VwGH vom 08.03.2018, Ra 2017/12/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die außerordentliche Revision des Dr. K T in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , 405-6/2/1/5-2017, betreffend Ruhegenussbemessung nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er war vom bis vom Dienst suspendiert (für Näheres siehe ; , Ro 2016/09/0005; , Ro 2017/09/0001).
2 Mit Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom wurde der Revisionswerber im Hinblick auf seinen Antrag vom mit Wirksamkeit in den Ruhestand versetzt. Für die unter einem vorgenommene Ruhegenussbemessung wurde der Zeitraum der Suspendierung wegen der durch diese eingetretene Bezugskürzung nicht herangezogen. Dies wurde damit begründet, dass die Suspendierung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht rechtskräftig aufgehoben gewesen sei. Für den Fall einer Aufhebung der Suspendierung werde der Ruhegenuss neu berechnet werden.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers, mit der er sich nur gegen die Ruhegenussbemessung wandte, als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht ging in seiner Begründung davon aus, dass bei der Berechnung des Ruhegenusses die Monate Dezember 2014 bis August 2015 für die Ruhegenussberechnungsgrundlage (80 % des Durchschnitts der 132 höchsten Beitragsgrundlagen) nicht berücksichtigt worden seien. In diesem Zeitraum seien auf Grundlage des gekürzten Bezuges bemessene Pensionsbeiträge entrichtet worden.
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Darlegung maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen aus, die Minderung der Bezüge sei eine vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Suspendierung. Die Anknüpfung an die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten und an die rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrags bewirke, dass die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu beurteilen habe, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärten Zulagen in dem für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitraum der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprochen und ihm gebührt hätten, und dass nur diese bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Für die Ruhegenussberechnungsgrundlage komme es daher nur auf die Gebührlichkeit der Bezugsbestandteile und auf die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen an. Dabei sei die Pensionsbehörde an allfällige rechtskräftige Feststellungsbescheide der Dienstbehörde betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden. Die von der Dienstbehörde vorzunehmende Bemessung (Feststellung der Gebührlichkeit) von Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen stelle für die Pensionsbehörde eine Vorfrage im Verständnis des § 38 AVG dar. Auch für den Zeitraum eines Karenzurlaubs, für den gemäß § 75 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und § 13 Abs. 3 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, keine Bezüge gebührten, könnten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf ) keine Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, abgereift sein.
6 Die Pensionsbehörde sei bei der Bemessung des Ruhegenusses daher zu Recht für den Zeitraum Dezember 2014 bis August 2015 nicht vom vollen Bezug sondern von dem dem Beamten gebührenden Bezug, für den Pensionsbeiträge entrichtet worden seien, ausgegangen, zumal eine rechtskräftige Kürzung der Bezüge für diesen Zeitraum bestanden habe und es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nur auf die Gebührlichkeit der Bezugsbestandteile und auf die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen hievon ankomme. Sollte der Verwaltungsgerichtshof im Suspendierungsverfahren der Revision stattgeben und in der Folge die Suspendierung ex tunc aufgehoben werden, bestehe ein Anspruch auf Nachzahlung der infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge und auf Beseitigung der diesbezüglichen Rechtsfolgen, weshalb unter diesen geänderten Voraussetzungen eine Neuberechnung des Ruhegenusses des Revisionswerbers unter Zugrundelegung der ihm gebührenden Bezüge erfolgen müsse. Nach dem derzeitigen Rechtsbestand sei der Revisionswerber jedoch nicht in seinen Rechten verletzt.
7 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird im Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage erblickt, welche Beträge (Beitragsgrundlage) für die Ruhegenussbemessung heranzuziehen seien, wenn kurz vor Übertritt in den Ruhestand eine Suspendierung - mit der Rechtsfolge einer Bezugskürzung - stattgefunden habe, über deren Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhegenussbemessungsbescheids noch nicht rechtkräftig entschieden worden sei.
