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VwGH vom 28.02.2012, 2008/04/0253

VwGH vom 28.02.2012, 2008/04/0253

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde der Stadt Wien - MA 34, Bau- und Gebäudemanagement in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates Wien vom , Zl. VKS - 2504/08, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: A GmbH in B, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Auftraggeberin) schrieb im Jahr 2002 Maler- und Anstreicherarbeiten im Wiener Rathaus in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich aus. Als einziges Zuschlagskriterium wurde der niedrigste Preis festgelegt. An dieser Ausschreibung beteiligte sich u.a. die Mitbeteiligte, deren Angebot (es wies den niedrigsten Preis aus) mit Schreiben vom von der Auftraggeberin ausgeschieden wurde. Als Grund für die Ausscheidung führte die Auftraggeberin an, bei den von der Mitbeteiligten in vorangegangenen Jahren (für die Stadt Wien) durchgeführten Maler- und Anstreicherarbeiten für die Büroraumsanierung im Amtsgebäude Bartensteingasse 13 seien Abrechnungs- und Ausführungsmängel aufgetreten, weshalb die Zuverlässigkeit der Mitbeteiligten derzeit nicht gegeben sei.

Gegen diese Entscheidung sowie die anschließende Zuschlagsentscheidung zugunsten eines anderen Bieters leitete die Mitbeteiligte ein Nachprüfungsverfahren bei der belangten Behörde ein. Nach Zuschlagserteilung während des laufenden Nachprüfungsverfahrens stellte sie mit Schriftsatz vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , den Antrag festzustellen, dass wegen eines Verstoßes gegen die §§ 47 und 48 Abs. 2 des (im gegenständlichen Verfahren noch anzuwendenden) Wiener Landesvergabegesetzes - WLVergG, LGBl. Nr. 36/1995, der Zuschlag nicht der Mitbeteiligten als Bestbieterin erteilt worden sei.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom ab. Über Beschwerde der Mitbeteiligten hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0227 (im Folgenden: Vorerkenntnis), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Begründend wurde in diesem Erkenntnis - soweit dies für das fortgesetzte Verfahren von Bedeutung ist - vor allem Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 16 Abs. 1 WLVergG hat die Vergabe von Aufträgen entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der unparteiischen Behandlung aller Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer bei Anwendung des jeweils entsprechenden Verfahrens an leistungsfähige, zuverlässige und spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung befugte Auftragnehmer zu angemessenen, auch der Marktlage entsprechenden Preisen zu erfolgen. …

§ 37 Abs. 1 WLVergG enthält eine Auflistung von Gründen, aus denen der Auftraggeber einen Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen kann. …

Nach der sachverhaltsbezogen allein in Betracht kommenden Z. 4 des § 37 Abs. 1 WLVergG kann der Auftraggeber Unternehmer von der Teilnahme ausschließen, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde.

Eine schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit liegt etwa bei gerichtlich strafbaren Handlungen, Verstößen gegen das Kartellgesetz, Absprachen über Preise, koordinierter Angebotslegung, sittenwidrigen oder gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs verstoßenden Abreden oder Korruption vor … In der Vergangenheit liegende Verletzungen von mit öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Leistungsverträgen können ebenfalls zur beruflichen Unzuverlässigkeit führen … Dabei muss es sich aber um so schwere Verletzungen handeln, die den oben angeführten in der Literatur beispielsweise genannten schweren Verfehlungen gleichzuhalten sind. Es muss sich daher um Verfehlungen handeln, die über die üblicherweise bei Bauvorhaben auftretenden Ausführungsmängel und Unstimmigkeiten bei der Abrechnung deutlich hinausgehen.

Die belangte Behörde hat zu den von der (Auftraggeberin) als Grund für das Ausscheiden der (Mitbeteiligten) mangels Zuverlässigkeit herangezogenen Mängeln bei der Ausführung und Abrechnung des Auftrages beim Projekt Bartensteingasse folgende Feststellungen getroffen:

Nach dem im Zivilprozess eingeholten Sachverständigengutachten seien die einzelnen Schichten im Anstrichaufbau zum Großteil nicht entsprechend den Ausschreibungsunterlagen abgetönt worden. Der geforderte Anstrichaufbau (Anzahl der Schichten) sei nicht oder nur teilweise erfüllt worden. Im geringen Ausmaß sei auch die geforderte Schichtdicke nicht erreicht worden. Nach dem Bericht des Kontrollamts habe die (Mitbeteiligte) um EUR 6.592,-- mehr verrechnet, als sie tatsächlich an Leistungen erbracht habe.

