VwGH vom 15.05.2013, 2012/12/0101

VwGH vom 15.05.2013, 2012/12/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel als Richter und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richterin, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des G S in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-712/0027-III/5b/2012, betreffend Ernennung des Mitbeteiligten zum Schulleiter (mitbeteiligte Partei: R S in G, vertreten durch die Dr. Ragossnig Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und dem Mitbeteiligten solche in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in G in Verwendung. Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom war die Stelle des Leiters dieser Schule ausgeschrieben worden, um die sich u.a. der Beschwerdeführer sowie der Mitbeteiligte bewarben und die in den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark Eingang fanden.

Zur Darstellung des weiteren Verwaltungsgeschehens wird zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0164, auf den hg. Beschluss vom , Zlen. 2010/12/0101, 0104, sowie das weitere Erkenntnis vom , Zlen. 2011/12/0184, 0186, verwiesen.

Mit dem angefochtenen (Ersatz )Bescheid sprach die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer sowie gegenüber dem Mitbeteiligten und einem weiteren, in den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark aufgenommenen Bewerber, Mag. G., wie folgt ab:

"Der Bundespräsident hat (den Mitbeteiligten) mit Entschließung vom mit Wirksamkeit vom auf die Planstelle eines Direktors an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule G, …, ernannt. Die Ernennung ist zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam; in diesem Zeitraum wird (dem Mitbeteiligten) die Zeit als provisorischer Leiter an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule G, …, im Höchstausmaß von zwei Jahren eingerechnet.

Rechtsgrundlagen: …"

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der "rechtlichen Rahmenbedingungen" aus, auf Grundlage des gesamten Akteninhaltes und unter Berücksichtigung der Berufsbiografien sei festzustellen:

"Alle in diesem Vorschlag aufgenommenen Personen erfüllen die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse (§ 207f Absatz 1 Ziffer 1 BDG 19979) und das Erfordernis einer mindestens sechsjährigen Lehrpraxis an Schulen (§ 207f Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979) vollinhaltlich.

Im Hinblick auf § 207f Absatz 2 Ziffer 1 BDG 1979 ist auf Grund der vorgelegten Berichte und Ergebnisse im Rahmen des vom Kollegium des LSR für Steiermark beschlossenen und durchgeführten Verfahrens sowie auf Grund der Ermittlungen seitens des BMUKK von Folgendem auszugehen:

Die im Dreiervorschlag enthaltenen Bewerber weisen schwerpunktmäßig zusammenfassend nachstehende Berufsbiografien auf:

(Der Mitbeteiligte) hat im März 1977 das Lehramtsstudium für Englisch und Geografie abgeschlossen und ist am als Probelehrer im Bereich des LSR für Steiermark in den Schuldienst eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt war er auch als Vertragslehrer tätig und wurde 1980 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt.

Seit war er bis zur Betrauung als provisorischer Schulleiter im Jahr 2004 als Administrator an der BHAK/BHAS D und im Verhinderungsfall der Schulleitung auch als stellvertretender Direktor tätig. Auf Behördenebene war er Ersatzmitglied im Kollegium des LSR für Steiermark.

In pädagogischer Hinsicht übte (der Mitbeteiligte) z.B. die Funktion eines ARGE-Leiters für Englisch aus, hat Seminarleitungen am Pädagogischen Institut übernommen und weist eine seit dem Schuljahr 1984/85 unveränderte Leistungsfeststellung mit dem Kalkül 'den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten' auf.

In der Dienstnehmervertretung war (der Mitbeteiligte) im Zeitraum 1989 - 2000 Vorsitzender des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses und in den Jahren 1987 - 1991 Vorsitzender des Dienststellenausschusses.

Im Rahmen seiner Unterrichtstätigkeit führte (der Mitbeteiligte) pädagogische Projekte aus, war Betreuungslehrer im Schulpraktikum, war laufend als Klassenvorstand tätig und weist Erfahrungen in der Erwachsenenbildung auf. Er war weiters als Mitglied in Disziplinarkommissionen tätig.

Prof. Mag. G. schloss im Juni 1978 das Lehramtsstudium Französisch und Englisch ab und unterrichtet seit Februar 1979 im Bereich des LSR für Steiermark als Vertragslehrer. Prof. Mag. G. wurde im April 1984 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen. Seit ist er zu 50% seines Beschäftigungsausmaßes betrauter Fachinspektor für Fremdsprachen. Er war laufend als Klassenvorstand tätig, ARGE-Leiter für den Gegenstand Französisch an Handelsakademien, Teilnehmer bei Lehrplankommissionen, Betreuungslehrer im Schulpraktikum, Mitglied des österreichischen Sprachenkomitees und Austauschlehrer in Frankreich. Prof. Mag. G. weist eine seit dem Schuljahr 1985/1986 unveränderte Leistungsfeststellung mit dem Kalkül 'den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten' auf.

(Der Beschwerdeführer) ist seit nach Abschluss des Studiums der Wirtschaftspädagogik im Jänner 1990 und Absolvierung der gesetzlich erforderlichen zweijährigen Berufspraxis im Schuldienst tätig und wurde am in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen.

Er war Betreuungslehrer im Schulpraktikum, führte zahlreiche Schul- und Unterrichtsprojekte durch und hat an der Schulentwicklung mitgearbeitet.

