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VwGH vom 10.09.2008, 2008/05/0009

VwGH vom 10.09.2008, 2008/05/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der R St, 2. des Dipl. Ing. U St und 3. des Dipl. Ing. G W, sämtliche in Graz, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 3B/2006/16-114, betreffend Einwendungen gegen die Änderung bzw. Erweiterung eines Steinkohlekraftwerkes (mitbeteiligte Partei: V GmbH & Co KG in Graz, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom bei der Stmk. Landesregierung gemäß §§ 3a Abs. 1 Z. 1, 5, 17 und 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Z. 4 lit. a dieses Gesetzes die Erteilung einer Genehmigung für die Erweiterung des am Standort 8072 Mellach bestehenden Steinkohlekraftwerks durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk (GDK-Mellach) mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW samt Fernwärmeauskopplung. Diesem Antrag war der technische Bericht sowie die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) angeschlossen.

Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerkes samt den dazugehörigen Nebenanlagen, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendig sind; dies sind im Wesentlichen folgende Komponenten:

Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerksanlage, Erdgasreduzierungsstation, Kühlturmanlage, Frischwasserentnahme- und Rückgabeeinrichtungen, Fernwärmeanbindung, 380-kV-Energieableitung sowie Zufahrten und Infrastruktur.

Als Zweck der projektierten Anlage wurde von der Antragstellerin die CO2-effiziente und wirkungsgradoptimierte Strom- und Fernwärmeerzeugung aus Erdgas angegeben.

Derzeit befindet sich am Standort Mellach das mit Steinkohle befeuerte Fernheizkraftwerk Mellach. Am unmittelbar neben Mellach liegenden Standort Werndorf befinden sich der bestehende, gasgefeuerte Kraftwerksblock Werndorf 1 sowie der bestehende heizölschwer- bzw. gasgefeuerte Kraftwerksblock Werndorf 2. Die Kraftwerksstandorte Mellach und Werndorf, welche räumlich lediglich durch die Mur getrennt sind, liegen im Süden von der mehr als 11 km entfernt liegenden Landeshauptstadt Graz.

Die öffentliche Auflage des über Auftrag der Behörde verbesserten Genehmigungsantrages, der UVE sowie der für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Projektsunterlagen erfolgte bei den Standortgemeinden Mellach und Weitendorf sowie in der Fachabteilung 13a des Amtes der Stmk. Landesregierung im Zeitraum vom bis zum ; im Ediktsweg (Edikt vom , kundgemacht am ) wurde das Vorhaben im redaktionellen Teil der Printmedien "Kleine Zeitung", "Kronen Zeitung" und im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" verlautbart und darauf durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden und der Fachabteilung 13a hingewiesen. Darüber hinaus wurde die öffentliche Auflage auf der Homepage des Verwaltungsservers unter der Rubrik "Verlautbarungen" der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Anordnungen der §§ 9 UVP-G 2000 sowie der §§ 44a und 44b AVG wurden eingehalten. Die Frist für die Erhebung von schriftlichen Einwendungen wurde für den Zeitraum vom bis festgelegt; auf die Rechtsfolgen des §§ 44b AVG wurde im Edikt hingewiesen.

Während der sechswöchigen Auflagefrist erhoben u.a. die Beschwerdeführer Einwendungen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 6/9, KG Kainach, in der dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei benachbarten Gemeinde Weitendorf, das von ihrem Gatten, dem Zweitbeschwerdeführer, ständig bewohnt wird. Sie erhoben während der Einwendungsfrist Einwendungen (OZ. 47), welche sie am (OZ. 108) präzisierten. Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, machten diese Beschwerdeführer eine Überschreitung der gesetzlichen Immissionswerte durch den Schadstoff PM10, sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase, und Lärmbelästigung geltend.

Der Drittbeschwerdeführer, der wie auch die Erstbeschwerdeführerin in Graz wohnt, erhob Einwendungen mit Eingabe vom (OZ. 50), welche er am (OZ. 113) und im Rahmen des Parteiengehörs am (OZ. 158) präzisierte. Seine Einwendungen wurden gemeinsam mit anderen Betroffenen erhoben. Er machte "Verschlechterung der Abwärmenutzung der bestehenden Kraftwerke

und damit ... eine Steigerung von Luftschadstoff-Immissionen und

... eine Steigerung der Lärm-Immissionen" geltend.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem ein Umweltverträglichkeitsgutachten eingeholt wurde, erteilte die Stmk. Landesregierung für das eingereichte Vorhaben der mitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung, gestützt u. a. auf § 17 Abs. 1, 2, 4 und 5 iVm § 3a Abs. 1 Z. 1 und Anhang 1 Spalte 1 Z. 4 lit. a UVP-G 2000 unter Mitanwendung u.a. von § 81a Z. 1 GewO 1994 iVm Anlage 3/1.1 zur GewO (IPPC-Betriebsanlagen-Fachbereich Energiewirtschaft).

Die Behörde kam zum Ergebnis, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 vorlägen. Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergebe sich, dass durch die Bau- und Betriebsphase des Vorhabens, seine Auswirkungen, Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (insbesondere der Energiewirtschaft und des Umweltschutzes) keine schwer wiegenden Umweltbelastungen zu erwarten seien, die nicht durch Nebenbestimmungen verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten (Seite 143 des erstinstanzlichen Bescheides). Die Emissions- und Immissionssituation erfahre im Vergleich zum Bestand keine Änderung. Mit Ausnahme der Mitbenützung einzelner Anlagenteile erfolge kein Eingriff in den rechtskräftigen Bestand. Eine synergetische kumulative Änderung des Bestandes könne in der Vorhabensrealisierung nicht erblickt werden (Seite 190 des erstinstanzlichen Bescheides).

Die Einwendungen seien im Kapitel 4 des Umweltverträglichkeitsgutachtens berücksichtigt worden (Seite 215 des erstinstanzlichen Bescheides).

Zu den Einwendungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien führte die Behörde erster Instanz aus, dass diese unter OZ. 49 innerhalb der Einwendungsfrist und präzisierend am (OZ. 108) eingebrachten Einwendungen in den Bereichen Grund-, Oberflächenwasser, Luft, Gesundheit und Wohlbefinden unter den Punkten 4.2., 4.3. und 4.5. des Umweltverträglichkeitsgutachtens behandelt worden seien. Zur befürchteten Gesundheitsbeeinträchtigung durch PM10 während der Bau- und Betriebsphase könne dem schlüssigen umweltmedizinischen Fachgutachten gefolgt werden, wonach durch die Unterschreitung der im Schwellenwertkonzept festgelegten Grenzwerte gesundheitliche Beeinträchtigungen als nicht wahrscheinlich zu beurteilen seien und sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase der Gesamtbeurteilung Überschätzungen zu Grunde gelegt worden seien (d.h. die Emission werde deutlich überschätzt und es lägen auch die errechneten Zusatzbelastungen über den tatsächlichen Verhältnissen). Hinsichtlich der monierten Bauaufsicht wurde auf die unter Bescheidabschnitt I angeführte Nebenbestimmung Nr. 104 verwiesen. (Diese auf die Gewerbeordnung und das Stmk. Baugesetz gestützte, die Immissionen im Rahmen der Bauphase berücksichtigende Auflage hat folgenden Wortlaut: "Die konkreten Umsetzungen der im Bescheid festgelegten emissionsmindernden Maßnahmen sind durch den Bauführer zu überwachen und zu dokumentieren." Diese Auflage wurde zur Beachtung des Schutzgutes Luft erlassen.)

Bezüglich der befürchteten Beeinträchtigung des Hauswasserbrunnens der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien betreffend Grundstück Nr. 6/9, KG Kainach, verwies die Behröde erster Instanz auf das Gutachten des hydrologischen Sachverständigen, der zum Ergebnis gelangte, dass eine Beeinträchtigung durch die Grundwasserabsenkung nicht zu erwarten sei. Der Brunnen liege rechtsseitig der Mur außerhalb des rechnerisch ermittelten Absenkbereiches von 360 m und es sei mit keinen über die hydraulische Begrenzung des Vorfluters hinausreichenden Auswirkungen zu rechnen. Eine qualitative Beeinträchtigung des Wassers - bedingt durch die hydraulische Begrenzungswirkung des Vorfluters - (Exfiltration des Grundwassers) sei nicht zu erwarten.

