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VwGH vom 22.12.2011, 2010/07/0009

VwGH vom 22.12.2011, 2010/07/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des A S jun., 2. des A S sen., beide in I, und 3. des C Sin H, alle vertreten durch Dr. Wilhelm Joachim Leupold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in 8952 Irdning, Klostergasse 54, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA10A-LAS17Pul/2009- 10, betreffend ein landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. A P in E, 2. S St in A, 3. H R in A, 4. F W in L, dieser vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstmitbeteiligte ist Eigentümer mit einem Anteil von 10/16 der EZ 78, KG G, mit der Liegenschaftsbezeichnung "H-Alpe" im Gesamtausmaß von 129,6252 ha. Der Zweitmitbeteiligte ist zu 6/16 Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der EZ. 75, der sogenannten S-Alm, die südlich der H-Alpe liegt. Die Dritt- und Viertmitbeteiligten sind Eigentümer von Grundstücken, die östlich der H-Alpe situiert sind.

Mit Schreiben vom an die Agrarbezirksbehörde für das Land Steiermark (im Folgenden: ABB) ersuchte die erstmitbeteiligte Partei um Hilfestellung bezüglich des Befahrens des Almweges. Der alte Almweg, welcher durch die S-Alm geführt habe, sei durch den dortigen Straßenneubau derart zerstört worden, dass eine Benützung unmöglich geworden sei. Zudem sei das Befahren dieser Straße durch Gerichtsurteil des LG L vom , 4 Cg 165/95, untersagt worden. Eine ordentliche Bewirtschaftung des H-Tals sei unter den gegebenen Voraussetzungen nahezu unmöglich, da das Stallgebäude und die Almhütte dringend saniert werden müssten.

Am führte die ABB eine örtliche Begehung durch. Dabei wurden die möglichen Wege auf die H-Alpe besichtigt. Der Alminspektor stellte dabei fest, dass der alte Almweg vor der R-Brücke, Richtung M-Lehen, weiters über die N-Alm und linksseitig neben den H-Bach nördlich der S-Ebene, nach der Überquerung des H-Baches ein Stück auf der S-Alm und dann Richtung H-Almhütte geführt habe. Der alte Weg werde insgesamt drei Mal von dem neuen S-Almweg, der nach Angaben des Eigentümers 1982 bzw. 1983 errichtet worden sei, durchschnitten.

Mit Erhebungsbericht vom erstattete der landwirtschaftliche Amtssachverständige der ABB einen Erhebungsbericht.

Der Erstmitbeteiligte sei gemeinsam mit seiner Gattin je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 576, KG A, wobei es sich dabei um Wiesenflächen in Tallage handle. Weiters sei der Erstmitbeteiligte zu 255 von 10.000 Anteilen Miteigentümer der EZ 74, KG G, das sei die in räumlicher Nähe zur H-Alpe gelegene sogenannte K-Alpe. Der überwiegende restliche Anteil stehe im grundbücherlichen Eigentum der Mutter der erstmitbeteiligten Partei. Die K-Alpe sei nach Angabe der erstmitbeteiligten Partei derzeit streitverfangen und es habe seine Mutter gegen ihn Räumungsklage betreffend diese von ihm bisher de facto zur Gänze genutzte Liegenschaft eingebracht, welcher in erster Instanz auch bereits stattgegeben worden sei.

Hinsichtlich der Bewirtschaftungsverhältnisse führte der Amtssachverständige aus, dass die erstmitbeteiligte Partei bisher alleine die K-Alpe bewirtschaftet habe. Es bestehe dafür eine AMA-Betriebsnummer, für welche die erstmitbeteiligte Partei als alleiniger Bewirtschafter gemeldet sei. Unter dieser Nummer sei als weitere Betriebsstätte auch die H-Alpe auf die erstmitbeteiligte Partei als Bewirtschafter gemeldet. Die erstmitbeteiligte Partei treibe im Bereich der K-Alpe, wo auch funktionsfähige Hüttgebäude vorhanden seien, derzeit laut vorgelegtem Auszug aus der AMA-Tierliste vom insgesamt 18 Rinder der Rasse Schottisches Hochlandrind auf, wobei es sich um ganzjährig gehaltenes und bei der AMA gemeldetes Eigenvieh handle. Diese Rinder würden in den Wintermonaten auf der EZ 576 gehalten und mit dem dort gewonnenen Raufutter gefüttert. Dort befinde sich nur ein einfaches Wirtschaftsgebäude zur Futterlagerung, zum Vieheinstand und zum Einstellen von Maschinen. Im Sommer würden die Rinder dann gealpt. Die erstmitbeteiligte Partei sei in Oberösterreich wohnhaft und betreibe dort eine Textilfirma.

