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VwGH 13.10.2011, 2010/07/0040

VwGH 13.10.2011, 2010/07/0040

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AbfallverzeichnisV 2004 §1 Abs1 idF 2008/II/498;
AWG 2002 §24 Abs1;
AWG 2002 §24 Abs3 Z1;
AWG 2002 §24 Abs4;
RS 1
Eine Anzeige iSd § 24 Abs 1 und 4 AWG 2002 hat die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen (vgl § 24 Abs. 3 Z 1 AWG 2002), im Sinne der AbfallverzeichnisV 2004 zu beinhalten.
Normen
AWG 2002 §24 Abs3;
AWG 2002 §24 Abs4;
VwRallg;
RS 2
Der Beginn des Fristenlaufs der in § 24 Abs 4 AWG 2002 normierten achtwöchigen Frist kann nur durch eine Anzeige, die den Anforderungen des § 24 Abs 3 AWG 2002 entspricht, ausgelöst werden (vgl E , 2001/06/0139).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des PG in A, vertreten durch Loimer Scharzenberger-Preis Rechtsanwälte Partnerschaft in 5020 Salzburg, Johann Wolf Straße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0116-VI/1/2010-WB, betreffend Zurückweisung einer Anzeige nach § 24 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0154, verwiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom  wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) die Sammlung angezeigter, nicht gefährlicher Abfälle untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde sei demnach in einem mängelfreien Verfahren davon ausgegangen, dass den Anforderungen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht entsprochen worden sei. Eine Untersagung nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 sei somit zu Recht erfolgt.

Mit Eingabe an die Landeshauptfrau von Salzburg (LH) vom zeigte der Beschwerdeführer neuerlich die wiederkehrende Sammlung gewisser Abfallarten gemäß § 24 AWG 2002 an, wobei er die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF, verwendete.

Hinsichtlich der Beschreibung, wie die Sammlung vorgenommen werden sollte, führte er Folgendes aus:

"Die Sammlung erfolgt durch firmenfremde, für die Art des Transportes genehmigte Spediteure bzw. Frächter. Die Ware wird vom Abfallerzeuger durch diesen Spediteur/Frächter direkt zum Abnehmer bzw. Verwerter gefahren. Eventuelle erforderliche Lagerungen erfolgen auf einem in einem anderen Bundesland gelegenem und genehmigtem Lager. Eine Behandlung dieser Materialien durch mein Unternehmen erfolgt nicht."

Mit Schreiben der LH vom wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Begründet wurde dieser damit, dass vom Beschwerdeführer für die Liste der angezeigten Abfallarten die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung verwendet worden sei. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Abfallverzeichnisverordnung seien jedoch Abfallarten anzugeben, die im Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am , aufgelistet seien. Der Beschwerdeführer wurde somit aufgefordert, die entsprechenden Abfallarten gemäß Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am , anzugeben. Diese Unterlagen seien bis spätestens nachzureichen.

Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer der LH eine "korrigierte Anmeldung".

In ihrem Schreiben an die abfalltechnische Amtssachverständige vom führte die LH aus, dass der Beschwerdeführer in seiner verbesserten Anzeige vom lediglich einzelne "Stoffgruppen" angeführt habe. Die erforderlichen Schlüsselnummern seien wieder nicht angegeben worden.

In diesem Schreiben ersuchte die LH die abfalltechnische Amtssachverständige mitzuteilen, welche nicht gefährlichen Abfallarten sich aus den einzelnen, angeführten Stoffgruppen ergeben würden. Diese "Aufschlüsselung" sollte drei Gruppen umfassen:

Als erste Gruppe sollten jene Abfallarten angegeben werden, die mit den in dem durch den Bescheid der belangten Behörde vom im Instanzenzug bestätigten "Untersagungsbescheid" der LH vom angeführten identisch seien.

Als zweite Gruppe sollten jene Abfallarten angeführt werden, die auf Grund ihrer Zusammensetzung mit jenen, für die die Untersagung im Bescheid der LH vom ausgesprochen worden sei, auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaft "ähnlich und vergleichbar" seien.

Als dritte Gruppe mögen diejenigen Abfälle angeführt werden, die gänzlich neu angezeigt worden seien und zu welchen noch etwaige Unterlagen zur Beurteilung im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Interessen benötigt würden.

