellbasis 7503 in G kein einziger Arbeitsplatz vorhanden, welcher der Verwendungsgruppe PT 8/B zugeordnet sei. Es gebe lediglich noch das Zustellgebiet des Revisionswerbers. Dieses sei aber im Zuge der "IST-Zeit-Umstellung" einem Arbeitsplatz der Wertigkeit PT 8/A zugeordnet worden. Die Verwendung auf einem solchen Arbeitsplatz sei durch den Revisionswerber aber abgelehnt worden. Auch der untaugliche Versuch des Revisionswerbers, mit Hilfe der "Post-Zuordnungsverordnung 2015" zu belegen, dass sein ehemaliger Arbeitsplatz noch existiere, sei zum Scheitern verurteilt, weil diese Bestimmungen keinerlei Aussage darüber träfen, ob die dort genannten Verwendungen noch bestünden.

Im Hinblick auf die im Zuge der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" eingeführte Neuorganisation im Zustelldienst liege eine dienstliche Notwendigkeit der Versetzung des Revisionswerbers vor. Es sei die für diesen schonendste Variante gewählt worden. Die Versetzung sei innerhalb derselben Verwendungsgruppe erfolgt und entspreche der dienstrechtlichen Stellung des Revisionswerbers. Ebenso sei die Position des Revisionswerbers als Mitglied eines Personalvertretungsorgans berücksichtigt worden, weil auch die Zieldienststelle innerhalb des Vertretungsbereiches des Revisionswerbers liege. Die Möglichkeit einer solchen Versetzung sei von der Judikatur bejaht worden, weil sie dem der gesetzlichen Bestimmung zugrunde liegenden Zweck entspreche.

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er sowohl das Vorliegen einer Organisationsänderung als auch den Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes mit näher dargestellter Begründung bestritt. Die vorliegende Personalmaßnahme sei aus unsachlichen Gründen erfolgt. Der Revisionswerber sei einer diskriminierenden Behandlung durch seinen Dienstgeber ausgesetzt, weil er nicht auf die ihm gesetzlich zuerkannten Rechtspositionen verzichtet habe. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen beantragte der Revisionswerber die Einvernahme mehrerer namentlich genannter Zeugen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

6 Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Gericht Feststellungen zu der am geschlossenen Betriebsvereinbarung "IST-Zeit". Mit dieser sei ein neues, flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Zustelldienst eingeführt worden, welches auf Grund des Gleitzeitspielraumes die Möglichkeit eröffne, auf die täglichen Schwankungen der taggleich zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Die tägliche Normalarbeitszeit werde darin mit 8 Stunden zuzüglich Pause festgelegt. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es seien im Zuge der organisatorischen Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung in der Briefzustellung alle regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis (Zusteller mit fixem Zustellrayon) auf die Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" (Verwendungscode 8722) umgestellt und mit PT 8/A bewertet worden. Lediglich in der Personalreserve der Zustellbasen habe weiterhin die Möglichkeit bestanden, Zusteller, deren Dienstzeit nicht dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell und somit einer starren 8-Stunden-Arbeitszeit unterlegen sei, weiter als Zusteller einzusetzen. Der Revisionswerber habe nicht in das neue "IST-Zeitmodell bzw. Entgeltmodell" optiert. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Revisionswerber vom Zustelldienst bei der Zustellbasis in G und damit von der Höherverwendung in PT 8/B abberufen und sei ihm in der Zustellbasis 7400 in O ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, "Vorverteildienst", zugewiesen worden. Die Fahrstrecke vom Wohnort des Revisionswerbers zu seiner neuen Dienststelle betrage 19 km. Im Übrigen ergebe sich der Sachverhalt aus dem Verfahrensgang.