(Der Beschwerdeführer) verfügt über eine seit dem Schuljahr 1999/00 unverändert Leistungsfeststellung mit dem Kalkül 'den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten', war Mitglied der Lehrplankommission des kaufmännischen Schulwesen, hatte im Rahmen der Leitung von Schul- und Unterrichtsprojekten die Organisation der 'Star BWL' als schulisches Projekt inne und war laufend als Klassenvorstand tätig.

In der Dienstnehmervertretung war (der Beschwerdeführer) im Zeitraum 1998-2004 Vorsitzender des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses und in den Jahren 1999-2004 Vorsitzender des Dienststellenausschusses.

(Der Beschwerdeführer) war Ersatzmitglied im Kollegium des LSR für Steiermark und weist im außerschulischen Bereich mehrere Funktionen und Erfahrungen in der Kommunalpolitik, so z.B. als Gemeinderat in G und Vorsitzender im Ausschuss für Wohnungsangelegenheiten 2003 in G auf.

In der Ausschreibung wurden die Erfüllung der einschlägigen Verwendungserfordernisse sowie eine mindestens sechsjährige Lehrpraxis verlangt. Die Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement, die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft und eine mindesten dreijährige Verwendung an Handelsakademien und Handelsschulen waren erwünscht.

Die mindestens dreijährige Verwendung an Handelsakademien und Handelsschulen wird von allen im Dreiervorschlag genannten Personen auf Grund ihrer mehrjährigen Verwendung erfüllt. (Der Mitbeteiligte) erfüllt diese Voraussetzung insbesondere an der BHAK/BHAS D, Prof. Mag. G. und (der Beschwerdeführer) erfüllen sie an der BHAK/BHAS G ….

'Erfahrungen im Projektmanagement' kann (der Mitbeteiligte) insbesondere durch die Leitung von und Mitarbeit bei Schulprojekten (z.B. 'EU-Osterweiterung', 'Unser Nachbarstaat Slowenien', 'Why English') und durch die Projektleitung im Rahmen von Schulentwicklung und Schulprogrammerstellung vorweisen.

Prof. Mag. G. bringt in diesem Bereich insbesondere Erfahrung durch die Leitung von Projekten an der Schule und beim LSR für Steiermark (Bundesfremdsprachenwettbewerb für BMHS 2002/2003), durch regelmäßige Evaluierungstätigkeit bei Wettbewerben und durch Qualitätsmanagement für Fremdsprachen mit.

(Der Beschwerdeführer) kann aus seiner Rolle als Lehrer für Wirtschaftspädagogik und durch die Unterrichtstätigkeit im Projektmanagement (Star BWL-Wettbewerb in der Steiermark, Jugend-Projekt-Förderung) ebenfalls Erfahrung in diesem Bereich vorweisen.

Alle Bewerber im Dreiervorschlag weisen die erforderliche schulische Projekterfahrung auf, wobei bei (dem Beschwerdeführer) Projekterfahrung auf Grund seiner kommunalpolitischen Tätigkeit anzunehmen ist.

Zur Anforderungsdimension 'Kooperation mit der Wirtschaft' kann (der Mitbeteiligte) auf Kontakte zu Unternehmen im Rahmen der Organisation und Leitung von Veranstaltungen ('Internationale Wirtschaft: Chancen und Risiken' etc.), als Leiter der PI-Veranstaltung 'Regionalanalyse eines Wirtschaftsraumes' und als Leiter des Schulprojektes 'Why English' verweisen.

Prof. Mag. G. konnte in diesem Bereich Erfahrungen durch Projekte für den LSR für Steiermark (Sponsoring) sowie durch zahlreiche Sprachprojekte sammeln.

(Der Beschwerdeführer) kann auf Kontakte zu den Wirtschaftspartnern der Region im Rahmen von schulischen Projekten seiner kommunalpolitischen Tätigkeit sowie seiner Berufspraxis bei der 'Sparkasse' verweisen.

Hinsichtlich der 'Übernahme von Führungsaufgaben' ist festzuhalten, dass (der Mitbeteiligte) durch die Ausübung der Stellvertretung des Schulleiters, durch seine Tätigkeit als Administrator (ab 2000 an der BHAK/BHAS D), als Projektleiter, Ersatzmitglied des Kollegiums des LSR für Steiermark, Vorsitzender des Dienststellenausschusses (1987 Bis 1991), Vorsitzender des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses (1989 bis 1991), Mitglied im Schulgemeinschaftsausschuss, als ARGE-Leiter für Englisch sowie als Seminarleiter am PI Wien umfassend schulspezifische Erfahrungen in diesem Anforderungsprofil sammeln konnte.

Prof. Mag. G. ist seit 2000 Fachinspektor für Fremdsprachen, Mitglied im Schulgemeinschaftsausschuss und Leiter der Fachdidaktik-Ausbildung Französisch sowie außerschulisch Fußballtrainer.

(Der Beschwerdeführer) kann auf seine Tätigkeit als Ersatzmitglied des Kollegiums des LSR für Steiermark, als Gemeinderat der Stadt G, Bezirksrat, Parteiobmann in G, als Mitglied der Lehrplankommission des kaufmännischen Schulwesens und als Projektleiter verweisen.

Alle Bewerber im Dreiervorschlag verfügen demnach über ein vielfältiges Spektrum an Qualifikationen und Berufserfahrungen in den unterschiedlichsten Bereichen. Die abwägende Gesamtbeurteilung stützt sich auf die Berufsbiografien, die Stellungnahmen der Beteiligten und auf eine auf der Grundlage der Assessmentergebnisse erstellte Prognoseentscheidung.

