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VwGH vom 25.02.2010, 2005/06/0370

VwGH vom 25.02.2010, 2005/06/0370

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-

12.10 P 127-05/11, betreffend Vorschreibung von Verfahrenskosten (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Y, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung hinsichtlich der Kosten für den Sachverständigen Dipl. Ing. T abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde, auf dem sich ein Meiereigebäude befindet. Das Meiereigebäude liegt in unmittelbarer Nähe zur Eisenbahntrasse B und im Bereich eines Acetylenwerks, das als Anlage im Sinne der Seveso II-Richtlinie anzusehen ist. Der Beschwerdeführer beantragte eine Bewilligung für die umfassende Sanierung der Meierei, verbunden mit der Errichtung von 15 Wohnungen. Zu dem diesbezüglichen Baubewilligungsverfahren ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0081, zu verweisen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde unter Spruchpunkt I der Antrag auf Baubewilligung abgewiesen (vgl. dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom ). Mit Spruchpunkt II wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt, darunter Barauslagen gemäß § 76 AVG für Gutachten des Dipl. Ing. T. in Höhe von EUR 936,--, des Dipl. Ing. F. in Höhe von EUR 2.550,82 sowie der Dr. K. in Höhe von EUR 1.607,09.

Begründend wurde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, mangels Verfügbarkeit von Amtssachverständigen bei der Gemeinde und der Unmöglichkeit der Beistellung von Amtssachverständigen durch das Land seien nichtamtliche Sachverständige beizuziehen gewesen. Als sicherheitstechnischer Sachverständiger sei Dipl. Ing. F. beizuziehen gewesen, da das Land zur Beistellung eines Amtssachverständigen nicht verpflichtet und zeitlich dazu nicht in der Lage gewesen sei. Da derzeit kein Gemeindearzt zur Verfügung stehe, sei als medizinische Sachverständige Dr. K. beigezogen worden. Insbesondere habe sie die Lärmauswirkungen zu beurteilen gehabt. Die Einholung der Gutachten sei nach der Verfahrenslage notwendig gewesen, da einerseits abzuklären gewesen sei, ob durch das eingereichte Bauvorhaben die Folgen eines Unfalles im Acetylenwerk verschlimmert würden, und andererseits, welche medizinischen Folgen, ausgelöst von Schallimmissionen, zu erwarten wären.

Spruchpunkt II des Bescheides vom wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers behoben und die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Vorschreibung eines Kostenersatzes voraussetze, dass die Barauslagen der Behörde erwachsen seien. Dies bedeute, dass die Festsetzung der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs. 1 AVG zuvor bescheidmäßig zu erfolgen habe. Mangels entsprechender Bescheide seien die Barauslagen noch nicht erwachsen und könnten daher dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben werden.

Daraufhin erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mehrere Bescheide vom , mit denen gemäß § 53a AVG die Sachverständigengebühren bestimmt wurden, darunter für Dipl. Ing. T. in der Höhe von EUR 936,-- (für die Vorbegutachtung und die Bauverhandlung), für Dipl. Ing. F. in der Höhe von EUR 2.550,82 (für Schallmessungen, ein "Seveso II - Gutachten" und die Bauverhandlung) sowie für Dr. K. in der Höhe von EUR 1.607,09 (für ein medizinisch-umwelthygienisches Gutachten).