7 In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht aus, die Behörde habe die Organisationsänderung vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit und Kostenminimierung und somit im Hinblick auf den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens ausführlich beschrieben. Mit der österreichweiten Einführung der neuen Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungsgruppe PT 8/A, Verwendungscode 8722, seien alle bisherigen Zusteller-Arbeitsplätze, nämlich solche mit einem fixen Zustellrayon, auf dieses Modell umgestellt worden. Beamte, die nicht in das neue "IST-Zeit-Modell" optiert hätten, würden seither entweder in der Personalreserve der Zustellbasen als sogenannte "Springer" verwendet bzw. wie im vorliegenden Fall vom Zustelldienst abgezogen und auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 im "Vorverteildienst" verwendet werden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass diese Organisationsänderung aus unsachlichen, vornehmlich gegen die Person des Revisionswerbers gerichteten Motiven erfolgt wäre, zumal von der Organisationsänderung alle Bediensteten, die nicht in das neue System optiert hätten, in gleicher Weise betroffen seien. Es liege auf der Hand, dass die durch die Einführung des gegenständlichen Gleitzeitmodells vom Dienstgeber zu bezahlenden Mehrdienstleistungen vermieden und schon dadurch erhebliche Einsparungen erzielt würden. Die Dienstbehörde habe auch nachvollziehbar den Mehraufwand dargestellt, welcher aus der Abrechnung der Zeiten von "Nichtoptanten" für die Vorgesetzten resultiere, weil "Nichtoptanten" keiner Gleitzeitregelung, sondern dem starren 8-Stunden-Arbeitstag unterlägen. Als notorisch bekannt gelte, dass das Gesamtkonzept der Österreichischen Post auch so zu sehen sei, dass diese durch laufende Restrukturierungsmaßnahmen im täglichen Wettbewerb mit den auf dem freien Markt positionierten privaten Anbietern konkurrenzfähig bleibe. Die vorliegende Organisationsmaßnahme sei daher auch unter diesem Blickwinkel zu betrachten.

Da der Revisionswerber nicht in das neue Dienstzeitmodell optiert habe, wäre bei seinem weiteren Einsatz im Briefzustelldienst die Anwendung dieses kostensparenden Dienstzeitmodells nicht möglich. Zeiten hohen Postaufkommens müssten durch - allenfalls zu bezahlende - Mehrdienstleistungen bewältigt werden, während dies im Rahmen der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" durch entsprechende "Plusstunden", die in Zeiten schwächeren Postaufkommens abgebaut würden, zu bewältigen sei.

Da gemäß § 17a Abs. 9 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 (PTSG), betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) anzusehen seien, sei die Dienstbehörde zu Recht vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 ausgegangen.

Soweit der Revisionswerber bestreite, dass durch diese Organisationsänderung sein früherer Arbeitsplatz an der Zustellbasis 7503 in G untergegangen sei, gehe dies ins Leere. Die in Rede stehende Versetzung erfolge nicht, weil die Zustelltätigkeit an dieser Dienststelle weggefallen sei, sondern weil der Einsatz des Revisionswerbers im Briefzustelldienst infolge der unterbliebenen Option in das Dienstzeitmodell der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" höhere Kosten durch zu bezahlende Mehrdienstleistungen sowie durch den Mehraufwand bei der Abrechnung von Überstunden verursache. Diese Kostenersparnis sei als betriebliches Interesse im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSG zu werten. Damit gehe auch der Einwand des Revisionswerbers, wonach es sich bei der vorliegenden Versetzung um eine Bestrafung handle, ins Leere.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sei nicht ersichtlich, dass die Behörde nicht ausreichend auf dessen soziale, persönliche und familiäre Interessen Bedacht genommen habe. Eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Revisionswerbers gehe mit der betreffenden Versetzung nicht einher. Ebenso wenig habe der Revisionswerber dargelegt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung für den Zielarbeitsplatz nicht geeignet wäre, weil er die dort anfallenden Hebe- und Trageleistungen nicht erbringen könne. Da die vorliegende Versetzung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Personalvertretungsorganes (Vertrauenspersonenausschusses) erfolge, dem der Revisionswerber angehöre, sei die in Rede stehende Personalmaßnahme auch nicht gemäß § 65 Abs. 3 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, an die Einholung der Zustimmung des Revisionswerbers gebunden. Betreffend den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Einkommensverlust, der mit der vorliegenden Versetzung einhergehe, sei festzuhalten, dass das dem Revisionswerber gebührende Gehalt unverändert bleibe. Allfällige Nebengebühren stünden dem Revisionswerber nach seiner effektiven Verwendung zu. Ein Anspruch auf Bezug einer Verwendungs- bzw. einer Dienstzulage setze die dauernde Betrauung mit einem die jeweilige Zulage rechtfertigenden Arbeitsplatz voraus. Eine solche sei für die Tätigkeit im "Vorverteildienst" nicht vorgesehen.