Die Alpe erstrecke sich von 1.500 m bis auf 2.000 m Seehöhe, sei bereits stark verwachsen und enthalte wenig gepflegte Reinweideanteile. Es sei nach Angabe der erstmitbeteiligten Partei aber zumindest dreimal in den letzten zehn Jahren Vieh aufgetrieben worden. Ursprünglich habe die Alpe mit 20 bis 25 Rindern bestoßen werden können, beim Kulturzustand der letzten Jahre sei allerdings nur noch der Auftrieb von max. 15 bis 16 Rindern möglich gewesen. Die mögliche Weidezeit sei mit rund zwei Monaten Dauer anzunehmen. Holz sei in den letzten Jahren nicht abgeführt worden. Im Bereich des Grundstückes Nr. 650 der Alpe befänden sich von der erstmitbeteiligten Partei genutzte Hüttgebäude. Diese seien im Jahre 2004 von einer Staublawine völlig zerstört worden. Der Erstmitbeteiligte habe vor, diese Hütte wieder aufzubauen, zumal er die bisher von ihm benutzte Hütte im Bereich der K-Alpe per Gerichtsurteil räumen müsse. Da ihm auch die dortige Almfläche auf Grund dieses Gerichtsurteiles in Zukunft nicht mehr zu Verfügung stehen werde, wolle er anstelle dessen die bisher wenig genutzte H-Alpe stärker bestoßen bzw. sei er nun darauf angewiesen, sein vorhandenes Weidevieh dort zu alpen.

Die H-Alpe stelle eine anerkannte Eigenjagd dar, welche nach Angabe des Erstmitbeteiligten von ihm alleine ausgeübt werde. Der jährliche Abschuss umfasse drei Stück Hochwild, drei Stück Gamswild und vier bis fünf Stück Rehwild.

Die H-Alpe werde derzeit von keinem öffentlichen Gut erreicht. Der bis dahin bestehende naturräumliche Zugang zu dieser Alpe auf dem traditionellen Triebweg sei auf zivilgerichtlichem Wege im Jahr 1997 aberkannt worden. Es verfüge die Liegenschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit über keinerlei Erschließung oder Zugangsmöglichkeit.

Zu den möglichen Erschließungsvarianten wies der Amtssachverständige zunächst darauf hin, dass der H-Alpe einerseits die EZ 75, KG G, benachbart sei, welche den Beschwerdeführern gehöre. Östlich der H-Alpe lägen die Grundstücke Nr. 658/1, KG G, einkommend in EZ 51, KG K, im Eigentum der viertmitbeteiligten Partei, sowie das Grundstück Nr. 658/3, KG G, einkommend in EZ 41, KG L, im Eigentum der drittmitbeteiligten Partei. Als zu erreichendes wirtschaftliches Zentrum der H-Alpe sei die dortige, nunmehr zerstörte Almhütte anzusehen.

