VwGH 28.02.2013, 2010/07/0023
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; WRG 1959 §121; |
RS 1 | Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 99/07/0052 E RS 2 |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; WRG 1959 §121 Abs1; WRG 1959 §41; |
RS 2 | Nach § 121 Abs 1 WRG 1959 wird die Übereinstimmung einer errichteten Anlage mit dem diese Anlage bewilligenden Genehmigungsbescheid überprüft; dabei ist eine vollständige Übereinstimmung wegen der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung unerheblicher Abweichungen nicht erforderlich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/07/0038 E RS 2 |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; WRG 1959 §121 Abs1; |
RS 3 | Im Kollaudierungsverfahren, dessen Zweck nur die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeitig erteilten Bewilligung darstellt und wo das bewilligte Projekt selbst nicht mehr bekämpft werden kann (Hinweis E , 99/07/0186), können Zwangsrechte zur Durchführung des bewilligten Projektes, sozusagen im Nachhinein, nicht mehr eingeräumt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2004/07/0024 E VwSlg 16634 A/2005 RS 4 |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; WRG 1959 §121 Abs1; |
RS 4 | In einem nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung im Sinne des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machen. Aus der Funktion des Überprüfungsverfahrens geht hervor, dass die Behörde einen inhaltlich der jeweiligen Situation entsprechenden Bescheid zu erlassen hat (vgl. E , 2003/07/0048 und 0049). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des AH in D, vertreten durch Pascher & Schostal Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Zedlitzgasse 1/17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0582-I/5/2009, betreffend Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit b WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Stadt D, vertreten durch den Bürgermeister in D), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten II. und III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0096, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers den Bescheid der belangten Behörde vom , betreffend wasserrechtliche Überprüfung, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Mit diesem Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der vom Landeshauptmann von Vorarlberg (LH) gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigten Bezirkshauptmannschaft D (BH) vom als unbegründet ab.
Im Bescheid vom stellte die BH gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 fest, dass die Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der Karrenseilbahn und des Alpgasthauses K mit Ausnahme der angeführten Änderungen nach Maßgabe des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom ausgeführt worden sei.
Bei der durchgeführten Überprüfung wurden folgende Änderungen festgestellt:
Im obersten (Weg-)Bereich der Kanalisation und bei Schacht Nr. 12 (24 SW) wurden im Zuge der Bauausführung geringfügige Trassenänderungen in Angleichung an die topographischen Verhältnisse durchgeführt. Weiters wurden einzelne Schachtabstände auf der genehmigten Kanaltrasse geändert.
Im obersten Bereich bis Schacht Nr. 12 (24 SW) wurden keine Sphärogusskanalrohre, sondern glasfaserverstärkte Kunststoffrohre und weiterführend talwärts eben solche Rohre mit größerem Durchmesser (200 mm statt 150 mm) verlegt, welche zwischen den Schächten 12-12A-11 (24 SW-01 SW und 23 SW) darüber hinaus mit zugesicherten Rohrverbindungen ausgestattet sind."
Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides der BH wurden die angeführten Abweichungen gegenüber den bewilligten Projektsunterlagen nachträglich genehmigt.
In seinen Entscheidungsgründen des zitierten hg. Erkenntnisses, Zl. 2003/07/0096, führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass auf der Grundlage der im Aktenvermerk festgehaltenen - fernmündlich erteilten - Ermächtigung unklar sei, ob der LH tatsächlich auch für das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren eine Betrauung der BH vornehmen habe wollen. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob sich die Ermächtigung des LH - wie im Aktenvermerk festgehalten - nur auf das Bewilligungsverfahren und den Bewilligungsbescheid bezöge oder ob der Aktenvermerk lediglich unpräzise formuliert wäre und eine Ermächtigung auch für das Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 vorliege. Der Beschwerdeführer zeige nämlich mit seiner Rüge betreffend fehlende weitere Ermittlungen durch die belangte Behörde bezüglich der allfälligen Erstreckung der vom LH erteilten Ermächtigung auch auf das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf.
Die Beschwerde erweise sich zudem in Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid nachträglich bewilligte Verlegung der Kanaltrasse auf den Grst. Nrn. 17714 und 17871 um etwa 5 m in westlicher Richtung im Ergebnis als berechtigt:
Unabhängig davon, auf welchen Bewilligungstatbestand (etwa § 32 oder § 38 WRG 1959) sich die erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Erweiterung der Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Partei zu stützen vermöge, sei nämlich ohne Zustimmung zu der geänderten Trassenführung bzw. ohne Einräumung von Zwangsrechten eine derartige geänderte Verlegung der Trasse nicht zulässig.
Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Änderung (Vergrößerung) des Abflussrohres stelle unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers zu dieser vom ursprünglichen Projekt abweichenden erhöhten Inanspruchnahme seines Grundeigentums einen unzulässigen Eingriff in dessen Eigentumsrechte dar. Es liege daher auch diesbezüglich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG des angefochtenen Bescheides vor.
Insoweit der Beschwerdeführer eine geänderte Verlegung der Kanaltrasse in jenem Bereich rüge, in dem er das Bestehen und eine Beeinträchtigung von Weiderechten (auf fremdem Grund) behaupte, habe es die belangte Behörde unterlassen, näher zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Einwendungen eine Verletzung derartiger, vom WRG 1959 geschützter Einforstungsrechte geltend gemacht habe. Da der gegenständliche Kanal im Bereich oberhalb der Trafostation abweichend vom ursprünglichen Plan (nach einer Hangrutschung) an anderer Stelle (teilweise im Wald) verlegt worden sei und für den Verwaltungsgerichtshof nach der Aktenlage nicht zu ersehen sei, dass der Beschwerdeführer einem derartigen Eingriff, der seine Weiderechte berühren könnte, zugestimmt hätte, liege ein (weiterer) wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte nicht hinreichende Eignung von zumindest in Teilbereichen statt der vorgesehenen Sphärogussrohre verwendeten GF-UP-Rohre.
Ferner habe die belangte Behörde unrichtigerweise die Kriterien der Geringfügigkeit und den Nachteil für fremde Rechte in § 121 WRG 1959 gleichgesetzt. Weiters sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, worauf der Amtssachverständige seine Feststellung hinsichtlich der Dichtheit der gesamten Kanalisationsanlage stützen hätte können.
Aus diesen dargelegten Gründen sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, die einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgehe, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde in seinem Gutachten vom die Abweichungen der ausgeführten Kanalanlage vom bewilligten Projekt im strittigen Bereich in einer Tabelle aufgeschlüsselt nach den jeweils berührten Grundstücken dar.
Wie bereits in der Stellungnahme vom dargestellt, seien die Kanalstränge - wie im bewilligten Projekt vorgesehen - im Wegbereich verlegt. Die Wege verliefen jedoch in der Natur etwas abweichend von den Katasterplänen. Dies ergebe sich auch aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Plankopien vom . Auf Grund dieser Lageverschiebungen ergäben sich auch die in der Stellungnahme vom angeführten Änderungen der Schachtabstände.
Eine Verlegung der Kanalstränge in die katasterbzw. projektsgemäße Lage würde dazu führen, dass die Kanäle neben den Wegen in der Natur zu liegen kämen und die Grundstücke wesentlich mehr belasten würden als in der ausgeführten Lage in den Wegen.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom Folge und behob diesen gemäß § 66 Abs. 2 AVG "hinsichtlich seiner Spruchteile, welche die Leitungsführung über die Liegenschaften Grundstücke Nrn. 17712/2, 17714, 17871 und 17874, EZ 1624, GB 92001 D, Grundstücke Nrn. 17878 und 17880, EZ 893, GB 92001 D, Grundstück Nr. 17877/1, EZ 2579, GB 92001 D, und Grundstücke Nrn. 17873 und 17881/2, EZ 7790, GB 92001 D, betreffen".
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der zentrale Mangel in der Erteilung der Bewilligung der geänderten Trassenführung ohne Zustimmung des Beschwerdeführers bei Nichteinräumung von Zwangsrechten liege. Weiters sei zu ermitteln, ob eine Verletzung von Weidenutzungsrechten (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959) des Beschwerdeführers durch die abweichende Verlegung des Kanals im Bereich oberhalb der Trafostation erfolgt sei und ob eine Gleichwertigkeit der verwendeten Qualität der Rohre (glasfaserverstärkte Kunststoffrohre anstelle von Sphärogussrohren) in Hinblick auf den Schutz der konkreten Rechte des Beschwerdeführers bestehe. Zu untersuchen sei überdies, ob die Bewilligung der Änderung (Vergrößerung) des Abflussrohres ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zulässig sei. Feststellungen über die Dichtheit der Anlage und die tatsächliche Lage des verlegten Kanals und der Schächte würden zudem zu treffen sein.
In der Folge gelangte die Angelegenheit im Devolutionsweg an die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass der tatsächliche Verlauf des Weges erheblich vom Wegverlauf im Katasterplan abweiche, was bei der Neuvermessung der betroffenen Grundstücke hervorgekommen sei. Somit liege eine Beeinträchtigung des Eigentums und der Weiderechte des Beschwerdeführers vor.
Zu konkreten Fragestellungen nahm der wasserbautechnische Amtssachverständige erneut mit Gutachten vom Stellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde in Spruchpunkt I. dem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG statt.