Im Übrigen führe der vom Revisionswerber behauptete Umstand, dass er sich im Hinblick auf die ihm neu zugewiesene Tätigkeit nicht mehr um einen freien Zustellarbeitsplatz bewerben könne, nicht dazu, dass fallbezogen von einer verpönt motivierten Benachteiligung im Verständnis des § 115 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, auszugehen wäre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei für das Bundesverwaltungsgericht kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof möge aus den genannten Gründen kostenpflichtig in der Sache entscheiden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufheben.

9 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

10 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision u. a. geltend, es seien diverse namentlich genannte Zeugen trotz des diesbezüglichen ausdrücklichen Antrags des Revisionswerbers nicht einvernommen worden. Dies begründe einen gravierenden Verfahrensmangel, der sich auch insofern als relevant erweise, als die Einvernahme der beantragten Zeugen ergeben hätte, dass der Arbeitsplatz des Revisionswerbers weiterhin unverändert bestehe, auch der Revisionswerber im "Gleitzeitmodell" gearbeitet habe und problemlos auf seinem bisherigen Arbeitsplatz hätte weiterverwendet werden können. Das Verwaltungsgericht sei zudem unzutreffender Weise von dem Vorliegen einer Organisationsänderung ausgegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 (§ 36 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002; § 38 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012; § 40 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994; § 229 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003), lauten auszugsweise:

"Arbeitsplatz

§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.

(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

...

Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen

Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine

Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts

wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse

des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist -

ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen

Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine

rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig,

wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen

wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer

geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist. ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

...

Verwendungsänderung

§ 40. (1) ...

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen

Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des

Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder ...

(4) Abs. 2 gilt nicht ...

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer

höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und ...

§ 229 ...

(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen."

12 § 17a Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 (PTSG), lautet auszugsweise:

"Dienstrecht für Beamte

§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt. ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der

Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen

ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung. ...

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe)."

13 § 105 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, lautet auszugsweise:

"§ 105. ...

(4) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe
in der Dienstzulagengruppe
für die Verwendung als (im)
Euro
PT 8
A
Omnibuslenkerdienst
162,7
B
Landzustelldienst ...
33,4

..."

14 Die Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (Post-Zuordnungsverordnung 2012), BGBl. II Nr. 289/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 176/2015, lautet (auszugsweise):

"Zuordnung der Funktionen und Verwendungen

§ 1. Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:

lfd. Nr Code PT DZ Verwendung ...

183 8722 8 A Briefzustelldienst

in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell

184 0801 8 B Landzustelldienst ...

Kriterien für die Verwendungen ¿Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell' und "Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell

§ 4b. Die im § 1 angeführten Verwendungen ¿Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell' und ¿Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell' sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.

Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ¿0801', '0802' oder ¿0805' - je nach Tätigkeitsbeschreibung - einzurichten. Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen."