Die in den Einwendungen dieser Beschwerdeführer aufgegriffenen Stilllegungsmaßnahmen und allenfalls damit verbundenen Auswirkungen seien vom Sachverständigen für Abfalltechnik ergänzend und schlüssig argumentiert worden. Umweltbeeinträchtigungen könnten aus einer Konservierung des Kraftwerkes Werndorf 1 nicht abgeleitet werden. Zur Abgrenzung des Vorhabens vom Bestand wurde auf Bescheidpunkt 4.3.1. verwiesen. Unter diesem Begründungspunkt (Seite 190 des erstinstanzlichen Bescheides) führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus:

Das Vorhaben umfasse die Erweiterung des bestehenden SH KW Mellach. Hauptanknüpfungspunkt in materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994. In concreto handle es sich um eine Änderung einer IPPC-Anlage nach § 81a Z. 1 GewO 1994 (Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW im Sinne der Anlage 3/1.1 zur GewO). Gemäß § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 habe eine Änderungsgenehmigung den Bestand insoweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich sei. Dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom folgend könne die Behörde im unbedingt notwendigen Ausmaß auch in bestehende Genehmigungen, auf die sich der Änderungsantrag nicht beziehe, eingreifen, wenn dies notwendig sei, um Auswirkungen des Gesamtvorhabens ausreichend berücksichtigen zu können. Abs. 7 dieses Paragraphen sei dem § 81 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 nachgebildet und trage dem Umstand Rechnung, dass Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien und die Auswirkungen daher nicht immer auf eine Anlage oder Teile davon beschränkt werden könnten. Das Genehmigungsverfahren habe jedoch nur dann die bereits konsentierte Anlage zu erfassen, wenn mit der Änderung auch eine emissions- oder immissionsseitige Änderung des Bestandes einhergehe. Durch das hier zu beurteilende Vorhaben erfahre die Emissions- und Immissionssituation des Bestandes jedoch keine Änderung. Mit Ausnahme der Mitbenützung einzelner Anlagenteile erfolge kein Eingriff in den rechtskräftigen Bestand. Eine synergistische kumulative Änderung des Bestandes könne in der Vorhabensrealisierung nicht erblickt werden. Die Schnittstellen (Fernwärmeauskoppelung, Gasversorgung, u.a.) sowie die mitbenützten Anlagenteile des Bestandes (Brunnen, Abwasserreinigungsanlage, Ammoniakversorgung, u.a.), die, wie erwähnt, zu keiner Änderung des Bestandes führten, seien im Umweltverträglichkeitsgutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Überdies fände in Entsprechung des UVP-G 2000 in der Umweltverträglichkeitserklärung als auch in den einzelnen Fachgutachten der Bestand entsprechende Berücksichtigung (Ist-Situation, Sensibilität; § 6 Abs. 1 Z. 3 UVP-G 2000) und sei dieser als Teil des Beurteilungsgegenstandes der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt worden.

Bezüglich der Einwendungen der drittbeschwerdeführenden Partei (Eingabe vom , OZ. 50, präzisierend im Verhandlungsprotokoll vom unter Vorlage weiterer Unterlagen, OZ. 113, und Stellungnahme vom , OZ. 158) führte die Behörde erster Instanz aus, dass diese Einwendungen lediglich eine konkrete subjektive Betroffenheit durch Luftschadstoffe (Befürchtung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung) enthielten. Einer Befürchtung persönlicher Nachteile durch Änderung klimatischer Verhältnisse könne mangels ausreichender Konkretisierung (Bestimmtheitsgebot) inhaltlich nicht näher getreten werden, da auch im weiteren Verfahrensverlauf keine begründeten Präzisierungen vorgenommen worden seien. Bezüglich dieser Einwendungen verwies die Behörde erster Instanz auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid Punkt 4.3.7. zur Zulässigkeit von Emissionszusatzbelastungen-Schwellenkonzept (Seite 200 ff des erstinstanzlichen Bescheides). Dort führte die Behörde erster Instanz entscheidungswesentlich aus:

Das Projektsgebiet (Gemeinden Mellach und Weitendorf) befände sich in keinem im Verordnungswege gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 normierten belasteten Gebiet (Luft). Im Gegensatz hiezu seien das Stadtgebiet von Graz, die Gemeindegebiete von Feldkirchen, Gössendorf, Krambach, Hart, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg (jeweils für NO2 und PM10) mit Verordnung BGBl. II Nr. 300/2004 als belastetes Gebiet (Luft) im Sinne des UVP-G 2000 deklariert worden. Zur Erhebung der emissionsrelevanten Vorbelastung bzw. zur Auswertung des Ist-Zustandes seien die Messstellen Graz-Süd, Bockberg, Deutschlandsberg, Arnfels und Werndorf herangezogen worden, wobei die Vorbelastung in diesem Bereich hinsichtlich des Parameters Feinstaub PM10 TMW als zu hoch erachtet werden müsse. Hinsichtlich des Parameters PM10 seien an der Messstelle Graz-Süd im Jahre 2004 96 Überschreitungen, an der Messstelle Deutschlandsberg im Jahre 2004 32 Überschreitungen und an der Messstelle Werndorf im Jahre 2003/2004 52 Überschreitungen des Tagesmittelwertes festgestellt worden. Der im IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert für PM10 TMW von 50 g/m3 werde im Projektsgebiet mit einer Vorbelastung von 98 g/m3 nicht eingehalten und daher sei bei einer vorhabensbedingten Zusatzbelastung von 0,77 g/m3 (1,5 % des Immissionsgrenzwertes) die Frage der Zulässigkeit einer anlagenbedingten Immissionszusatzbelastung virulent. Die zur Ermittlung des Emissionsmassenstroms für Gas fiktiv angenommene Emissionskonzentration von 5 g/m3 stelle eine Überschätzung der tatsächlichen Emission dar, die berechneten Zusatzbelastungen lägen tatsächlich über den tatsächlichen Verhältnissen. Durch die weiteren immissionsseitig zu berücksichtigenden Emissionsstoffe würden weder durch die Vorbelastung noch unter Einrechnung der Zusatzbelastung die im IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten. Die Grenzwerte für Kohlenmonoxyd (CO), Stickstoffoxyde (NO, NO2, NOx) und Schwefeldioxyd (SO2) würden eingehalten. Für Stickstoffdioxyd würden die maximalen Zusatzbelastungswerte im Untersuchungsraum bis 7,7 % des Kurzzeitgrenzwertes (HMW) des IG-L betragen. Eine Verknüpfung dieser maximalen Zusatzbelastung (HMW) mit dem gemessenen Maximalwert der Vorbelastung von 161 µg/m3 ergebe einen Wert von < µ176 g/m3. Eine Überschreitung des IG-L festgelegten Grenzwertes von 200 µg/m3 (HMW) könne somit ausgeschlossen werden. Die im Immissionsgutachten schlüssig dargestellten vorhabensursächlichen Zusatzimmissionen für Schadstoffe Kohlenmonoxyd, Schwefeldioxyd, PM10 und PM2,5 seien als irrelevant einzustufen. Lediglich hinsichtlich der Stickstoffoxyde sei festgestellt worden, dass sich die dadurch hervorgerufenen Immissionen nicht im Irrelevanzbereich bewegten. Die Grenze zwischen Relevanz und Irrelevanz verlaufe jedoch außerhalb des luftbelasteten Gebietes Großraum Graz und somit seien die durch das GDK-Mellach hervorgerufenen Erhöhungen der Stickstoffdioxydbelastung im belasteten Gebiet (Luft) Großraum Graz als irrelevant anzusehen. Zur grundsätzlichen Frage, ob ein mit einer Zusatzbelastung einhergehendes Vorhaben bei gegebener Grundbelastung behördlich genehmigt werden könne, wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Umweltsenates verwiesen. Die als irrelevant anzusehenden anlagenbedingten Emissions-Zusatzbelastungen seien anhand des sog. "Schwellenwertkonzepts" zu beurteilen, welches als fachlich anerkanntes Beurteilungsinstrument für Immissionszusatzbelastungen vom Umweltsenat beurteilt worden sei.

