VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0011
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des P in Riegersdorf, vertreten durch Dr. Hans Winkler, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Peraustraße 31, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7- B-BRM-1030/1/2007, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. HM, Riegersdorf; 2. Marktgemeinde Arnoldstein, 9601 Arnoldstein, Gemeindeplatz 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung einer Baugenehmigung für geplante Umbauarbeiten des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf Parzelle .144, KG Hart, laut den beiliegenden Einreichunterlagen. Entsprechend der Baubeschreibung sollte in der Garage unter dem Fenster ein Durchbruch hergestellt und anstelle des Fensters eine Tür eingebaut werden. Im Pferdestall werde ein Durchbruch hergestellt und eine Tür errichtet. In der Milchkammer werde ein Durchbruch hergestellt und eine Tür eingesetzt.
Am fand über das Bauansuchen des Erstmitbeteiligten vom eine Bauverhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht geladen wurde und bei der er auch nicht anwesend war.
Mit Schreiben vom teilte die Baubehörde dem Erstmitbeteiligten mit, dass sich sein Bauvorhaben auch auf das im nördlichen Bereich der Parzelle .144, KG Hart, situierte Grundstück 34, KG Hart, erstrecke. Er werde daher aufgefordert, einen Lageplan mit den genauen Grenzverläufen vorzulegen. Dem wurde in der Folge vom Erstmitbeteiligten nachgekommen.
Mit Schreiben vom gab die Baubehörde dem Erstmitbeteiligten bekannt, dass die Türen an der östlichen Außenfassade beim Aufschlagen in den Luftraum der östlich angrenzenden Parzelle 33/1, KG Hard, Eigentümer W., ragten. Es sei daher die Zustimmung des W. nachzubringen.
Mit Schreiben vom reichte der Erstmitbeteiligte ein geändertes Bauvorhaben ein. Demnach werde die Türe an der Ostfassade als zweiflügeliges Türelement ausgebildet, sodass beim Aufschlagen keine Überragung des Nachbarluftraumes stattfindet. In den Plänen wurden die Räumlichkeiten, die in den ursprünglich eingereichten Plänen als "Pferdestall" bezeichnet worden waren, nunmehr bloß als "Stall" bezeichnet.
Am fand über das geänderte Bauansuchen des Erstmitbeteiligten eine Bauverhandlung statt, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm. Dabei erhob der Beschwerdeführer Einwendungen und brachte vor, es handle sich um den Umbau eines Rinderstalles in einen Pferdestall. Dabei erfolgten in der Außenmauer des Gebäudes drei genehmigungspflichtige Durchbrüche für Türen. Da diese Mauer ein wesentlicher Bestandteil des Pferdestalles sei, müssten die Durchbrüche im Zusammenhang mit dem Umbau betrachtet werden. Durch diesen Umbau und seine Folgen werde der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Zur Einstellung fremder Reittiere gehöre neben der Unterbringung und Betreuung auch der Auslauf der Pferde. Der Auslauf sei somit Bestandteil der Pferdehaltung. In Ermangelung geeigneter Flächen erstrecke er sich mitten in das bewohnte Gebiet, unmittelbar entlang des Grundstückes des Beschwerdeführers bis hinter das Wohnhaus. Nachdem ein Immissionsschutzstreifen bisher verweigert worden sei, sei der Beschwerdeführer einer unzumutbaren Geruchs- und Staubbelastung ausgesetzt. Dies mindere seine Wohn- und Lebensqualität. Da sich die Pferde zum Unterschied der Rinder, die sich bei Tag und bei Nacht im Stall befunden hätten und deren Fäkalien in den Schwemmkanal entsorgt worden seien, bei Tag auf der Koppel befänden, produzierten sie dort reichlich Mist. Es müsse geklärt werden, ob dieser Mist zu entsorgen sei oder auf der Koppel deponiert werden könne. Solange ein Immissionsschutzstreifen nicht vorgesehen sei, könne der Beschwerdeführer dem Umbau zur Pferdehaltung keine Zustimmung erteilen. (Bemerkt wird, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nach der Aktenlage im Norden an die von der Bauführung betroffene Liegenschaft angrenzt. Östlich angrenzend an das Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich jener Bereich, in dem sich die Pferde, die im Stallgebäude des Erstmitbeteiligten untergebracht sind, im Freien aufhalten.)