In weiterer Folge erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde einen Bescheid vom , mit dem dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten vorgeschrieben wurden, darunter erneut Barauslagen gemäß § 76 AVG für Dipl. Ing. T. in der Höhe von EUR 936,--, für Dipl. Ing. F. in der Höhe von EUR 2.550,82 und für Dr. K. in der Höhe von EUR 1.607,09. Die Honorarnoten der Sachverständigen, so führte der Gemeinderat in seiner Begründung u. a. aus, seien genau geprüft worden, wobei ein Vergleich mit den Honorarrichtlinien der jeweiligen Interessensvertretungen ergeben habe, dass die von den Sachverständigen verzeichneten Gebühren auch der Höhe nach angemessen seien. Die Sachverständigen hätten ihre Gebührenansprüche rechtzeitig und ordnungsgemäß gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes geltend gemacht. Die Festsetzung gemäß § 53a AVG sei mit Bescheiden erfolgt. Die Beträge seien bereits an die Sachverständigen bezahlt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass am eine umwelthygienische Beurteilung des Landeshygienikers für die Steiermark Dr. M.K. als Amtssachverständigen eingeholt worden sei. Es wäre nahe liegend gewesen, den Landeshygieniker auch mit der fachlich gleichartigen Erstellung eines Gutachtens zu den übrigen umwelthygienischen Gesichtspunkten zu beauftragen. Die Beauftragung von Dr. K. für ein medizinisch-umwelthygienisches Gutachten sei daher nicht notwendig gewesen. Gleiches gelte für das "Seveso II"-Gutachten von Dipl. Ing. F. Dieser Sachverständige habe in seinem Gutachten selbst darauf verwiesen, dass bereits Amtssachverständige intensiv mit der Erhebung der Gefahr durch das Acetylenwerk befasst seien. Im Übrigen habe Dipl. Ing. T. seine Gebührennote verspätet gelegt. Die Bauverhandlung und damit seine Tätigkeit sei am abgeschlossen gewesen, seine Gebührennote habe er erst am eingereicht. Auf Grund des § 38 Gebührenanspruchsgesetz in Verbindung mit § 53a AVG sei daher der Anspruch auf die Gebühren untergegangen.

Mit Schreiben vom legte die mitbeteiligte Marktgemeinde der Vorstellungsbehörde dar, die Honorarnote von Dipl. Ing. T. sei nicht zu spät gestellt worden, da die Bauverhandlung am ausgesetzt worden und daher nicht abgeschlossen gewesen sei, zumal die damals geforderten weiteren Unterlagen und Nachweise noch von Dipl. Ing. T. zu prüfen gewesen wären. Aus dem Inhalt des Gutachtens von Dr. K. gehe eindeutig hervor, dass es sich um ein medizinisches Gutachten handle. Die Beurteilung sei ausschließlich aus medizinischer Sicht erfolgt. Die vorerst kontaktierte Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung habe sich außerstande gesehen, diese Aufgabe zu übernehmen. Des Weiteren verwies die mitbeteiligte Marktgemeinde auf ein im Akt befindliches Schreiben des Technischen Amtssachverständigendienstes des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom . (Darin war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Teilnahme des Dipl. Ing. S. an der Bauverhandlung, um die die Gemeinde gebeten habe, aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, da dieser bereits für andere - gewerbebehördliche - Verfahren eingeteilt gewesen sei. Dies sei der Marktgemeinde telefonisch mitgeteilt worden. Im Übrigen würden seitens der Fachabteilung aus Personalkapazitätsgründen grundsätzlich nur Verhandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesdienststellen mit Amtssachverständigen beschickt. Dipl. Ing. S. wäre außerdem für die Beantwortung der bautechnischen Fragen nicht kompetent gewesen).

Mit weiterem Schreiben vom führte die mitbeteiligte Marktgemeinde im Vorstellungsverfahren aus, vor der Ausschreibung der Bauverhandlung seien die Einreichunterlagen zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens dem Distriktsarzt Dr. L. vorgelegt worden. Dieser habe sich außerstande gesehen, ein schlüssiges Gutachten zu erstellen. Die Marktgemeinde habe sich daraufhin an das Sanitätsreferat der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gewandt und der zuständigen Amtsärztin eine Einladung zur Bauverhandlung übermittelt. Diese sei zurückgeschickt worden mit dem Vermerk, dass der Distriktsarzt zuständig sei. Dr. L. sei nochmals aufgefordert worden, ein medizinisches Gutachten zu erstellen. Mit Schreiben vom habe er lediglich eine Stellungnahme vorgelegt, die inhaltlich keinesfalls einem Gutachten entsprochen habe. Die neuerlich kontaktierte Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung habe die mitbeteiligte Marktgemeinde an die Landessanitätsdirektion verwiesen, welche telefonisch als in Frage kommende Gutachterin Dr. K. genannt habe. Dr. K. sei daher mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt worden.