Diese Feststellungen reichen zur Beurteilung, ob eine 'schwere Verfehlung' im Sinn von § 37 Abs. 1 Z. 4 WLVergG vorliegt, nicht aus. Dazu wären Feststellungen über die näheren Umstände, wie etwa den Umfang der mangelhaft erbrachten bzw. zu viel verrechneten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang des Auftrages, die auf Grund der mangelhaft erbrachten Leistung bewirkte Beeinträchtigung des Gebrauchs, der Qualität bzw. der Optik oder die Aufrechthaltung der mangelhaften Arbeitsweise trotz entsprechender Vorhalte bzw. Aufforderungen, erforderlich.

Die belangte Behörde hat in den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung den Umstand als erschwerend gewertet, dass die (Mitbeteiligte) den geforderten Anstrichaufbau beim Objekt

Bartensteingasse 'trotz entsprechender Vorhalte ... auch im

Folgenden' nicht hergestellt habe. Dazu fehlt aber jede Grundlage in den Feststellungen. Die belangte Behörde hat lediglich festgestellt, dass die (Auftraggeberin) der (Mitbeteiligten) mit Schreiben vom vorgehalten habe, 'selbst schriftliche Anweisungen, die die nachträgliche eindeutige Überprüfbarkeit sicherstellen sollten' nicht beachtet zu haben. Weiters hat sie festgestellt, dass die (Mitbeteiligte) in einem Schreiben an die (Auftraggeberin) darauf hingewiesen habe, dass trotz wöchentlicher Baubesprechungen und mehrfacher Baubegehungen und oftmaliger Kontrollen niemals darauf hingewiesen worden sei, dass ein mehrfarbiger Schichtaufbau gewünscht sei. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung zur Frage, ob die (Mitbeteiligte) die mangelhafte Ausführung trotz entsprechender Vorhalte fortgesetzt hat, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu den näheren Umständen der festgestellten mangelhaften Ausführung und überhöhten Verrechnungen beim Projekt Bartensteingasse zu treffen haben.

… Für das fortgesetzte Verfahren sei weiters festgehalten:

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen W hat im rechtskräftigen Urteil vom festgestellt, dass die von der Ausschreibung geforderte Abtönung der einzelnen Anstrichschichten nur den Sinn habe, den schichtweisen Aufbau nachträglich überprüfen zu können. Die Unterlassung der Abtönung habe keine Auswirkungen auf die Qualität des Anstrichs. Die Durchführung mehrerer Arbeitsgänge mit dünneren Schichtstärken sei günstiger als ein dicker Auftrag, weil das Trocknungsverhalten und die Spannung bei mehreren Schichten günstiger sei. Der von der (Mitbeteiligten) vorgenommene Schichtenaufbau beim Projekt Bartensteingasse sei zwar nicht ausschreibungskonform, entspreche jedoch dem Stand der Technik. Durch die nicht ausschreibungskonforme Beschichtung sei kein 'Qualitätsmangel in der Optik' eingetreten. Die von der (Mitbeteiligten) durchgeführten Beschichtungen seien technisch in Ordnung. Bei 41 von 52 Proben sei festgestellt worden, dass die einzelnen Schichten nicht abgetönt worden seien. Bei 33 von 52 Proben sei die Anzahl der von der Ausschreibung geforderten Schichten nicht erreicht worden. Nur bei zwei von 52 Proben sei die erforderliche Mindeststärke des gesamten aufzubringenden Anstrichs nicht erreicht worden. Das Kontrollamt habe moniert, dass die (Mitbeteiligte) für die zweifärbige Beschichtung von Fensterteilen ungerechtfertigt EUR 1.628,-- zu viel verrechnet habe. Für die Isolierung des Untergrundes habe sie anstatt des vorgegebenen Anteiles von 50 % der Gesamtfläche einen Anteil von 80 % in Rechnung gestellt. Für nicht erbrachte Spachtelarbeiten habe sie EUR 2.924,-- in Rechnung gestellt. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin daher um EUR 6.592,-- zu viel verrechnet. Die (Mitbeteiligte) habe diese Überzahlung anerkannt. Für die Mängel beim Anstrichaufbau sei einvernehmlich ein pauschalierter Qualitätsabzug von EUR 1.300,-- festgesetzt worden.

