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VwGH vom 13.03.2013, 2012/12/0119

VwGH vom 13.03.2013, 2012/12/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JW in P, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT- 3.321/0001-I/PR1/2012, betreffend pauschalierte Nebengebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Unstrittig ist, dass in der Vergangenheit mit seiner Verwendung als Untersuchungsbeauftragter im Bereich der Zivilluftfahrt auch Pilotentätigkeiten in der Dienstzeit verbunden waren. In diesem Zusammenhang bezog der Beschwerdeführer pauschalierte Nebengebühren, nämlich Erschwerniszulage, Gefahrenzulage und Aufwandsentschädigung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde Folgendes verfügt:

"Die Ihnen mit Wirksamkeit vom gemäß § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, für die Dauer Ihrer dienstlichen Verwendung als Berufspilot mit Instrumentenflugberechtigung zuerkannten pauschalierten Nebengebühren (Flugzulage):


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Erschwerniszulage gemäß § 19a leg.cit. im Ausmaß von monatlich 15,68 % des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
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Gefahrenzulage gemäß § 19b leg.cit. im Ausmaß von monatlich 12,35 % des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, sowie
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Aufwandsentschädigung gemäß § 20 leg.cit. in der Höhe von monatlich EUR 32,8
werden gemäß § 15 Abs. 6 leg.cit. mit Wirksamkeit vom aufgrund der wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Wegfall der dienstlichen Verwendung als Pilot und des Erfordernisses einer aufrechten Pilotenqualifikation mit Null neu bemessen und eingestellt."
Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Sie sind in der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes in der Bundesanstalt für Verkehr als Untersuchungsbeauftragter im Bereich der Zivilluftfahrt tätig.
Mit Wirksamkeit vom wurde Ihnen aufgrund Ihrer dienstlichen Verwendung als Pilot die im Spruch angeführte Flugzulage mit den einzelnen Komponenten Erschwernis-, Gefahrenzulage und Aufwandsentschädigung zuerkannt und gemäß § 15 Abs. 2 GehG pauschaliert.
Nunmehr ist betreffend die Aufgabenstellung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes keine Notwendigkeit einer aufrechten Pilotenqualifikation als Voraussetzung für die Erfüllung der Tätigkeiten der Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUB) mehr gegeben, da für die Durchführung einer unabhängigen Sicherheitsuntersuchung ein gültiger Berechtigungsschein für Zivilluftfahrer nicht Voraussetzung ist.
Es ist daher mit sofortiger Wirksamkeit eine Pilotenqualifikation der Bediensteten der SUB nicht mehr erforderlich, woraus insbesondere folgt, dass die Erlangung bzw. Erhaltung von Pilotenlizenzen nicht mehr vom bmvit finanziert wird und die private Erhaltung/Erlangung von Pilotenlizenzen und die damit verbundenen Flugstunden/Trainingseinheiten außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hat. Ebenso erfolgen im Rahmen der Tätigkeiten in der SUB keine dienstlichen Flugstunden mehr.
Gemäß § 15 Abs. 6 GehG ist eine pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
Aufgrund des Wegfalls des Erfordernisses einer aufrechten Pilotenqualifikation sowie insbesondere der Durchführung von Flugstunden im Rahmen der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben ist die anspruchsbegründende Tätigkeit nicht mehr gegeben und ist damit eine wesentliche Änderung des für die Zuerkennung der Flugzulage maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten, sodass die im Spruch angeführten pauschalierten Nebengebühren mit Wirksamkeit vom mit Null neu zu bemessen und somit einzustellen sind."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tage, Zl. 2012/12/0118 bzw. 2012/12/0087, zu Grunde lag. Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-73831