Im Vorstellungsverfahren hat die mitbeteiligte Marktgemeinde weiters die Honorarabrechnung des Dipl. Ing. T. vom vorgelegt. "Für die am durchgeführte Bauverhandlung" stellte Dipl. Ing. T. demgemäß EUR 936,-- in Rechnung.

Im Akt befindet sich auch die oben erwähnte Stellungnahme des Distriktsarztes Dr. L. vom . Darin wird ausgeführt, Lärm sei gesundheitsschädlich. Des Weiteren werden die Grenzwerte gemäß Ö-Normen bzw. ÖAL-Richtlinien genannt. Der umfassenden Sanierung der Meierei für Wohnzwecke könne nur dann zugestimmt werden, wenn die angegebenen Werte nachweislich erreicht würden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar südlich vom gegenständlichen Objekt ein Stall mit ca. 50 Rindern, einer Siloanlage und offenen Düngerstätte (Misthaufen) befinde. Durch die von dort ausgehende Geruchsbelästigung wäre eine unzumutbare Belästigung für die zukünftigen Bewohner gegeben.

Im Akt liegt weiters ein Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung Technische Umweltkontrolle und Sicherheitswesen, vom an die mitbeteiligte Marktgemeinde, in welchem mitgeteilt wurde, dass auf Grund der äußerst engen Personalsituation lärmtechnische Sachverständige nur dann zur Verfügung gestellt werden könnten, wenn Gewerbeverfahren zeitgleich mit den Bauverfahren abgeführt würden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften wurde in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es notwendig gewesen sei, einen nichtamtlichen Bausachverständigen beizuziehen, zumal unbestritten der Gemeinde selbst kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe. Dies gelte auch für die lärmtechnische Beurteilung, zumal eine Zurverfügungstellung von lärmtechnischen Sachverständigen für Bauverfahren durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht möglich sei. Lediglich dann, wenn ein Gewerbeverfahren gleichzeitig mit einem Bauverfahren ablaufe, bestehe die Möglichkeit, dass ein lärmtechnischer Amtssachverständiger beigestellt werde. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom . Die Hinzuziehung eines medizinischen Gutachters sei erforderlich gewesen, da nur ein medizinischer Gutachter medizinische Beurteilungen vornehmen könne. Ein Umwelthygieniker habe keine medizinische Ausbildung. Aus dem Gutachten ergebe sich eindeutig, dass es ein humanmedizinisches sei. Der Distriktsarzt sei nicht in der Lage gewesen, ein für das Verfahren taugliches medizinisches Gutachten zu erstellen, und weder von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung noch von der Landessanitätsdirektion sei ein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt worden. Betreffend die Honorarnote von Dipl. Ing. T. sei es zwar zutreffend, dass die Bauverhandlung am durchgeführt worden sei. Aus der Verhandlungsschrift gehe aber hervor, dass die Bauverhandlung an diesem Tag ausgesetzt worden sei, da die damals geforderten weiteren Unterlagen und Nachweise von Dipl. Ing. T. noch zu prüfen wären. Dies bedeute, dass die Tätigkeit von Dipl. Ing. T. nicht schon anlässlich der Bauverhandlung am abgeschlossen worden sei. Mit Schreiben vom seien dem Beschwerdeführer die ergänzenden Unterlagen, die von der Baubehörde eingeholt worden seien, zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Von diesem Stellungnahmerecht sei nicht Gebrauch gemacht worden, sodass die Baubehörde auf Grund der bereits durchgeführten Ermittlungen keine weiteren Beweise mehr habe aufnehmen müssen und sohin auch keine weitere Bauverhandlung mehr durchzuführen gewesen sei. Demgemäß sei auch eine weitere Tätigkeit des Dipl. Ing. T. nicht mehr erforderlich gewesen. Da die mitbeteiligte Marktgemeinde dem Beschwerdeführer keine Frist zur Abgabe der Stellungnahme eingeräumt habe, sei nach mehreren Wochen jedenfalls ersichtlich gewesen, dass keine Stellungnahme mehr einlangen würde. Dipl. Ing. T. habe seine Tätigkeit daher als abgeschlossen angesehen und seine Honorarnote gelegt. Gemäß § 38 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes komme es auf den Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen an und nicht auf den Abschluss einer im Rahmen dieser Tätigkeit durchgeführten Handlung, wie z.B. der Anwesenheit bei einer Bauverhandlung. Es sei durchaus korrekt gewesen, einige Wochen auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu warten, sodass als Abschluss der Tätigkeit des Dipl. Ing. T. durchaus der angesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der mitbeteiligten Marktgemeinde unbestritten kein eigener Bausachverständiger zur Verfügung stehe. Die belangte Behörde habe sich aber nicht damit auseinander gesetzt, ob der Gemeinde nicht ein bei einer anderen Behörde tätiger Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden wäre. Nach den Internetseiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gebe es dort Amtssachverständige für Bautechnik und außerdem verfügten die Dienststellen der Bezirkshauptmannschaften jeweils über Bezirksbauleitungen mit einschlägigen Bausachverständigen. Der Landeshygieniker Dr. M.K. wäre zur Beurteilung der Lärmsituation zweifellos kompetent gewesen. Dieser sei zwar unbestritten kein Mediziner, dafür aber ein ausgewiesener Umwelthygieniker. Außerdem sei er mit dem Sachverhalt bereits entsprechend befasst gewesen. Das Gutachten von Dr. K. werde im Übrigen auch als "medizinischumwelthygienisches Gutachten" tituliert. Auch der Distriktsarzt Dr. L. sei zweifellos zur Erstattung eines medizinisches Gutachtens kompetent gewesen. Mit ihm sei der Gemeinde ein entsprechender Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden. Ferner gebe es sowohl beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung als auch bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung medizinische Amtssachverständige. Auch die Bestellung des Dipl. Ing. F. zum nichtamtlichen Sachverständigen für Bauwesen-Maschinenbau sei nicht erforderlich gewesen, da es auch dafür entsprechende Amtssachverständige beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung gebe. Nicht nachvollziehbar sei es, dass Dipl. Ing. S. als Amtssachverständiger des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aus organisatorischen Gründen an der Bauverhandlung nicht habe teilnehmen können und für die Beantwortung der Fragen nicht kompetent sei. Es wäre Aufgabe der Gemeinde gewesen, die Bauverhandlung so zu koordinieren, dass Dipl. Ing. S. oder ein anderer Amtssachverständiger des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Schließlich sei die Tätigkeit des Dipl. Ing. T. mit der Bauverhandlung am beendet gewesen, die Gebührennote sei aber erst am gelegt worden. Der Anspruch sei daher gemäß § 38 Gebührenanspruchsgesetz verfristet.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Die Kosten eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises dürfen der Partei gemäß § 76 Abs. 1 AVG aber ebenso wenig auferlegt werden wie jene für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I2, S. 819 unter E 131 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

