VwGH vom 17.04.2013, 2012/12/0125
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des OF in G, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. A5- 32291/2004-51 (902059), betreffend Personalmaßnahme und Absprüche i. A. Zulagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I., II. und IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (soweit sie sich gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A (Dienstklassenschema) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er war bis mit den Funktionen des Leiters der Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) sowie des Stellvertreters des Leiters der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit betraut.
Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) sprach die belangte Behörde am wie folgt ab:
" I.
Aufgrund des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom werden Sie mit Wirkung vom von den Funktionen des Leiters der Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) sowie des Stellvertreters des Leiters der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit abberufen. Diese Abberufung stellt eine Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 Steiermärkisches Landes - Dienstrecht und Besoldungsrecht (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der derzeit geltenden Fassung, dar, die einer Versetzung gleichzuhalten ist.
II.
Gemäß § 269 Abs. 5 Steiermärkisches Landes - Dienstrecht und Besoldungsrecht (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der derzeit geltenden Fassung, wird die für die Funktion des Leiters der Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) bisher gewährte Verwendungszulage in der Höhe von 60 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung mit Wirkung vom eingestellt.
Ab gebührt Ihnen gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 leg. cit. eine Verwendungszulage in der Höhe von 50 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Weiters gebührt Ihnen ab gemäß § 269 Abs. 7 Z 2 leg. cit. eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von 100 % des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Verwendungszulage. Nachfolgende Vorrückungen und Ernennungen, eine allfällige Verwendungszulage oder Ergänzungszulage werden mit dieser Ergänzungszulage gegenverrechnet (Aufsaugbarkeit).
In Ihren übrigen besoldungsrechtlichen Ansprüchen tritt keine Änderung ein.
III.
Ihr Antrag vom über die Frage Ihrer Verwendung ab mit einem Schriftstück zu entscheiden, welches unzweifelhaft als Bescheid erkannt werden kann, wird zurückgewiesen.
IV.
Ihr Antrag vom bescheidmäßig festzustellen, dass Sie auch nach dem die Funktionen des Leiters der Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) und des Stellvertreters des Leiters der Abteilung 8 wahrnehmen, wird abgewiesen.
V.
Ihr Antrag vom bescheidmäßig festzustellen, dass Sie auch nach dem zum Leiter einer vergleichbaren Fachabteilung für Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) bestellt werden, wird
zurückgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:
" Ad Spruch Teil I:
Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom , wurde die Erarbeitung und Umsetzung des Programmes 'Verwaltungsreform 2011 bis 2015' in Auftrag gegeben. Ein wesentlicher Teil dieses Reformvorhabens ist die Reorganisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die für die Reorganisation notwendigen organisationsrechtlichen Grundlagen, wie die Neuerlassung der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 52/2012, sowie die Neufassung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Grazer Zeitung, Stück 25/2012, werden am in Kraft treten.
Aufgrund dieser Organisationsänderung hat Sie die Steiermärkische Landesregierung in ihrer Sitzung am von Ihren Funktionen als Fachabteilungsleiter bzw. Abteilungsleiter-Stellvertreter mit Wirkung vom abberufen.
Gemäß § 20 Stmk. L-DBR versteht man unter einer Verwendungsänderung die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung und Zuweisung einer neuen Verwendung. Ist die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig, ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten (qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 Stmk. L-DBR).
Der Verlust von Leitungsfunktionen bewirkt eine qualifizierte Verwendungsänderung, die einer Versetzung gleichzuhalten ist. Gemäß § 18 in Verbindung mit § 20 Stmk. L-DBR ist eine qualifizierte Verwendungsänderung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Die oben dargestellte Organisationsänderung stellt ein solches wichtiges dienstliches Interesse dar.
Ad Spruch Teil II:
Gemäß § 269 Abs. 5 Stmk. L-DBR ist die Verwendungszulage einzustellen oder neu zu bemessen, wenn eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt. Die Abberufung als Fachabteilungsleiter mit Wirkung vom stellt eine solche wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen dar, weshalb die damit verbundene Verwendungszulage mit Wirkung vom eingestellt wird.
Aufgrund Ihrer neuen Verwendung gebührt Ihnen ab eine Verwendungszulage im Ausmaß von 50 % von V/2.
Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt dem Beamten gemäß § 269 Abs. 7 Z 2 Stmk. L-DBR nach Einstellung der Verwendungszulage eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Verwendungszulage. Diese Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Ernennungen, einer allfälligen Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gegenzurechnen (Aufsaugbarkeit).
Ad Spruch Teil III:
Sie wurden mit Verfügung des Landesamtsdirektors vom mit Wirkung vom zum Leiter des Referates Sanitätsdirektion/Medizinische Services der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement bestellt. Nach § 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom , LGBl. Nr. 52/2012, werden die Leiter von Referaten vom Landesamtsdirektor bestellt. Bei diesem Bestellungsakt handelt es sich um einen Akt des Inneren Dienstes. Angelegenheiten des Inneren Dienstes sind vom Landesamtsdirektor in der Form des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) wahrzunehmen, und nicht in der Form eines Bescheides. Da nach der geltenden Rechtslage die Bestellung zum Referatsleiter ausschließlich in die Zuständigkeit des Landesamtsdirektors fällt, der Dienstbehörde Landesregierung somit in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit zukommt, war ihr Antrag zurückzuweisen.
Ad Spruch Teil IV und V:
Faktum ist, dass durch die Neuorganisation des Amtes der Landesregierung ab die Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) sowie die Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit nicht mehr in der bisherigen Struktur existieren. Es ist durch die erfolgte Organisationsänderung zur Auflösung dieser Abteilung bzw. dieser Fachabteilung gekommen. Es ist nicht möglich der Leiter bzw. der Stellvertreter eines Leiters einer Organisationseinheit zu sein, die nicht mehr existiert. Die beantragte Feststellung ist daher nicht möglich.
Nach § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung werden Leiter von Fachabteilungen vom Landeshauptmann bestellt. Die Dienstbehörde hat somit in dieser Angelegenheit ebenfalls keine Zuständigkeit. Mangels der fehlenden Zuständigkeit kann die Dienstbehörde daher auch keine Feststellungen über eine allfällige Bestellung zum Leiter einer vergleichbaren Fachabteilung für Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) treffen.
Die Versetzung bzw. qualifizierte Verwendungsänderung eines Beamten ist gemäß § 18 Abs. 6 Stmk. L-DBR mit Bescheid zu verfügen. Darüber hinaus ist der Beamte von der beabsichtigten dienstrechtlichen Maßnahme schriftlich zu verständigen. Im Rahmen des Parteiengehörs ist ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Werden innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Einwendungen vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung (§ 18 Abs. 5 Stmk. L-DBR).
Mit Schreiben vom wurde Ihnen von Seiten der Dienstbehörde mitgeteilt, dass Sie mit Wirkung vom als Fachabteilungsleiter abberufen werden und der Verlust dieser Leitungsfunktion eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt, die einer Versetzung gleichzuhalten ist. Weiters wurden Sie über die damit verbundenen besoldungsrechtlichen Auswirkungen in Kenntnis gesetzt.
Es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb einer zweiwöchigen Frist Einwendungen vorzubringen. Von dieser Möglichkeit haben Sie mit E-Mail vom Gebrauch gemacht.
In Ihrem Schreiben stellten Sie unter anderem jene Anträge, über die im Teil III, IV und V des Spruches abgesprochen wurde. Weiters führen Sie aus, dass an der Abberufung von Ihren Funktionen das erforderliche wichtige dienstliche Interesse fehle. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Reichssanitätsgesetz, dass dem Landessanitätsdirektor als Organisation zumindest eine Fachabteilung zur Verfügung stehen müsse.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Wie bereits ausgeführt wurde, liegt nach den dienstrechtlichen Bestimmungen bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Stellen ein wichtiges dienstliches Interesse vor, das die Versetzung bzw. die qualifizierte Verwendungsänderung eines Beamten rechtfertigt. Die Auflösung der Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) sowie der Abteilung 8 -Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit erfolgt im Rahmen einer Gesamtänderung des Amtes der Landesregierung. Bis zum besteht das Amt der Steiermärkischen Landesregierung aus 2 Abteilungsgruppen, 20 Abteilungen und 40 Fachabteilungen. Aufgrund der neuen Organisationsstruktur ab besteht das Amt der Steiermärkischen Landesregierung nur mehr aus 16 Abteilungen sowie 9 Fachabteilungen.
