VwGH vom 13.03.2013, 2012/12/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des RS in I, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres, ohne Datum, Zl. 141.924/3-1/1/c/12, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides als Inspektor in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für Tirol vom wurde das in Rede stehende provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom gemäß § 10 Abs. 1, 2 und 4 Z. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden:
BDG 1979), gekündigt.
Dabei ging die erstinstanzliche Behörde von folgendem
Sachverhalt aus:
"Am um 19:05 Uhr erstattete der italienische
Staatsbürger, A, auf einer Carabiniere-Dienststelle in Italien Anzeige, dass er kurz zuvor ( gegen 18:00 Uhr) auf der Brenner Bundesstraße in Höhe des ÖBB LKW-Terminals von österreichischen Polizisten angehalten und auf Grund einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung vom älteren der beiden Beamten zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung aufgefordert worden sei. A bezahlte lt. seinen Angaben einen Betrag von EUR 300,-, ohne dafür einen entsprechenden Beleg erhalten zu haben.
Vorerwähnte Anzeige wurde an die Staatsanwaltschaft Innsbruck übermittelt und diese leitete ein gerichtliches Verfahren - vorerst gegen unbekannte Täter - ein. Die erforderlichen Ermittlungen in dieser Angelegenheit wurden von Beamten des Landeskriminalamtes Tirol übernommen und ergaben, dass zur fraglichen Zeit zwei Polizeibeamte der PI Gries am Brenner, namentlich GrInsp B und der Beschwerdeführer , im Bereich der Brenner Bundesstraße Verkehrsdienst versahen.
Auf Grund dieser Erkenntnis wurde am eine Gegenüberstellung unter Beteiligung der beiden genannten Polizeibeamten durchgeführt, wobei GrInsp B vom Geschädigten (A) als jener Beamte bezeichnet wurde, der den Betrag von EUR 300,-
von ihm entgegengenommen habe, ohne eine entsprechende Quittung auszustellen.
In Folge vernahmen die Beamten des Landeskriminalamtes sowohl GrInsp B als auch den Beschwerdeführer noch am selben Tag zum vorliegenden Sachverhalt. Der zuerst als Zeuge förmlich befragte Beschwerdeführer führte dabei aus, dass er dem Geschädigten, A, mit Sicherheit von einer früheren Amtshandlung, Datum und Zeit wären ihm nicht mehr erinnerlich, kennen würde. Konkret nach dem Grund der Amtshandlung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Kollege, den Namen wisse er nicht mehr, ein vor A fahrendes Fahrzeug angehalten und A, ohne eigentlich von der Verkehrsanhaltung betroffen gewesen zu sein, ebenfalls sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe. Der Beschwerdeführer hätte laut seinen Angaben in Folge mit dem Geschädigten selbst eine Amtshandlung geführt, die gänzlich 'normal' und kurz gewesen sei sowie ohne Einhebung eines Geldbetrages von ihm beendet worden wäre. Die Frage, ob er bemerkt habe, dass GrInsp B mit A am eine Amtshandlung gehabt habe, wobei der Geschädigte A Geld von einem Bankornat beheben musste, verneinte der Beschwerdeführer .
Bei der zweiten förmlichen Vernehmung des Beamten am , der er auf Grund einer belastenden Aussage seines Streifenkollegen GrInsp B im Status eines Beschuldigten unterzogen wurde, war der Beschwerdeführer geständig, im Hinblick auf die Schilderung der Amtshandlung mit A bei seiner ersten Einvernahme durch die Kriminalpolizei am wissentlich falsch ausgesagt zu haben. Er beteuerte, dass seine Angaben bzgl. der Amtshandlung mit A nicht der Wahrheit entsprächen. Vielmehr könne er sich weder an die Person des A noch an die Amtshandlung erinnern. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich Mitte Mai 2011 bei einem Besuch seines Kollegen GrInsp B dazu bereit erklärt hätte, falls es in dieser Sache zu einer Befragung bzw. Gegenüberstellung kommen sollte, auszusagen, er würde den Anzeiger von einer früheren Amtshandlung her kennen, um so den Verdacht auf sich selbst zu lenken. Als Grund für diese Aussage führte der Beschwerdeführer an, aus Sorge um seinen Kollegen gehandelt zu haben, da er befürchtete, GrInsp B würde sich etwas antun. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer darüber hinaus noch dar, am Wochenende nach der Gegenüberstellung, vermutl. Sonntag , wäre es zu einem Telefonat mit GrInsp B gekommen, wobei ihm dieser erklärt habe, dass es drei Varianten gäbe, mit dieser Situation umzugehen:
1. Variante: GrInsp B würde mit einer Haftstrafe rechnen, da die Bewährungsfrist für seine Verurteilung noch nicht abgelaufen sei.