Zur Beurteilung der jeweiligen Qualifikationen ist insbesondere das aktuelle Tätigkeitsprofil einer Schulleitung heranzuziehen, der die Wahrnehmung der der Schulleitung nach dem Schulunterrichtsgesetz (§ 56 SchUG) und dem Dienstrecht zukommenden Aufgaben (Pflichten der Vorgesetzten und DienststellenleiterInnen - § 45 BDG 1979), das Schulmanagement inkl. Gender- und Diversity-Management, die Professionalisierung und Personalentwicklung, die pädagogische Schulentwicklung und Unterrichtsentwicklung, die Qualitätssicherung und Rechenschaftslegung und die Leitung und Gestaltung des schulischen Lebens, der Schulpartnerschaft und der Außenbeziehungen obliegen.

Für die Ausübung dieser Funktion sind insbesondere Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der Leitungskompetenz, Organisationstalent und Personalentwicklungskompetenz, Kommunikationskompetenz, ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Erfahrungen im Projekt- und Qualitätsmanagement, Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport), internationale Erfahrungen, Aus-/Weiterbildung im Bereich Management erforderlich, was in der konkreten Ausschreibung mit 'Übernahme von Führungsaufgaben', 'Kooperation mit der Wirtschaft' und 'Erfahrung im Projekt- und Qualitätsmanagement' umschrieben wurde.

Wie aus dem beschriebenen Anforderungsprofil einer Schulleitung hervorgeht, liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit in der internen Leitung der Schule als eigenständige Organisationseinheit, dies im Hinblick auf die pädagogische Ausrichtung, die personelle und organisatorische Entwicklung und die Dienststellenleitung inklusive die Rechenschaftslegung und die Verantwortlichkeit vor Ort. Darüber hinaus beinhaltet die Tätigkeit aber auch die Außenvertretung und die Außengestaltung des schulischen Lebens und der Außenbeziehungen. So ist die Wahrnehmung der Verpflichtungen nach den schulrechtlichen und dienstrechtlichen Bestimmungen eine zentrale Aufgabe für diese Position. Damit verbunden ist die unmittelbare Vorgesetztenfunktion aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und sonstigen Bediensteten. Die Schulleitung hat dabei die Lehrkräfte in ihrer pädagogischen Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schülerinnen und Schüler regelmäßig zu überzeugen. Gemäß § 56 Abs. 4 SchUG hat die Schulleitung außer den ihr obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften zu sorgen.

In diesem Zusammenhang sind auch die Funktionen eines stellvertretenden Schulleiters bzw. eines Administrators an einer Schule zu sehen und ist die Ausübung dieser Funktion bei der Abwägung der Qualifikationen für eine schulische Leitungsfunktion entsprechend zu bewerten: Gemäß § 56 Abs. 7 SchUG obliegt der Administration die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben und administrativen Tätigkeiten an einer Schule, die in einem engen Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit stehen. Mit dieser Tätigkeit sind die Lehrfächerverteilung, der Personaleinsatz und die Stundenplangestaltung verbunden. Die Schulentwicklung und die Schulverwaltung stellen in der Organisation einer Schule wesentliche Faktoren für reibungslose Abläufe und Prozesse dar, die sich letztendlich auch auf das Schulklima auswirken und die Mitarbeiter/innenführung beeinflussen.

In dieser Kategorie ist unzweifelhaft ein wesentlicher Vorteil für (den Mitbeteiligten) festzustellen, der die Funktion eines Administrators an einer vom Schulprofil der zu besetzenden Schule her vergleichbaren Schule über mehrere Jahre (ab 2000 bis zur Ausschreibung) ausgeübt hat. Damit und mit der Funktion des stellvertretenden Schulleiters im Verhinderungsfall weist dieser den stärksten Einblick in die Aufgabe einer Schulleitung und die meisten schulspezifischen Führungserfahrungen auf. Prof. Mag. G. kann zwar auf eine teilweise Tätigkeit als betrauter Fachinspektor verweisen, wobei jedoch der Schwerpunkt dieser Tätigkeit auf pädagogischen Koordinationsaufgaben und der Fachqualität liegt, damit aber weniger Schulmanagement und organisatorische und schulverwaltende Tätigkeiten verbunden sind. Die zahlreichen außerschulischen, vor allem im Bereich der Kommunalpolitik angesiedelten, Tätigkeiten (des Beschwerdeführers) sprechen zwar ebenso für Management- und Organisationsfähigkeiten, sind aber im Vergleich zur schulischen Spezialisierung (des Mitbeteiligten) (als Administrator und stellvertretender Schulleiter) für die zu besetzende Stelle als weniger spezifisch zu bewerten.

(Der Beschwerdeführer) und (der Mitbeteiligte) weisen in der Tätigkeit der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaftlicher Betriebsausschuss und Dienststellenausschuss) vergleichbare Erfahrung auf. Die Tätigkeit in der Dienstnehmervertretung (mit 'leistungsähnlichem Charakter') liegt bei beiden Genannten zwar von den Funktionen her in vergleichbarem Umfang vor, wobei für (den Mitbeteiligten) - zusätzlich zu seinen schulischen Führungsfähigkeiten - auch eine vieljährig längere Tätigkeit im gewerkschaftlichen Betriebsausschuss spricht, die gewichtiger als die außerschulische politische Tätigkeit (des Beschwerdeführers) zu werten ist.

