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VwGH 16.07.2010, 2010/07/0033

VwGH 16.07.2010, 2010/07/0033

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
VVG §1 Abs1;
RS 1
Ein Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten; ein Rechtsanspruch einer Partei auf Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bzw Antragslegitimation besteht im Allgemeinen nicht (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 92/05/0156; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Aufl, Rz 987; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Aufl, Anm 7 zu § 1 VVG; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 1138). Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bzw Antragslegitimation betreffend die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens sind lediglich insoweit in Betracht zu ziehen, als sich dies aus den Verwaltungsvorschriften ergibt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0243 E RS 1 (hier nur erster Satz)
Normen
AVG §39 Abs2;
VVG §1 Abs1;
RS 2
Grundsätzlich ist ein Vollstreckungsverfahren nach dem VVG von Amts wegen einzuleiten. Nur dann, wenn der Exekutionstitel in einem Verfahren geschaffen wurde, das ausschließlich auf Grund eines Parteienantrags eingeleitet werden durfte, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag zu erfolgen, es sei denn, dass der Titelbescheid Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0137 E VwSlg 16908 A/2006 RS 7
Normen
AVG §39 Abs2;
VVG §1;
WRG 1959 §31 Abs3;
RS 3
Ein Vollstreckungsverfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 (Titelbescheid), bei dem es sich um ein Einparteienverfahren handelt, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen (vgl. E , 98/07/0061 bis 0062) und die vorgeschriebenen Maßnahmen iSd § 31 Abs. 3 WRG 1959 im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich waren (vgl. E , 96/07/0151), ist nur von Amts wegen einzuleiten. (Hier: Einem Dritten (Bf), der nicht einmal Partei im Verfahren des zugrundeliegenden Titelbescheides gewesen ist, kommt somit kein Antragsrecht zu.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des HO in Z, vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in 5630 Bad Hofgastein, Salzburger Straße 3, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 205-1/36885/27-2010, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit des Wasserrechts, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahre 1967 wurden in das Erdreich der Liegenschaft Grst. Nr. 278/10, KG Z., drei Lagerbehälter für Mineralölprodukte verlegt. Im Jahre 1992 wurde anlässlich einer Wasserrechtsverhandlung festgestellt, dass von diesen Lagerbehältern Ölverunreinigungen ausgegangen seien, die sich auf das Grundwasser ausgewirkt hätten. Die Wasserrechtsbehörde ordnete deshalb wasserpolizeiliche Maßnahmen an. Entsprechende Sanierungsarbeiten wurden 1995 abgeschlossen. Diese führten dazu, dass die im Untergrund vorhandene Ölblase als "gesichert eingeschlossen" angesehen werden konnte.

Am wurden auf dem Grst. Nr. 278/10 Grabungsarbeiten zwecks Errichtung eines Gasversorgungsanschlusses durchgeführt. Durch diese Grabungsarbeiten kam es zu einem "unkontrollierten Auslaufen der seinerzeit gesichert zurückgelassenen Ölblase" und damit neuerlich zu massiven Ölverunreinigungen.

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 dem Kohle- und Mineralölhandelsunternehmen B. Gesellschaft m. b.H. & Co. KG in Spruchpunkt I. "zur endgültigen Beseitigung der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung für das Grundwasser" im Bereich des Grst. Nr. 278/10 durch unkontrolliert in den Boden und das Grundwasser eingetretenes Mineralöl den wasserpolizeilichen Auftrag, den Ölschaden auf Grst. Nr. 278/10 unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen "vollständig zu sanieren und die konkrete Gefahr einer (weiteren) Gewässerverunreinigung zu beseitigen". Die Sanierungs- und Sicherungsarbeiten seien "innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen und abzuschließen".

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides vom verpflichtete die BH die B. Immobilien- und Bauträgergesellschaft m. b.H. als grundbücherliche Eigentümerin des Grst. Nr. 278/10 gemäß § 31 Abs. 3 und 5 sowie § 72 Abs. 1 lit. d und e WRG 1959 "zur Duldung der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung der Gefahr einer (weiteren) Gewässerverunreinigung im Grundwasser" im Bereich des Grst. Nr. 278/10.

Gegen den Bescheid der BH vom erhob die B. Gesellschaft m.b.H. & Co. KG Berufung an die belangte Behörde. Diese Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom wandte sich der Beschwerdeführer an die Finanzprokuratur. Darin führte er aus, dass er Alleineigentümer des Grst. Nr. 278/1, KG Z. sei, welches an das Grst. Nr. 278/10 anraine. Auch das Grst. Nr. 278/1 sei "mit Öl kontaminiert". Obwohl der Bescheid der BH vom "seit September 2002 rechtskräftig" sei, habe eine Sanierung noch nicht stattgefunden. Vielmehr liege das von der nunmehrigen Eigentümerin des Grst. Nr. 278/10 in Auftrag gegebene Gutachten vom seit beinahe drei Jahren bei der BH zur Überprüfung. Derzeit sei nicht absehbar, ob und wann konkrete Sanierungsschritte folgten. Es sei davon auszugehen, dass der dem Beschwerdeführer durch die vom Kohle- und Mineralölhandelsunternehmen B. Gesellschaft m.b.H. & Co. KG verursachte und verschuldete Ölkontaminierung zugefügte Schaden durch die Untätigkeit der Behörde vergrößert worden sei. Daher sehe er sich gezwungen, "allfällige durch die Untätigkeit der Behörde entstandene Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich als Rechtsträger gem. § 1 AHG geltend zu machen".