Die in den Entscheidungen des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten wurden von der Behörde erster Instanz übernommen. Die Zusatzbelastungen wurden als nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 UVP-G 2000 stehend bewertet, da die Zusatzbelastung sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den beachtlichen Umweltqualitätsstandards geringfügig sei. Die entsprechenden Fachgutachten hätten ergeben, dass die Immissionszunahmen durch das geplante Vorhaben größtenteils im Irrelevanzbereich lägen. Im Hinblick auf die bereits existierenden Grenzwertüberschreitungen für PM10 TMW führe der Beitrag des Vorhabens zu keiner signifikanten Änderung der Situation und die Beiträge des Erweiterungsvorhabens seien nicht ursächlich für eine Überschreitung. Hinsichtlich der nicht als irrelevant anzusehenden Stickstoffoxydemissionen sei die Genehmigung dennoch zu erteilen, da diese im luftbelasteten Gebiet Großraum Graz nur noch als irrelevante Zusatzemission anfielen. Die von den Sachverständigen herangezogenen Schwellenwerte entsprächen dem Stand der Technik und würden als angemessen erachtet.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zur Zulässigkeit von Emissionszusatzbelastungen (Schwellenwertkonzept) führte die Behörde erster Instanz bezüglich der Einwendungen der drittbeschwerdeführenden Partei aus, dass die von diesem Beschwerdeführer relevierte gesundheitliche Beeinträchtigung durch Luftschadstoffzusatzbelastungen durch die in den Punkten 4.3. (Luft) und 4.5. (Gesundheit und Wohlbefinden) enthaltenen Argumente des Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aus den Bereichen Immissionstechnik und Umweltmedizin widerlegt haben werden können. Die umweltmedizinischen Gutachten erwiesen sich für die Behörde als schlüssig und unzweifelhaft. Auch die nachträglich vorgelegten Berichte und das nachträglich vorgelegte Faktenblatt hätten diese Beurteilung der Gutachter nicht in Zweifel ziehen können. Die anhand des Schwellenwertkonzeptes rechnerisch ermittelten Zusatzbelastungen seien immissionstechnisch plausibel bewertet worden. Auf Basis gesicherter epidemiologischer Studien habe aufbauend darauf der umweltmedizinische Sachverständige nachvollziehbar feststellen können, dass es zu keiner Erhöhung der Krankheitsbelastungen kommen werde und keine Auswirkungen auf den Menschen durch relevante Beiträge zu erwarten seien. Die in der Stellungnahme der Konsenswerberin vom (OZ. 139) enthaltenen medizinischen Aussagen, wonach eine PM10 TMW Zunahme von 0,77 g/m3 einen rein rechnerisch theoretischen Anstieg der Morbidität um 0,23 % und der Mortalität um 0,05 % ergeben würde, änderten am Ergebnis nichts, da diese errechneten Zunahmen epidemiologisch nicht nachweisbar seien (Toleranzbereich/Trennschärfe). Die umweltmedizinische Sachverständige (Eingabe vom OZ. 146) habe die Ergebnisse als plausibel und nachvollziehbar bewertet und festgehalten, dass sie im Einklang mit den zuvor getroffenen Aussagen stünden. Auf die themenspezifisch geltend gemachten Vorbringen (z.B. windschwache Witterungsbedingungen, Zielwerte für Feinstaub) sei in der Einwendungsbeantwortung des immissionstechnischen Sachverständigen schlüssig repliziert worden. Eine projektsbezogene Verpflichtung zur Einhaltung von in der Richtlinie über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität 96/62 EG determinierten Zielwerte könne mangels Bestimmtheit nicht gefordert werden. Hinsichtlich der im Rahmen des Parteiengehörs thematisierten sekundären Partikel sei in Analogie zum Luftschadstoff Ozon festzuhalten, dass eine Beurteilung nicht über projektsbezogene Emissionen von Vorläufersubstanzen erfolgen könne, da Immissionen nicht vorhersehbar in örtlichem Zusammenhang mit den Emissionen der Vorläufersubstanzen auftreten. Eine Emissionsreduktion von Vorläufersubstanzen könne nicht projektsbezogen erfolgen, sondern nur über die Festlegung von normativen Rahmenbedingungen. Die von der drittbeschwerdeführenden Partei wiederholt angezogene Aufnahme einer energiewirtschaftlichen Bewertung der Abwärmenutzung im Zusammenhang mit der Schließung bzw. Nachrüstung bestehender Kraftwerke würde einer landesweiten Bedarfsprüfung gleichkommen und entziehe sich somit dem Aufgaben- und Beurteilungsbereich des Verfahrens.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde u.a. den Berufungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien teilweise Folge gegeben und der Auflage 29 des erstinstanzlichen Bescheides bezüglich der Lärmbelastung in der Bauphase ein neuer erster Absatz vorangestellt ("Die Bauzeit ist auf werktags 6 bis 22 Uhr beschränkt."). Im Übrigen wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Berufung der drittbeschwerdeführenden Partei wurde im Spruchpunkt IV. teilweise stattgegeben und dem erstinstanzlichen Bescheid eine Auflage 187 mit dem Wortlaut angefügt:

"Das mit dem gegenständlichen Bescheid genehmigte Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerk mit 1.613 MW Brennstoffleistung darf nicht gleichzeitig mit Werndorf-Neudorf 1 betrieben werden."

Im Übrigen wurde auch diese Berufung als unbegründet abgewiesen, Auflagen wurden geändert bzw. ergänzt.

Nach Darstellung des Gegenstandes des Verfahrens und des Verfahrensganges bei der Stmk. Landesregierung (Begründungsteil Punkt 1.) sowie des Verfahrensganges vor der belangten Behörde (Begründungsteil 2.) nahm die belangte Behörde zu den einzelnen Berufungen (Begründungsteil 3.) im angefochtenen Bescheid Stellung.

Unter Punkt 3.1.3. des angefochtenen Bescheides wird zu den Berufungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien ausgeführt: Insofern diese Beschwerdeführer das von der Behörde erster Instanz angewendete "Irrelevanzkriterium" unter Hinweis auf die in Art. 2 Z. 5 der Richtlinie 1999/30/EG enthaltene Definition des Grenzwertes als rechtlich nicht haltbar bestreiten, sei auf § 77 Abs. 3 Z. 1 GewO 1994 idF der Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 84/2006, zu verweisen. Nach dieser, dem § 20 Abs. 3 Z. 1 IG-L nachgebildeten Bestimmung sei die Genehmigung einer neuen Anlage in Gebieten, in denen bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes nach IG-L bzw. nach einer Verordnung zu diesem vorliege, unter anderem dann zulässig, wenn die Emission der neuen Anlage oder der Anlagenänderung keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leiste. In der Judikatur und Literatur sei das von der Behörde erster Instanz angewendete "Schwellenwertkonzept" anerkannt. Das heißt, es müsse eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, damit überhaupt ein Einfluss auf die Immissionssituation angenommen werden könne. Kompensatorische Maßnahmen seien nach der geltenden Rechtslage nur noch in den Fällen des § 77 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 (entspricht § 20 Abs. 3 Z. 2 IG-L) gefordert, also in jenen Fällen, in denen die von der neuen Anlage bzw. der Anlagenänderung ausgehenden Emissionen relevante Beiträge zur Immissionsbelastung leisteten. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage gehe daher auch der Verweis auf den Leitfaden des Umweltbundesamtes "UVP und Immissionsschutzgesetz-Luft" vom November 2004 ins Leere. Abgesehen davon komme diesem Leitfaden keine Rechtsverbindlichkeit zu. § 77 Abs. 3 GewO 1994 stelle eine Umweltqualitätsnorm dar, die den Nachbarn - im Unterschied zu § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994, der den Individualschutz gewährleiste - keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräume. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf die Richtlinie 99/30/EG gründe sich ebenfalls nicht auf die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes. Hinzuweisen sei, dass es sich bei den festgelegten Grenzwerten und Emissionsgrenzwerten für das Gesamtsystem um Emissionsquellen in einem Mitgliedsstaat und nicht um Grenzwerte für einen einzelnen Emittenten handle. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte treffe den Mitgliedsstaat, wobei die Richtlinie den einzelnen Mitgliedsstaaten einen Gestaltungsspielraum überlasse, wie sie dieses Ziel erreichten. Subjektive Rechte Einzelner könnten daraus nicht abgeleitet werden.

