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VwGH vom 28.02.2013, 2010/07/0010

VwGH vom 28.02.2013, 2010/07/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des AE in F, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0210-I/6/2009, betreffend Einräumung von Zwangsrechten (mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Umweltsenates vom wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung betreffend die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Wasserkraftanlagen Kraftwerk G und Kraftwerk K" nach dem UVP-G 2000 erteilt. Beschwerden gegen diesen Bescheid wurden vom Verwaltungsgerichtshof zurück- bzw. abgewiesen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/07/0042, sowie das hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/07/0038).

Mit an den Landeshauptmann von Steiermark (LH) gerichteter Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei gemäß § 63 lit. b WRG 1959 die "Bestellung von Dienstbarkeiten" auf im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"-
hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1401/27, KG 63248 L, die Duldung der Errichtung und des Bestandes, der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung einer Aufweitung der M, und technischer Bauwerke (steuerbare Drainage für das Wasserwerk F, Uferbefestigung, Schmalwand zur Einstellung des Grundwasserspiegels und Zufahrt),
-
hinsichtlich des Grundstückes Nr. 620/27, KG 63290 W, die Duldung der Errichtung und des Bestandes, der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung einer Aufweitung der M und technischer Bauwerke (Uferbefestigung und Zufahrt) sowie eines Begleitgerinnes (O),
-
hinsichtlich des Grundstücks Nr. 584, KG 63290 W, die Duldung der Errichtung und des Bestandes, der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung eines Begleitgerinnes (O) und die Duldung der Höherdotierung des bestehenden Gerinnes,
damit jeweils verbunden das Recht zur Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der Anlage hindernden und gefährdenden Bäume, Sträucher, Äste und sonstigen Bewuchses sowie des Zugangs und der Zufahrt zu diesen Zwecken."
Unter einem begehrte die mitbeteiligte Partei in dieser Eingabe die Festlegung der "Höhe der Entschädigung für diese Enteignung nach § 117 WRG 1959".
Der LH beraumte für eine mündliche Verhandlung an.
In dieser mündlichen Verhandlung erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen den Antrag der mitbeteiligten Partei vom . Demnach stelle im Hinblick auf die Notwendigkeit der Umweltverträglichkeit des Projektes der zugrundeliegende Genehmigungsbescheid "keine ausreichende Grundlage für das gegenständliche Enteignungsverfahren" dar. Dies bereits deshalb, da der UVP-Bescheid zwar die Auflage enthalte, dass die im Edikt angeführten Grundstücke dem Betreiber zur Verfügung stehen müssen, jedoch in keiner Weise aus dem Bescheid hervorgehe, ob und in welchem Umfang das Projekt Grund und Boden des Grundeigentümers in Anspruch nehme.
Aus diesem Grund habe die Enteignungsbehörde selbst zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Eingriff in das Eigentum des Grundeigentümers tatsächlich notwendig sei. Ein solches Ermittlungsverfahren habe bis heute weder im UVP-Verfahren noch im gegenständlichen Verfahren stattgefunden, sodass keine gesetzliche Grundlage für das Enteignungsverfahren gegeben sei.
In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer eine "gutachterliche Stellungnahme aus wasserbautechnischer Sicht" von Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. HM. vom März 2008 vor und erhob diese Stellungnahme zu seinem Vorbringen. Im Besonderen führte der Beschwerdeführer aus, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen zur Gänze durch Überflutungen "regelmäßig in Anspruch genommen" würden. Weiters komme es zu einer Änderung der Grundwasserverhältnisse - wie im Gutachten dargestellt - zu Lasten seines Grundstückes.
In der mündlichen Verhandlung vom führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Kraftwerksanlagen die Grst. Nrn. 620/27 und 584, beide KG W., sowie das Grst. Nr. 1401/27, KG L., in Anspruch genommen werden müssten. Im Projekt sei vorgesehen, die gegenständlichen Grundstücke durch eine Aufweitung der M, die Errichtung eines Begleitgerinnes samt Höherdotierung des O und zusätzlicher technischer Bauwerke in Anspruch zu nehmen.
Diese Maßnahmen seien für die Umsetzung des gesamten Kraftwerksprojektes unbedingt erforderlich. Die im Antrag enthaltenen Flächen, die durch die Maßnahmen beansprucht werden sollten, seien geprüft worden. Das Ausmaß der Fläche, für die das Servitut beantragt worden sei, könne aus fachlicher Sicht als unbedingt erforderlich angesehen werden.
Weiters seien bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten vom November 2007 die notwendigen Maßnahmen für die gegenständlichen Kraftwerksanlagen dargelegt worden. Auch auf die öffentlichen Interessen sei eingegangen worden.