Nach dem Vorbringen der (Mitbeteiligten) im Verwaltungsverfahren im Schriftsatz vom betrug der Wert des gesamten Auftrages beim Projekt Bartensteingasse EUR 237.959,71.

Sollte die belangte Behörde zu gleichlautenden Feststellungen gelangen, läge nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine über die üblicherweise bei Bauvorhaben auftretenden Ausführungsmängel und Unstimmigkeiten bei der Abrechnung deutlich hinausgehende 'schwere Verfehlung' im Sinn des § 37 Abs. 1 Z. 4 WLVergG vor."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Feststellungsantrag der Mitbeteiligten im fortgesetzten Verfahren statt und stellte fest, dass wegen eines Verstoßes gegen die §§ 47 und 48 Abs. 2 WLVergG der Zuschlag nicht der Mitbeteiligten als Bestbieterin erteilt worden sei.

Ergänzend zu den im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen führte sie im Wesentlichen aus, das fortgesetzte Verfahren habe ergeben, dass während der Durchführung der Arbeiten der Mitbeteiligten für das Bauvorhaben "Bartensteingasse" weder im Jahr 1999 noch im Jahr 2001 Bemängelungen (der kontrollierenden Mitarbeiter der Auftraggeberin) betreffend die Abtönung und den Schichtaufbau der Anstriche erfolgt seien. Lediglich zur Auftragserteilung im Jahr 2001 liege eine schriftliche "Weisung" der Auftraggeberin im Schreiben vom mit dem Inhalt vor, bei den Beschichtungsarbeiten seien die einzelnen Schichten geringfügig unterschiedlich abzutönen, um die ordnungsgemäße Herstellung des Anstrichaufbaues nachträglich überprüfen zu können. Während der Arbeiten seien - entgegen dem Vorbringen der Auftraggeberin - diesbezüglich keine (weiteren) mündlichen oder schriftlichen Vorhaltungen bzw. Weisungen an die Mitbeteiligte ergangen. Auch in den wöchentlichen Baubesprechungen seien in dieser Hinsicht keine Bemängelungen vorgenommen worden. Es könne daher nicht davon die Rede sein, dass die Mitbeteiligte trotz entsprechender Vorhalte ihre mangelhafte Arbeitsweise aufrechterhalten habe.

Die Feststellungen aus dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS W, die sich ihrerseits auf das Gutachten eines Sachverständigen gründeten, wonach das Unterbleiben der geforderten Abtönung keinen Qualitätsmangel dargestellt habe, würden von der belangten Behörde übernommen. Es sei damit davon auszugehen, dass die Arbeiten der Mitbeteiligten bei diesem Projekt zwar nicht in jedem Fall ausschreibungskonform durchgeführt worden seien, dies jedoch keinen Qualitätsmangel in dem Sinn dargestellt habe, dass die Ausführungen technisch nicht in Ordnung gewesen wären. Die Arbeiten hätten vielmehr dem Stand der Technik entsprochen.

Das fortgesetzte Verfahren habe überdies ergeben, dass für die Arbeiten im Jahr 1999 die Abrechnungssumme EUR 237.959,71 betragen habe. Aufgrund des Berichtes des Rechnungshofes stünde diesem Betrag als ungerechtfertigt verrechnete Leistungen ein Betrag von EUR 6.592,-- gegenüber. Dazu komme noch der von der Mitbeteiligten wegen der teilweise unterbliebenen Abtönung und des teilweise mangelhaft durchgeführten Schichtaufbaus gewährte Nachlass von EUR 1.300,--. Für die Arbeiten im Jahr 2001 habe die Mitbeteiligte ursprünglich ATS 255.889,-- (inkl. USt) bzw. EUR 18.596,19 in Rechnung gestellt. Die Überprüfung dieser Schlussrechnung habe Differenzen in den Ausmaßen ergeben, sodass aufgrund der Überprüfung ein Gesamtbetrag von ATS 231.962,79 im Einverständnis mit der Mitbeteiligten festgelegt worden sei. Aus der Niederschrift über die Übernahme der Arbeiten ergebe sich, dass lediglich die Beschichtung der Eingangstüren auszubessern gewesen sei, was in der Folge auch durchgeführt worden sei. Der Abzug sei jedenfalls nicht auf einen mangelhaften Schichtaufbau oder eine nicht erfolgte Abtönung zurückzuführen gewesen. Gegenüber der Schlussrechnung des Jahres 1999 ergebe sich somit ein Minderbetrag von EUR 7.892,--, für das Jahr 2001 von ATS 23.927,--. Stelle man diese Beträge den Schlussrechnungen der Mitbeteiligten gegenüber, ergebe sich für die belangte Behörde, dass es sich dabei um Differenzbeträge handle, die durchaus im Rahmen dessen lägen, wie sie bei Abrechnungen von Professionistenleistungen auftreten können. Darin eine besondere Unzuverlässigkeit der Mitbeteiligten zu erblicken, sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht gerechtfertigt.