2. Variante: Geständnis durch den
Beschwerdeführer , da dieser noch keine Verurteilungen habe. Weiters wäre ihm der Polizeiberuf nicht so wichtig.
3. Variante: Geständnis durch GrInsp B, wobei dieser den Beschwerdeführer als Mittäter belasten würde.
Nach Abschluss der Erhebungen in dieser Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer am der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Verdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt - § 302 Abs 1 Strafgesetzbuch 1974 (in Folge kurz: StGB) (zur strafrechtlichen Beurteilung) sowie wegen Verdacht auf Falsche Beweisaussage - § 288 Abs 4 StGB zur Anzeige gebracht. Das Verfahren wegen § 302 Abs 1 StGB wurde gem. § 190 Zi 2 Strafprozessordnung 1975 (in Folge kurz: StPO) von der Staatsanwaltschaft Ibk eingestellt (Benachrichtigung vom ).
Am fand im LG Innsbruck eine öffentliche Gerichtsverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer wegen Falscher Beweisaussage - § 288 Abs 1 und 4 StGB und §§ 15, 299 Abs 1 StGB - Versuchter Begünstigung angeklagt war. Bei dieser Verhandlung zeigte sich der Beschwerdeführer zu den Anklagepunkten weder geständig noch einsichtig. Er antwortete auf Fragen des Richters nur ausschweifend und ablenkend, weshalb der Beamte auch vom Vorsitzenden zu konkreten Antworten ermahnt wurde. Im Rahmen seiner Befragung gab der Beschwerdeführer vor Gericht an, dass die Idee im Hinblick auf die Amtshandlung mit A falsch auszusagen, von ihm stammen würde, was aus Sicht der Dienstbehörde, selbst unter der Betrachtung, dass er dies aus Angst um seinen Kollegen tat, ein für einen Exekutivbeamten nicht vertretbares, fehlendes Maß an Unrechtsbewusstsein widerspiegelt.
Der Beschwerdeführer wurde bei dieser Verhandlung zu einer Geldstrafe idHv EUR 9.000,- wegen beider angeklagter Delikte verurteilt. Durch die Einbringung eines Rechtsmittels ist das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen. GrInsp B wurde in gleicher Verhandlung, nachdem er zum vorgehaltenen Tatbestand des § 302 StGB geständig war, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt."
In rechtlicher Hinsicht vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, das von ihr festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers verwirkliche den Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Dort verwies er insbesondere darauf, dass er sich auf Grund einer Selbstmorddrohung des 20 Jahre älteren B in einer außerordentlichen psychischen Situation befunden habe. In diesem Zusammenhang beantragte er die Einholung eines "psychologischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass die konkrete Situation des Beschwerdeführers am bei bestehender Selbstmorddrohung selbst bei einem pflichtbewussten und -getreuen durchschnittlichen Beamten ein Belastungssyndrom bewirken kann und beim Beschwerdeführer auch in concreto bewirkt hat, ohne dass sich daraus auf Grund der tatsächlichen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers Defizite in seinen spezifisch exekutivdiensttypischen Eigenschaften ergeben".
Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer, dass er in korrekter Anwendung der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 (im Folgenden: StPO), nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter hätte einvernommen werden müssen. Der erstinstanzliche Bescheid verkenne, dass für den Beschwerdeführer ein Selbstbezichtigungsverbot gelte.
Der Beschwerdeführer beantragte darüber hinaus die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung, welchem Antrag nach der Aktenlage seitens der erstinstanzlichen Behörde stattgegeben wurde.
Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des psychologischen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres vom ein (zum Inhalt dieser Stellungnahme wird auf die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen).