9 In der Revision wird begründend weiter ausgeführt, § 80 Abs. 2a Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG), LGBl. Nr. 1, knüpfe an die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten und die rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrags an. Die Pensionsbehörde habe als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu beurteilen, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärte Zulagen in dem für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitraum der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprochen und gebührt hätten. Nur diese seien bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen, nicht etwa jene Beträge, die einem Beamten tatsächlich ausgezahlt oder von denen Pensionsbeiträge entrichtet worden seien. In seinem Fall wäre daher trotz gekürzter Beträge richtigerweise von den seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden und ihm gebührenden vollen Bezüge auszugehen gewesen und es wären auch die Monate Dezember 2014 bis August 2015 in voller Höhe bei der Ruhegenussbemessung miteinzubeziehen gewesen.
10 Zum selben Ergebnis komme man, wenn man sich die Bestimmungen über die Disziplinarstrafen anschaue. Geldbuße und Geldstrafe seien gemäß § 34 L-BG von dem Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Fällung des Disziplinarerkenntnisses oder der Verhängung der Disziplinarverfügung gebühre. Allfällige Einkommenskürzungen seien bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
11 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision ist aus den vom Revisionswerber aufgezeigten Gründen des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für Monate der Suspendierung zulässig. Sie ist auch berechtigt.
13 §§ 4 und 5 Landesbeamten-Pensionsgesetz, (salzburger) LGBl. Nr. 17/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 95/2005, (in der Folge: LB-PG), lauten (auszugsweise):
"Ruhegenussberechnungsgrundlage§ 4 (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie
folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 80 L-BG zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. Bei freiwillig geleisteten höheren Pensionsbeiträgen (§ 80 Abs 3a und 7a L-BG) ist die Bemessungsgrundlage des tatsächlich geleisteten Pensionsbeitrages heranzuziehen.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des
Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 2a bzw 2b zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.
3. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage errechnet sich aus
dem Durchschnittswert der in der folgenden Tabelle angegebenen Anzahl an Beitragsgrundlagen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ab einschließlich dem | Anzahl der Beitragsgrundlagen 12 24 36 48 60 72 84 96 108 120 132 144 156 168 180 192 204 216 228 240 |
Übersteigt die Anzahl der Beitragsgrundlagen die festgelegte Anzahl, sind die jeweils höchsten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.
4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 32a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 32a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
5. Zeiten einer gänzlichen Dienstfreistellung auf Grund
einer Familienhospizfreistellung (§ 15h L-BG) verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
...
Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 5 (1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden
die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
..."
14 Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl. Nr. 1/1987, § 71 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, § 72 und § 80 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2015 und § 92 in der Fassung LGBl. Nr. 39/2013, (in der Folge: L-BG), lautet (auszugsweise):
"1. Unterabschnitt
Bezüge und Pensionsbeitrag
Bestandteile des Monatsbezuges§ 71 (1) Der Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, aus:
1. dem Gehalt und
2. allfälligen Zulagen (...)
...
Gehalt
§ 72 (1) Das Gehalt der Beamten wird bestimmt:
1. durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe
und
2. in den Dienstklassen I bis III überdies durch die
Verwendungsgruppe.
(2) ...
Pensionsbeitrag
§ 80 (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs. 2a): ...
(2a) Die Bemessungsgrundlage besteht aus:
1. dem Gehalt;
2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;
3. den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des
Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen.
4. den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG).
Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs. 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
(3) Für Zeiträume, in denen der Beamte
nach § 12i teilbeschäftigt ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs. 2a Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs. 3 ergibt.
(3a) Abweichend von Abs. 3 kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:
1. für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines
unter § 15a Abs. 4 Z 1 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf
des 7. Lebensjahres des Kindes;
2. für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines
Kindes mit Behinderung (§ 15d) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;
3. für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h Abs. 1 Z 2;
4. für nach dem 60. Lebensjahr eines Beamten gelegene Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12i oder einer Rahmendienstzeit nach § 15g;
für die Zeiten einer Bezugskürzung nach § 92a;
für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß § 12j.