Alle Bewerber im Dreiervorschlag weisen entsprechende schulisch-pädagogische Erfahrungswerte, Projekttätigkeiten und Funktionen wie Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand auf. Ein wesentliches Argument für (den Mitbeteiligten) ist aber darin zu sehen, dass der Genannte auf eine unterrichtliche Lehrpraxis seit dem Jahr 1977 (Prof. Mag. G. seit 1979 und (der Beschwerdeführer) seit dem Jahr 1992) verweisen kann. So weist (der Mitbeteiligte) zwar nur eine wenig längere Unterrichtserfahrung als Prof. Mag. G., aber eine um fast 15 Jahre längere Unterrichtserfahrung als (der Beschwerdeführer) auf. Dementsprechend erfolgte die pädagogische Leistungsbeurteilung für (den Mitbeteiligten) im Rahmen der Leistungsfeststellung nach den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nur geringfügig früher als jene von Prof. Mag. G., aber um mehr als 15 Jahre früher als jene (des Beschwerdeführers). Die Leistungsfeststellung ist, bis zu ihrer Abänderung, die dienstrechtlich verbindliche Feststellung des Leistungsniveaus des Bediensteten.

Teilzusammenfassend kann festgestellt werden, dass (der Mitbeteiligte) im Vergleich zu den Mitbewerbern Prof. Mag. G. und (dem Beschwerdeführer) eine mehrjährig (2 bzw. 15 Jahre) längere Unterrichtserfahrung mit der längsten Dauer einer ausgezeichneten Leistungsfeststellung aufweist und sohin im fachlich-pädagogischen Bereich (unter Berücksichtigung ähnlicher pädagogisch-schulischer Laufbahnen durch Betreuungslehrertätigkeit von Unterrichtspraktikanten, Leitung von Schul- und Unterrichtsprojekten - alle drei Bewerber, Ordinariate - (der Mitbeteiligte), (der Beschwerdeführer), Klassen- und Jahrgangsvorstand) ein Vorteil für (den Mitbeteiligten) vor Prof. Mag. G. und (dem Beschwerdeführer) besteht.

Im Bereich der Leitungserfahrung, der Führungskompetenz und des Schulmanagement (personell und organisatorisch gesehen) ist (der Mitbeteiligte) durch die langjährigen Administratorentätigkeit und stellvertretende Schulleitung ebenfalls vor Prof. Mag. G. und (dem Beschwerdeführer) zu sehen. Prof. Mag. G. weist zwar Erfahrung in der pädagogischen, lehrplan- und unterrichtsbezogenen Koordination und Vernetzung durch seine Tätigkeit als betrauter Fachinspektor auf, diese ist aber ebenso wie die stark außerschulisch und in der Kommunalpolitik angesiedelte Erfahrung (des Beschwerdeführers) als weniger relevant für die Anforderungen an eine Schulleitung zu bewerten als die schulisch-organisatorischen Erfahrungen (des Mitbeteiligten) als Administrator und stellvertretender Schulleiter.

Tätigkeiten in der Personalvertretung liegen bei (dem Mitbeteiligten) und (dem Beschwerdeführer) in vergleichbarem zeitlichem und qualitativem Umfang vor, womit sich für diese beiden Bewerber daraus gegenüber Prof. Mag. G. ein gleichartiger, geringer Vorteil ableiten lässt.

Im Bereich der schulischen Mitwirkung gem. § 207e BDG 1979 ist festzuhalten, dass eine gemeinsame Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses, in dem Vertreter/innen des Lehrkörpers, der Eltern und der Schüler/innen stimmberechtigt sind, nicht zustande gekommen ist. In einer Abstimmung im Lehrkörper wurde (der Beschwerdeführer) vor Prof. Mag. G. und (dem Mitbeteilgten) gereiht (entspricht dem Ergebnis des Dienststellenausschusses). Bei dieser Reihung ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Erstgenannten um schulinterne Kandidaten gehandelt hat, wobei (der Beschwerdeführer) zusätzlich selbst Mitglied des die Wahl durchführenden Dienststellenausschusses war. Die Elternvertreter/innen und Schülervertreter/innen gaben ein gemeinsames Votum mit der Reihung von Prof. Mag. G., (des Mitbeteilgten) und OStR Prof. Mag. ST. ab.

Nachdem mangels interner Willensbildung kein offizieller Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses zustande kam, liegt auch kein entsprechender Beschluss im Sinne des § 207e BDG 1979 vor. Trotzdem entfalten die vorliegenden Stellungnahmen dahingehend Wirkung, dass nach den allgemeinen Ernennungsbedingungen in einer Art Prognoseentscheidung nur derjenige Kandidat/diejenige Kandidatin ernannt werden darf, von dem/der anzunehmen ist, dass er/sie die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Wenn sich sohin zwei der beteiligten Interessensgruppen für eine Reihung von Prof. Mag. G., (des Mitbeteiligten), OStR Prof. Mag. ST. finden, dann ist daraus keine 'Bindungswirkung' ableitbar, jedoch eine Indizwirkung für die erwähnte Prognoseentscheidung anzunehmen. (Der Beschwerdeführer) ist in dieser Stellungnahme nicht unter den ersten drei Bewerbern gereiht.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Aufgabenfeld einer Schulleitung zu verweisen, der die Gestaltung des schulischen Lebens, der Schulpartnerschaft und der Außenbeziehungen obliegt, weshalb ein starker Rückhalt an der Schule entsprechend zu würdigen und die Unterstützung der Schüler/innen und Eltern im Bewerbungsverfahren für Prof. Mag. G. und (den Mitbeteiligten) jedenfalls gegeben ist.