In Spruchpunkt II. wurde für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb und den Erhalt der Erweiterung der Ortskanalisation der mitbeteiligten Partei durch Anschluss der Bergstation der Karrenseilbahn und des Alpgasthauses K auf den Liegenschaften "Grundstücke Nrn. 17712/2, 17714, 17871 und 17874, EZ 1624, GB 92001 D, Grundstücke Nrn. 17878 und 17880, EZ 893, GB 92001 D, Grundstück Nr. 17877/1, EZ 2579, GB 92001 D, und Grundstücke Nrn. 17873 und 17881/2, EZ 7790, GB 92001 D" nach Maßgabe näher bezeichneter Ausführungspläne eine Dienstbarkeit gemäß § 60 Abs. 1 lit. c WRG 1959 iVm § 63 lit. b WRG 1959 eingeräumt.
In Spruchpunkt III. wurde den Eigentümern der im Spruchpunkt II. angeführten Liegenschaften gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 eine Entschädigung für allfällige eintretende Schäden an den Liegenschaften bzw. für deren Inanspruchnahme dem Grunde nach zugesprochen. Eine Entschädigung der Höhe nach wurde gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einem Nachtragsbescheid vorbehalten.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Liegenschaften Grst. Nrn. 17712/2, 17714, 17871 und 17874, EZ 1624, GB 92001 D ("Alpe K"), im Eigentum des Beschwerdeführers stünden.
An den Liegenschaften Grst. Nrn. 17878 und 17880, EZ 893, Grst. Nr. 17877/1, EZ 2579 sowie Grst. Nrn. 17873 und 17881/2, EZ 7790, alle GB 92001 D, habe der Beschwerdeführer ein Weiderecht (grundbücherlich verankerte Dienstbarkeit der Weide).
§ 60 Abs. 1 lit. c WRG 1959 iVm § 63 lit. b WRG 1959 ermöglichten die Einräumung von notwendigen Dienstbarkeiten an Liegenschaften oder die Beschränkung sowie Aufhebung von dinglichen Rechten (Enteignung), wobei dabei im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sein müssten. Die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur Einräumung der Dienstbarkeit sei nicht vonnöten; wohl habe dieser jedoch einen Anspruch auf Interessenabwägung.
Zur Frage der Verletzung von Weidenutzungsrechten des Beschwerdeführers gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 durch die abweichende Verlegung des Kanals im Bereich oberhalb der Trafostation führe der Amtssachverständige klar und nachvollziehbar aus, dass "lediglich der Strangteil vom Einmündungsschacht 12 bis zur Bergstation der Karrenseilbahn (Schacht 14) über Parzellen geführt wurde, die entweder im Eigentum des … (Beschwerdeführers) … liegen oder auf denen dieser ein Weiderecht besitzt. … Eine lagemäßige Abweichung vom Plan ergibt sich nur insofern, als die im bewilligten Lageplan eingetragene Wegtrasse nicht genau mit deren Lage in der Natur übereinstimmt. … Diese Lageabweichung hat … keinerlei Auswirkung auf das Weidenutzungsrecht des … (Beschwerdeführers) …, da der Kanal wie vorgesehen im vorhandenen Weg verlegt wurde. Nur wenn der Kanal nicht in der Wegtrasse verlegt worden wäre, wäre der diesbezügliche Einwand des … (Beschwerdeführers) … berechtigt (allfällige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf den betroffenen Weideflächen)."
Danach finden sich im angefochtenen Bescheid Ausführungen zur Gleichwertigkeit der verwendeten Rohre, zur veränderten Größe der Abflussrohre und zur Dichtheit der Anlage.
Zur Einräumung von Zwangsrechten sei auszuführen, dass sich die belangte Behörde zur Beurteilung der rechtmäßigen Einräumung des Zwangsrechtes des Amtssachverständigengutachtens vom bedient habe. Darin habe eindeutig und nachvollziehbar dargelegt werden können, dass alle Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes gegeben seien.
Im Gegensatz dazu erscheine die mögliche Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers weniger nachteilig. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom .
Hinsichtlich der Lage des tatsächlich verlegten Kanals sowie der Positionierung der Kanalschächte könne, basierend auf den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, angenommen werden, dass die ursprünglichen Einreichpläne vom Februar 1997 mit Fehlern behaftet gewesen seien, welche offenbar in der verabsäumten detaillierten Vermessung des bestehenden Weges lägen. Die tatsächliche Lage des Weges in der Natur sei in den Einreichplänen nicht vollständig richtig dargestellt worden, wobei Abweichungen in der Natur wenige Meter betragen würden.