(3b) Wird die Erklärung gemäß Abs. 3a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.
(3c) Während einer Rahmenzeit nach § 15g umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs. 2a Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs. 3a ergibt.
(4) Der nach den §§ 28, 29 Abs. 1 oder 31 freigestellte oder nach den §§ 29 Abs. 3 oder 30 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(5) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 92 Abs. 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(6) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(7) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:
1. Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
Karenzurlaube nach § 15d dieses Gesetzes;
2. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder
gänzliche Dienstfreistellung nach § 15h.
(7a) Der Beamte kann schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines unter § 15a Abs. 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs. 2a) zugrunde zu legen. War der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs. 3a und 3b sinngemäß Anwendung.
(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
3. Unterabschnitt
Anfall, Einstellung, Kürzung und Entfall des Monatsbezuges
Kürzung und Entfall der Monatsbezüge§ 92 (1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:
aus Anlass einer Suspendierung (§ 48);
bei teilbeschäftigten Beamten (§ 12i dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG);
3.bei Beamten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist;
während einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 4;
während einer Rahmenzeit gemäß § 15g.
(2) Die Kürzung des Monatsbezuges aus Anlass der
Suspendierung wird endgültig, wenn
1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;
2. über den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe
oder eine Entlassung verhängt wird; oder
3. der Beamte während des strafgerichtlichen oder des
(3) Einem Beamten,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 12i
herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilbeschäftigung nach den § 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt, gebührt der Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Bezugsbemessung wird abweichend von § 89 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 oder 2 gilt.
(3a) Abweichend von Abs 3 gebühren die Zulagen gemäß § 71 Abs 2 Z 2 (mit Ausnahme der Kinderzulage und der im § 97 Abs 3 aufgezählten Zulagen) sowie die Zulagen gemäß § 71 Abs 4 in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.
(3b) Während der Rahmenzeit nach § 15g gebührt dem Beamten ein Monatsbezug, der entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet der Beamte vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand aus, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land gemäß § 94 oder bei Beamten des Ruhestandes gemäß § 43 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(4) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 31 Abs 2 bis 4 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 89 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 28 oder § 29 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 89 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 94 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(8) Die Monatsbezüge entfallen:
1. für die Dauer eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer
gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h sowie eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
3. für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den §§ 29 Abs 3 oder 30, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezuges oder des Bezuges eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(9) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 8 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen."
15 Nach der dargestellten Rechtslage errechnet sich gemäß § 5 Abs. 1 LB-PG die Ruhegenussbemessungsgrundlage mit 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Letztere wiederum ist nach § 4 Abs. 1 LB-PG - im Fall des Revisionswerbers - aus dem Durchschnittswert der 132 höchsten Beitragsgrundlagen zu bilden.
16 Strittig ist im Revisionsverfahren nun, welche Beträge als Beitragsgrundlagen heranzuziehen sind. Während die Dienstbehörde und dieser folgend das Landesverwaltungsgericht argumentieren, dass im Fall der Suspendierung die durch diese gekürzten Monatsbezüge als Bemessungsgrundlagen heranzuziehen seien, vertritt der Revisionswerber die Ansicht, dass allein auf den ungekürzten gesetzlichen Gehalt abzustellen sei.
17 Zur Beantwortung dieser Frage ist hier zunächst § 4 Abs. 1 Z 1 LB-PG in den Blick zu nehmen, wonach für jeden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), die Beitragsgrundlage nach § 80 L-BG zu ermitteln ist. Bei freiwillig geleisteten höheren Pensionsbeiträgen ist die Bemessungsgrundlage des tatsächlich geleisteten Pensionsbeitrags heranzuziehen.