15 Die Revision erweist sich im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung als zulässig und berechtigt.

16 Vorauszuschicken ist, dass das angefochtene Erkenntnis weder eine Auseinandersetzung mit dem dem Revisionswerber an seiner bisherigen Dienststelle zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatz noch mit dessen Vorbringen, wonach er an seiner bisherigen Dienststelle trotz mehrfacher Remonstration weiter als Springer im Personalreservepool verwendet worden sei, noch mit der Wirksamkeit der diesbezüglichen Personalmaßnahme(n) enthält (vgl. zu den betreffenden Feststellungsanträgen des Revisionswerbers ; zum Erfordernis, den Charakter einer Personalmaßnahme ausdrücklich oder klar erkennbar befristet zu verfügen, widrigenfalls eine Dauermaßnahme vorliegt vgl. ; zum grundsätzlichen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 - die Wirksamkeit der jeweiligen Personalmaßnahme vorausgesetzt - auch dienstrechtlichen "Umschlagen" einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung nach sechs Monaten vgl. , mwN).

17 Insofern lässt das angefochtene Erkenntnis bereits einen - gemessen an den seitens der Dienstbehörde für die Versetzung des Revisionswerbers angeführten Gründen - entscheidungswesentlichen Aspekt offen, nämlich die Frage, im Hinblick auf welchen dem Revisionswerber bisher dauerhaft zugeordneten Arbeitsplatz die vorliegende Versetzung zu beurteilen bzw. die jeweiligen (Vergleichs-)betrachtungen anzustellen wären.

18 In diesem Zusammenhang ist weiters klarzustellen, dass für den Fall, dass sich die oben angesprochene(n) Personalmaßnahme(n) als wirksam erwiese(n) und daher dem Revisionswerber an seiner bisherigen Dienststelle zuletzt dauerhaft wirksam ein Arbeitsplatz als Springer im Personalreservepool zugewiesen worden wäre, das im dienstbehördlichen Bescheid angesprochene Interesse an der Abberufung des Revisionswerbers von einem organisatorisch eingerichteten Arbeitsplatz im Personalreservepool jedenfalls nicht geeignet wäre, die Versetzung des Revisionswerbers zu tragen (vgl. hierzu , sowie zur ähnlichen Situation im KEC ).

19 Für den Fall hingegen, dass die betreffende(n) Personalmaßnahme(n) als unwirksam zu beurteilen wäre(n), und sich ergäbe, dass dem Revisionswerber an seiner bisherigen Dienststelle zuletzt dauerhaft wirksam ein Arbeitsplatz als Gesamtzusteller im "Landzustelldienst" (unter Zuteilung eines fixen Zustellrayons) zugewiesen worden wäre, wäre im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, welches in seiner rechtlichen Beurteilung zunächst Folgendes festzuhalten:

20 Vorerst liegt für den Fall, dass weder der bisherige Arbeitsplatz des Revisionswerbers wegfiel noch (was auch im vorliegenden Verfahren nicht im Raum steht) die Identität der bisherigen Dienststelle des Revisionswerbers unterging, keine Organisationsänderung vor (vgl. ). So beruht das angefochtenen Erkenntnis auch primär - zur Begründung eines Abberufungs- bzw. Zuweisungsinteresses - auf der Hypothese, die Versetzung des Revisionswerbers auf den betreffenden Zielarbeitsplatz (und die Betrauung eines anderen, der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" unterliegenden Bediensteten mit dem bisherigen Arbeitsplatz des Revisionswerbers) sei deshalb im dienstlichen bzw. betrieblichen (vgl. § 17a Abs. 9 PTSG) Interesse gelegen, weil die Versetzung des nicht der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" unterliegenden Revisionswerbers mit einer erheblichen Kostenersparnis (Reduktion der zu entgeltenden Mehrdienstleistungen) sowie mit einer Vermeidung eines administrativen Mehraufwandes für den Dienstgeber verbunden sei.