Die Bewerber Prof. Mag. G. und (der Beschwerdeführer) haben jeweils im Verfahren Akteneinsicht genommen. In seiner Stellungnahme führt (der Beschwerdeführer) zahlreiche inhaltliche Qualifikationshinweise an, die bereits in die vorstehende Begründung miteingeflossen sind. Zu den gerügten Verfahrensfehlern ist anzumerken, dass die angeführten behaupteten 'Verfahrensfehler' keinen Entscheidungseinfluss auf die vorliegende inhaltliche Beurteilung haben. Auch wenn die Stellungnahme des SGA keinen offiziellen Beschluss dieses Gremiums (der Lehrkräftevertretung, der Schüler/innen und der Elternschaft) darstellt, so ist das Ergebnis dennoch zur Sachverhaltsfeststellung im Verfahren mit zu bedenken, ebenso wie die Tatsache, dass der Dienststellenausschuss der zu besetzenden Schule ein Votum für (den Beschwerdeführer) als Mitglied des Dienststellenausschusses abgegeben hat.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich alle drei Bewerber bei der Erfüllung der pädagogischen Aufgaben an Schulen ((der Mitbeteiligte ab 1977, G. ab 1979 und (der Beschwerdeführer) ab 1992) bewährt haben. Die Bewährung bei administrativen, schulisch-organisatorischen Aufgaben an Schulen ist bei (dem Mitbeteiligten) durch die Funktionen bzw. Tätigkeiten eines Direktorstellvertreters, eines Administrators, eines Mitglieds im SGA sowie im DA erfüllt. Dabei ist ausschlaggebend, dass (der Mitbeteiligte) durch diese Funktionen den weitest gehenden Einblick in die schulischen Entscheidungsabläufe gewinnen konnte.

Im Rahmen des gemäß § 207 f Abs. 3 BDG 1979 durch Verordnung des Kollegiums des LSR (Verordnung vom ) festgelegten Auswahlverfahrens wurde ein Assessment Center mit zusammengefasst folgendem Ergebnis durchgeführt:

(Der Mitbeteiligte) wurde als 'sehr geeignet', Prof. Mag. G. und (der Beschwerdeführer) wurden als 'geeignet' bewertet.

Im Amtsvorschlag an das Kollegium des LSR für Steiermark wurden in einer vergleichenden Gegenüberstellung im Bereich der Berufsbiografien (der Mitbeteiligte) mit 20 Punkten auf den ersten Rangplatz, Prof. Mag. G. mit 14 Punkten auf den vierten Rangplatz und (der Beschwerdeführer) mit 12 Punkten auf den fünften Rangplatz gereiht. Bei einer qualitativen Bewertung der bisherigen pädagogischen und administrativen Leistungen wurden im Amtsvorschlag Prof. Mag. G. und (der Mitbeteiligte) als annähernd gleich auf den ersten Rangplatz und (der Beschwerdeführer) auf den fünften Rangplatz gereiht.

Es liegen keinerlei Gründe vor, die die Schlüssigkeit des Kollegiumsbeschlusses in Zweifel ziehen oder sonst auf eine geeignete Art den Entscheidungsvorschlag des LSR für Steiermark in Frage stellen würden.

Auch die Erkenntnisse des Zlen. 2011/12/0184, 0186-7, ändern diese inhaltliche Beurteilung und Abwägung nicht, da die Bescheide des Vorverfahrens insbesondere wegen der formalen Bescheidgestaltung aufgehoben wurden (kein einheitlicher Bescheidvorgang für Ernennung und Ablehnungen), damit jedoch nicht über die vorgenommene inhaltliche Abwägung der Eignung der Bewerber abgesprochen wurde.

Insgesamt spricht daher die vergleichende und gewichtende Zusammenschau aller genannten bisherigen Erfahrungen, Tätigkeiten und Kompetenzen der Bewerber dafür, dass (der Mitbeteiligte) die an eine Schulleitung einer HAK/HAS gerichteten Aufgaben bestmöglich erfüllen wird können. Für (den Mitbeteiligten) sprechen insbesondere die mehrjährig längere Unterrichtungserfahrung (gegenüber Prof. Mag. G., vor allem aber gegenüber (dem Beschwerdeführer)), mehrere ausgeübte schulische Leitungsfunktionen aus klassenspezifischer Sicht (Klassenvorstand, Ordinariate, …), aber vor allem aus pädagogischer und schulorganisatorischer Sicht - neben den schulisch-pädagogischen (Projekt )Erfahrungen - die Tätigkeiten eines Administrators und stellvertretenden Schulleiters. Damit konnte im Vergleich zu (dem Beschwerdeführer), dessen Schwerpunkt auch in außerschulischen Tätigkeiten liegt, und Prof. Mag. G., der durch die Tätigkeit als Fachinspektor stark im pädagogischen Bereich tätig ist, (der Mitbeteiligte) den weitest gehenden Einblick in die Aufgaben einer Schulleitung insgesamt erlangen. Bei der 'schulischen Mitbestimmung' (Einzelstellungnahmen des Dienststellenausschusses und der Eltern- und Schülerschaft) ist die Tatsache entsprechend zu gewichten, dass Prof. Mag. G. und (der Mitbeteiligte) jeweils in unterschiedlicher Position in allen 'Meinungsäußerungen' gereiht waren. (Der Beschwerdeführer) war im Stellungnahme-Schreiben der Eltern und Schüler/innen nicht enthalten.