Mit Schreiben vom übermittelte die LH dem Beschwerdeführer die beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 12. und zum Parteiengehör.

Mit Bescheid der LH vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , wurde die Anzeige des Beschwerdeführers vom hinsichtlich der ersten Gruppe von Abfallarten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte die LH aus, dass es sich bei den im Spruch enthaltenen Abfallarten um jene handle, deren Sammlung bereits mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom rechtskräftig untersagt worden sei.

Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liege dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Die Regelung des § 24 AWG 2002 bestünde seit dem . Somit sei dieselbe Rechtslage gegeben. Hinsichtlich des Sachverhaltes werde darauf verwiesen, dass in der Anzeige vom in Verbindung mit der Ergänzung vom unter anderem "um dieselben Abfallarten angesucht worden" sei. Zudem finde auf Grund der Darlegung des Beschwerdeführers dieselbe Art der Sammlung statt.

Somit lägen die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG vor und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Eingabe des Beschwerdeführers, die bei der LH bereits am - somit zwei Tage vor Zustellung des Bescheides der LH vom an den Beschwerdeführer - einlangte, beantragte dieser die "Ausstellung eines Bescheides" der LH, womit im Sinne des § 24 Abs. 2 AWG 2002 seine Anzeige betreffend Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle vom zur Kenntnis genommen werde.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass "keine bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen binnen der materiellen achtwöchigen Frist" erfolgt sei. Die Frist für eine Untersagung oder Vorschreibung von Auflagen habe nämlich gemäß § 32 AVG am , 24.00 Uhr, geendet.

Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer "verbundene Bescheidberufungen".

Gegenstand dieser Berufung ist zum einen der Bescheid der LH vom . Zum anderen finden sich in diesem Schriftsatz auch Berufungsausführungen zu zwei weiteren Bescheiden der LH vom 14. und . Diese Bescheide betreffen weitere Abfallarten, die Gegenstand der "Umschlüsselung" in den Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 12. und gewesen sind.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid der LH vom keine Folge und wies die Anzeige zur Sammlung der im Spruch des Bescheides der LH angeführten Abfälle gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über das Berufungsvorbringen, welches die Bescheide der LH vom

14. und  betreffen würde, seitens der belangten Behörde gesondert entschieden werde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei lediglich der Bescheid der LH vom .

Im vorliegenden Verfahren handle es sich "um die identischen Abfälle und dieselbe Art der Sammlung", die bereits Gegenstand des Bescheides der LH vom , welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom bestätigt worden sei, gewesen seien.

Im Zusammenhang mit der am bei der LH eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers ("Antrag auf Bescheiderlassung wegen Fristablauf") führte die belangte Behörde aus, dass ein Fristablauf nicht vorliege. Die Anzeige des Beschwerdeführers vom sei nämlich "auf Grund des Parteiengehörs bis " zu verbessern gewesen. Der Fristenlauf beginne erst mit Einlangen aller erforderlichen Unterlagen bei der Behörde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 AWG 2002 hat, wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.

Nach § 24 Abs. 3 AWG 2002 hat die Anzeige gemäß Abs. 1 Angaben zu enthalten über

1. die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

2.

die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle und

3.

die Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 AWG 2002 hat der Landeshauptmann die Anzeige gemäß Abs. 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden oder mindestens drei Strafen im Sinne des Abs. 5 vorliegen und noch nicht getilgt sind.

Der Beschwerdeführer führt in seinem bei der LH am eingelangten "Antrag auf Bescheiderlassung wegen Fristablauf" aus, dass innerhalb der in § 24 Abs. 4 AWG 2002 angeführten Frist von acht Wochen keine Untersagung ausgesprochen worden wäre. Auch sei keine Vorschreibung von Auflagen binnen der "materiellen achtwöchigen Frist" erfolgt. Demzufolge müsste nunmehr von der LH ein Bescheid ausgestellt werden, wonach die Anzeige des Beschwerdeführers vom zur Kenntnis genommen werde.

In dieser Eingabe vertritt der Beschwerdeführer augenscheinlich die Rechtsansicht, dass nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 24 Abs. 4 AWG 2002 eine Untersagung der Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle nicht mehr ausgesprochen werden könne. Er begehrt dabei unter einem von der LH seine Anzeige vom in Form eines Bescheides zur Kenntnis zu nehmen.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 4 Z 1 AWG 2002 wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses mit Verordnung festzulegen, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle umfasst.

