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VwGH vom 14.11.2012, 2012/12/0099

VwGH vom 14.11.2012, 2012/12/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des JC in P, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 1-3-0082511/103-2012, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung und Ruhegenussbemessung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P, vertreten durch Dr. Michael Kaintz, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Gartenweg 108), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1949 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Gemeinde.

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe hiezu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) versetzte die belangte Behörde ihn mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom gemäß § 3 Abs. 1 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972 (im Folgenden: Bgld GBG), in Verbindung mit § 16a des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998 (im Folgenden: Bgld LBDG), mit Ablauf des von Amts wegen in den Ruhestand.

Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 2.983,66 gebühre.

In der Begründung zu Spruchpunkt 1. dieses Bescheides heißt es nach Wiedergabe des § 16a Bgld LBDG wie folgt:

"Sie haben Ihren 737. Lebensmonat zum vollendet und weisen zum die für den Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren auf.

Zur Beurteilung, ob ein wichtiges dienstliches Interesse an Ihrer Versetzung in den Ruhestand besteht, wurde das Gemeindeamt P aufgefordert, für den Zeitraum 2007 bis einschließlich März 2012 die Zahl Ihrer Krankenstandstage, sonstigen Abwesenheitstage sowie allfällige weitere Gründe für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses bekannt zu geben. Die dazu von der Gemeinde P am vorgelegte Stellungnahme vom wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom , eingelangt am , haben Sie dazu Stellung genommen und beantragt, das eingeleitete Verfahren zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen einzustellen.

Die Burgenländische Landesregierung hat dazu Folgendes erwogen:

Sowohl in den Stellungnahmen der Gemeinde P vom als auch in Ihrer Stellungnahme vom werden Sachverhaltsdarstellungen betreffend diverse (teilweise noch anhängige) Verfahren angeführt, die für die Beurteilung, ob ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung in den Ruhestand besteht, nicht geeignet sind und auf die in der weiteren Begründung daher auch nicht weiter einzugehen war.

Gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 besteht das Gemeindeamt aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Leiter des Gemeindeamtes (Amtmann) und den übrigen Bediensteten. Als Leiter des Gemeindeamtes hat der Amtmann für einen gesetzmäßigen, geordneten, einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang zu sorgen. Um dies zu gewährleisten und damit sowohl den inneren Dienstbetrieb als auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit des Gemeindedienstes sicherzustellen, ordnet § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 an, dass der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamtes nicht länger als drei Monate vakant sein darf.

Sie sind zum Leiter des Gemeindeamtes der Gemeinde P bestellt. Eine Abberufung ist nicht erfolgt.

Mit dem von Ihnen vorgelegten Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde P vom wurde Ihr vorläufiges Aufgabengebiet mit 'Reinschrift der Gemeinderatssitzungen des Gemeinderates der Marktgemeinde P ab dem Jahr 2002' angeordnet. Daraus ist zu schließen, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme zur Aufarbeitung von Aktenrückständen handeln sollte und dass seitens der Gemeinde geplant war, Ihnen nach Aufarbeitung der Aktenrückstände wieder die vollen Leitungsaufgaben zu übertragen.

Sie beziehen, wie Sie selbst in Ihrer Stellungnahme vom angeben, nach wie vor die für die Funktion des Gemeindeamt-Leiters vorgesehenen Zulagen. Auch die von Ihnen per E-Mail an das Gemeindeamt jeweils übermittelten Meldungen über Krankenstände, Zeitausgleich, Dienstantritte usw. haben Sie laufend mit ' Beschwerdeführer - Leiter des Gemeindeamtes P' unterfertigt. Es besteht daher kein Zweifel, dass Sie nach wie vor formal die Stelle des Leiters des Gemeindeamtes der Gemeinde P innehaben. Tatsächlich mussten aber die Leitungsaufgaben auf Grund Ihrer nur mehr sporadischen Anwesenheit im Dienst einer Gemeindevertragsbediensteten übertragen werden, was den Intentionen des Gesetzgebers - wie die folgenden Ausführungen zeigen - nicht entspricht.