Insgesamt reichten die von der Auftraggeberin zur Ausscheidung des Angebotes der Mitbeteiligten herangezogenen Gründe nicht aus, eine schwere Verfehlung und damit die Annahme einer mangelnden Zuverlässigkeit zu begründen. Die Ausscheidung des Angebotes der Mitbeteiligten sei daher nicht vergaberechtskonform erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde rügt - zusammengefasst -, die belangte Behörde habe verkannt, dass die Mitbeteiligte im Zusammenhang mit den Arbeiten beim Bauvorhaben "Bartensteingasse" insofern schwere Verfehlungen iSd § 37 Abs. 1 Z. 4 WLVergG begangen habe, als es auf Grund des Unterlassens der Abtönung schon im Jahr 1999 zu erheblichen Problemen in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit des Schichtaufbaues gekommen sei. Die Auftraggeberin habe der Beschwerdeführerin deshalb mit Schreiben vom die schriftliche Anweisung zur Abtönung der Schichten für das weitere Bauvorhaben erteilt. Trotzdem habe die Mitbeteiligte wiederum keine Abtönung vorgenommen. Entscheidend sei somit, dass sich die Mitbeteiligte bewusst der Kontrolle der Auftraggeberin entzogen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Auftraggeberin eine nachträgliche Kontrolle des Schichtaufbaues vornehmen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Auftraggeberin, gerade um teure Gutachten und zivilrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Abtönung mit der Mitbeteiligten geschlossen habe, die von dieser nicht eingehalten worden sei. Jedem Auftraggeber sei es unzumutbar, Verträge mit Auftragnehmern abzuschließen, die sich wiederholt und wissentlich über Vertragsinhalte und Weisungen bzw. Vorhalte hinwegsetzten. Dies gelte umso mehr, wenn die Nichteinhaltung der Vertragsinhalte einen Einfluss auf die Höhe des Entgelts habe und der Auftraggeber in weiterer Folge gezwungen sei, kostspielige Gutachten einzuholen, um zu klären, ob der Auftragnehmer seine vertragliche Leistung tatsächlich erbracht habe.

2. Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:

2.1. Die Beschwerde leitet die schwere Verfehlung, welche die Auftraggeberin zur Ausscheidung des Angebotes der Mitbeteiligten (mit dem von allen Bietern niedrigsten Preis) berechtigt habe, nur mehr aus dem oben wiedergegebenen Fehlverhalten beim vorangegangenen Bauvorhaben "Bartensteingasse" ab. Es wird nicht mehr geltend gemacht, dass Qualitätsmängel oder Abrechnungsdivergenzen im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben ein solches Ausmaß erreicht hätten, dass sie eine Ausscheidung nach § 37 Abs. 1 Z. 4 WLVergG rechtfertigen hätten können; dies ließe sich im Lichte der fallbezogenen Ausführungen im hg. Vorerkenntnis im Übrigen auch nicht begründen.