Die Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion), der Sie bis vorstanden, war ein Teil der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit. Diese Abteilung bestand aus 3 Fachabteilungen. Durch die mit in Kraft tretende Organisationsänderung wurde sowohl die Abteilung 8 als auch die dieser Abteilung angeschlossenen Fachabteilungen aufgelöst und eine völlig neue Organisationseinheit die Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit geschaffen. Dieser Abteilung ist eine Fachabteilung 'Gesundheit und Pflegemanagement' eingegliedert, in der Sie zum Leiter des Referates Sanitätsdirektion/Medizinische Services bestellt wurden.
Die Gestaltung der Organisation, das heißt die Organisationshoheit, liegt ausschließlich beim Dienstgeber. Es besteht kein subjektives Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Organisationsstruktur. Dem Bediensteten kommt auch kein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer erfolgten Organisationsänderung zu. Die vorgenommene Organisationsänderung ist auch nicht unsachlich. Unsachlich wäre sie nur dann, wenn sie zu dem Zweck durchgeführt wurde, um dem Betroffenen Bediensteten einen Nachteil zuzufügen. Im Hinblick auf die Gesamtänderung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung kann im gegenständlichen Fall Unsachlichkeit nicht behauptet werden.
Darüber hinaus ändert sich an Ihrer Funktion als Landessanitätsdirektor und an den mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben durch die erfolgte Organisationsänderung nichts. Den Aufgabenbereich als Landessanitätsdirektor den Sie bis dato im Rahmen einer Fachabteilung wahrgenommen haben, werden Sie in Zukunft im Rahmen eines Referates wahrnehmen. Aus dem von Ihnen genannten Reichssanitätsgesetz geht auch nicht hervor, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Landessanitätsdirektors die Organisationsstruktur zumindest einer Fachabteilung erforderlich ist.
Weiters führten Sie Nachstehendes aus:
'Zusätzlich wird unter Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz eingewendet, dass die mir seinerzeit angebotene Möglichkeit der Wahl eines Entlohnungsschemas, welches mir anfänglich weniger und in der Folge ein höheres Entgelt zugesichert hat, diametral entgegen dem nunmehr zu erwartenden bzw. vorgesehenen Einkommensverlust steht, wobei die Abteilung 5 des Dienstgebers trotz mehrfacher Urgenzen nicht in der Lage war, die zugedachten Einkommensminderungen auch im Hinblick auf den zukünftigen Ruhegenuss zu konkretisieren.'
Dazu wird Folgendes angemerkt:
Mit der Einführung des neuen Besoldungsschemas St wurde dem Bediensteten die Möglichkeit geboten, in dieses neue Besoldungsschema zu optieren. Sie haben sich für den Verbleib im sogenannten Dienstklassensystem entschieden. Ungeachtet dessen sind im Steiermärkischen Landes - Dienst- und Besoldungsrecht eindeutig die besoldungsrechtlichen Konsequenzen geregelt, wenn eine Neubemessung von Verwendungszulagen erfolgt. Eine allfällige ziffernmäßige Darstellung der durch die Aufsaugbarstellung eines Teiles der bisherigen Verwendungszulage eintretenden Einkommensminderung sowie deren Auswirkung auf den zukünftigen Ruhegenuss hätte keine Auswirkung auf die zwingend gesetzlich vorgesehenen besoldungsrechtlichen Konsequenzen der Einstellung eines Teiles einer bisher bezogenen Verwendungszulage."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erklärt, den angefochtenen Bescheid in seinen Spruchpunkten I., II., IV. und V. anzufechten. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur maßgeblichen Rechtslage wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zunächst auf deren Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2012/12/0116, verwiesen.
§ 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 52/2012 (im Folgenden: GO), lautet:
"(5) Referate werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Referate werden von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Sind in einer Abteilung Fachabteilungen eingerichtet, ist bei der Bestellung der Leiterinnen/Leiter der Referate der Fachabteilungen auf die Vorschläge der jeweiligen Fachabteilungsleitung Bedacht zu nehmen."
§ 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 64 (im Folgenden: LPVG 1999), lautet:
"Dienststellen
§ 3
(1) Dienststellen sind die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige Einheit bilden (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Straßenmeistereien, Abteilungen des Amtes der Landesregierung)."