Nach § 1 Abs. 1 erster Satz der Abfallverzeichnisverordnung idF BGBl. II Nr. 498/2008 umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am , aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen.

Eine Anzeige im Sinne des § 24 Abs. 1 und 4 AWG 2002 hat die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen (vgl. § 24 Abs. 3 Z 1 AWG 2002), im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung zu beinhalten (vgl. List/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, 2009, 175). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, in seiner Anzeige vom Abfallarten gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz der Abfallverzeichnisverordnung anzugeben.

Dieser Voraussetzung wurde die Anzeige des Beschwerdeführers vom nicht gerecht. Damit konnte sie den Beginn des Fristenlaufes der im § 24 Abs. 4 AWG 2002 normierten achtwöchigen Frist nicht auslösen. Voraussetzung dafür ist nämlich eine Anzeige, die den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AWG 2002 entspricht (vgl. zu ähnlichen Konstellationen im Baurecht das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0139; im Anzeigeverfahren nach dem WRG 1959 Bumberger/Hinterwirth, WRG, 2008, K 10 zu § 114 und Oberleitner/Berger, WRG3, 2011, § 114 Rz 3). Der Bescheid der LH vom wurde daher jedenfalls innerhalb der achtwöchigen Frist des § 24 Abs. 4 AWG 2002 erlassen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhaltes geändert haben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0197, mwN).

Eine Änderung der Rechtslage im Verhältnis zum Bescheid der belangten Behörde vom liegt nun nicht vor.

Der Begriff "Identität der Sache" oder "unveränderte Sachlage" bedeutet, dass in rechtlicher Betrachtungsweise in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung eingetreten sein darf (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/07/0178, und vom , Zl. 2010/07/0096).

Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat die LH die Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom

12. und  dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt. Insbesondere waren dem Beschwerdeführer jene Abfallarten bekannt, die bereits Gegenstand des rechtskräftigen, im Instanzenzug ergangenen Untersagungsbescheides der belangten Behörde vom gewesen sind.

Angesichts dieses Verfahrensablaufes wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, den schlüssigen Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen spätestens im zum angefochtenen Bescheid führenden Berufungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Da der Beschwerdeführer dies verabsäumt hat, begegnet die Annahme der belangten Behörde, wonach es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abfallarten um eben solche handelt, die bereits dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom zugrunde gelegen sind, keinen Bedenken.

Wenn der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde angenommene Identität der Sache mit der Behauptung zu widerlegen versucht, dass "zusätzliche und/oder auch andere Stoffgruppen von der zuletzt angezeigten Sammlungstätigkeit umfasst sein sollten", so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Stoffgruppen nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Über diese wurde vielmehr mit zwei weiteren Bescheiden der LH vom 14. und entschieden. Die von der LH vorgenommene Trennung im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG nach den Ausführungen in den Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 12. und  ist als nicht rechtswidrig anzusehen.

In seiner Anzeige vom führt der Beschwerdeführer aus, dass "eventuelle erforderliche Lagerungen … auf einem in einem anderen Bundesland gelegenem und genehmigtem Lager" erfolgen würden.

Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0154, wurde die Einschätzung der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom , wonach den Anforderungen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht entsprochen worden sei, nicht bemängelt. Die nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 zu treffende Prognoseentscheidung hielt daher einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.

Auch die Anzeige vom fasst neuerlich eine Lagerung ins Auge. Damit konnte die belangte Behörde allein auf Grund der zeitlichen Nähe ihres Bescheides vom und der neuerlichen Anzeige vom in rechtlicher Betrachtungsweise von keiner relevanten Änderung der sachlichen Beurteilungsparameter für ihre neuerliche Prognoseentscheidung ausgehen.

Allen übrigen Beschwerdeausführungen kommt für die Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles keine Relevanz zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
AbfallverzeichnisV 2004 §1 Abs1 idF 2008/II/498;
AWG 2002 §24 Abs1;
AWG 2002 §24 Abs3 Z1;
AWG 2002 §24 Abs3;
AWG 2002 §24 Abs4;
VwRallg;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070040.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAE-73834