§ 52 Abs. 1 und 2 AVG lauten:

"Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen."

§ 53a AVG hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen;

...

(3) Gegen den Bescheid, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt oder über einen Vorschuss entschieden wird, steht dem Sachverständigen das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.

..."

§ 38 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes lautet:

"Geltendmachung der Gebühr

§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts."

Vorweg ist an dieser Stelle in Hinblick auf die Gegenschrift der mitbeteiligten Gemeinde festzuhalten, dass die Gebührenbestimmungsbescheide gemäß § 53a AVG für die Partei des Hauptverfahrens keine Bindungswirkung haben. Die Partei des Hauptverfahrens hat vielmehr ein Recht darauf, dass ihr die Kosten, die bescheidmäßig festgesetzt und auch ausbezahlt wurden, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen, das heißt mit den Bestimmungen des § 53a AVG in Verbindung mit jenen des Gebührenanspruchsgesetzes im Einklang stehen (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG II, S. 591, Rz 16).

Abgesehen davon, dass es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sein kann (siehe dazu sogleich unten), ist Voraussetzung für die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund des § 52 Abs. 2 AVG, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.

Amtssachverständige, die der Landesregierung oder örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, stehen den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in diesem Sinne zur Verfügung (vgl. Hengstschläger/Leeb , aaO, S. 554 f Rz 26).