Darüber hinaus wurde (der Mitbeteiligte) nach dem Assessment-Ergebnis des LSR für Steiermark mit dem Kalkül 'sehr geeignet' beurteilt. Die vorliegenden berufsbiografischen Daten, Unterlagen und Ergebnisse des beim LSR geführten Auswahlverfahrens ermöglichen eine umfassende Beurteilung der Gereihten bezüglich ihrer Eignung für die ausgeschriebene Stelle.

Im Hinblick auf die weitest gehende Erfüllung der im BDG 1979 vorgesehenen und in der Ausschreibung angeführten Auswahlkriterien ist daher die ausgeschriebene Planstelle an (den Mitbeteiligten) zu verleihen und sind die Bewerbungen von Prof. Mag. G. und (des Beschwerdeführers) abzuweisen.

Gemäß § 207h Abs. 1 BDG 1979 sind Ernennungen auf Planstelen für leitende Funktionen (vgl. § 207 Abs. 2 BDG 1979) zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Da (der Mitbeteiligte) seit mit der provisorischen Leitung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule G, …, betraut ist, ist das Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen."

In der gegen diesen (Ersatz )Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über seine Bewerbung um die Stelle des Direktors der Bundeshandelsakademie/ Bundeshandelsschule … nach §§ 204 ff BDG 1979 (insbesondere nach §§ 207 ff dieses Gesetzes) - dahingehend, dass (er) als bestgeeignet auf die Planstelle ernannt werde - durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (der vorbezeichneten Normen) … verletzt"; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Weiters hat der Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und unter Zuspruch von Kosten beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift primär eine Zurückweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Ersatzbescheid begehrt, bleibt er nähere Gründe dafür, welcher der Tatbestände des § 34 VwGG als Grundlage für eine Zurückweisung erfüllt sein soll, schuldig.

Betreffend die Parteistellung des Beschwerdeführers und dessen Legitimation zur Anfechtung des Ersatzbescheides, der - wie auch der Begründung zu entnehmen ist - uno actu über die Ernennung des Mitbeteiligten, aber auch über die Bewerbungen des Beschwerdeführers und von Mag. G. abspricht, genügt es, auf das zitierte Erkenntnis vom (mwN) zu verweisen.

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ersatzbescheides zusammengefasst darin, die belangte Behörde habe hiebei Tätigkeiten und Aktivitäten des Beschwerdeführers im schulischen, vor allem aber im außerschulischen Bereich außer Acht gelassen. Besonders schwerwiegend und entscheidungswesentlich sei dieser Mangel in puncto Berufspraxis in der Privatwirtschaft. Dass der Beschwerdeführer eine solche aufweise, werde zwar erwähnt, sei aber jedenfalls nicht adäquat berücksichtigt worden. Der Mitbeteiligte weise überhaupt keine solche Erfahrung auf. Aufgrund seiner kommunalpolitischen Tätigkeiten, aber auch durch Aktivitäten im schulischen Bereich weise der Beschwerdeführer ein großes Spektrum an Kontakten zu Wirtschaftspartnern auf. Er sei drei Jahre lang Leiter der "ARGE 'StarBWL' (Star-Betriebswirtschaftslehre)" für die Steiermark gewesen. Hiebei handle es sich um einen österreichweiten Wettbewerb. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers habe die Planung, Organisation und Durchführung des Bewerbes zunächst an den jeweiligen Schulen und vier Monate später in G und B als Landeswettbewerb und die nachfolgende Betreuung der Sieger gehört. Sowohl Leitungs- als auch Koordinationsfähigkeiten habe er dabei entwickelt und bewiesen. Daneben habe er noch eine ganze Fülle von zusätzlichen schulischen und außerschulischen Tätigkeiten ausgeübt. Im Rahmen seiner schulischen Tätigkeit habe er zusätzlich zur Gesamtverantwortung für den Star-BWL-Wettbewerb im Jahr 2002 eine Veranstaltung mit dem damaligen Bundesminister für Inneres, Dr. S, dem Sicherheitsdirektor der Steiermark, dem Sicherheitssprecher im Steirischen Landtag, einem Landtagsabgeordneten und dem Präsidenten des Landesschulrates organisiert und diese Veranstaltung einschließlich einer Diskussionsleitung durchgeführt. Hiefür habe ihm der Bundesminister Dank und Anerkennung ausgesprochen. Gleichfalls sei ihm für die mehrjährige Tätigkeit als Leiter des genannten Wettbewerbs Dank und Anerkennung ausgesprochen worden.