1. Zur Tragweite des nicht in Beschwerde gezogenen und in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides:
Nach dem klaren Spruch dieses Bescheidpunktes wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom , welcher darauf gerichtet war, über die Frage seiner Verwendung ab bescheidförmig zu entscheiden, zurückgewiesen. Damit wurde freilich keine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag, etwa im Verständnis einer Feststellung, wonach eine Zuweisung der neuen Verwendung nicht bescheidförmig zu erfolgen hätte, getroffen.
Die diesbezüglich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - unzutreffende Begründung zu Spruchpunkt III. dieses Bescheides erwuchs demgegenüber nicht in Rechtskraft (vgl. hiezu etwa Walter/Thienel , Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 19 zu § 59 AVG).
Die vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebene Zurückweisung erweist sich im Übrigen deshalb als zutreffend, weil die in dem genannten Antragspunkt aufgeworfene Frage implizit bei der Verfügung der Personalmaßnahme selbst (hier also des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides) zu prüfen ist (vgl. hiezu die folgenden Ausführungen zu Spruchpunkt I.) und schon deshalb nicht zum Gegenstand einer gesonderten bescheidförmigen Feststellung gemacht werden dürfte.
2. Zum Spruchpunkt I.:
Zur Auslegung des Regelungssystems der §§ 18, 20 und 249 des Steiermärkischen Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR), wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2012/12/0116, verwiesen.
Aus den dort dargelegten Gründen folgt zunächst, dass eine Abberufung des Beschwerdeführers ohne Neuzuweisung einer Verwendung gemäß § 20 Abs. 2 Z. 2 Stmk L-DBR im Hinblick auf das Vorhandensein eines grundsätzlich tauglichen Zuweisungsarbeitsplatzes (Leiter des Referates Sanitätsdirektion/Medizinische Services) nicht in Betracht kam.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0195, aus dem Fehlen einer Definition des Begriffs "Dienststelle" im Stmk L-DBR sowie aus § 3 Abs. 1 LPVG 1999 geschlossen, dass die Abteilungen des Amtes der Landesregierung nicht nur im Verständnis des Personalvertretungsrechtes, sondern auch im Verständnis des Dienstrechtes als "Dienststellen" gelten. Ist die neue dauernde Verwendung eines Beamten daher mit dem Wechsel einer Abteilung innerhalb des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung verbunden, so liegt eine Versetzung im Sinne des § 18 Stmk L-DBR vor.
Dies wäre hier der Fall gewesen, weil nach Auffassung der belangten Behörde die Abteilung 8 (alt) infolge der vorgenommenen Organisationsänderung so tiefgreifend umstrukturiert wurde, dass "eine völlig neue Organisationseinheit" entstanden ist.
Auf Basis dieser Bescheidannahmen wäre rechtens aber nicht mit einer qualifizierten Verwendungsänderung, sondern mit einer Versetzung vorzugehen gewesen.
Aus den Entscheidungsgründen des oben zitierten Erkenntnisses folgt, dass sowohl das im Zuge einer Versetzung als auch das im Zuge einer ihr gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung abzuführende Verfahren nicht nur die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz, sondern auch die bescheidförmig zu verfügende Zuweisung eines neuen konkreten Arbeitsplatzes umfasst. Ebenso wenig wie bei der Zuweisung einer neuen Verwendung im Zuge einer gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1 Stmk L-DBR qualifizierten Verwendungsänderung handelt es sich bei einer solchen Zuweisung im Zuge einer Versetzung um eine Maßnahme des "inneren Dienstes". Vielmehr folgt aus der gesetzlich angeordneten Bescheidform für die Versetzung (§ 18 Abs. 6 Stmk L-DBR) auch die Anordnung derselben für die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes als Teilakt des Versetzungsverfahrens. Daraus wiederum ergibt sich die Nichtzugehörigkeit einer solchen Maßnahme zum "inneren Dienst" und (folglich) die Zuständigkeit der Landesregierung als der hiezu gemäß § 2 Stmk L-DBR berufenen Dienstbehörde auch zur bescheidförmigen Setzung des Zuweisungsaktes.