Der Gemeinde stehen allerdings nur jene amtlichen Sachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung, die ihr auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb , aaO, S. 558 Rz 34, sowie S. 560, Rz 38). Sind die Bemühungen der Gemeinde, solche Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor (vgl. die bei Walter/Thienel , aaO, S. 817 unter E 120 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die Heranziehung weiterer geeigneter Personen als Sachverständige ist aber auch dann zulässig, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint, wenn also z. B. eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (vgl. die bei Walter/Thienel , aaO, S. 818 unter E 123 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Heranziehung des Dipl. Ing. F. für die lärmtechnische Beurteilung den Bestimmungen des § 52 AVG entsprochen hat. Dass eine lärmtechnische Beurteilung erforderlich gewesen ist, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Es mag zutreffen, dass es beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung auch lärmtechnische Amtssachverständige gibt. Tatsache ist aber, dass, unabhängig von der Frage, ob Dipl. Ing. S. als Amtssachverständiger des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aus organisatorischen Gründen an der Bauverhandlung nicht hatte teilnehmen können bzw. für die Beantwortung der entsprechenden Fragen nicht kompetent gewesen ist, vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Gemeinde kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt wurde. Auch aus dem Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Technischer Amtssachverständigendienst, vom ergibt sich, dass aus Personalkapazitätsgründen Amtssachverständige grundsätzlich nur für Verhandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesdienststellen zur Verfügung gestellt werden. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom hervorgeht, dass lediglich dann, wenn ein Gewerbeverfahren zeitgleich mit einem Bauverfahren abgeführt wird, lärmtechnische Amtssachverständige vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellt werden.

Abgesehen davon sind die Gemeindebehörden verpflichtet, bei ihnen anhängige Verfahren zeitgerecht im Sinne des § 73 AVG zu beenden. Eine Koordinierungspflicht der Gemeindebehörden hinsichtlich der Sachverständigen im Zusammenhang von Verhandlungen zwecks Vermeidung der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger nach § 52 AVG besteht daher nicht.

Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren waren jedenfalls auch die Auswirkungen von Lärm auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Der belangten Behörde kann nicht widersprochen werden, wenn sie diesbezüglich davon ausgegangen ist, dass dafür ein medizinischer Sachverständiger notwendig ist. Vom Beschwerdeführer wird außer Streit gestellt, dass der Landeshygieniker Dr. M.K. kein Mediziner ist. Der Distriktsarzt Dr. L. ist zwar ein Mediziner, wie die belangte Behörde aber zutreffend in ihrer Bescheidbegründung dargelegt hat, war dieser offenbar nicht in der Lage, ein für das Verfahren taugliches medizinisches Gutachten zu erstellen. Weder vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung noch von der Bezirkshauptmannschaft wurden im Übrigen medizinische Sachverständige zur Verfügung gestellt. Die Kosten für das Gutachten der Medizinerin Dr. K. wurden dem Beschwerdeführer daher zu Recht als Barauslagen vorgeschrieben.

Betreffend Dipl. Ing. T. trifft es zu, dass sich seine Tätigkeit auf die Bauverhandlung und eine Vorbegutachtung beschränkt hat. Auch entsprechend seiner Honorarabrechnung hat er das Honorar nur für die am durchgeführte Bauverhandlung in Rechnung gestellt. Eine weitere Tätigkeit dieses Sachverständigen im Verwaltungsverfahren ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich und wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Die bloße Möglichkeit, dass im Zuge der Berücksichtigung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien eine weitere Tätigkeit erforderlich werden könnte, ändert nichts daran, dass die Tätigkeit dieses Sachverständigen mit seiner Teilnahme an der Verhandlung abgeschlossen war. Allfällige Ergänzungen hätten einen gesonderten Gebührenanspruch zufolge gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0225).

Die Vorlage der Honorarabrechnung des Dipl. Ing. T. mit war daher im Hinblick auf § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz verspätet. Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der entsprechenden Frist geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatte der Sachverständige aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ).

In Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Vorstellung hinsichtlich der Kosten für den Sachverständigen Dipl. Ing. T. abgewiesen worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am