21 Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst bereits zu einer vergleichbaren Konstellation ausgesprochen hat (vgl. ), hängt das Zutreffen dieser Annahme schon aus rein ökonomischen Gesichtspunkten davon ab, ob sich der Arbeitsanfall (im Hinblick auf dessen Umfang und im Hinblick auf allfällige Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitsauslastung) an der Zieldienststelle bzw. an dem Zielarbeitsplatz von dem Arbeitsanfall an der bisherigen Dienststelle bzw. an dem bisherigen Arbeitsplatz des Revisionswerbers tatsächlich wesentlich unterscheidet, sodass sich bei einer Gegenüberstellung der vom Revisionswerber an der Ausgangsdienststelle sowie an der Zieldienststelle voraussichtlich zu verrichtenden Mehrdienstleistungen eine maßgebliche Reduktion der Personalkosten als Folge der Versetzung des Revisionswerbers ergeben würde.

22 Eine diesbezügliche schlüssige und belastbare Aussage ließe sich allerdings nur unter Zugrundelegung entsprechender Feststellungen zur Zieldienststelle bzw. zum Zielarbeitsplatz und zu dem dort zu erwartenden Arbeitsanfall treffen. Solche Feststellungen lässt das angefochtene Erkenntnis jedoch zur Gänze vermissen, weshalb sich schon insofern anhand der vom Verwaltungsgericht angeführten Begründung ein wichtiges dienstliches Interesse, welches zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der geplanten Personalmaßnahme wäre, nicht nachvollziehen lässt (vgl. auch dazu ).

23 Es lässt sich den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal entnehmen, dass an dem bisherigen Arbeitsplatz des Revisionswerbers tatsächlich regelmäßig Mehrdienstleistungen in erheblichem Ausmaß angefallen wären oder dass dies für die Zukunft (z.B. im Hinblick auf bisher an diesem Arbeitsplatz angefallene Mehrdienstleistungen oder infolge einer voraussichtlichen Veränderung des Postaufkommens) konkret zu erwarten wäre.

24 Schon im Hinblick auf diese Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführte administrative Mehraufwand in der vorliegenden Konstellation geeignet wäre, ein wichtiges dienstliches Interesse zu begründen. Dass die Erfassung der Dienstzeit des Revisionswerbers an der Zieldienststelle weniger aufwendig wäre als an seinem bisherigen Arbeitsplatz, lässt das angefochtene Erkenntnis ebenso wenig erkennen. Es kann daher dahin stehen, ob der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte administrative Mehraufwand grundsätzlich geeignet sein könnte, ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne von § 38 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 zu begründen.

25 Es kann im Übrigen im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der von anderen Bediensteten abgegebenen Optionserklärungen (siehe dazu unten) nach dem derzeitigen Verfahrensstand vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden, warum ein Einsatz des Revisionswerbers an seiner bisherigen Dienststelle, welcher mit dem Anspruch auf die Vergütung von Mehrdienstleistungen einhergehen könnte, höhere Kosten verursachen sollte als der Einsatz eines Beamten, welcher allenfalls mit einer insoweit unwirksamen (vgl. dazu Rn. 27 unten) Erklärung der Verschlechterung seiner gesetzlich zwingend zuerkannten Rechtspositionen (z.B. hinsichtlich der Vergütung von Mehrdienstleistungen) zugestimmt haben sollte. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist somit nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht angeführten betrieblichen und dienstlichen Interessen die Versetzung des Revisionswerbers zu tragen vermöchten.

26 Dies gilt im Ergebnis auch für die von der Verwaltungsbehörde vertretene These, wonach der bisherige Arbeitsplatz des Revisionswerbers infolge organisatorischer Maßnahmen dadurch untergegangen sei, dass alle Zustellarbeitsplätze in einem "Gleitzeitdurchrechnungsmodell" einzurichten und infolgedessen einer höheren Bewertung zuzuführen gewesen seien. Auch unter Zugrundelegung dieser These kann auf dem Boden der bislang getroffenen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne von § 38 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 nicht nachvollzogen werden.