Ihre Abberufung von der Verwendung als Leiter des Gemeindeamtes unter gleichzeitiger Zuweisung einer anderen Verwendung im Wirkungsbereich der Gemeinde P (qualifizierte Verwendungsänderung) ist vor dem Hintergrund der durch das Gemeindebedienstetengesetz 1971 grundgelegten Rechtslage nicht möglich. Gemäß § 5 leg. cit. ist in dem vom Gemeinderat zu beschließenden besonderen Dienstpostenplan für Gemeindebeamte die Zahl der erforderlichen Gemeindebeamten unter Bedachtnahme auf den Umfang der Gemeindegeschäfte und auf die Zahl der Gemeindebediensteten festzusetzen, wobei mindestens ein Dienstposten für einen Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen ist. Leiter eines Gemeindeamtes kann daher nur ein Beamter und nicht auch ein Vertragsbediensteter sein. Für die Gemeinde P wurde im Hinblick auf den Umfang der Gemeindegeschäfte und die Zahl der Gemeindebediensteten lediglich ein Beamtendienstposten systemisiert und gemäß § 27 leg. cit. aufsichtsbehördlich genehmigt. Gemäß § 6 Abs. 3 ist jede freie Stelle eines Gemeindebeamten nach Maßgabe entsprechender Dienstpostenpläne ohne Verzug, spätestens jedoch binnen drei Monaten, zu besetzen. Die Stelle des Leiters des Gemeindeamtes ist zwar formal mit Ihnen besetzt, de facto aber seit ca. fünf Jahren auf Grund Ihrer extensiven Abwesenheiten vakant. Der Gemeinde P ist es daher bereits seit fünf Jahren nicht möglich, dem Auftrag des Gesetzgebers zu entsprechen, für die Wahrnehmung der mit der Leitung des Gemeindeamtes verbundenen Aufgaben durch einen Gemeindebeamten mit erfolgreich abgelegter Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (siehe § 4 Abs. 3 leg. cit.) zu sorgen. Insofern kann die Organisation der Leitung des Gemeindeamtes in der Gemeinde P nicht als gesetzeskonform gewertet werden.

Aufgrund der vorliegenden Aufzeichnungen über Ihre Krankheits- , Urlaubs- und Anwesenheitstage steht fest, dass Sie seit Jahren überwiegend vom Dienst abwesend sind. Überprüft wurde dabei der Zeitraum Jänner 2007 bis März 2012. In diesen mehr als fünf Jahren waren Sie nur sporadisch anwesend. Dadurch ist die Funktionsfähigkeit der Verwaltung der Gemeinde P und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung und die sachliche Amtsführung massiv gefährdet. Auch Störungen des inneren Dienstbetriebes sind in diesem Fall unausweichlich.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist eine mehrjährige faktische Vakanz der Leiterstelle als nicht mehr vertretbare Schädigung der Interessen der Gemeinde P anzusehen, weshalb auch ein wichtiges dienstliches Interesse an Ihrer Versetzung in den Ruhestand vorliegt.

Zur Frage einer allfälligen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit wird darauf hingewiesen, dass ein von Amts wegen eingeleitetes Ruhestandsversetzungsverfahren auf Grund eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens am eingestellt wurde, da Sie sich in einem keine dauernde Dienstunfähigkeit begründenden guten körperlichen und psychischen Zustand befanden. Eine dauernde Dienstunfähigkeit wird von Ihnen in Ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht behauptet. Sollte eine solche dennoch vorliegen, wären Sie ebenfalls in den Ruhestand zu versetzen. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden."

Sodann begründete die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Ruhegenussbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift, in welcher gleichfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Bgld GBG idF dieses Paragrafen nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 27/2008 lautet:

"§ 3

Anwendung anderer landesgesetzlicherVorschriften

(1) Soweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, sind auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamtinnen und Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden."

§ 15 Abs. 1 und 2 Bgld LBDG in der Fassung dieses Paragrafen

nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2008 lautet:

"§ 15

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

§ 16a Abs. 1 und 2 Bgld LBDG in der Fassung dieses Paragrafen

nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2006 lautet:

"§ 16a

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in

den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

2. ein wichtiges dienstliches Interesse (§ 39 Abs. 2) an der Versetzung in den Ruhestand besteht.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam."

§ 39 Abs. 2 Bgld LBDG (Stammfassung) lautet:

"§ 39

Versetzung

...

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ..."