Im außerschulischen Bereich habe ihm sieben Jahre lang die Gesamtleitung der Bezirkszeitung in G oblegen. In seinen Verantwortungsbereich seien insbesondere das Akquirieren von Inseraten, das Koordinieren der Artikel bis hin zum Organisieren des Druckens und Versendens gelegen. Er habe entscheidende Initiativen für die Einführung einer Buslinie gesetzt und nicht nur Unterschriften gesammelt, sondern auch das Organisieren einer Podiumsdiskussion mit Verantwortlichen aus der Stadt und den Verkehrsbetrieben bis hin zur tatsächlichen Umsetzung in die Hand genommen. Als Bezirksparteiobmann habe er die Hauptverantwortung bei der Abwicklung verschiedenster Veranstaltungen wie Besichtigungsfahrten von Parlament und Wirtschaftsbetrieben, Festen, einschließlich des Familienfestes und Sportveranstaltung, des Orientierungslaufes und Diskussionsforen zu Verkehrsproblematik, Asylverfahren und anderen Themen getragen. Im gesamten Ausschreibungstext gebe es keinerlei Einschränkung auf Führungsaufgaben im schulischen Bereich. Daher sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1977 Jungscharführer und Pfarrverantwortlicher für die Jungschararbeit in der Pfarre G gewesen und dies bis in das Jahr 1986 geblieben sei. Von 1982 bis 1986 sei er im Führungsteam der katholischen Jungschar in G und Mitglied des steirischen Schulungsteams der katholischen Jungschar gewesen. Von 1984 bis 1990 sei er P-Obmann in G und stellvertretender P-Obmann in G gewesen. Ebenso zeige die Gesamtleitung der Bezirkszeitung von 1990 bis 1997 mit einer Auflage von 7.500 Stück und vierteljährlichem Erscheinen seine Führungskompetenz. Von 1990 bis 1993 sei er stellvertretender Parteiobmann der P in G und anschließend bis 1998 Bezirksrat in G gewesen. Ebenso seien seine Tätigkeiten als P-Parteiobmann in G ab 1997 und seine Tätigkeit als Vorsitzender des Ausschusses für Wohnungsangelegenheiten im G Gemeinderat ab dem Jahr 2003 als Ausübung von Führungspositionen zu klassifizieren. Auch eine Gemeinderatsfunktion an sich spreche vor Allem bei so langer Innehabung wie im Fall des Beschwerdeführers (seit 2003 bis dato) in hohem Maße für das Vorhandensein jener Fähigkeiten, die für eine Führungsposition erforderlich seien. Eine Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft habe er im schulischen Bereich bewiesen, indem er seit 1996 das Akquirieren sämtlicher Inserate in den Jahresberichten bzw. Festschriften und auch die Abwicklung mit den Druckereien erledige. Hinzu komme das mehrjährige Engagement bei den Star-BWL-Wettbewerben. In seiner Tätigkeit als Wirtschaftspädagoge binde er Unternehmen sehr stark in den Unterricht ein, etwa in Form von Vorträgen und diversen Wettbewerben (es folgt eine nähere Aufzählung von Unternehmen).

Zur Abrundung erwähne er, dass er auch nach seiner Bewerbung zahlreiche besondere Tätigkeiten ausgeführt habe. Er sei