Die gutachterliche Stellungnahme aus wasserbautechnischer Sicht, erstellt von Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. HM., analysiere die Auswirkung von Änderungen der Hochwasser- und Grundwassersituation.
Die erläuterten Ergebnisse - so führte der wasserbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom schließlich aus - beträfen nur Änderungen des Hochwasserabflusses und darauf basierende Auswirkungen auf die betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers. Dies gelte auch für die geänderten Grundwasserverhältnisse. Solche Fragen seien bereits ausführlich im durchgeführten Genehmigungsverfahren behandelt worden. Aus wasserbautechnischer Sicht erübrige es sich, daher darauf einzugehen.
Mit Bescheid vom räumte der LH in Spruchpunkt I gemäß § 63 lit. b WRG 1959 Dienstbarkeiten auf den Grundstücken des Beschwerdeführers ein, wie sie von der mitbeteiligten Partei in ihrer Eingabe vom beantragt wurden.
In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach § 117 WRG 1959 zugesprochen.
Spruchpunkt III verpflichtete die mitbeteiligte Partei, dem Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz einen näher bestimmten Kostenersatz zu leisten.
In Spruchpunkt IV wurde verfügt, die Dienstbarkeitseinräumung auf Antrag der mitbeteiligten Partei im Grundbuch durchzuführen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Er beantragte, "den angefochtenen Bescheid mit Ausnahme des Spruches III - (Kosten) ersatzlos aufzuheben".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 63 lit. b WRG 1959 ab.
In der Begründung dieses Bescheides zitierte die belangte Behörde eingangs Spruchpunkt I des LH-Bescheides vom .
Ein Wasserbauvorhaben müsse überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lassen, um Zwangsrechte für die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen einzuräumen. Weiters müsse die Zwangsrechtseinräumung notwendig, adäquat und verhältnismäßig sein, sowie das gelindeste Mittel zur Zweckerreichung darstellen.
Im Bescheid des LH werde schlüssig dargelegt, dass an den Kraftwerken G und K ein übergeordnetes öffentliches Interesse bestehe. Dass diese Begründung aus den Bewilligungsbescheiden stamme, in denen das öffentliche Interesse in Bezug auf die Bestimmung des § 104a WRG 1959 geprüft worden sei, könne die Nachvollziehbarkeit der Begründung nicht erschüttern. Der Terminus "übergeordnetes öffentliches Interesse" könne zwar nicht mit dem Terminus "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" gleichgesetzt werden, da sie nicht wortident seien. Es ließen sich jedoch Parallelen in der Systematik der beiden Bestimmungen erkennen. Im Fall einer Zwangsrechtseinräumung werde ein Eingriff in das vom WRG 1959 geschützte Recht des Eigentums zugunsten eines überwiegenden Vorteils im allgemeinen, öffentlichen Interesse vorgenommen. Der einzelne Inhaber eines geschützten Rechtes könne zugunsten einer am überwiegenden Vorteil der Maßnahme partizipierenden Mehrheit zurückgedrängt werden, soweit das gelindeste Mittel eingesetzt werde und eine Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit vorliege. Bei der Nichteinhaltung des Verschlechterungsverbotes im Sinne des § 104a WRG 1959 werde eine Zielsetzung des WRG 1959, nämlich die Erhaltung des Ist-Zustandes bzw. das Nichterreichen des Zielzustandes, durchbrochen und dadurch ein Gut beeinträchtigt, welches durch das Gesetz dem Wohle der Mehrheit gewidmet sei und geschützt werde, indem eben ein Abgehen vom Verschlechterungsverbot nur unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Diese Beeinträchtigung eines "dem Wohle der Menschen zugedachten Gutes" könne im Sinne der Verhältnismäßigkeit nur stattfinden, wenn von der Umsetzung des Projektes wiederum Vorteile für die Allgemeinheit zu erwarten seien, die die Nachteile des Eingriffs überwögen.
Somit sei der Begriff "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" von einem übergeordneten öffentlichen Interesse auf jeden Fall mitumfasst. Daher habe man somit zu Recht dem Wasserbauvorhaben überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse zugesprochen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe im Verfahren vor dem LH ausgeführt, dass es für die Errichtung der gegenständlichen Kraftwerksanlage notwendig sei, die Grst. Nrn. 620/27 und 584, beide KG W., sowie das Grst. Nr. 1401/27, KG L., in Anspruch zu nehmen. Im Projekt sei vorgesehen, die gegenständlichen Grundstücke durch eine Aufweitung der M, die Errichtung eines Begleitgerinnes samt Höherdotierung des O und zusätzlicher technischer Bauwerke in Anspruch zu nehmen. Diese Maßnahmen seien für die Umsetzung des gesamten Kraftwerksprojektes unbedingt erforderlich. Die im verfahrensgegenständlichen Antrag enthaltenen Flächen, die durch die Maßnahmen beansprucht werden sollten, seien überprüft worden.
Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides sodann auf die für den vorliegenden Verfahrensgegenstand wesentlichen Einreichunterlagen - konkret die Projektbeschreibung - der mitbeteiligten Partei im UVP-Verfahren. Die Schmalwände, der Aufweitungsbereich, die Uferbefestigung, die Zufahrt, die Drainage und der O seien sowohl technisch-funktional als auch rechtlich (auf Grund der rechtskräftigen Bewilligung nach dem UVP-G 2000) untrennbar mit den beiden Kraftwerksanlagen verbunden und unbedingt zur Umsetzung des Projektes erforderlich. Dies sei auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor dem LH bestätigt worden. Das gegenständliche Projekt könne ohne diese Maßnahmen, für die eine Zwangsrechtseinräumung notwendig sei, technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll umgesetzt werden. Die Anlagenbestandteile dienten unmittelbar der Umsetzung des Gesamtprojektes im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher Interessen in Bezug auf die Gewässerökologie, Hochwasserschutz und Schutz der Trinkwasserversorgung sowie des Grundwassers.
Dem überwiegenden allgemeinen Interesse, welchem das gegenständliche Kraftwerksprojekt zweifelsohne diene, stehe ein Eingriff in das Liegenschaftseigentum des Beschwerdeführers gegenüber. Dieser Eingriff reiche zwar insofern weit, als er die bisherige Nutzung der betroffenen Grundflächen im Wesentlichen ausschließe. Allerdings handle es sich im Vergleich zum gesamten landwirtschaftlichen Besitz des Beschwerdeführers um einen verhältnismäßig kleinräumigen Eingriff. Ein dadurch nicht abgedeckter Eingriff in die Substanz des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers oder gar in seine persönliche Lebensführung sei nicht erkennbar. Diese Ausführungen seien schlüssig, transparent und nachvollziehbar.
Das Gutachten von Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. HM. vom März 2008 bestätige nur die Prognosen des Einreichprojektes, dass bei HQ100, HQ30 und HQ5 ein merklicher Rückgang der überfluteten Flächen im Bereich des Grst. Nr. 1401/27, KG L., des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Dies werde bis zu einem HQ100 hochwasserfrei. Für die anderen beiden Grundstücke ergebe sich bei einem HQ100 eine Verbesserung bezüglich der Hochwasserüberflutung zum Ist-Zustand. Bei Hochwässern mit einer höheren Eintrittswahrscheinlichkeit ergäbe sich eine Verschlechterung in Bezug auf die Hochwasserabfuhr und somit eine wesentliche Beeinträchtigung der laufenden Nutzung. Auch in Bezug auf die zu erwartenden Veränderungen im Grundwasserbereich prognostiziere das Gutachten ein Absinken des Grundwasserstandes um 0,5 bis 1,5 m und somit eine Beeinträchtigung bestehender Rechte.
Ansatzpunkt des gegenständlichen Zwangsrechtseinräumungsverfahrens sei, dass es zu einem Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers komme, die nicht durch eine gütliche Übereinkunft ausgeräumt hätten werden können. Der vom LH veranschlagte Umfang der Zwangsrechtseinräumung werde durch das Gutachten von Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. HM. bestätigt und nicht entkräftet.
Zusammengefasst könne ausgeführt werden, dass Grundstücksteile in Anspruch genommen würden, ohne die das Wasserbauvorhaben technisch und wirtschaftlich nicht oder zumindest nicht einwandfrei durchgeführt werden könne. Jene Werke und Vorrichtungen, die auf den betroffenen Grundstücken des Beschwerdeführers zu liegen kämen, seien sowohl rechtlich als auch technisch funktional untrennbar mit dem Wasserbauvorhaben "Wasserkraftanlagen Kraftwerk G und Kraftwerk K" verbunden. Ohne diese Anlagenbestandteile könnten die zu wahrenden öffentlichen Interessen, wie Hochwasserschutz, Grundwasserschutz und ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers nicht in ausreichendem Maße geschützt werden. Da diese Maßnahmen somit dem öffentlichen Interesse dienten, seien sie auch nicht disponibel. Die Geeignetheit der Maßnahmen, zu deren Umsetzung die Zwangsrechte eingeräumt werden müssten, seien im Bewilligungsverfahren ausreichend und umfassend geprüft worden. Die Maßnahmen dienten einem öffentlichen Interesse, welches das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers als Grundeigentümer überwiege. Auch seien die Maßnahmen in Art und Umfang nicht unverhältnismäßig.
Gelindere Mittel zur Zielerreichung stünden in der Gesamtbetrachtung nicht zur Verfügung. Solche seien in der Berufung des Beschwerdeführers auch nicht vorgeschlagen worden. Zudem sei vom Beschwerdeführer keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zum rechtskräftigen "UVP-G Bewilligungsbescheid" des Umweltsenates eingebracht worden. Dort hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, Einwände zu Art und Umfang des Projektes auf Grund des Eingriffes in seine Rechte vorzubringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, mit welcher sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Die §§ 60 und 63 WRG 1959 samt Überschriften lauten auszugsweise:
"ACHTER ABSCHNITT.
Von den Zwangsrechten
Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:


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a)
die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
b)
die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
c)
die Enteignung (§§ 63 bis 70);
d)
die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;"

Nach § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

Damit ist klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Die Einräumung von Zwangsrechten nach § 63 lit. b WRG 1959 ist aus dem UVP-Verfahren ausgenommen. In seiner Berufung an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des LH-Bescheides vom "mit Ausnahme des Spruches III-(Kosten)".

Somit richtete sich die Berufung an die belangte Behörde auch gegen den Abspruch über die Entschädigung gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 in Spruchpunkt II des LH-Bescheides vom .

Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 richten, sind von der Berufungsbehörde zurückzuweisen. Zu einer inhaltlichen Entscheidung zu einer solchen Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0217).

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich aber eindeutig, dass die belangte Behörde inhaltlich über die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung gebührt oder nicht, keine Entscheidung getroffen hat, weil ihr dazu die Zuständigkeit fehlte. So zitiert die belangte Behörde am Beginn des angefochtenen Bescheides Spruchpunkt I des LH-Bescheides vom , der allein die Zwangsrechtseinräumung betrifft. Auch die weiteren Begründungsausführungen befassen sich lediglich mit diesem Spruchpunkt des LH-Bescheides. Die "Abweisung" der Berufung des Beschwerdeführers zur Gänze stellt daher ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0206).

2. Liegt ein Bedarf ("erforderlich") im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60 ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte einräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0084, mwN). Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig geprüft werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0062).

Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesses gelegenen Ziels geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0168).

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde den Umfang der Inanspruchnahme im Wesentlichen auf den Genehmigungsbescheid der UVP-Behörde zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlagen stütze. Dabei lasse die belangte Behörde außer Acht, dass im UVP-Verfahren gerade nicht geprüft worden sei, in welchem Ausmaß Grund und Boden des Beschwerdeführers durch das Projekt tatsächlich in Anspruch genommen werde.

Allein der Verweis auf den Genehmigungsbescheid im UVP-Verfahren könne somit nicht die ausreichende Grundlage für das gegenständliche Zwangsrechtseinräumungsverfahren sein. Die belangte Behörde habe es im gegenständlichen Verfahren unterlassen, die notwendigen Erhebungen zu tätigen und Feststellungen zu treffen, in welchem Umfang tatsächlich - allenfalls abweichend vom Antrag bzw. Vorbringen der mitbeteiligten Partei - Grund und Boden des Beschwerdeführers in Anspruch genommen würde.