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde dem Erstmitbeteiligten über seinen Antrag vom , abgeändert mit dem Antrag vom , gemäß § 3 Abs. 1,§ 6 lit. b und d sowie § 17 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) die Baubewilligung zur Änderung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes durch Herstellung von Wanddurchbrüchen für drei Türen auf den Grundstücken .144 und 34, beide KG Hart, nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes und der dazu gehörigen technischen Beschreibung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im westlichen Objektsbereich werde in die bestehende Milchkammer ein Wanddurchbruch hergestellt und eine Stalltüre eingesetzt. Im östlichen Objektsbereich (im Bereich der Garage) werde das bestehende Fenster abgebrochen sowie ein entsprechend dimensionierter Wanddurchbruch hergestellt und eine Stahltüre eingebaut. Weiters werde ebenfalls im östlichen Objektsbereich, im Bereich der bestehenden Stallungen, ein Wanddurchbruch hergestellt und in diesen eine zweiflügelige Stahltüre eingebaut. Bezüglich der eingewendeten Geruchs- und Staubbelästigung sei festzuhalten, dass die Widmung Bauland-Dorfgebiet gegeben sei. Diese sei vornehmlich für Gebäude von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt. Das von der Bauführung betroffene Wirtschaftsgebäude entspreche dieser Widmung. Gegenstand des Verfahrens sei lediglich die Änderung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes durch Ausbrechen von Mauerwerksöffnungen bzw. den Einbau von Türen, nicht aber eine Änderung in der Verwendung als Stall, ebenso keine Neuerrichtung eines Gebäudes und keine Bauführung auf angrenzenden Parzellen. Das Gebäude werde bereits derzeit als Stall genutzt. Durch die bewilligte Änderung sei mit einer Ausweitung der Geruchsbelästigung nicht zu rechnen. Bei einer Änderung von einem Rinderstall in einen Schweinestall sei von einer anderen Immissionsbelästigung auszugehen. Die Beeinträchtigung von Nachbarrechten sei daher möglich. Im vorliegenden Fall würden jedoch anstelle von Rindern Pferde gehalten, und der diesbezügliche Vergleichswert hinsichtlich des tierspezifischen Geruchsfaktors sei gleich. Da seitens des Erstmitbeteiligten in dem mit Bescheid vom bewilligten Wirtschaftsgebäude statt Rindern nunmehr Pferde (jedoch in geringerer Stückzahl) gehalten würden, die bezüglich der zu erwartenden Immissionen gleich kategorisiert seien, sei eine bewilligungspflichtige Änderung der Verwendung gemäß § 6 lit. c BO nicht gegeben. Da das Bauland-Dorfgebiet vornehmlich zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sei, müsse zwangsläufig ein gewisses Maß an Geruchsbelästigung als zulässig angesehen werden. Die Grundstücke des Beschwerdeführers .172 und 35/2, beide KG Hart, seien ebenfalls als Bauland-Dorfgebiet gewidmet. Eine Verletzung der Flächenwidmung liege nicht vor. Für den Auslauf von Pferden in Koppeln und die in diesem Zusammenhang allenfalls eintretende Verkotung kenne die BO keinen Bewilligungsvorbehalt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich die Änderung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf den Parzellen .144 und 34, KG Hart, durch den Einbau von drei Türen. Dass im gegenständlichen Fall kein Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, das geändert werden solle, vorliege, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Da dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Widmung Bauland-Dorfgebiet kein Immissionsschutz zukomme, gehe seine Einwendung über Geruchsbelästigungen ins Leere. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich Belästigungen durch Geruch und Staub geltend gemacht. Zwar sei die Auffassung der Baubehörden, dass eine Haltung der Pferde im Freien baurechtlich nicht relevant sei, nicht zutreffend. Im Zuge eines baupolizeilichen Verfahrens werde die Baubehörde zu untersuchen haben, ob für den derzeit bestehenden Betrieb (Änderung der Tierart samt geänderter Haltungsform im Freien) tatsächlich keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für den vormaligen gelten. Die Auffassung der Baubehörden der Gemeinde, dass die Änderung der Tierart und der Haltung nicht baubewilligungspflichtig sei, sei aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 6 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) lautet:
"§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
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a) | die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; | |||||||||
b) | die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; | |||||||||
c) | die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlichrechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; | |||||||||
d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; | ||||||||||
e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden." | ||||||||||
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Entscheidend ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0296, mwN). | ||||||||||
In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich des Umbaues eines Rinderstalles in einen Pferdestall erhoben habe. Dadurch seien nämlich die Bestimmungen des § 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes verletzt und werde in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen. Die Behörden hätten zu prüfen gehabt, ob durch das Projekt auch eine Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes eintrete. Durch den geplanten Umbau solle auch eine gewerbliche Nutzung erreicht werden. Die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes zum Zweck gewerblicher Nutzung im Bauland-Dorfgebiet widerspreche dem Flächenwidmungsplan, wenn davon unzumutbare Umweltbelastungen ausgingen. Es hätte zumindest eine Überprüfung der Bedenken des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen stattfinden müssen. Grundlagen des Baubewilligungsbescheides hätten auch ein Betriebskonzept und eine Betriebsbeschreibung sein müssen. Derartiges sei vom Erstmitbeteiligten nicht verlangt worden. | ||||||||||
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand der Baubewilligung lediglich die Herstellung von drei Mauerdurchbrüchen und Türen ist. Eine Verwendungsänderung von Rinderstall in Pferdestall ist nicht Gegenstand der Baubewilligung, ebenso nicht eine Änderung der Haltung der Tiere auf bestimmten anderen Liegenschaften im Freien. Dies ergibt sich eindeutig aus den Einreichunterlagen, auf die sich die Baubewilligung bezieht, ferner daraus, dass nach dem Spruch der Baubewilligung vom diese lediglich auf § 6 lit. b und lit. d BO gestützt wurde, nicht hingegen auf § 6 lit. c BO, sowie daraus, dass das Bauvorhaben im genannten Baubewilligungsbescheid auch eindeutig umschrieben wurde. | ||||||||||
Dass durch die bloßen Mauerdurchbrüche Immissionen für den Beschwerdeführer entstehen, behauptet dieser aber nicht und ist auch nicht ersichtlich. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass die Frage der Verwendungsänderung hinsichtlich der Tierart und der Haltung, dass nämlich die Pferde zum Unterschied von Kühen im Freien gehalten werden, nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen. | ||||||||||
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. | ||||||||||
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. | ||||||||||
Wien, am |
Fundstelle(n):
MAAAE-73848