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VwGH vom 17.04.2013, 2012/12/0103

VwGH vom 17.04.2013, 2012/12/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des W W in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 116.866/48- I/1/e/2012, betreffend (Versagung) von Zulagen nach § 113e und § 113h GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bei der Bundespolizeidirektion Linz in Verwendung. Im Jahr 1997 war er erstmals mit der Leitung der Bundespolizeidirektion Linz betraut und mit Wirksamkeit vom für weitere fünf Jahre mit dieser Funktion in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, betraut. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom wurde er von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 31. d.M. von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Polizeidirektor abberufen und gleichzeitig mit dem Arbeitsplatz als Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 "(entsprechend der Organisationsänderung 2005)" betraut.

Mit Entschließung vom ernannte der Bundespräsident den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom gleichen Tag auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres/Sicherheitsexekutive.

Der Bescheid vom enthielt abschließend einen "besoldungsrechtlichen Hinweis", wonach der Beschwerdeführer die Gründe seiner Verwendungsänderung nicht zu vertreten habe und daher die Bestimmung des § 113e GehG Anwendung fände und der Beschwerdeführer für die folgenden drei Jahre einen Fortzahlungsanspruch für die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 habe. Im Anschluss daran gebühre ihm gemäß § 113h leg. cit. für weitere drei Jahre anstelle der Zulage nach § 77 GehG eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

In seiner Eingabe vom betreffend Fortzahlungsanspruch und Ergänzungszulage nach § 113e GehG und ruhegenussfähiger Ergänzungszulage nach § 113h leg. cit., beantragte der Beschwerdeführer, ihm im Sinne des Bescheid vom den entsprechenden Bezug (und künftige Bezüge) anzuweisen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund dieses Antrages fest, dass im Hinblick auf das Fixgehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, gemäß § 133e Abs. 2 Z. 4 GehG der Anspruch auf Fortbezug der Leistungen nach § 113e Abs. 1 GehG mit geendet habe. Der Anspruch auf Ergänzungszulage habe gemäß § 113h Abs. 2 letzter Satz GehG nach drei Jahren, somit mit , geendet. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde unter Zitierung aus § 141 und § 113e GehG aus:

"Mit Wirksamkeit vom wurden Sie auf den Arbeitsplatz der FG 7 ernannt. Somit endet die Ernennung auf diesen Arbeitsplatz mit .

Mit wurden Sie, weil der Arbeitsplatz bedingt durch die Organisationsänderung Wachkörperreform niedriger bewertet wurde, unter Anwendung des § 40 BDG einer Verwendungsänderung unterzogen und im Zuge dieser Verwendungsänderung wurde festgestellt, dass Sie die Gründe für diese Verwendungsänderung nicht zu vertreten haben.

Der fünfjährige Zeitraum Ihrer Ernennung hat mit

geendet.

Tatbestandselement für die Auslösung der Rechtsfolge des § 113e GehG stellt folglich eine aus dem Grund einer Organisationsänderung verfügte Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz, somit eine durch eine Organisationsänderung notwendig gewordene qualifizierte Verwendungsänderung, dar. Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmung des § 113e leg.cit ist damit ausschließlich eine Änderung in der Verwendung des betroffenen Beamten, verbunden mit einer niedrigeren Bewertung des neuen Arbeitsplatzes.

Für Bezieher eines Fixgehaltes der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppen 7 bis 9 resultiert der Fixgehaltsanspruch aus dem entsprechenden Ernennungsakt, wobei sowohl Betrauungszeitraum als auch damit einhergehender Anspruch auf Fixgehalt mit 5 Jahren begrenzt sind.