18 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass für Beitragsmonate ohne freiwillig geleistete Pensionsbeiträge die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 80 L-BG ausschlaggebend ist. Auf die Höhe der tatsächlich geleisteten Pensionsbeiträge kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Die geleisteten Pensionsbeiträge sind - wie ausgeführt - nur im Fall freiwillig geleisteter höherer Pensionsbeiträge relevant.
19 Die Bemessungsgrundlage besteht nach § 80 Abs. 2a L-BG erstens aus dem Gehalt sowie den in Z 2 bis Z 4 dieser Bestimmung aufgezählten Zulagen und Nebengebühren.
20 Das Gehalt des Beamten bestimmt sich gemäß § 72 L-BG durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bzw. in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe. Entgegen der Ansicht der Dienstbehörde ist der Gehalt somit ausschließlich durch Dienstklasse, Gehaltsstufe und allenfalls Verwendungsgruppe bestimmt. Schon diese Definition, was unter Gehalt im Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 zu verstehen ist, spricht für die in der Revision vertretene Auslegung. Deshalb verfängt auch nicht die auf eine unterschiedliche Textierung von § 80 Abs. 2a L-BG und § 22 Abs. 2 GehG aufbauende Argumentation in der Revisionsbeantwortung.
21 Als Ausnahme von der Regel des § 80 Abs. 2a L-BG wird in Abs. 3 ff leg. cit. festgelegt, in welchen Fällen der Minderung oder des Entfalls der Bezüge die Bemessungsgrundlage auf den tatsächlich gebührenden Bezug abzustellen ist, oder der Pensionsbeitrag entfällt. Demnach ist bei einer Teilzeitbeschäftigung, einer (teilweisen) Dienstfreistellung aufgrund bestimmter politischer Funktionen und für die Rahmenzeit eines Sabbaticals die Kürzung der Monatsbezüge bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
22 Für die Dauer der mit einer Suspendierung verbundenen Bezugskürzung wird im Gesetz eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 80 Abs. 2a L-BG nicht angeordnet. In diesem Fall hat es daher dabei zu bleiben, dass Pensionsbeiträge gemäß § 80 Abs. 2a L-BG nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zu entrichten sind (siehe zum Pensionsgesetz 1965 ; , 2004/12/0073). Dies folgt insbesondere auch aus einem Größenschluss aus § 80 Abs. 6 zweiter Satz L-BG. Wenn in Ermangelung abweichender gesetzlicher Regelungen - selbst für Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen gar keine Bezüge gebühren - Pensionsbeiträge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Stellung zu entrichten sind, gilt dies - umso mehr - für Zeiträume, in denen Bezüge nur in einem gekürzten Ausmaß gebühren. Eine Minderung des - sich aus der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ergebenden - Gehalts ist mit der Suspendierung somit nicht verbunden (siehe § 92 L-BG, der auf die Kürzung der Monatsbezüge abstellt, und zum Unterschied zwischen Gehalt und Bezügen etwa auch ).
23 Auch aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ro 2014/12/0035, ist nichts anderes abzuleiten. Dort wurde für den Fall eines Karenzurlaubs unter Entfall der Bezüge nach § 75 BDG 1979 das Bestehen einer Pflicht zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen nach § 22 GehG verneint, was sich bereits daraus ergibt, dass die genannten Zeiten nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählen.
24 Es waren somit unabhängig vom Ausgang des Suspendierungsverfahrens die Monate Dezember 2014 bis August 2015 nicht deshalb, weil in diesen eine (noch nicht rechtskräftige) Bezugskürzung infolge der Suspendierung erfolgte, von einer Berücksichtigung im Rahmen der Beitragsgrundlagen nach § 4 Abs. 1 LB-PG auszuscheiden. Vielmehr wären diese Monate zu berücksichtigen gewesen.
25 Indem das Landesverwaltungsgericht dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120048.L00 |
Schlagworte: | Besondere Rechtsgebiete |
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