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VwGH 19.12.2005, 2005/06/0364

VwGH 19.12.2005, 2005/06/0364

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
EO §355 Abs1;
GEG §9 Abs1 idF 2001/I/131;
GEG §9 Abs2 idF 2001/I/131;
GEG §9 Abs4 idF 2001/I/131;
GEG §9 Abs5 idF 2001/I/131;
RS 1
Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden (§ 9 Abs. 4 GEG 1962). Bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. § 9 Abs. 5 GEG 1962 ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung finden (hier: betreffend Geldstrafen gemäß § 355 Abs. 1 EO).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/06/0130 E RS 1 (hier: letzter Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Mag. Dr. M W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 52753-33a/05, betreffend einen Antrag nach § 9 GEG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom , über ihn gerichtlich verhängte Geldstrafen gemäß § 355 EO nachzulassen, hilfsweise zu stunden, mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dies sei gemäß § 9 Abs. 5 GEG nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (auch vom Beschwerdeführer genannten) Erkenntnis vom , Zlen. 2005/06/0130 bis 0133, auch in Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerführer bezogenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 3 Ob 5/04p, dargelegt, dass (wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat) gemäß § 9 Abs. 5 GEG 1962 die Vorschriften (dieses Paragraphen) über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch auf solche gemäß § 355 EO) keine Anwendung finden. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Da sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Jedenfalls wurden in der Beschwerde keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. dazu aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0249).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
EO §355 Abs1;
GEG §9 Abs1 idF 2001/I/131;
GEG §9 Abs2 idF 2001/I/131;
GEG §9 Abs4 idF 2001/I/131;
GEG §9 Abs5 idF 2001/I/131;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060364.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-73833