Diese Stellungnahme hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neben anderen Verfahrensergebnissen vor.
Dieser erstattete hiezu am eine Äußerung, in welcher er insbesondere darauf hinwies, dass die in Rede stehende Stellungnahme nicht auf einer persönlichen Befunderhebung mit dem Beschwerdeführer beruhe. Er wiederholte seinen diesbezüglichen Beweisantrag in der Berufung.
Mit dem undatierten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, welcher dem Beschwerdeführer am zugestellt wurde, wurde seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom keine Folge gegeben. Es wurde ausgesprochen, dass die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit Zustellung des angefochtenen Bescheides rechtswirksam werde.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach teilweiser Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:
"Sie wurden als ZEUGE am über eine Amtshandlung vom im LPK Tirol befragt und - wie Sie später zugaben - sagten wissentlich falsch aus.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung, angeführt unter Punkt - B) Bezughabender Sachverhalt -, der erstinstanzlichen Bescheidbegründung verwiesen. Bei der zweiten förmlichen Vernehmung am wurden Sie als Beschuldigter einvernommen, da Ihr ehemaliger Kollege Grinsp B belastend gegen Sie aussagte. Dabei gestanden Sie, dass Sie bei der ersten Vernehmung - als Zeuge - wissentlich falsch aussagten, um den Kollegen Grinsp B zu schützen, dem aufgrund der Gegenüberstellung eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs gedroht hätte - in weiterer Folge gab Grinsp B den Amtsmissbrauch zu und wurde dafür verurteilt -, wobei Sie sich durch diese Falschaussage vom selbst belasteten.
Sie gaben dafür als Begründung an, dass Sie zu diesem Zeitpunkt Angst um Grinsp B hatten, da er Ihnen gegenüber Selbstmorddrohungen geäußert hatte. Grinsp B hatte offensichtlich wegen des Vorfalls vom Bedenken angeklagt zu werden und deutete Ihnen gegenüber an sich das Leben zu nehmen, sollte er deshalb zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden. Anzumerken ist, dass Ihnen bekannt war, dass Grinsp B bereits einmal wegen Missbrauchs der Amtsgewalt verurteilt wurde und fürchtete Grinsp B voraussichtlich aus diesem Grund ein neuerliches Gerichtsverfahren bzw. eine neuerliche Verurteilung.
Sie gaben auch zu, dass Sie alleine die Idee hatten, sich bei der Zeugeneinvernahme selbst zu belasten, um den Verdacht von Ihrem Kollegen auf sich selbst zu lenken.
Auch wenn, wie in der Berufungsschrift zitiert, Grinsp B Ihnen 3 Varianten vorschlug, die zu seiner Entlastung führen könnten, wobei eine Variante vorsah, Sie als Mittäter zu belasten, war es alleine Ihre Entscheidung, sich bei der Vernehmung als Zeuge selbst zu belasten. Entgegen Ihres Vorbringens in Ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ist mit Ihrem Verhalten auf den 3. Vorschlag des Grinsp B eingegangen worden und erscheint auch unter diesem Aspekt, dass Sie befürchten mussten, sollten Sie auf eine der zwei vorgeschlagenen Varianten nicht eingehen, von Grinsp B als Mittäter belastet zu werden und gemäß § 302 StGB in das Geschehen involviert zu werden, Ihre Entscheidung falsch auszusagen nicht nachvollziehbar. Da es sich dabei um eine klare Drohung/Erpressung handelte bei der Sie selbst - im Gegensatz zur Selbstmorddrohung des Grinsp B - eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hatten und Sie spätestens bei diesem Vorschlag erkennen hätten müssen, dass Grinsp B keine Skrupel kannte auch Sie - als guten Kollegen/Freund - zu belasten, um den Verdacht von sich abzulenken, wäre aus Sicht des BM.I insbesondere für einen EB jener Zeitpunkt gekommen um einen natürlichen Selbstschutz zu entwickeln und sich beispielsweise an einen Ihrer Vorgesetzten zu wenden.