Die Irrelevanz einer anlagenbedingten Immissionszusatzbelastung werde nach dem von der Fachwelt sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Umweltsenates akzeptierten sogenannten "Schwellenwertkonzept" beurteilt, wonach eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden müsse, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation annehmen zu können. Solche Schwellen würden u.a. mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei würden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar seien, oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufwiesen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen könnten. Die Bescheide des Umweltsenates betreffend Arnoldstein und Pfaffenau gingen davon aus, dass dann, wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche (Untersuchungsgebiet), erfasst als Kurzzeitwert (Halbstundenmittelwert = HMW, Tagesmittelwert = TMW), 3 % des Immissionsgrenzwertes, Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes (Immissionswert zum Schutz von Gesundheitsgefahren) nicht überschreite, die Umwelteinwirkung durch die Emissionen der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich einzustufen sei. Ebenso sei die Umwelteinwirkung durch Emissionen der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich einzustufen, wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche (Untersuchungsgebiet), erfasst als Langzeitwert (FMW = Mittelwert über die Vegetationsperiode, JMW = Jahresmittelwert), 1 % des Immissionsgrenzwertes, Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes (Immissionswert zum Schutz vor Gesundheitsgefahren) nicht überschreite ("Irrelevanzkriterium"). Der Bescheid des Umweltsenates betreffend das Motorsportzentrum Spielberg verweise auf den UVE-Leitfaden des Umweltbundesamtes, der eine Schwelle für die Festlegung des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft von 3 % eines Kurzzeitwertes, das sei ein Wert kleiner als der Tagesmittelwert und 1 % eines Langzeitwertes, das sei größer oder gleich dem Tagesmittelwert, festlege, und auf die neue deutsche TA-Luft, die teilweise Prozentsätze für eine zulässige Zusatzbelastung vorsehe. Wie den Erläuternden Bemerkungen zu § 77 Abs. 3 GewO 1994 bzw. zu § 20 IG-L zu entnehmen sei, seien diese Werte jedoch lediglich beispielhaft zu verstehen und es werde der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen. Im Rahmen des Parteiengehörs sei von der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme des Privatsachverständigen Ao. Univ. Prof. Dr. Hans P. vom vorgelegt worden. Dieser Gutachter komme in seiner Stellungnahme mit eingehender Begründung zum Ergebnis, dass es sich beim Tagesmittelwert um einen Kurzzeitwert handle. Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Ausführungen sei im Zuge des ergänzten Ermittlungsverfahrens der Amtssachverständige für Emissionstechnik und Klima, Dipl. Ing. Dr. Thomas P. mit Schreiben vom beauftragt worden, eine Äußerung zu erstatten, ob die in den Bescheiden des Umweltsenates herangezogenen Schwellenwerte für Zusatzbelastungen (3 % des Kurzzeitwertes; 1 % des Langzeitwertes) im Hinblick auf Feinstaub aus sachverständiger Sicht als Erheblichkeitsschwelle angemessen seien bzw. welche Schwellenwerte aus sachverständiger Sicht angemessen erschienen sowie ob im technischen Sprachgebrauch im Hinblick auf Feinstaub unter dem TMW ein Kurzzeit- oder Langzeitwert zu verstehen sei. In seiner Stellungnahme vom habe der Amtssachverständige Folgendes ausgeführt:

"zu a)

Die Festlegung der Schwellenwerte für die Irrelevanz ist grundsätzlich willkürlich festgelegt. Es gibt keine naturwissenschaftliche Ableitung, die zeigt, dass die angewandeten Schwellenwerte 'richtig' sind. Es gibt allerdings eine Reihe von guten Begründungen für die Wahl der Schwellenwerte:


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Die aktuell gemessene Immissionskonzentration wird maßgeblich durch meteorologische Parameter bestimmt (Windgeschwindigkeit, Stabilität der Atmosphäre). Bei gleichen Emissionen können die Immissionsbelastungen um über eine Zehnerpotenz schwanken. Es ist also nicht möglich, auf Basis von Immissionsmessungen festzustellen, ob ein Emittent, der 3 % des Immissionsgrenzwertes zur Gesamtbelastung beiträgt, gerade in Betrieb ist oder nicht.
Es ist natürlich auch festzustellen, dass Emissionen die Ursache für (erhöhte) Immissionsbelastungen sind.
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Die Festlegung von unterschiedlichen Schwellenwerten für Kurzzeitbelastungen und Langzeitbelastungen ist auch aus technischer Sicht sinnvoll. Im Regelfall - und dies trifft besonders auf Kaminemissionen zu - unterscheidet sich der Zeitpunkt des Auftretens der höchsten Vorbelastung von dem, an dem die höchste Zusatzbelastung zu erwarten ist. Es ist also keine lineare Addition von höchster Vorbelastung und höchster Zusatzbelastung möglich, um rechnerisch eine Gesamtbelastung zu ermitteln. Das Jahresmittel hingegen berücksichtigt bereits alle aufgetretenen Situationen. Die Zusatzbelastung wirkt sich additiv aus. Dafür sind also sinnvoller Weise strengere Kriterien anzuwenden.
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Die 'erweitere kombinierte Messunsicherheit' - sie berücksichtigt nicht nur den Messfehler der eigentlichen Messung sondern auch die Unsicherheiten der Probenahme und Kalibrierung - liegt für gasförmige Komponenten zwischen 7,5 und 9 % des Messwertes (95 % Vertrauensbereich). Es ist davon auszugehen, dass dieser Fehler bei der Partikelmessung um einiges höher liegt, da hier nicht stoffspezifische Eigenschaften gemessen werden, sondern das Messobjekt über eine Beschreibung des Messverfahrens bestimmt wird. (Das, was bei Anwendung des Messverfahrens gemessen wird, wird als 'PM10' definiert.) Variierende stoffliche Zusammensetzung der Partikel und unterschiedliche Umgebungsbedingungen (Feuchtigkeit, Temperatur) können das Ergebnis maßgeblich beeinflussen.
Die Aussage, dass irrelevante Zusatzbelastungen messtechnisch nicht nachzuweisen sind, trifft also auch ohne Berücksichtigung der Meteorologie zu.
Das bei der Beurteilung der Immissionen angewandte Konzept, das im UBA-Report 95-112 'Grundlagen für eine technische Anleitung zur thermischen Behandlung von Abfällen' von Alfons et al. veröffentlicht worden ist, gibt einerseits eine klare und nachvollziehbare Richtlinie vor und berücksichtigt andererseits die Unterschiede zwischen Kurzzeit- und Langzeitmittelwerten. Weiters sind diese Grenzen so niedrig angesetzt, dass ein messtechnischer Nachweis dieser Zusatzbelastungen ausgeschlossen ist. Es wurden also bei der Beurteilung sehr strenge Maßstäbe angelegt, die sich bei der Beurteilungspraxis bewährt und, soweit ich es beurteilen kann, auch durchgesetzt haben.
zu b.)
Damit kann gleich zur zweiten Frage übergeleitet werden. Aus technischer Sicht handelt es sich beim Tagesmittelwert um einen Kurzzeitmittelwert. Dies wird wie folgt begründet:
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Zur Beschreibung von Trends der Spitzenbelastung ist der Halbstundenmittelwert ungeeignet, da seine Höhe in großem Ausmaß zufallsabhängig ist. Daher wird das 97,5 %-Perzentil aller Halbstundenmittelwerte - in Anlehnung an die Grenzwertfestlegung im Forstgesetz - zur Beschreibung der Spitzenbelastung herangezogen (siehe auch Trendbetrachtungen in den Jahresberichten 'Luftgütemessungen in der Steiermark', (http://www.umwelt.steiermark.at/cms/ziel/2063855/DE). Dieser 97,5 %-Perzentilwert entspricht etwa dem maximalen Tagesmittelwert. Auf Grund der Zufälligkeit des Auftretens des maximalen Halbstundenmittelwertes ist dieser eigentlich weder für eine Grenzwertfestlegung geeignet (obwohl dies geschieht), noch über Modellierungen prognostizierbar.
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Das Immissionsschutzgesetz Luft sieht für PM10 zwei Grenzwerte vor, einen Jahresmittelwert von 40 (g/m3 als Langzeitgrenzwert und einen Tagesmittelwert von 50 (g/m3 als Kurzzeitwert (wobei hier eine Anzahl von Überschreitungen toleriert wird).
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Auf das Verhältnis von HMW:TMW:JMW = 1:48:17520 wird hingewiesen."
Diese Ausführungen wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Gestützt darauf führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, insoweit die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien darauf hinweisen, dass die TA-Luft den Tagesmittelwert als Langzeitmittelwert sehe, werde darauf hingewiesen, dass die TA-Luft selbst darüber keine Aussage treffe.
Wie dem Teilgutachten Emissionstechnik und Klima (Seiten 30 bis 33) schlüssig zu entnehmen sei, lägen in der Bauphase für PM10 die maximal prognostizierten PM10 TMW - selbst bei einer Überschätzung der getroffenen Annahmen und unter Heranziehung einer "Worst-Case-Abschätzung" - unter 3 % des TMW-Grenzwertes. Gleiches gehe auch aus der UVE - Fachbereich Luft und Immissionsökologie (vgl. Seiten 25 ff) hervor. Auf Grund der nachvollziehbaren Ausführungen im Teilgutachten Emissionstechnik und Klima betrage die Zusatzbelastung bei PM10 0,2 % des JMW und 1,5 % des TMW. Zur Ermittlung des Emissionsmassenstromes sei dabei nach Aussagen des Amtssachverständigen für Immissionstechnik und Klima für Gas eine fiktive Emissionskonzentration von 5 µg/m3 angenommen worden, ein Wert, der nach Aussagen dieses Sachverständigen die tatsächliche Emission deutlich überschätze; damit würden sich aus der Berechnung Zusatzbelastungen ergeben, die über den tatsächlichen Verhältnissen lägen. Auch damit werde der Forderung, dass in vorbelasteten Gebieten die Zusatzbelastung höchstens 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert und 3 % des Grenzwertes für den Tagesmittelwert betragen dürfe, trotz der deutlich überhöhten Emissionsschätzung entsprochen. Der Amtssachverständige komme in seinem Teilgutachten zum nachvollziehbaren Schluss, dass, obwohl zur Ermittlung der Emissionszusatzbelastung ein Rechenwert für die Staubemission herangezogen worden sei, der die tatsächliche Emissionen deutlich überschätze, für keinen Punkt des Untersuchungsgebietes relevante Zusatzbelastungen ermittelt werden könnten. Auf Basis dieser sachverständig begründeten Ausführungen werde es zu keiner messtechnisch nachweisbaren Zunahme der Immissionskonzentrationen kommen, weshalb die Kriterien des § 77 Abs. 3 Z. 1 GewO 1994 erfüllt seien.
Insoweit die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom die Anwendung des § 77a Abs. 4 GewO 1994 forderten und aus der Bestimmung ableiteten, dass - mangels Nennung des Irrelevanzkriteriums in dieser Bestimmung - für PM10 lediglich eine emissionsneutrale Erweiterung möglich sei, sei darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung der Gewerbeordnung den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht einräume (Hinweis auf die vergleichbare Regelung des § 77 Abs. 3 GewO 1994 und das hiezu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/04/0195, wonach sich aus der Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik kein subjektives Nachbarrecht ergebe). Auch lasse sich aus § 77a Abs. 4 GewO 1994 nicht ableiten, dass nur emissionsneutrale Erweiterungen möglich seien. Die genannte Bestimmung besage lediglich, dass im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 der GewO 1994 angeführte Betriebsanlagen über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen vorzuschreiben seien, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich sei.
Unter Punkt 3.1.3.2. Bauaufsicht behandelt sodann die belangte Behörde die Einwendungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien bezüglich der Bauaufsicht und führt aus, dass nicht erkennbar sei, inwiefern Auflage 104, wie von den Beschwerdeführern behauptet, zu wenig konkret sein sollte. Um welche Maßnahmen es sich bei dieser Auflage handle, ergebe sich aus dem Bescheid. Die mitbeteiligte Partei sei demnach verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Umsetzung der Maßnahme vom Bauführer überwacht und dokumentiert werde.
Punkt 3.1.3.3. des angefochtenen Bescheides behandelt die Nachsorge am Bestand. Hiezu führt die belangte Behörde aus, dass eine Einstellung des Betriebes (kalte Konservierung), nicht jedoch die "Demontage" von Kraftwerk Werndorf-Neudorf 1 beabsichtigt sei. Die Demontage und allenfalls damit verbundene Auswirkungen auf die Nachbarschaft seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Inwiefern die beabsichtigte Stilllegung "Lärm-, Schadstoff- oder andere Beeinträchtigungen nach sich ziehen" könnten, wie die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien behaupten, sei weder erkennbar, noch werde solches näher begründet. Der Amtssachverständige für den Fachbereich Abfalltechnik habe in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das Kraftwerk Werndorf lediglich konserviert und nicht demontiert werde. Auf Grund dieser Maßnahme sei gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht mit dem Anfall von zusätzlichen Abfallfraktionen oder Abfallmengen zu rechnen. Da für die Betriebsphase ein geeignetes Abfallsammel- und Verwertungssystem vorhanden sei, sei eine Beeinträchtigung der Umwelt aus abfalltechnischer Sicht auf Grund der Konservierung des Kraftwerkes Werndorf nicht abzuleiten. Diesen überzeugenden Ausführungen seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Punkt 3.1.3.4. behandelt die Lärmspitzen während der Bauzeit.
Hiezu begründet die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, der erstinstanzliche Bescheid erwähne die zeitliche Beschränkung der Bauphase mit keinem Wort, weshalb die Einschränkung der Bauphase auf werktags von 6 Uhr bis 22 Uhr nicht nachvollziehbar sei, teilweise im Recht seien. Die Projektunterlagen seien Bestandteil der Bewilligung; der Projektwerber sei an die Projektunterlagen gebunden. In der mit dem amtlichen Quittierungsvermerk versehenen Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Schall, ergebe sich eindeutig die Einschränkung der Bauphase auf tagsüber von 6 Uhr bis 22 Uhr. Nicht entnehmen lasse sich den Unterlagen eine Einschränkung der Bauphase auf "Werktags", obgleich bei Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens offenkundig davon ausgegangen worden sei. Insoweit sei daher der Berufung teilweise Folge zu geben gewesen und die Einschränkung der Bauphase auf werktags durch Ergänzung der Auflage 29 festzulegen gewesen.
Unter Punkt 3.1.3.5. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zur Lärmbeeinträchtigung am Bestand aus:
Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien hätten in der Berufung vorgebracht, der Grundgeräuschpegel beim Bestand liege eindeutig über dem Wert der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1, wodurch ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben sei. Es fehle die Rechtskonformität zum Stmk. Raumordnungsgesetz und zum Stmk. Baugesetz bzw. zur Stmk. Bauordnung. Es sei zu prüfen, ob auf Basis der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 die Überschreitung des Grundgeräuschpegels zulässig sei. Dem sei entgegen zu halten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Änderung der Betriebsanlage, nicht jedoch der Altbestand - schon gar nicht die Sanierung des Altbestandes - sei. Das bereits genehmigte Vorhaben sei gemäß § 3a Abs. 7 UVP-G 2000, der dem § 81 Abs. 1 GewO 1994 nachgebildet sei, nur soweit in Prüfung zu ziehen, als dies wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 vorgesehenen Interessen erforderlich sei. Dies sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 81 Abs. 1 GewO 1994 dann der Fall, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfahre (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/04/0181). Eine Vermehrung der Gesamtemissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertige noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung sei vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt werde, zu begegnen. Sei hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen auch durch die bestehende Anlage ausgelöst würden, habe insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/04/0199). Die Behörde erster Instanz habe zutreffend in ihrem Bescheid auf Seite 190 festgestellt, dass die Emissions- und Immissionssituation am Bestand durch das zu beurteilende Vorhaben keine Änderung erfahre und sich keine gegenstandsbezogene geänderte Umweltrelevanz ergebe. Mit Ausnahme der Mitbenützung einzelner Anlageteile erfolge kein Eingriff in den rechtskräftigen Bestand. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. c UVP-G 2000 sei nach dem Maßstab des § 77 Abs. 2 GewO 1994 vorzugehen. Im vorliegenden Fall sei demnach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlagenerweiterung verursachte Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirke. § 77 Abs. 2 GewO 1994 stelle bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen alleine auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und nicht auf die Planungsrichtwerte ab. Der entscheidende Vergleich habe demnach zwischen den Messwerten für das tatsächlich vorhandene Umgebungsgeräusch und den Schallimmissionen, die von der geplanten Anlagenänderung ausgingen, zu erfolgen. Maßgebend sei die daraus resultierende Erhöhung der Gesamtbelastung und damit die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Die Immissionen der bestehenden Anlage hätten in die Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse einzufließen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/04/0048). Zur Frage der Anwendung der ÖNORM 5021 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 sei auf das raumordnungsrechtliche Amtssachverständigengutachten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz zu verweisen, dem die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien. Diesem Gutachten sei schlüssig zu entnehmen, dass im Bereich der örtlichen Raumplanung die anzuwendenden Normen die ÖNORM 5021 sowie die ÖAL-Richtlinie Nr. 36 seien. Die dort vorgesehenen Richtwerte würden im gegenständlichen Verfahren eingehalten. Mit dem Hinweis der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom auf § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. Baugesetz auf das darin eingeräumte Nachbarrecht könnten die Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer Rechte aufzeigen. Auf Grund dieser Bestimmung könne die mangelnde Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht werden, eine solche sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Das Bauvorhaben selbst werde nämlich auf rechtskräftig ausgewiesenem Bauland für Industrie- und Gewerbebetrieb J/2 verwirklicht, weshalb kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege und auch kein Handlungsbedarf für allfällige Änderungen des Flächenwidmungsplanes bestünden, wie im Teilgutachten Fachbereich örtliche Raumplanung dargelegt werde.
Unter Punkt 3.1.4. setzt sich die belangte Behörde mit der Berufung des Drittbeschwerdeführers und seiner Stellungnahme vom auseinander.
Zum Antragsgegenstand (Punkt 3.1.4.1.) führt die belangte Behörde aus, dass eine verstärkte Fernwärmeauskoppelung aus den Kraftwerken im Raum Mellach (mit einer möglichen Reduzierung der Gesamtimmissionen) nur eine abstrakte Möglichkeit darstelle, dies sei aber auf Grund der Projektsunterlagen nicht beabsichtigt. Ein verstärkter Einsatz (mehr Betriebsstunden/Jahr) des Kraftwerkes Werndorf-Neudorf 2 sei rechtlich durchaus möglich und hätte höhere Emissionen zur Folge, sei aber nicht Teil des Antrages und werde deshalb auch nicht beurteilt. Eine Stilllegung des KW Werndorf-Neudorf 1 sei auf Grund der Unterlagen vorgesehen, jedoch rechtlich unverbindlich und hätte infolge Gasfeuerung nur relativ geringe Immissionsreduzierungen zur Folge. Bei der Darstellung der Ist-Situation sei der Bestand sowohl in der UVE als auch in den einzelnen Fachgutachten und dem UV-GA mit berücksichtigt und somit als Teil des Beurteilungsgegenstandes der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde die antragsgegenständliche Änderung, nicht aber die geänderte Betriebsanlage insgesamt (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/04/0028). Inwieweit die Genehmigung der Änderung das bereits genehmigte Vorhaben zu umfassen habe, sei schon im Punkt 3.1.3.5. ausführlich dargelegt worden. Das Kraftwerk Werndorf-Neudorf 2 dürfe nur im Rahmen des aufrechten Konsenses betrieben werden. Gleiches gelte auch für das bestehende Fernheizkraftwerk Mellach, sodass nicht erkennbar sei, inwieweit sich für dieses zwingend schlechtere Parameter ergeben sollten. In der Sache sei der Beschwerdeführer im Recht, wenn er vorbringe, eine Stilllegung des Kraftwerkes Werndorf-Neudorf 1 sei zwar vorgesehen, jedoch rechtlich unverbindlich. Die Auflage 187 sei deshalb ergänzt worden, wodurch nunmehr sicher gestellt sei, dass das verfahrensgegenständliche Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerk nicht gleichzeitig mit Werndorf-Neudorf 1 betrieben werden dürfe und somit durch den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerkes keine über die im Verfahren geprüften und für umweltverträglich befundenen Auswirkungen hinausgehende Auswirkungen eintreten könnten. Die dargestellte Situation entspräche somit auch dem "Worst-Case".
Zu den Einwendungen des Drittbeschwerdeführers betreffend das Vorhaben enthält der angefochtene Bescheid im Punkt 3.1.4.2 die maßgebliche Begründung. Soweit der Beschwerdeführer zu diesem Punkt vorbringe, dass in der UVE und im Verfahren fast ausschließlich die geplante GDK Mellach behandelt worden sei, an diesem Standort aber noch weitere Kraftwerke bestünden, sodass die Gesamtbelastung des Vorhabens deutlich über den in der UVE angegebenen und im Verfahren behandelten Werten liege, werde auf die Ausführungen zu Punkt 3.1.3.5 verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer die Mitberücksichtigung der gesamten Fernwärmeleitung und des Kraftwerkes Graz-Buchenstraße verlange, sei jedoch darauf zu verweisen, dass diese nicht vom Genehmigungsantrag umfasst seien und es sich dabei im Übrigen um bereits genehmigte Anlagen handle. Auch fehle es an einem sachlichen und hinsichtlich des Kraftwerkes Graz-Buchenstraße auch an einem örtlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt. Festzuhalten sei auch, dass diesem Vorbringen nicht zu entnehmen sei, in welchem subjektiven Recht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachte.
Im Punkt 3.4.3. behandelt die belangte Behörde die Prüfung von Maßnahmen gemäß § 1 UVP-G 2000 auf Grund der Einwendungen und des Berufungsvorbringens des Drittbeschwerdeführers.
Die belangte Behörde legt dar, dass es sich bei § 1 UVP-G 2000 um eine programmatische Bestimmung handle, die die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung definiere. Sie sei bei der Auslegung der Bestimmungen des UVP-G 2000 heranzuziehen, was sich insbesondere in den Bestimmungen über die UVE und das UVA niederschlage, die direkt auf § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 verwiesen. Subjektiv-öffentliche Rechte ließen sich daraus nicht ableiten. Mit der in § 1 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 vorgesehenen Prüfung von Maßnahmen zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen solle eine Optimierung der Projektgestaltung in Bezug auf seine Umweltrelevanz bewirkt werden, wobei die Ergebnisse dieser Prüfung in erster Linie für allfällige Projektmodifikationen und die Vorschreibung von Auflagen von Bedeutung seien. Eine solche Prüfung sei im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erfolgt und habe in zahlreichen Auflagen ihren Niederschlag gefunden. Die Steigerung der Kapazität der Fernwärmeleistung und langfristig auch die Steigerung der Fernwärmeerzeugung sei nicht projektgegenständlich und daher auch nicht in die Prüfung projektbezogener Maßnahmen einzubeziehen. Das UVP-G 2000 räume der alternativen Prüfung keinen zentralen Stellenwert ein; sie sei nur mittelbar von Entscheidungsrelevanz. Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens diene nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens, sie liefere eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 4 UVP-G 2000 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein könne. § 6 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 verweise auf die "wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen". Die Behörde könne daher vom Projektwerber keine Angaben zu Alternativen verlangen, wenn der Projektwerber keine geprüft habe. Es sei somit ausschließlich der Antragstellerin überlassen, ob und welche Alternativen zum eingereichten Vorhaben sie prüfe. Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen stelle weder einen Verfahrensmangel dar, noch berechtige es die Behörde zur Abweisung des Genehmigungsantrages. Nur für Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeiten für Enteignungen bestehe, seien jedenfalls Standort- oder Trassenvarianten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 UVP-G 2000 zu prüfen. Zutreffend verweise jedoch die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid (Seiten 197 ff) darauf, dass sowohl in der Umweltverträglichkeitserklärung als auch im Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl. die ausführlichen Darlegungen auf den Seiten 265 ff) die Alternativprüfungen und die Prüfung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens eingeflossen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich erkennbar in dem Recht auf Nichtgenehmigung des von der mitbeteiligten Partei eingereichten Vorhabens mangels Vorliegens der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen infolge zu erwartender unzulässiger Immissionsbelastung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das hier zu beurteilende Vorhaben der mitbeteiligten Partei ist dem Vorhabenstyp des Anhanges 1 Spalte 1, Z. 4 lit. a des UVP-G 2000 zuzuordnen ("Elektrizitätswesen: Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW"), sodass es jedenfalls einer UVP zu unterziehen war.
Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren vor den UVP-Behörden Parteistellung als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVPG- 2000. Sie machen in ihrer Beschwerde Rechtsverletzung der ihnen als Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 gewährleisteten Rechte im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a und c leg. cit. geltend.
In diesem Zusammenhang sind folgende Bestimmungen des UVP-G 2000 von Bedeutung (auszugsweise):
"Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24h Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