Diesbezüglich wäre nämlich Folgendes zu beachten:

27 Vorweg ist an dieser Stelle betreffend die im dienstbehördlichen Bescheid und auch im angefochtenen Erkenntnis mehrfach erwähnte, von anderen Bediensteten abgegebene Option in die Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" (welche offenkundig Hintergrund der vorliegenden Personalmaßnahme ist) zu betonen (vgl. dazu auch ), dass, soweit die Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" auf die Abänderung der in den § 48 ff BDG 1979 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Beamten gegenüber dem Bund abzielte, die hier in Rede stehenden Bestimmungen der § 48 ff BDG 1979 durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden könnten. Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden. Inwieweit der Abschluss einer solcherart unwirksamen Vereinbarung Einfluss auf die Zuweisung von Arbeitsplätzen haben dürfte, ist daher nicht nachvollziehbar (für den Fall, dass es sich um eine Individualvereinbarung mit der Österreichischen Post AG (und nicht mit dem Bund als Dienstgeber) handeln sollte, vgl. ebenfalls , Rn. 54 ff; auch diesfalls wäre eine Beschneidung der gesetzlich eingeräumten Rechtspositionen durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht möglich; vgl. dazu ebenfalls ).

28 Der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen (vgl. ). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. hiezu ; , 2006/12/0210; , 2005/12/0092).

29 Insbesondere ist daher die Sachlichkeit einer Organisationsänderung an der Frage zu messen, ob sie einen legitimen Zweck verfolgt (), was insbesondere dann nicht angenommen werden könnte, wenn sie der Umsetzung organisatorischer Maßnahmen diente, die in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stünden. Eine Organisationsänderung, die an unwirksam erteilte "Optionserklärungen" bzw. an eine Betriebsvereinbarung anknüpfte, deren Regelungen unzulässige Abweichungen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorsähen, wäre demnach nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne von § 38 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 zu begründen. Somit hätte auch unter diesem Aspekt eine Auseinandersetzung mit den einzelvertraglichen Vereinbarungen bzw. "Optionserklärungen" anderer Bediensteter zu erfolgen, um die Sachlichkeit einer Organisationsänderung beurteilen zu können, die entsprechend den Ausführungen der Dienstbehörde in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" und den diesbezüglichen "Optionserklärungen" anderer Bediensteter erfolgte.

30 Es ist unter Zugrundelegung der bislang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen sowie im Hinblick auf allenfalls unwirksame "Optionserklärungen" anderer Bediensteter auch nicht ersichtlich, inwiefern eine unterbliebene (jedoch selbst im Fall ihrer "Ausübung" allenfalls unwirksame) "Option" des Revisionswerbers in die Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" im Lichte der Bestimmung des § 36 Abs. 3 BDG 1979 das von der Dienstbehörde angeführte dienstliche Interesse begründen könnte. Dafür, dass der Revisionswerber seine Zustimmung zu seiner Höherverwendung in einem entsprechend den Vorgaben des § 48 ff BDG 1979 eingerichteten Gleitzeitdurchrechnungsmodell (vgl. Rn. 32 unten) nicht erteilt hätte, bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte.

31 Mit der auf § 229 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 PTSG gestützten Post-Zuordnungsverordnung 2012 wurden die für Beamte, die der österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen wurden, in Betracht kommenden Funktionen sowie Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet. Die Einführung eines "Gleitzeitdurchrechnungsmodells" steht gemäß § 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012 in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bezug der in § 1 Nr. 183 Post-Zuordnungsverordnung 2012 genannten Dienstzulage. Auch sind gemäß § 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012 mit dem Zeitpunkt des "Entfalls" eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells die der Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" sowie der Verwendung "Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" zugeordneten Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen "0801", "0802" oder "0805" - je nach Tätigkeitsbeschreibung - einzurichten.