Die Erweiterung der Ortskanalisation sei mit Bescheid der BH namens des LH vom basierend auf den zwischenzeitlich als ungenau erkannten Einreichplänen bewilligt worden. Indessen sei das "behördliche Wollen" der BH zweifelsfrei und eindeutig immer auf eine Verlegung der Kanaltrasse im tatsächlich in der Natur vorhandenen Weg gerichtet gewesen, unabhängig von den - damals noch als fehlerfrei betrachteten - ungenauen Einreichplänen. Die Bauausführung habe "dem behördlichen Wollen von 1997" entsprochen. Die Trasse sei somit im in der Natur bestehenden Weg verlegt worden.
Hierbei müsse nun betont werden, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nie gegen die Verlegung der Kanaltrasse im vorhandenen Weg ausgesprochen und zudem zu keiner Zeit vorgebracht habe, dass der tatsächlich in der Natur vorhandene Weg anders verlaufe als auf den Einreichplänen dargestellt. Er habe den Einreichplan nie als fehlerhaft bezeichnet, wozu er allenfalls in einer zu erhebenden, von ihm jedoch nicht erhobenen Berufung Möglichkeit gehabt hätte.
Im Zuge des Kollaudierungsverfahrens sei die Abweichung offenbar geworden und die Lage des Weges in den Ausführungsplänen so eingezeichnet worden, wie sie sich tatsächlich in der Natur darstelle.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei auf die Auswirkungen des Projektes auf seine Liegenschaften gerichtet. Dieses umfasse jedoch bloß Vermessungsfragen, nicht jedoch mögliche Auswirkungen des Projektes auf Rechte des Beschwerdeführers.
Einerseits würde lediglich der Strangteil vom Einmündungsschacht 12 bis zur Bergstation der Karrenseilbahn (Schacht 14) über Grundstücke geführt, die entweder im Eigentum des Beschwerdeführers lägen oder auf denen der Beschwerdeführer ein Weiderecht besitze. Andererseits würden - wie in den Gutachten des Amtssachverständigen gezeigt - im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers blieben somit "auf der Ebene der bloßen gegenteiligen Behauptung".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Angefochten werden lediglich die Spruchpunkte II. und III.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 60, 63 und 121 WRG 1959 samt Überschriften lauten
auszugsweise:
"ACHTER ABSCHNITT.
Von den Zwangsrechten
Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen
§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
die Enteignung (§§ 63 bis 70);
die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
…
Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
…
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
…
Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."
Wie der Darstellung des Verfahrensablaufes zu entnehmen ist, wurde die belangte Behörde nach Behebung des Bescheides der BH vom durch ihren Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG im Devolutionsweg wieder zuständig. Sie kam ihrer Entscheidungspflicht durch die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nach.
Der Bescheid der BH vom erging in Erledigung der "Fertigstellungsmeldung" der mitbeteiligten Partei vom , in der diese um "Erstellung des Feststellungsbescheides" (nach § 121 WRG 1959) ersuchte.
Den Gegenstand des nunmehr im Devolutionsweg ergangenen, angefochtenen Bescheides bildete somit das Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959.
Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid; dabei ist eine vollständige Übereinstimmung wegen der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung unerheblicher Abweichungen nicht erforderlich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/07/0128, und vom , Zl. 2010/07/0038).
Das Vorgehen der belangten Behörde erweist sich als in Widerspruch zur Rechtslage.
Im Kollaudierungsverfahren, dessen Zweck nur die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeitig erteilten Bewilligung darstellt und wo das bewilligte Projekt selbst nicht mehr bekämpft werden kann, können nämlich Zwangsrechte zur Durchführung des bewilligten Projektes, sozusagen im Nachhinein, nicht mehr eingeräumt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0024, mit eingehender Begründung).
In einem nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Bescheid können vielmehr je nach Lage des Falles mehrere Absprüche zu tätigen sein:
Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung im Sinne des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machen. Aus der Funktion des Überprüfungsverfahrens geht hervor, dass die Behörde einen inhaltlich der jeweiligen Situation entsprechenden Bescheid zu erlassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2003/07/0048 und 0049, mwN).
Nur ein solcher Bescheid weist einen im Überprüfungsverfahren zulässigen Inhalt auf.
Die belangte Behörde hat aber das Überprüfungsverfahren mit einem Zwangsrechtsbescheid beendet. Damit wurde aber das Überprüfungsverfahren in unzulässiger Art und Weise beendet und es fehlt an einem Ausspruch im Sinne des § 121 WRG 1959. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Daran vermag auch der Hinweis der belangten Behörde, der angefochtene Bescheid sei obsolet, weil die Wegflächen, in denen der verfahrensgegenständliche Kanal verlegt sei, inzwischen im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde stünden, nichts zu ändern.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im beantragten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
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Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; WRG 1959 §121 Abs1; WRG 1959 §121; WRG 1959 §41; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2010070023.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-73789