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stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses beim Landesschulrat für Steiermark für berufsbildende, mittlere und höhere Schulen,
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Vorstandsmitglied der Landesleitung 14 der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Steiermark,
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Vorstandsmitglied der Bundesfachgruppe für alle Handelsakademien Österreichs,
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Mitglied der Disziplinarkommission für Schulleiter, Lehrer und Erzieher beim Landesschulrat für Steiermark,
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Mitglied der Leistungsfeststellungskommission für Bundeslehrer und
-
Laienrichter am Landesgericht für Zivilrechtssachen G
(gewesen).
Der Mitbeteiligte sei bis zu seiner Ernennung zum Schulleiter an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule D tätig gewesen. Somit sei ein schulfremder Bewerber zum Schulleiter ernannt worden. Diese Vorgangsweise bedeute die Inkaufnahme eines wesentlichen Nachteils: Ein Außenstehender kenne weder die Gegebenheiten an der verfahrensgegenständlichen Schule noch seien ihm die Kollegen oder Schüler, mit denen er tagtäglich zusammenarbeiten müsse, bekannt.
Die belangte Behörde betone, dass der Mitbeteiligte die längste Dienstzeit aufzuweisen habe und alle anderen Qualifikationen gleichwertig seien. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass das Dienstalter als Kriterium sach- und rechtskonform sei, es müsste sich dabei aber eben tatsächlich um einen Fall handeln, in welchem die (eigentlichen) Qualifikationsmerkmale keine Entscheidung zugunsten eines Bewerbers zuließen. Dies sei hier keineswegs gegeben, es sei klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer aus seiner bisherigen Tätigkeit einen eindeutigen Qualifikationsvorsprung aufweise. Dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelange, habe seinen wahren Grund allein in der parteipolitischen Bevorzugung des Mitbeteiligten.
Der Hauptmangel der Bescheidbegründung betreffe den Aspekt der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft. Die Projekte des Mitbeteiligten wiesen keinen solchen Bezug auf. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ersatzmitglied im Kollegium des Landesschulrates habe sich auf fünf Jahre beschränkt. Überhaupt beschränkten sich seine Tätigkeiten, welche sich mit der Übernahme von Führungsaufgaben in Verbindung bringen ließen, auf den schulischen Bereich. Im außerschulischen Bereich habe der Mitbeteiligte nichts vorzuweisen. Von einer Gleichwertigkeit der Bewerber könne nicht die Rede sein. Der besondere Vorzug des Beschwerdeführers sei darin zu sehen, dass er im außerschulischen Bereich nicht nur mit der Wirtschaft kooperiert, sondern sich selbst erfolgreich in der Privatwirtschaft betätigt habe.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht die Beschwerde in einer offensichtlich zu geringen Gewichtung der privatwirtschaftlichen und kommunalpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden Qualifikationsmerkmale. In puncto nachgewiesener Führungsfähigkeit weise er einen weiten Vorsprung vor dem Mitbeteiligten auf, ebenso in puncto Wirtschaftskontakte und Wirtschaftsverständnis. Es liege einer jener typischen Fälle vor, in denen die Parteipolitik den Ausschlag gegeben habe. In den meisten Fällen stehe der Ermittlung der Tatsachen ein Beweisnotstand gegenüber. Hier aber sei durch den aktenkundigen Sachverhalt bewiesen, dass eine evidente Fehlentscheidung vorliege.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird zunächst wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte Erkenntnis vom verwiesen; durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96, wurde in § 207f Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 das Zitat des § 43 (des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) durch das Zitat des § 11 (leg. cit.) ersetzt und durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit Wirkung vom in § 207f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 die Wendung "angeführten zusätzlichen fachspezifischen" durch die Wortfolge "angeführte zusätzliche fachspezifische" ersetzt.
§ 207f BDG 1979 normiert die maßgeblichen "Auswahlkriterien". Nach seinem Abs. 1 leg. cit. kommen für die Auswahl nur Bewerber in Betracht, die
1.
die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
2.
eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass sowohl der Mitbeteiligte als auch der Beschwerdeführer diese Kriterien erfüllen.
Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind nach Abs. 2 leg. cit. für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen:
1.
zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2.
bei gleicher Eignung nach Z. 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
a)
pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
b)
administrativer Aufgaben an Schulen
am besten bewährt haben,
3.
bei gleicher Eignung nach Z. 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z. 1 zu berücksichtigen waren, und
4.
bei gleicher Eignung nach den Z. 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
§ 207f BDG 1979 stellt damit eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Abs. 1 leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss (und im Beschwerdefall erfüllt sind), sind die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: auf eine nachfolgende Ziffer des Abs. 2 leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Abs. 2 leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergab.
Soweit die Beschwerde u.a. die Auswahlentscheidung als Ausfluss parteipolitischer - und somit unsachlicher - Bevorzugung des Mitbeteiligten bzw. Diskriminierung des Beschwerdeführers darstellt, vermag sie allein damit Bedenken gegen die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken.
Die Beschwerde behauptet nicht, dass die von ihr ins Treffen geführten Tätigkeiten und Erfahrungen des Beschwerdeführers im schulischen wie im außerschulischen Bereich in der eingangs genannten Ausschreibung angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinn des § 207f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 darstellen, weshalb nach dem System dieser Bestimmung in einem weiteren Schritt die Auswahl anhand der Kriterien des § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 zu treffen war, sohin danach, welcher Bewerber sich bei Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an der Schule am besten bewährt hat. Erst dann, wenn sich auch anhand dieser Auswahlkriterien eine gleiche Eignung von Bewerbern ergäbe, wäre die Auswahl nach § 207f Abs. 2 Z. 3 und sodann im Fall einer weiteren gleichen Eignung nach Abs. 2 Z. 4 leg. cit. zu treffen gewesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Auswahl zusammengefasst mit einer um 15 Jahre längeren Unterrichtserfahrung des Mitbeteiligten und führt dessen Funktionen als stellvertretender Schulleiter bzw. Administrator ins Treffen, womit sie einen Vorsprung des Mitbeteiligten sowohl bei der Erfüllung der pädagogischen Aufgaben (§ 207f Abs. 2 Z. 2 lit. a BDG 1979) als auch der administrativen Aufgaben (lit. b leg. cit.) erkannte. Dass der Mitbeteiligte diese Aufgaben - wie die Beschwerde behauptet - nicht an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in G, sondern an einer solchen Schule außerhalb von G erfüllte, steht einer Berücksichtigung nach § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 nicht entgegen.
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in Anbetracht der unbestritten längeren pädagogischen Erfahrung und der Erfüllung administrativer Aufgaben im schulischen Bereich einen Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten nach § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 ableitete. Auch kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie administrative oder Führungs-Aufgaben des Beschwerdeführers im außerschulischen Bereich bei ihrer Entscheidung außer Betracht ließ, weil § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 auf den schulischen Bereich abstellt. Selbst wenn man dem Engagement des Beschwerdeführers im Rahmen schul- und länderübergreifender Wettbewerbe eine Bedeutung im Sinne des Abs. 2 Z. 2 leg. cit. beimessen würde, kann es im Hinblick auf die zu besetzende Stelle nicht beanstandet werden, wenn dieses Engagement die unbestritten mehrjährigen Funktionen des Mitbeteiligten als stellvertretender Schulleiter und Administrator nicht aufzuwiegen vermochte.
Sah die belangte Behörde den Eignungsvorsprung schon nach § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 für gegeben, so war sie nicht gehalten, auf weitere Auswahlkriterien auf § 207f Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 zurückzugreifen, wie dies die Beschwerde jedoch offensichtlich intendiert.
Die im angefochtenen Ersatzbescheid dargelegte Auswahlentscheidung ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis konnte auch die Durchführung der vom Mitbeteiligten beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am