Entgegen Ihren Ausführungen in der Berufung wurden Sie vor der Einvernahme als Zeuge am ermahnt, richtig und vollständig auszusagen und wurden darauf hingewiesen, sich mit einer falschen Aussage gemäß § 288 StGB strafbar zu machen. Im Übrigen wussten Sie infolge Ihrer Ausbildung zum Exekutivbeamten, dass Sie zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet sind und dass Sie sich nicht durch Aussagen selbst in Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bringen müssen.
Das provisorische Dienstverhältnis kann entsprechend § 10 Abs. 4 Zif. 4 BDG insbesondere dann gekündigt werden, wenn pflichtwidriges Verhalten vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl: 88/12/0146 ausführt, ist es nicht Sinn des provisorischen Dienstverhältnisses, dass ein EB im Rahmen desselben entwicklungs- oder altersmäßig bedingte Charakterschwächen überwindet; vielmehr hat er solche von Anfang an nicht aufzuweisen.
Entsprechend des von Ihnen eingeforderten psychologischen Sachbefunds, dass die konkrete Situation am bei bestehender Selbstmorddrohung selbst bei einem pflichtbewussten- und getreuen durchschnittlichen Beamten ein Belastungssyndrom bewirken kann und bei Ihnen auch in concreto bewirkt hat, ohne dass sich daraus aufgrund Ihrer tatsächlichen Persönlichkeitsstruktur Defizite in Ihren spezifisch exekutivdiensttypischen Eigenschaften ergeben, wird die diesbezüglich eingeholte Stellungnahme des Psychologischen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres vom wie folgt wiedergegeben:
Aus ho. Einschätzung kann im vorliegenden Fall nicht von einer Belastungsreaktion im Sinne des internationalen Klassifikationsschemas ICD-10 gesprochen werden. Auch die Behauptung, dass jeder Mensch so reagiert hätte, ist nicht aufrecht zu erhalten.
Die beschriebene Situation (direkte oder indirekte Ankündigung eines Suizids) ist sicher geeignet, beim Gegenüber Stress und einen mehr oder weniger starken Handlungsdruck zu erzeugen, und sie wird mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Mehrzahl der Betroffenen als belastend erlebt werden.
WIE das Gegenüber allerdings letztlich reagiert, ist von Mensch zu Mensch verschieden. Zu jedem Zeitpunkt stehen uns immer mehrere Handlungsalternativen zur Verfügung. Die Wahl einer Handlungsalternative ist immer von mehreren Faktoren abhängig, z. B.
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- | von der Gesamtheit aus Wahrnehmung und Einschätzung der situativen Faktoren, |
- | den mit dieser Einschätzung verbundenen Gefühlen und Emotionen, |
- | der Persönlichkeit des Handelnden, |
- | dessen Lern- und Sozialisationsprozessen, |
- | sowie Einstellungen und Werthaltungen, etc. |
Aufgrund der Vielfalt der Einflussfaktoren sowie der Tatsache, dass auch andere Handlungsalternativen zur Verfügung standen (z.B. Information anderer Kollegen, des Vorgesetzten etc.), kann demnach mit Sicherheit gesagt werden, dass hier NICHT alle Menschen die gleiche Entscheidung getroffen hätten. Das - sicher gut gemeinte Motiv - des Beschwerdeführers dürfte unter anderem in einer falsch verstandenen Kollegialität bzw. aus Angst und Sorge um den Kollegen (Übernahme von Verantwortlichkeit; bewusster (?!) Druck seitens des GI B sowie der Kollegenschaft) zu suchen sein. | |
Es ist festzuhalten, dass insbesondere Exekutivbeamte im Dienst immer wieder in Situationen geraten, in denen sie einem mehr oder weniger großen Handlungsdruck ausgesetzt sind (bspw. emotionale Erpressung). So müssen beispielsweise immer wieder schnelle Entscheidungen getroffen werden, die für andere Beteiligte - wenn auch nur subjektiv betrachtet - nachhaltige negative Folgen haben können. Ebenso kommen Amtshandlungen mit Suizidalen im exekutiven Berufsalltag vor, denen sich Exekutivbeamtinnen zu stellen haben. | |
Eine der Herausforderungen des Polizeiberufes liegt darin, sowohl unter dem Druck des Gegenübers als auch unter Zeitdruck gesetzeskonforme Handlungen zu setzen. Im konkreten Fall erscheint diese 'Stabilität', auch unter Druck gesetzeskonform zu handeln, - jedenfalls in der geschilderten Situation nicht gegeben. | |
Bei der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes handelt es sich lediglich um eine Einschätzung der Situation und ist, wie in Ihrer Stellungnahme gefordert kein klinisch psychologischer Befund. Diesem Ansuchen um Einholung eines Gutachtens eines klinischen Psychologen wird nicht entsprochen werden, da der Kündigungsgrund im gegenständlichen Verfahren wegen Ihres pflichtwidrigem Verhaltens ausgesprochen wurde und weder die Dienstbehörde noch die Berufungsbehörde einen Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung angezweifelt haben. Der Exekutivdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Es wird daher die gesundheitliche | Eignung eines EB an besonderen Maßstäben beurteilt, die jedoch im gegenständlichen Verfahren eben nicht angezweifelt werden. |