In dieser Eingabe an die Finanzprokuratur verwies der Beschwerdeführer auch auf ein an die BH am gerichtetes "Fax", welches er nunmehr zur Kenntnisnahme beilege.

Am langte bei der belangten Behörde ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführers ein. Darin führte dieser aus, dass es die BH als erstinstanzliche Wasserrechtsbehörde verabsäume, für die Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages vom zu sorgen. Der Beschwerdeführer habe als bücherlicher Eigentümer der Nachbarparzelle Grst. Nr. 278/1 ein rechtliches Interesse an der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages und damit an der Sanierung des kontaminierten Grundstückes Grst. Nr. 278/10.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Devolutionsantrag als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach § 73 Abs. 2 AVG notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des unterinstanzlichen Verfahrens sei. Das Vorliegen einer solchen Parteistellung werde weder im Devolutionsantrag vom behauptet noch liege eine solche "in Wirklichkeit vor".

Auch aus einem weiteren Grund sei der vorliegende Devolutionsantrag nicht berechtigt. Aus dem Akt gehe nämlich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor der BH "eine bescheidmäßige Erledigung eines Antrages" verlangt hätte. Die vorliegende Bekanntgabe möglicher Ansprüche an die Finanzprokuratur sei als eine Anzeige von Missständen in der Verwaltung, keinesfalls jedoch als der erforderliche Antrag auf Entscheidung zu sehen. Der einzige Antrag, den der Beschwerdeführer an die BH gestellt habe, sei der Antrag auf "Übermittlung einer Kopie des Aktes" (gemeint wohl: des Bescheides der BH vom ) gewesen, welchen die BH nach mehreren Urgenzen schließlich positiv erledigt habe.

Die Zuständigkeit zur Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen Aktes verbleibe "durch die Unzulässigkeit der Devolution" weiterhin bei der BH. Dennoch löse auch ein als unzulässig zurückzuweisender Devolutionsantrag eine diesbezügliche Entscheidungspflicht der belangten Behörde aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Vollstreckung des Bescheides der BH vom sowie "in dem subjektiven Recht darauf verletzt, dass die belangte Behörde den Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen" und ihm die Parteistellung aberkannt habe.

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass er mit an die BH gerichtetem Antrag vom "per Fax" die Vollstreckung ihres Bescheides vom betrieben habe. Die BH sei weiterhin untätig geblieben, was ihn dazu veranlasst habe, einen Devolutionsantrag bei der belangten Behörde einzubringen.

Mit Verweis auf die Eingabe des Beschwerdeführers an die Finanzprokuratur vom stellt die belangte Behörde einen solchen Antrag des Beschwerdeführers in Abrede. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist ein solcher Antrag an die BH "per Fax" nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzugestehen, dass in der Eingabe an die Finanzprokuratur vom auf dieses "Fax" an die BH verwiesen wird und darin auch die Rubrik "Beilage erwähnt" aufscheint.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich einen Antrag an die BH auf Vollstreckung ihres Bescheides vom gestellt hat, kann jedoch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dahin stehen. Im Ergebnis erweist sich nämlich die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers als in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Ein Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten; ein Rechtsanspruch einer Partei auf Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bzw. eine Antragslegitimation besteht im Allgemeinen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0243, mwN). Nur dann, wenn der Exekutionstitel in einem Verfahren geschaffen wurde, das ausschließlich auf Grund eines Parteienantrages eingeleitet werden durfte, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag zu erfolgen, es sei denn, dass der Titelbescheid Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0137, mwN).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass dem Titelbescheid der BH vom entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Frage zukommt, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein Antragsrecht auf Einleitung der Vollstreckung in dieser Angelegenheit zukommt.

Im vorliegenden Verfahren wurde der dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Titelbescheid in einem von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 geschaffen, bei dem es sich um ein Einparteienverfahren handelt, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0061 bis 0062, mwN). Die vorgeschriebenen Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 waren im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0151, mwN).

Beschwerdefallbezogen ergibt sich daraus, dass das Vollstreckungsverfahren nur von Amts wegen einzuleiten ist. Dem Beschwerdeführer, der darüber hinaus nicht einmal Partei im Verfahren des zugrundeliegenden Titelbescheides gewesen ist, kommt somit kein Antragsrecht zu.

Die belangte Behörde hat daher den an sie gerichteten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §39 Abs2;
VVG §1 Abs1;
VVG §1;
WRG 1959 §31 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070033.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-73819