In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt der Beschwerdeführer u.a., dass die belangte Behörde allein den Umstand seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten, deren Rechtmäßigkeit im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen worden sei, als wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 16a Abs. 1 Z. 2 Bgld LBDG ins Treffen führe, wiewohl sie davon ausgehe, dass er derzeit gesund und insbesondere nicht dauernd dienstunfähig sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Wie der in § 16a Abs. 1 Z. 2 Bgld LBDG enthaltene Verweis auf § 39 Abs. 2 leg. cit. zeigt, muss das für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung erforderliche "wichtige dienstliche Interesse" von solchem Gewicht sein, dass es auch eine Versetzung im Verständnis des § 39 Bgld LBDG rechtfertigen würde (vgl. zur entsprechenden Bundesrechtslage gemäß § 15a BDG 1979 etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0260).

Die belangte Behörde hat vorliegendenfalls als wichtiges dienstliches Interesse an einer amtswegigen Ruhestandsversetzung eine durch die bisherigen (rechtmäßigen) Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Dienst, insbesondere infolge von "Krankenständen" in der Vergangenheit erfolgte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung der mitbeteiligten Partei und damit verbunden einen Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung und die sachliche Amtsführung ins Treffen geführt. Auch Störungen des inneren Dienstbetriebes seien in diesem Zusammenhang unausweichlich. Die mehrjährige faktische Vakanz der Leiterstelle führe zu einer "nicht mehr vertretbaren Schädigung der Interessen der Gemeinde P".

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0144, mit der Frage auseinander gesetzt, inwiefern vermehrte "Krankenstände" eines Beamten, insbesondere infolge eines dadurch hervorgerufenen Verlustes des Vertrauens in seine Amtsführung (dort: durch Vorgesetzte) ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung darstellen kann. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"Wenn sich aus dem Verfahren ergibt, daß die (Mit )Ursache der Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten in häufigen 'Krankenständen' des Beschwerdeführers zu suchen ist, so stellt die Versetzung für sich allein weder eine adäquate Rechtsfolge einer allfälligen Rechtswidrigkeit noch eine Lösung des zugrundeliegenden Problems dar. Sollte der Verdacht bestehen, daß die 'Krankenstände' des Beschwerdeführers nicht berechtigt waren, daß also rechtlich keine Dienstunfähigkeit gegeben war, müßte dies wohl vorrangig zu anderen dienstrechtlichen bzw. besoldungs- und allenfalls disziplinarrechtlichen Folgen führen.

Ungeachtet dieser im Zusammenhang mit dem behaupteten Spannungsverhältnis angestellten Überlegung ist es aber denkbar, daß bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten die volle gesundheitliche Eignung des Beamten erforderlich ist (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 1271/79) und deren Einschränkung, die sich etwa in häufigen Dienstverhinderungen wegen Erkrankung zeigt, ein wichtiges dienstliches Interesse darstellt, das eine Versetzung rechtfertigt. Es geht aber nicht an, aus dem Umstand häufiger 'Krankenstände' allein, bei denen nicht einmal zweifelsfrei feststeht, daß sie (allenfalls zum Teil) ungerechtfertigt gewesen sind, ein Spannungsverhältnis mit den Vorgesetzten bzw. Mitarbeiter zu begründen und darin das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung zu sehen."

Nichts anderes gilt für die hier von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe. Abwesenheiten eines Beamten in vergangenen Zeiträumen infolge häufiger gerechtfertigter "Krankenstände" sind jedenfalls dann nicht geeignet, für zukünftige Zeiträume das Vertrauen der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung und die sachliche Amtsführung zu gefährden bzw. Störungen des inneren Dienstbetriebes zu verursachen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche "Krankenstände" auch in zukünftigen Zeiträumen auftreten werden.

Anderes würde dann gelten, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten die Prognose rechtfertigten, dass er auch in Zukunft in erheblichem Ausmaß berechtigte "Krankenstände" aufzuweisen haben werde.

Für eine derartige Zukunftsprognose bieten aber die Bescheidfeststellungen keinen Anhaltspunkt, zumal die belangte Behörde als Ergebnis des eingestellten Verfahrens zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 15 Bgld LBDG davon ausgeht, dass er sich in einem "guten körperlichen und psychischen Zustand" befinde, welcher (auch) keine dauernde Dienstunfähigkeit begründe. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in zukünftigen Zeiträumen in erheblichem Maße berechtigte "Krankenstände" in Anspruch nehmen werde.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Als Folge der rückwirkenden Aufhebung des Spruchpunktes 1. dieses Bescheides erweist sich auch die mit Spruchpunkt 2. desselben erfolgte Ruhegenussbemessung als rechtswidrig, sodass auch dieser Spruchpunkt aus dem gleichen Grunde aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-73772