Diesem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu.

So führte der wasserbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem LH am aus, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Kraftwerksanlagen, auf die sich der Zwangsrechtsantrag der mitbeteiligten Partei beziehe, die Inanspruchnahme der Grst. Nrn. 620/27 und 584, beide KG W., und des Grst. Nr. 1401/27, KG L., erforderlich mache. Im Projekt sei vorgesehen, die gegenständlichen Grundstücke durch eine Aufweitung der M, die Errichtung eines Begleitgerinnes samt Höherdotierung des O und zusätzlicher technischer Bauwerke in Anspruch zu nehmen.

Die belangte Behörde stellte weiters im angefochtenen Bescheid fest, dass für die Umsetzung des Kraftwerkprojektes tatsächlich eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers im beantragten Ausmaß erforderlich sei. Sie stützte sich dabei auf die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei im UVP-Verfahren. Im Besonderen führt sie die bezughabenden Seiten der maßgebenden Einlagen der technischen Planung an.

Diesen Feststellungen hielt der Beschwerdeführer im gesamten zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren kein substantiiertes Vorbringen entgegen, wonach eine der beantragten Grundinanspruchnahmen tatsächlich nicht erforderlich sei. Für die belangte Behörde bestand somit kein Grund zur Annahme, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei und die vom LH antragsgemäß ausgesprochene Zwangsrechtseinräumung über das zur Umsetzung des Vorhabens "Wasserkraftanlagen Kraftwerk G und Kraftwerk K" erforderliche Ausmaß hinausgehe.

4. Der Beschwerdeführer behauptet, aus der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Univ.- Prof. Dipl. Ing. Dr. HM. ergebe sich, dass durch das Projekt Grundflächen, die in seinem Eigentum stünden, regelmäßig durch Überflutungen in Anspruch genommen würden und dass es zu Änderungen der Grundwasserverhältnisse komme. Diese (Mehr )Inanspruchnahme seines Grundes sei im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid eine Zwangsrechtseinräumung in Entsprechung des Antrages der mitbeteiligten Partei vom vorgenommen hat.

Es ist nicht nachvollziehbar, in welchen Rechten der Beschwerdeführer dadurch verletzt sein sollte, dass die Wasserrechtsbehörden nicht über eine weitergehende Inanspruchnahme seiner Grundstücke abgesprochen haben.

Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, wäre selbst dann, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers fachlich zutreffe, kein rechtlicher Mangel erkennbar, der sich daraus ergebe, dass die belangte Behörde nicht - in Worten des Beschwerdeführers - "ein anderes Ausmaß der Zwangsmittel" gewählt habe.

Sollte das Beschwerdevorbringen indessen so verstanden werden, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zwangsrechtes weiter reichten als im verwaltungsbehördlichen Verfahren angenommen, wären damit Fragen der Entschädigungsbemessung angesprochen, die - wie sich aus dem Vorgesagten ergibt - nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind.

5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen betreffend die Notwendigkeit genau der beantragten Maßnahmen und ihres Umfanges durchzuführen; dies wirke sich auch auf die durchgeführte Interessenabwägung aus.

Hierzu genügt es, auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Die Erforderlichkeit der beantragten Zwangsrechte wurde bereits durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am bestätigt. Diesen sachverständigen Feststellungen und den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei im UVP-Verfahren zugrunde liegen, ist der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.

Damit liegt aber auch die vom Beschwerdeführer behauptete "unterlassene Interessenabwägung" nicht vor.

6. Schließlich thematisiert die Beschwerde erneut die "gutachterliche Stellungnahme aus wasserbautechnischer Sicht" von Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. HM. vom März 2008. Demnach wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, von Amts wegen festzustellen, ob "die Grundstücke bzw. die verbleibenden Grundstücksflächen nach Einräumung der Zwangsrechte zweckmäßig nutzbar" seien. Bei ordnungsgemäßer Feststellung der Entscheidungsgrundlagen wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass nach Einräumung der Zwangsrechte, die dem Beschwerdeführer verbleibenden (Rest )Flächen einer wirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zugänglich seien.

Mit diesem Vorbringen lässt der Beschwerdeführer deutlich erkennen, dass er sich damit auf die Bemessung der Entschädigung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 bezieht. Diese Frage kann jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein.

7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - für die belangte Behörde im begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am