Wie auch aus der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes hervorgeht, haben speziell Exekutivbedienstete im Arbeitsalltag regelmäßig gesetzeskonforme Entscheidungen unter zeitlichem und emotionalem Druck zu treffen. | |
Es erscheint dem Bundesministerium für Inneres daher nicht nachvollziehbar und wird dies jedoch von einem Exekutivbediensteten erwartet, dass Sie unter dem von Ihnen empfundenen Druck keine andere Möglichkeit in Betracht gezogen haben, als falsch auszusagen und sich damit selbst zu belasten. Der Rückschluss erscheint daher zulässig, dass Sie bei ähnlichen exekutivdienstspezifischen Amtshandlungen unter vergleichbarem emotionalem Druck in erster Linie keine gesetzeskonforme Entscheidung treffen würden. | |
Insbesondere wird auch auf die allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG verwiesen, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Eine Falschaussage hingegen, wie im gegenständlichen Fall, ist durchaus geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines EB zu erschüttern. | |
Im Zusammenhang mit Ihrer Falschaussage vom , wird von der Berufungsbehörde erschwerend gewertet, dass sich Ihre Aussage auf einen Sachverhalt im Zusammenhang mit Ihrer Dienstverrichtung bezogen hat und durch diese Zeugenaussage die Dienstbehörde über den tatsächlichen Ablauf einer Amtshandlung getäuscht und das Vertrauen der Dienstbehörde Ihnen gegenüber nachhaltig zerstört wurde. | |
Daher kommt auch das Bundesministerium für Inneres als Berufungsbehörde zu dem Schluss, dass Ihre Falschaussage vom ein derart schwerwiegendes, pflichtwidriges Verhalten darstellt, dass die Kündigung geboten erscheint. Ein pflichtwidriges Verhalten gemäß § 10 Abs. 4 Zi 4 BDG kann auch durch eine | einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden und ist dies im konkreten Fall auch eingetreten. |
Da im gegenständlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, bleibt das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bis zum rechtskräftigen Abspruch der Rechtsmittelinstanz aufrecht (VwGH-Entscheidung vom , 504/66, VwSlg 6971 N1966 zum BDG 1979)." | |
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben. | |
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. | |
Erhebungen über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergaben, dass die vom Beschwerdeführer gegen das erwähnte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom zurückgewiesen wurde. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: |
§ 10 Abs. 1, 2, 3 und 4 BDG 1979, die beiden ersten Absätze in der Stammfassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 333/1979, Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1983 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, lautet (auszugsweise): |
"Provisorisches Dienstverhältnis |
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
...
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres
.................. 3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. ...
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
...
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
..."
§ 43 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung dieses Absatzes nach der Stammfassung lautet:
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
§ 49 Z. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 52/2009 lautet:
"§ 49. Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
...
4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen ..."
§ 50 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 lautet:
"Rechtsbelehrung
§ 50. Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs. 1) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat."
§ 156 Abs. 1 Z. 1 idF BGBl. I Nr. 135/2009, § 157 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 und § 159 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 lauten:
"Aussagebefreiung
§ 156. (1) Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:
1. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen
(§ 72 StGB) aussagen sollen, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;
...