32 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen nicht erkennen, dass an der bisherigen Dienststelle des Revisionswerbers abgesehen von dem in der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" vorgesehenen Gleitzeitdurchrechnungsmodell ein anderes "Gleitzeitdurchrechnungsmodell" im Sinne der Post-Zuordnungsverordnung 2012, nämlich z.B. das in § 48 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene, vorwiegend dem Interesse der freien Zeiteinteilung des Beamten dienende Gleitzeitdurchrechnungsmodell eingerichtet worden wäre. Sollte die Einrichtung eines "anderen Gleitzeitdurchrechnungsmodells" - worauf die bisherigen Ausführungen der Dienstbehörde und des Verwaltungsgerichts hindeuten - nicht erfolgt sein, wären im Falle der Unwirksamkeit der von anderen der Post-Zuordnungsverordnung 2012 unterliegenden Bediensteten abgegebenen "Optionserklärungen" die jeweils betroffenen Arbeitsplätze wieder gemäß § 4b (u.a.) in der Verwendung "0801" einzurichten und somit ohnehin der bisherigen gehaltsrechtlichen Einstufung des Revisionswerbers zuzuordnen.

33 Auch insofern bleibt daher offen, aus welchem Grund die unterbliebene (im Fall ihrer Erteilung aber allenfalls unwirksame) Zustimmung des Revisionswerbers zu seiner "Höherverwendung" im durch die Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" bestimmten Gleitzeitdurchrechnungsmodell seiner Verwendung auf einem allenfalls an seiner bisherigen Dienststelle (erneut) in der Verwendung "0801" einzurichtenden Arbeitsplatz hinderlich wäre; dies ungeachtet der Frage des Vorliegens einer willkürlichen Differenzierung zwischen zwei Gruppen von Bediensteten, nämlich der Gruppe der sogenannten "Nichtoptanten" einerseits und der Gruppe der sogenannten "Optanten" andererseits.

34 Es kann sohin auch dahinstehen, ob im Lichte der gesetzlichen Vorgaben (vgl. z.B. § 229 Abs. 3 BDG 1979 und die dort für die Zuordnung von Verwendungen definierten Kriterien) die Einführung eines "Gleitzeitdurchrechnungsmodells" überhaupt geeignet sein könnte, ein taugliches Kriterium für die Bewertung eines Arbeitsplatzes zu bilden (vgl. die § 1 und 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012, welche die Höherbewertung des betreffenden Arbeitsplatzes offenkundig an die Einrichtung eines "Gleitzeitdurchrechnungsmodells" knüpfen).

35 Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass, wenn dem in der Post-Zuordnungsverordnung 2012 verwendeten Begriff des "Gleitzeitdurchrechnungsmodells" nicht ein im Einklang mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen stehendes Verständnis zugrunde gelegt werden könnte und unter dem zuletzt genannten Begriff nicht ein gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes, wirksam eingerichtetes Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu verstehen wäre die in der Post-Zuordnungsverordnung 2012 vorgesehene Zuordnung von Arbeitsplätzen, die ihrerseits an das (wirksame) Bestehen eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells anknüpft, zu einer bestimmten Verwendungs- und Dienstzulagengruppe ins Leere ginge.

36 Um die im Hinblick auf obige Ausführungen erforderlichen - auch auf Tatsachenebene strittigen - Feststellungen treffen zu können, wäre vom Bundesverwaltungsgericht eine Beweisaufnahme (und zwar u.a. die Einvernahme von Zeugen) vorzunehmen und dazu die ausdrücklich beantragte, gemäß Art. 6 EMRK gebotene mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.

37 Da es das Verwaltungsgericht infolge einer unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen hat, für das Verfahren notwendige Feststellungen zu treffen und erforderliche Ermittlungsschritte zu setzen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis aufgrund Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

38 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

39 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz von Schriftsatzaufwand sind Mehrkosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zuzusprechen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120125.L00
Schlagworte:
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

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