Durch die Bestimmung des § 113e sollen nunmehr bezugsrechtliche Benachteiligungen bei Fixgehaltsempfängern in jenen Fällen abgefedert werden, in denen Abberufungen von der Fixgehaltsfunktion vor Ablauf des 5-jährigen Ernennungszeitraumes erfolgen. Die Abfederung ist zeitlich jedoch insofern limitiert. als der Fortzahlungsanspruch auf maximal jenen Zeitraum begrenzt ist, innerhalb dessen der Anspruch auf Fixgehalt im Falle der Beibehaltung seiner Fixgehaltsfunktion gegeben gewesen wäre. Die Regelung des § 113e führt im Ergebnis somit dazu, den Beamten bezugsrechtlich keinesfalls besser zu stellen. als dies im Falle des Auslaufens des 5-jährigen Ernennungszeitraum ohne Weiterbestellung der Fall gewesen wäre.

Im Lichte dieser Überlegungen ist als die Anwendung des § 113e GehG bewirkendes Ereignis die mit Wirksamkeit vom erfolgte qualifizierte Verwendungsänderung zu sehen. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der qualifizierten Verwendungsänderung hat der Fortzahlungsanspruch des § 113e leg.cit zu laufen begonnen Die Beendigung des Fortzahlungsanspruches mit ergibt sich aus der Bestimmung des § 113e Abs. 2 Z. 4 leg.cit, derzufolge der Anspruch mit jenem Zeitpunkt begrenzt war, zu dem auch der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung geendet hätte/hat.

Ihr Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 113h leg.cit. begann nach Ablauf der Frist des § 113e leg.cit, in Ihrem Fall folglich mit . Geendet hat der Anspruch nach § 113h leg.cit daher mit Ablauf des . Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf die gegenständliche Ergänzungszulage bestand nicht.

Soweit sich Ihr Begehren hingegen auf den im Bescheid der Sicherheitsdirektion von Oberösterreich vom als 'Besoldungsrechtlicher Hinweis' bezeichneten Zusatz stützt. war dieses Begehren mangels rechtlicher Relevanz des genannten Hinweises abzuweisen.

Ebenso war Ihr Mehrbegehren, soweit sich dieses auf die durch Entschließung das Herrn Bundespräsidenten bewirkte Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 bezieht, abzuweisen. Der Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 durch Entschließung des Herrn Bundespräsidenten kommt im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 113e und 113h GehG keine Bedeutung zu. Dies deshalb, da der mit dem genannten Ernennungsakt bewirkten Einstufung in die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 ausschließlich dienstrechtlicher Charakter zukam und Ihre bezugsrechtliehen Ansprüche völlig losgelöst von diesem Ernennungsakt bestanden. Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 113e und 113h leg.cit stellte nämlich, wie bereits dargelegt wurde, ausschließlich die mit Wirksamkeit vom erfolgte qualifizierte Verwendungsänderung dar.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass ein Abstellen auf die durch Entschließung des Herrn Bundespräsidenten im Jahr 2008 erfolgte Ernennung für den Beginn des Fristenlaufes nach den §§ 113a und 113h GehG schon allein auch deshalb nicht zulässig wäre, da § 113h leg.cit nur auf solche Versetzungen oder Verwendungsänderungen anzuwenden ist, die bis zum erfolgt sind. Den angesprochenen Ernennungsakt des Herrn Bundespräsidenten als maßgebliches Tatbestandsmarkmal zu qualifizieren, hätte somit zur Folge, dass § 113h leg.cit überhaupt nicht zur Anwendung gelangen würde."

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Ergänzungszulagen nach § 113e und § 113h GehG" verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde stimmt zunächst mit der belangten Behörde darin überein, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides erfüllt seien, weil eine Divergenz über das Ausmaß der dem Beschwerdeführer zustehenden, in Rede stehenden Zulagen bestehe und es sowohl im öffentlichen als auch im Interesse des Beschwerdeführers liege, dass durch einen Feststellungsbescheid eine Klärung herbeigeführt werde. Die Beschwerde teilt weiters die Ansicht der belangten Behörde, dass die (der Höhe nach außer Streit stehende) Ergänzungszulage nach § 113h GehG für die Dauer von drei Jahren im Anschluss auf den Zulagenanspruch nach § 113e GehG gebühre; sie räumt ein, dass der Standpunkt der belangten Behörde "dem Gesetzeswortlaut im Sinne eines engen Haftens an diesem" entspreche.