...

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

..."

Auf Grund der ihnen nach der letztgenannten Gesetzesstelle gewährten Parteistellung kommen den Beschwerdeführern die durch § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a und c leg. cit. gewährleisteten subjektivöffentlichen Rechte zu. Sie konnten daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei persönlich gefährdet oder belästigt sind oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie haben im Verfahren auch tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0184, und die dort zitierte Literatur).

Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer hatte daher die belangte Behörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (§ 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten unzumutbaren Belästigungen gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. c UVP G 2000 waren im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich diese durch die Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0184).

Den Beschwerdeführern kommt somit im Beschwerdefall Parteistellung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu. Ihre subjektiven Rechte ergeben sich aus § 17 Abs. 2 leg. cit. (vgl. hiezu insbesondere auch Köhler/Schwarzer, UVP-G (1997) § 19 Rz 49, und Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, § 19 Rz 9). Ausgehend davon ist dem Beschwerdevorbringen Folgendes entgegen zu halten:

Insofern die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 beschriebenen Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung in allgemein gehaltener Form der belangten Behörde die mangelhafte Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens (Z. 2), von Alternativen (Z. 3) und Standort- oder Trassenvarianten (Z. 4) zur Last legen, verkennen sie, dass sie aus den genannten Gesetzesbestimmungen unmittelbar keine subjektiven Rechte ableiten können. § 1 UVP-G 2000 legt programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung fest, dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, § 1 Rz 2, m.w.N.).

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit diesen - schon im Berufungsverfahren vorgetragenen - Ausführungen der Beschwerdeführer auch inhaltlich auseinandergesetzt und - gedeckt durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten - festgehalten, dass die Alternativenprüfungen und die Prüfung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des bewilligten Vorhabens in die Umweltverträglichkeitserklärung und in das Umweltverträglichkeitsgutachten eingeflossen sind. Auch die "energiewirtschaftliche Konzeption" für das Bundesland Steiermark und die klimatischen Auswirkungen, die nach den Beschwerdeausführungen im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollen, sind Gegenstand der Umweltverträglichkeitserklärung und des Umweltverträglichkeitsgutachtens gewesen. Obwohl auch die Beschwerdeführer mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen betreffend die klimatischen und energiewirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei subjektive Rechte nicht geltend gemacht haben, setzte sich die belangte Behörde eingehend auch mit diesem Berufungsvorbringen auseinander. Die belangte Behörde stützte sich bei der Prüfung der relevanten klimatischen Verhältnisse auf die eingeholten Sachverständigengutachten, denen die Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegengesetzt haben. In ihren Beschwerdeausführungen nehmen sie auf diese - auf fachkundiger Basis ermittelten - Ergebnisse auch nicht Rücksicht. Warum das Umweltverträglichkeitsgutachten nicht richtig und vollständig sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, obwohl die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, insbesondere auch zur bemängelten Häufigkeit und Stärke von Windrichtungen, umfangreiche Feststellungen getroffen hat.

Insoweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen rügen, dass bei den Immissionen mittels Ausbreitungsrechnung nur die primären Partikel betrachtet worden seien, behaupten sie zwar die Verletzung eines subjektiven Nachbarrechtes im Sinne des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000, ihr Vorbringen zeigt jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Mit der Problematik der primären und sekundären Partikelbildung hat sich nämlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt und ihrer Entscheidung die fachkundigen Ausführungen ihres Sachverständigen betreffend die Abschätzung und Bewertung der Sekundärpartikel zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten haben die Beschwerdeführer nur laienhafte Behauptungen entgegengesetzt. Die von den Beschwerdeführern verlangte Modellberechnung für die Abbildung von lokalen Schadstoffbelastungen wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abgehandelt. Die nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des Amtssachverständigen, welcher diese Modellrechnung für nicht geeignet beurteilt hat, konnten die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht entkräften. Vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholen sie zwar ihr schon im Berufungsverfahren erstattetes Vorbringen, setzen sich jedoch mit den von der belangten Behörde auf fachkundiger Basis ermittelten Ergebnissen nicht auseinander. Die maßgeblichen Sachverständigengutachten werden von den Beschwerdeführen in der Beschwerde überhaupt nicht erwähnt.

Die belangte Behörde hat sich auch mit der unter Berufung auf § 77a Abs. 4 GewO 1994 gestützten Forderung der Beschwerdeführer nach Kompensationsmaßnahmen auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass solche Maßnahmen nur in jenen Fällen vorgesehen sind, in denen das Schwellenwertkonzept zur Anwendung kommt und nicht bloß irrelevante Zusatzbelastungen zu erwarten sind. Die Beschwerdeführer wenden hiezu ein, dass die Überschreitung eines gemeinschaftlichen Immissionsgrenzwertes in jedem Fall hintan zu halten sei. Für PM10 könne maximal eine emissionsneutrale Erweiterung möglich sein. Ohne eine Reduktion bzw. Stilllegung der beiden bestehenden Kraftwerke am Standort sei das Einhalten der rechtlichen Vorgaben von IPPC-Anlagen, also vor allem des § 77a Gewerbeordnung 1994 nicht möglich.

Insoweit die Beschwerdeführer weiterhin Kompensationsmaßnahmen gemäß § 77a Abs. 4 GewO 1994 fordern, ist darauf zu verweisen, dass nach dieser Gesetzesstelle im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen (darunter fällt nach Z. 1.1. "Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW" auch das gegenständliche Vorhaben) über den Stand der Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen nur dann vorzuschreiben sind, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

Eine messtechnisch nicht erfassbare Zusatzbelastung verhindert aber eine nachvollziehbare Zurechenbarkeit der Immissionen zu den von der bewilligten Anlage ausgehenden Emissionen. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um geeignete Auflagen zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes vorschreiben zu können (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0255).

Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die eingeholten Gutachten überzeugend nachgewiesen, dass vom geplanten Vorhaben nur irrelevante Zusatzbelastungen zu erwarten sind. Auch diesen Begründungsdarlegungen sind die Beschwerdeführer nicht auf fachkundiger Basis entgegengetreten. Bezüglich der Einstufung des Tagesmittelwerts als Kurzzeit- oder Langzeitwert folgt die belangte Behörde den Ausführungen im Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen, dessen Schlüssigkeit die belangte Behörde mit Recht angenommen hat und die Beschwerdeführer mit ihren nicht näher begründeten Behauptungen nicht zu erschüttern vermögen. Die belangte Behörde konnte daher gedeckt durch die Verfahrensergebnisse ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis kommen, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht relevant zur Immissionsbelastung beiträgt.

Insofern die Beschwerdeführer fordern, dass die Überschreitung eines gemeinschaftsrechtlichen Immissionsgrenzwertes in jedem Fall hintan zu halten sei, andernfalls die Regelung des § 77 Abs. 3 GewO 1994 im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stünde, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Argumentation nicht anzuschließen.

Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 3 GewO 1994 und § 20 Abs. 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, näher begründet ausgeführt, dass die Genehmigung einer Betriebsanlage auch in Fällen, in denen die Einhaltung der festgelegten Immissionsgrenzwerte trotz Vorschreibung aller zumutbaren Auflagen nicht (gänzlich) erreicht werden kann, nicht ausgeschlossen ist. Es hat vielmehr zu gelten, dass die Genehmigung einer Betriebsanlage, mit deren Betrieb keine erhebliche Zusatzbelastung an Luftschadstoffen verbunden ist und die daher keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leistet, nicht schon deshalb versagt werden darf, weil es im betreffenden Gebiet zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kommt. Dieses Ergebnis ist mit der gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Vorgabe, die Grenz- bzw. Zielwerte gemäß den hier maßgeblichen Richtlinien 96/62/EG und 99/30 EG "einzuhalten", vereinbar. Auf die näheren Begründungsdarlegungen in diesem Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Ausgehend davon sind daher auch die Beschwerdeausführungen zur Feinstaubbelastung des Raumes Wildon-Mellach-Graz unter der Überschrift "Mensch und Humanmedizin" nicht entscheidungsrelevant, weil durch das feststehende Verfahrensergebnis, dass es durch das Vorhaben zu keiner (relevanten) Zusatzbelastung an Feinstaub kommen werde, nicht von einer durch die bewilligte Anlage verursachte Überschreitung des maßgeblichen Grenzwertes für Feinstaub ausgegangen werden kann. Den Ausführungen der maßgeblichen Sachverständigen, dass eine toxische Wirkung des PM10- Eintrages durch das GDK-Mellach auf Menschen auch unter "worst case"-Bedingungen auszuschließen ist, haben die Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Argumente entgegengesetzt. Allgemein gehaltene, nicht auf den Beschwerdefall abgestellte Facharbeiten über gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Feinstaubbelastung sind für die Beurteilung des konkreten Falls nicht von Bedeutung.

Die belangte Behörde hat den Einwand der Beschwerdeführer, die Bauaufsicht sei im Bewilligungsbescheid nicht konkret geregelt, zum Anlass genommen, die diesbezügliche Auflage 104 abzuändern. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer nicht darzulegen vermögen, in welchem subjektiven Recht sie in diesem Zusammenhang verletzt sein könnten, bestehen gegen die Bestimmtheit dieser Auflage, die vorschreibt, dass "die konkreten Umsetzungen der im Bescheid festgelegten emissionsmindernden Maßnahmen ...durch den Bauführer (zu) überwachen und dokumentieren" sind, keine Bedenken.

Auch mit ihrem Beschwerdevorbringen unter der Überschrift "Nachsorge am Bestand" können die Beschwerdeführer nicht nachweisen, welche Rechtsverletzung damit der belangten Behörde zur Last gelegt wird. Eine Festlegung von Stilllegungsterminen für bestehende Anlagenteile sowie die Art und Weise der Stilllegung ist nicht Projektsbestandteil. Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass vom Projekt nur die Einstellung des Betriebes des bestehenden Kraftwerkes Werndorf-Neudorf 1, nicht jedoch dessen Demontage umfasst ist. Auch im Sinne einer "emissionsneutralen Erweiterung" sind weitere Maßnahmen nicht erforderlich, weil - wie oben bereits dargelegt - eine relevante Zusatzbelastung durch das Vorhaben auszuschließen ist.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, im angefochtenen Bescheid werde die zeitliche Beschränkung der Bauphase mit keinem Wort erwähnt, ist aktenwidrig. Mit der Abänderung der Auflage 29 wurde die Bauzeit auf werktags von 6 - 22 Uhr beschränkt.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien bestreiten die Widmungskonformität der Anlage wegen Überschreitung des zulässigen Lärmpegels bei ihrem als allgemeines Wohngebiet gewidmeten Grundstück.

Im Rahmen des UVP-Verfahrens hatte die belangte Behörde u. a. die Anordnungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes und die GewO zu beachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage der Widmungskonformität einer baulichen Anlage auch nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Maßstab die Widmung des Baugrundstückes heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0081). Die Widmungskonformität des im Industriegebiet J/II liegenden Vorhabens ist daher gegeben.

Bezüglich der Zumutbarkeit der Lärmbelästigung durch das bewilligte Vorhaben hat die belangte Behörde - von den Beschwerdeführern unbestritten - festgestellt, dass die bestehende, durch Lärm verursachte Immissions- und Emissionssituation durch das hier zu beurteilende Vorhaben nicht geändert wird. § 77 Abs. 2 GewO wiederum stellt als Beurteilungsmaßstab allein auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, und zwar auf ihre möglichen Änderungen, die durch das Vorhaben verursacht werden, ab. Dies bedeutet, dass die Behörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Anlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Anlagen, zu messen hat (vgl. die bei Gabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2. Auflage, § 77 Rz 35, zitierte hg. Judikatur). Sachverhaltsmäßig scheidet somit im Beschwerdefall die behauptete Lärmbelästigung aus.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die belangte Behörde vom "Vorhaben" ausgehen hätte müssen und nicht nur die "Änderung" bzw. "Erweiterung" eines bestehenden Kraftwerks behandeln hätte dürfen. Die Gesamtbelastungen des Vorhabens unter Einbeziehung der am selben Standort noch bestehenden Kraftwerke Werndorf-Neudorf 1 und 2 lägen deutlich über den in der UVE angegebenen und im Verfahren behandelten Werten. Auch die Möglichkeit der Fernwärme-Auskopplung und die diesbezügliche Leitung hätten für die Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt werden müssen.

Diesem Vorbringen hat schon die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage entgegengehalten, dass nach der § 81 Abs. 1 GewO 1994 nachgebildeten Bestimmung des § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist (vgl. hiezu Ennöckl/Raschauer, UVP-G, 2. Auflage, § 3a, Rz 25, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass auf Grund der in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass die Emissions- und Immissionssituation am Bestand durch das gegenständliche Vorhaben keine Änderung erfährt, und demnach im Ermittlungsverfahren keine geänderte Umweltrelevanz hervorgekommen ist. Mit Ausnahme der Mitbenutzung einzelner Anlagenteile erfolgt kein Eingriff in den rechtskräftigen Bestand. Die Genehmigung der beantragten Änderung hat daher im Beschwerdefall nicht auch die bereits bewilligten Anlagen und Teile davon zu umfassen. Zutreffend verweist die mitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang auch auf die Vorhabensbeschreibung, aus der sich ergibt, dass mit dem GDK Mellach die bereits bestehende Fernwärmeversorgung für Graz gesichert werden soll und deren Kapazität durch die "kalte" Konservierung des Kraftwerkes Werndorf 1, die nun durch Auflage 187 abgesichert ist, begrenzt wird. Das Fernwärmenetz und die Fernwärmetransportleitung nach Graz sind nicht Projektsbestandteil (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 12.759/A).

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am