2.2. Der Auftraggeberin ist vor dem Hintergrund des Vorerkenntnisses grundsätzlich zuzugestehen, dass es eine schwere Verfehlung einer Auftragnehmerin sein kann, wenn sie sich Weisungen der Auftraggeberin im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung bewusst und wiederholt widersetzt, insbesondere wenn damit zusätzliche Kosten für die Auftraggeberin zur Feststellung der Vertragsgemäßheit der geschuldeten Leistung verbunden sind. Dass sich die Mitbeteiligte eines solchen Fehlverhaltens schuldig gemacht hätte, lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid aber nicht entnehmen. Auch der Beschwerde gelingt es nicht, Derartiges nachvollziehbar darzulegen:

Es trifft zwar zu, dass nach den - insoweit unstrittigen - Feststellungen der belangten Behörde die "Differenzen zwischen den Parteien, die nach Durchführung der Arbeiten im Jahre 1999 aufgetreten waren" (und die - wie hinzuzufügen ist - auch den korrekten Farbschichtaufbau betrafen), bei Erteilung des Folgeauftrages an die Mitbeteiligte im Juli 2001 noch nicht bereinigt waren. Richtig ist auch, dass die Mitbeteiligte (hinsichtlich dieses Folgeauftrages) mit Schreiben der Auftraggeberin vom (zusätzlich zu den im Auftrag angeführten Geschäftsbedingungen) darauf hingewiesen wurde, dass bei den Beschichtungsarbeiten die einzelnen Schichten geringfügig abzutönen seien, um die ordnungsgemäße Herstellung des Anstrichaufbaues nachträglich überprüfen zu können. Die Schlussfolgerung der Auftraggeberin, die Mitbeteiligte habe sich in der Folge bewusst gegen diese Vorgaben gestellt, um sich einer späteren Kontrolle durch die Auftraggeberin zu entziehen, lässt sich allein daraus aber nicht nachvollziehbar ableiten.

Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist zunächst nicht abzuleiten, dass die Mitbeteiligte auch bei Erfüllung des Folgeauftrages die gewünschten Abtönungen unterlassen hat. Der Begründung des Bescheides kann nur entnommen werden, dass eine Überprüfung der Leistungen sowohl des Erst- als auch des Folgeauftrages zum Bauvorhaben "Bartensteingasse" im Jahr 2002 zu dem Ergebnis geführt habe, bei 41 von 52 Proben seien keine Abtönungen der einzelnen Schichten vorgenommen worden. Im Umkehrschluss wurden somit bei einigen der gezogenen Proben die geforderten Abtönungen festgestellt. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der nochmaligen Weisung der Auftraggeberin zur Abtönung im Rahmen des Folgeauftrages ganz oder jedenfalls größtenteils entsprochen wurde. Gegenteiliges wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Insbesondere steht ihre Behauptung, keiner der Mitarbeiter der Mitbeteiligten habe angegeben, jemals eine Abtönung vorgenommen zu haben, in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis zu der oben angeführten Tatsache, dass bei einigen Proben offensichtlich Abtönungen festgestellt werden konnten.

Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Mitbeteiligte auch bei Erledigung des Folgeauftrages zum Bauvorhaben "Bartensteingasse" dem Erfordernis der Abtönung der Farbschichten nicht (zur Gänze) entsprochen hätte, lässt sich nicht erkennen, woraus die Auftraggeberin die bewusste Vertragsverletzung der Mitbeteiligten zur Erschwerung der nachträglichen Kontrolle der geleisteten Arbeiten ableiten möchte.

Zuletzt wird der Vorwurf an die Mitbeteiligte, sich wiederholt den Weisungen und Beanstandungen der Auftraggeberin widersetzt zu haben, auch dadurch relativiert, dass nach den insoweit nicht bekämpften Feststellungen der belangten Behörde die kontrollierenden Mitarbeiter der Auftraggeberin während der Durchführung der Maler- und Anstreicherarbeiten des Folgeauftrages im Bauvorhaben "Bartensteingasse" keine Bemängelungen hinsichtlich der Abtönung der Farbschichten vorgenommen haben und auch während der wöchentlichen Baubesprechungen keine diesbezüglichen Beanstandungen erfolgt sind.

2.3. Insgesamt kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Verfehlungen der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Bartensteingasse" - auch aus dem Beurteilungshorizont der Auftraggeberin - als nicht schwer genug ansah, um eine Ausscheidung des Angebotes der Mitbeteiligten aus dem gegenständlichen Vergabeverfahren zu rechtfertigen.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Dem Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war nicht stattzugeben, da Land und Stadt Wien eine einzige Gebietskörperschaft sind und somit die Beschwerdeführerin zugleich Rechtsträgerin der belangten Behörde ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0056, mwN).

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-73809

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