Aussageverweigerung
§ 157. (1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:
1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen
Angehörigen (§ 156 Abs. 1 Z 1) der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten
Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre
bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten,
2. Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare
und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft bekannt geworden ist,
3. Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten,
Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,
4. Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und
Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden,
5. Wahlberechtigte darüber, wie sie ein gesetzlich für
geheim erklärtes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt haben.
(2) Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen.
...
Information und Nichtigkeit
§ 159. (1) Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung zu informieren. Werden Anhaltspunkte für ein solches Recht erst während der Vernehmung bekannt, so ist die Information zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
(2) Ein Zeuge, der einen Befreiungs- oder Verweigerungsgrund in Anspruch nehmen will, hat diesen, soweit er nicht offenkundig ist, glaubhaft zu machen. Darüber abgegebene Erklärungen sind zu protokollieren.
(3) Hat ein Zeuge auf seine Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs. 1 Z 1 nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine gesamte Aussage nichtig. Wurde ein Zeuge, der ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten."
§ 288 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 (im Folgenden: StGB), lautet:
"§ 288. (1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."
§ 290 Abs. 1 StGB idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:
"Aussagenotstand
§ 290. (1) Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289)
ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und
bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht
zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines
Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er
1. nicht wußte, daß dies der Fall war,
2. den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die
schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art
abzuwenden, oder
3. zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten
worden ist."
Die gesetzliche Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses hat den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist gerade die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs einmal mehr in der Weise sieben zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0171).
Dies vorausgeschickt ist dem Beschwerdevorbringen im Einzelnen Folgendes zu erwidern:
In der Beschwerde wird davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob ein pflichtwidriges Verhalten im Verständnis des § 10 Abs. 4 Z. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorliege, entscheidend sei, "ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des inkriminierten Handelns überhaupt der Tragweite des Vorhabens des Gruppeninspektor B bewusst sein konnte". Er sei, wie sich aus den Niederschriften ergebe, bei der Gegenüberstellung davon ausgegangen, dass Gruppeninspektor B "den Geldbetrag nicht für sich verwendet" habe.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers angenommen hat, weil dieser bei seiner förmlichen Einvernahme als Zeuge vor einer Verwaltungsbehörde bewusst falsch ausgesagt hat. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Beweiswürdigung auf das diesbezügliche Eingeständnis des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am gestützt. Soweit der Beschwerdeführer versucht, mit dem eben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen darzutun, er habe in Wahrheit richtig ausgesagt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die auf sein eigenes Geständnis gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der vom Verwaltungsgerichtshof hier allein durchzuführenden Schlüssigkeitsprüfung nicht zu beanstanden ist.
Soweit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen freilich darauf abzielen sollte, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass er wissentlich als Zeuge in seiner förmlichen Vernehmung vor einer Verwaltungsbehörde falsch ausgesagt hat, keine einen Kündigungsgrund verwirklichende Dienstpflichtverletzung im Verständnis des § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorzuwerfen wäre, weil es dafür auf seine Vorstellung von der Tragweite der Unrichtigkeit seiner Zeugenaussage ankäme, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung nicht zu teilen.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass (offenbar durch seine Einvernahme als Zeuge) seine Rechte als (in Wahrheit Beschuldigter) im Verständnis des § 49 Z. 4 in Verbindung mit § 50 StPO verletzt worden seien. Dies habe die "Nichtigkeit" seiner Zeugenaussage aus dem Grunde des § 159 Abs. 3 StPO zur Folge.
Diesem Vorbringen genügt es, den Beschwerdeführer auf die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung zu verweisen, welche eine Sanktion der Nichtigkeit einer Beweisaussage lediglich für Fälle der Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs. 1 Z. 1 StPO bzw. für Fälle eines Aussageverweigerungsrechtes nach § 157 Abs. 1 Z. 2 bis 5 StPO, nicht aber für eine allfällige Verletzung der §§ 49 Z. 4 in Verbindung mit § 50 leg. cit. vorsieht.
Für das Vorliegen von Aussagebefreiungen bzw. Aussageverweigerungsrechten gemäß § 156 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 157 Abs. 1 Z. 2 bis 5 StPO bestehen vorliegendenfalls keine Anhaltspunkte.