Sie sieht jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der Anspruch auf Zulage nach § 113e GehG entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht mit Ablauf des geendet habe, sondern ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Bescheides vom (sohin ab 1. April d.J.) bis zu Ablauf des gebührt habe, woraus sich die Gebührlichkeit der Ergänzungszulage nach § 113h GehG für den anschließenden Zeitraum vom bis einschließlich ergäbe. Es stehe doch im offensichtlichen und eindeutigen Widerspruch zum Gesetzessinn und bedeute die Unterstellung eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhaltes. Die Tatbestandselemente des § 113e Abs. 2 Z. 4 GehG "bei Beibehaltung des Arbeitsplatzes enden würde" unterstelle ganz eindeutig, dass der Arbeitsplatz nicht beibehalten worden sei. Im Beschwerdefall sei eindeutig zu konstatieren, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ohne die Organisationsänderung (ebenfalls) auf seinem Arbeitsplatz geblieben wäre, diesfalls aber weiterhin die höheren Bezüge erhalten würde. Das Absenken seines Monatsbezuges resultiere ausschließlich aus der Organisationsänderung, die völlig außerhalb seiner Sphäre und Ingerenz gelegen sei. Der Gesetzgeber habe für Fälle dieser Art die generelle Regel aufgestellt, dass insgesamt sechs Jahre lang ein finanzieller Verlust durch Ergänzungen hintangehalten werden solle. Eine sinngemäße Gesetzesinterpretation führe zum Ergebnis, dass dies auch im Beschwerdefall zu gelten habe.

Im Beschwerdefall ist daher in Auslegung des § 113e Abs. 2 Z. 4 GehG die Frage zu beantworten, ob die Gebührlichkeit der Zulage mit Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes der (Wieder)Bestellung als Polizeidirektor oder drei Jahre nach Wirksamkeit der mit Bescheid vom verfügten Verwendungsänderung endete.

§ 113e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung des Art. II Z. 54 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127 (ursprünglich nach § 175 Abs. 32 Z. 10 vorletzter Satz dieser Novelle nur für die Zeit vom bis zum Ablauf des in Kraft):

"Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen

§ 113e. (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die

…,

gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.

(2) Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet spätestens

nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn

1. der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft

wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß

Abs. 1 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe

eingestuft wird oder

2. der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten

sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er

nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem

Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung gemäß Abs. 1

inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder

3. der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde,

sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht

nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion

nicht annimmt, oder

4. der fünfjährige Zeitraum der befristeten

Ernennung des Beamten gemäß § 141 oder § 145d oder § 152b BDG 1979 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.

…"

Aufgrund des Art. 2 Z. 141 der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, entfielen der (bisherige) vorletzte und letzte Satz des § 175 Abs. 32 Z. 10 GehG mit Wirkung ab , sodass § 113e GehG seither unbefristet gilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet jede Methode der Interpretation - auch jene der verfassungskonformen - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0251, vom , Zl. 2007/12/0005, vom , Zl. 2004/12/0192, sowie vom , Zl. 2009/12/0141).

Das vom Beschwerdeführer intendierte Ergebnis würde insofern die Grenzen jeglicher Auslegung sprengen, als sie den Tatbestand des § 113e Abs. 2 Z. 4 GehG jeglicher normativen Bedeutung berauben würde, weil nach einem derart gewonnenen Auslegungsergebnis der Anspruch auf Fortbezug nach § 113e Abs. 1 GehG nur zufolge des ersten Satzes des Abs. 2 leg. cit. (spätestens) drei Jahre nach der durch die Organisationsänderung bedingten (verschlechternden) Verwendungsänderung enden würde, somit ein vorzeitiges Enden (vorliegenden Falls) nach Abs. 2 Z. 4 leg.cit. überhaupt nicht in Betracht käme.

Damit ist aber das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gewonnene Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am