Als Ergebnis dieser Auslegung des Stmk L-DBR ist die Verordnungsbestimmung des § 7 Abs. 5 zweiter Satz GO gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass sie lediglich auf jene Bestellungsakte Anwendung findet, die - da sie nicht bescheid- , sondern weisungsförmig zu setzen sind - zur Leitung des "inneren Dienstes" gehören. Dies trifft auf die erstmalige Zuweisung einer Verwendung an einen Beamten, auf die Neuzuweisung einer Verwendung an einen Beamten nach seiner rechtskräftigen Abberufung von seiner bisherigen Verwendung gemäß § 20 Abs. 2 Z. 2 Stmk L-DBR sowie auf die Zuweisung von Arbeitsplätzen im Wege einer schlichten Verwendungsänderung innerhalb einer Abteilung der Landesregierung zu.
Eine bescheidförmig zu verfügende Versetzung hätte auch eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens "schonenderer Varianten" erfordert.
Nach dem Vorgesagten hat die belangte Behörde den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil sich dieser auf die bloße Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung beschränkte, ohne ihm bescheidförmig eine neue Verwendung zuzuweisen.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen musste daher im Detail nicht eingegangen werden.
Soweit der Beschwerdeführer sich freilich gegen die Abberufung von seiner bisherigen Verwendung unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0018, mit der Begründung wendet, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, ob der ihm (zu Unrecht nur weisungsförmig) zugewiesene Zielarbeitsplatz gegenüber seinem zuvor innegehabten Arbeitsplatz überhaupt um mehr als 25 % verändert wurde, wobei andernfalls jedwede amtswegige auf die Organisationsänderung gestützte Personalmaßnahme unzulässig wäre, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:
Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat in ihrem Bescheid vom , Zl. 114/14-BK/11, ausgesprochen, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Die Versetzung eines Beamten hat auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 38 ff des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in Bescheidform zu erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsprechung nicht nur für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend, sondern übernimmt sie auch für Versetzungen gemäß § 18 Stmk L-DBR.
Aber auch bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle kommt es nur deshalb darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % nicht zulässig wäre (vgl. den Bescheid der Berufungskommission vom , Zl. 98/10-BK/08).
Dies verbietet es jedoch keinesfalls dem Beamten den durch die Organisationsänderung neu geschaffenen Arbeitsplatz, an dem noch mehr als 75 % seiner bisherigen Arbeitsplatzaufgaben zusammengefasst erhalten geblieben sind, in seiner neukonfigurierten (leicht veränderten) Form im Wege einer Verwendungsänderung zuzuweisen. Oder - anders gewendet - die zitierte Judikatur soll den Beamten davor schützen, dass eine geringfügige (unter 25 % gelegene) Änderung seiner Verwendung an ein und derselben Dienststelle zum Entzug dieser Verwendung insgesamt führt; sie soll ihn demgegenüber nicht davor schützen, dass ihm eine geringfügig veränderte Verwendung im Wege einer Verwendungsänderung zugewiesen wird.
Überdies gilt für Beamte des Funktionsgruppenschemas nach der Rechtsprechung der Berufungskommission (vgl. den Bescheid vom , Zl. 83/10-BK/11) Folgendes:
Führt die durch eine Organisationsänderung bewirkte Änderung von Arbeitsplatzaufgaben zu einem "Funktionsgruppensprung", also zu einer Höher- oder Geringwertigkeit des neu gebildeten Arbeitsplatzes im Funktionsgruppenschema, so ist der solcherart gebildete neue Arbeitsplatz aus der Sicht eines Beamten des Funktionsgruppenschemas nicht mehr mit jenem ident, der in der Altorganisation bestanden hat.
Für den hier interessierenden Bereich der Beamten des Dienstklassenschemas nach dem Stmk L-DBR ist diese vom Verwaltungsgerichtshof für den Bereich des BDG 1979 als zutreffend erachtete Rechtsprechung mit der Maßgabe zu übernehmen, dass eine Umgestaltung von Arbeitsplatzaufgaben, welche infolge einer geringeren Wertigkeit des neu gebildeten Arbeitsplatzes (vgl. hiezu § 249 Stmk L-DBR) zu seiner Zuweisung eine qualifizierte Verwendungsänderung erforderlich macht, jedenfalls auch als Aufhebung der Identität des alten und neuen Arbeitsplatzes im Sinne der vorzitierten Ausführungen anzusehen ist.