Die Unterlassung einer Information über ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 157 Abs. 1 Z. 1 StPO führte hingegen nicht zur Nichtigkeitssanktion des § 159 Abs. 3 leg. cit. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, auch als Polizeibeamter stehe ihm das Recht zu, sich (im Zuge einer Zeugenaussage) nicht selbst belasten zu müssen (weshalb eine allfällige Falschaussage auch keine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstelle), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Schutz vor Selbstbezichtigung darauf bezieht, dass eine Person nicht verhalten werden soll, sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen (auf diese Situation nimmt auch die Bestimmung des § 290 Abs. 1 StGB über den Aussagenotstand, welcher überdies das Vorliegen eines der in den Ziffern 1.-3. des letzten Halbsatzes leg. cit. umschriebenen Umstände voraussetzt, Bezug). Nach Maßgabe des vom Beschwerdeführer abgelegten Geständnisses diente die ihm angelastete falsche Beweisaussage jedoch keinesfalls dazu, um vom Beschwerdeführer die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden, sondern dazu, um eine solche Gefahr von Gruppeninspektor B, der nach der Aktenlage kein Angehöriger des Beschwerdeführers ist, abzuwenden. Der Beschwerdeführer hat daher keinesfalls eine unrichtige Zeugenaussage zur Vermeidung einer Selbstbezichtigung abgelegt.
Unabhängig von der Frage, ob - was allerdings mittlerweile gleichfalls rechtskräftig feststeht - der Beschwerdeführer für die von ihm abgelegte wissentlich unrichtige Zeugenaussage strafrechtlich verantwortlich ist, bzw. davon, ob bei seiner formellen Einvernahme als Zeuge sämtliche Belehrungspflichten durch die vernehmende Behörde korrekt erfüllt wurden, stellt das von der belangten Behörde festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar, welche den Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 verwirklicht.
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass für den Beschwerdeführer auf Grund der von Gruppeninspektor B ihm gegenüber erhobenen Selbstmorddrohung keine alltägliche, sondern eine außerordentliche Situation vorlag.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, dass die belangte Behörde seinem auch in seiner Stellungnahme vom aufrecht erhaltenen Beweisantrag auf Einholung eines "psychologischen Sachbefunds" nicht nachgekommen sei, wobei ein solches Gutachten ergeben hätte, dass die von der belangten Behörde aus dem Verhalten des Beschwerdeführers vom gezogenen Schlüsse auch aus objektiver fachlicher Sicht unrichtig seien, so legt er mit diesem Vorbringen einen relevanten Verfahrensmangel nicht dar. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nämlich nicht vor, dass sich aus einem solchen Gutachten seine fehlende Schuldfähigkeit ergeben hätte. Wohl wäre im Falle des Vorliegens eines - die Schuldfähigkeit nicht ausschließenden - Belastungssyndroms von einem geringeren Verschulden des Beschwerdeführers an dem ihm als Kündigungsgrund vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhalten auszugehen gewesen. Nach dem oben umschriebenen Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses kommt es aber für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 nicht in erster Linie darauf an, in welchem Ausmaß das dem provisorischen Beamten anzulastende pflichtwidrige Verhalten ihm auch als Verschulden zuzurechnen ist, sondern vielmehr entscheidend darauf, ob dieses Verhalten erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer nicht allen Anforderungen entspricht, die an einen Beamten - insbesondere in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde - gestellt werden müssen. Diese Frage ist von der Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu klären und stellt für sich genommen keine Sachverständigenfrage dar. Dienstpflichtverletzungen, welche das Vorliegen der erwähnten Anforderungen in Frage stellen, führen dazu, dass sich der betreffende Beamte im Sinne der zitierten Judikatur "nicht voll bewährt" hat.
Dies wäre hier auch dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer als Auswirkung eines die Schuldfähigkeit nicht ausschließenden Belastungssyndroms die Neigung gezeigt hätte, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 durch Tätigung von vorsätzlich unrichtigen Angaben im Zuge einer förmlichen Zeugenvernehmung vor einer Verwaltungsbehörde zu Gunsten einer falsch verstandenen Solidarität mit einem im Verdacht des Amtsmissbrauches stehenden Kollegen zu vernachlässigen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am