Das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0018, enthält keine Aussagen, welche den hier getroffenen widersprechen würden.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich (zur Darlegung der seines Erachtens bestehenden Unsachlichkeit der zu Grunde liegenden Organisationsänderung) beklagt, dass es für die Bestellung der neuen Abteilungsleiter "kein objektives Auswahlverfahren" gegeben habe, ist ihm entgegen zu halten, dass zwischen der Sachlichkeit der Organisationsänderung einerseits und der Frage der Rechtmäßigkeit der Vergabe von Arbeitsplätzen im Bereich der Neuorganisation andererseits zu unterscheiden ist. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat in ihrem Erkenntnis vom , Zl. 205/10-BK/06, ausgesprochen, dass sie sich nur mit der Verwendungsänderung des Beamten zu befassen hat, während ihr keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend zukommt; dies umso mehr, als dadurch in bereits entstandene subjektive Rechte eines Dritten eingegriffen würde, der nicht Partei des Verfahrens vor der Berufungskommission ist.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet diese - auch vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandete (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. B 606/07) - Auffassung für den Bereich des Dienstrechtes der Bundesbeamten für zutreffend und überträgt sie auch auf Versetzungen und Verwendungsänderungen nach dem Stmk L-DBR. Die in dem zitierten Bescheid der Berufungskommission erwähnte abweichende Rechtsprechung der Berufungskommission wird demgegenüber nicht als zutreffend erachtet und für den Bereich des Stmk L-DBR nicht übernommen.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass Arbeitsplätze, welche im Zeitpunkt der Verfügung der Personalmaßnahme bereits vergeben sind, als "schonendste Variante" nicht mehr in Betracht zu ziehen sind.
Auf Grund der weiter oben aufgezeigten Rechtswidrigkeit war die im ersten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides verfügte Personalmaßnahme gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Davon ist infolge Untrennbarkeit auch der zweite Satz dieses Spruchpunktes miterfasst.
3. Zum Spruchpunkt II.:
Die dort enthaltene Einstellung der bisher gewährten Verwendungszulage setzt den in Spruchpunkt I. vorgenommenen wirksamen Entzug der diesbezüglichen Verwendung durch eine bescheidförmige Personalmaßnahme voraus. Die rückwirkende Aufhebung dieser Personalmaßnahme als inhaltlich rechtswidrig hat folglich auch die Rechtswidrigkeit der Einstellung der für die Altverwendung gebührenden Zulage zur Folge. Infolge fortgesetzter Gebührlichkeit der ursprünglich bemessenen Verwendungszulage erweist sich auch die Neubemessung einer niedrigeren Verwendungszulage ab als inhaltlich rechtswidrig. Die Ergänzungszulage steht ihrerseits wiederum in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Spruchpunkt I. vorgenommenen Abberufung.
Aus diesen Gründen war der Spruchpunkt II. insgesamt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4. Zum Spruchpunkt IV.:
In diesem Spruchpunkt hat die belangte Behörde eine meritorische abweisliche Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsantrag, wonach er auch nach dem (dienstrechtlich) als Inhaber der zuvor inne gehabten Funktionen anzusehen ist, getroffen. Anders als die belangte Behörde meint, kommt es für diese Frage nicht auf die Vornahme einer Organisationsänderung und ihrer (faktischen) Implementierung an, sondern darauf, ob der Beamte durch eine wirksame bescheidförmige Personalmaßnahme von seiner bisherigen Verwendung abberufen wurde. Dies ist im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verfügten Personalmaßnahme aber nicht der Fall.
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher von der Rechtswidrigkeit des ersten Satzes des Spruchpunktes I. mitumfasst. Er war folglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
5. Zum Spruchpunkt V.:
In diesem Zusammenhang wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die ihm nach dem zuzuweisende Verwendung zurückgewiesen. Diese Zurückweisung ist im Ergebnis zutreffend, weil über die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Abberufung von der bisherigen Verwendung eine neue Verwendung zuzuweisen ist und gegebenenfalls welche, im Rahmen der diesbezüglichen rechtsgestaltenden Personalmaßnahme zu entscheiden ist, welche bei Missachtung der gebotenen Zuweisung einer bestimmten neuen Verwendung als schonendste Variante eben als solche bekämpft werden kann. Für gesonderte bescheidförmige Feststellungen von Begründungselementen, die bei einer solchen Entscheidung eine Rolle spielen, besteht kein Raum.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am