Eine einvernehmliche Lösung mit den Vorderliegern erscheine nicht möglich. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die viertmitbeteiligte Partei lehnten es kategorisch ab, über die Aufschließung der H-Alpe über ihren jeweiligen Grundbesitz auch nur zu verhandeln. Eine ideale Trasse biete sich weder auf der einen, noch auf der anderen Seite an. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ende der zur Forststraße ausgebaute Fahrweg nach rund 1.300 Laufmetern (im Folgenden: lfm) auf 1.521 m Seehöhe. Ab hier führe ein einfachst hergestellter Traktorweg mit durchschnittlich 17 bis 18 %, fallweise aber auch 20 % Steigung weiter bergwärts. Dieser Weg weise keine befestigte Fahrbahn auf und sei daher selbst für Allradfahrzeuge nur bei trockener Witterung sicher zu benützen. Auf Grund des spezifischen Geländes - es läge ein schmaler Geländerücken zwischen zwei tiefen Bacheinschnitten vor - könne hier die Steigung auch nicht durch Kehren verringert werden. Auf der Gegenseite ende der Weg über die Grundstücke der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien nach etwa 1.500 lfm auf 1.489 m Seehöhe direkt an der Grundgrenze zur Alpe. Von hieraus sei aber die Hüttfläche in der Alpe in einem geraden Linienzug selbst mit 15 bis 16 % Steigung als vertretbare Obergrenze für reine Almwege nicht zu erreichen. Auf Grund der hohen Querneigung des Geländes seien kaum geeignete Kehrenplätze zu finden, zumal auf 500 m Luftlinie zwei tief eingeschnittene Wildbäche zu queren sein, die nicht an jeder beliebigen Stelle gequert werden könnten.

In seiner Schlussfolgerung hielt der Amtssachverständige abschließend unter anderem fest, dass in technischwirtschaftlicher Hinsicht die H-Alpe als notleidende Liegenschaft zu qualifizieren sei. Die landwirtschaftliche Nutzung sei als extensiv zu bezeichnen, die Almweide in wenig gepflegtem Zustand, naturräumlich handle es sich um eine ortsübliche hochalpine Almliegenschaft, deren Zustand letztlich Ausfluss der fehlenden Erschließung und der dadurch eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten sei.

Am stellten die erst- und zweitmitbeteiligte Partei als Miteigentümer der H-Alpe gemeinsam einen Antrag auf Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechts. Darüber hinaus vereinbarten sie verschiedene Details hinsichtlich der Errichtung, Erhaltung und Nutzung des noch zu errichtenden Weges. Die zweitmitbeteiligte Partei verpflichtete sich, für das beantragte Bringungsrechtsverfahren, insbesondere zur Vertretung bei den Verhandlungen oder für die Einbringung von Rechtsmitteln, umgehend der erstmitbeteiligten Partei die Generalvollmacht zu erteilen.

Mit Erledigung vom erstattete der landwirtschaftstechnische Amtssachverständige sein Gutachten.

Nach Wiederholung der festgestellten Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse gab der Sachverständige die naturräumlichen Verhältnisse und die vorliegende Grunderschließung im betreffenden Flurbereich wieder. Ergänzend zu seiner ersten Stellungnahme wies der Sachverständige darauf hin, dass auf der H-Alm im Sommer 2007 durch Hubschraubertransporte eine neue Hütte an einem geringfügig weiter östlich gelegenen Standort (als die durch die Lawinen zerstörten Hütten) errichtet worden sei. Auf Grundlage der gegebenen Verhältnisse in der Natur beschrieb der Amtssachverständige drei grundsätzlich mögliche Erschließungsvarianten. Alle drei Varianten wurden auf einem beigelegten Lageplan bildlich dargestellt.

Variante 1 führe über die Grundstücke der Beschwerdeführer. Sie nehme ihren Ausgangspunkt bei der Abzweigung der privaten Forststraße der Beschwerdeführer von der Forststraße N-Tal auf

1.360 m Seehöhe. Von hier führe eine gut ausgebaute Forststraße mit zeitgemäßen Steigungsverhältnissen bergwärts, erreiche nach 760 lfm die S-Hütte bzw. führe südlich an dieser vorbei und ende nach rund 1.300 lfm als ausgebaute Trasse im Besitz der Beschwerdeführer bei rund 1.500 m Seehöhe. Ab hier setze sich nur noch ein einfacher Almweg mit (abschnittsweise) 20 % Steigung fort, der allenfalls mit dem Traktor oder Jeep befahrbar sei, aber keine zeitgemäße Weganlage darstelle, die zur Behebung eines Bringungsnotstandes geeignet wäre und auf welcher daher ein neues Bringungsrecht eingeräumt werden könnte. Dieser Traktorweg sei von der Trassenführung her auch nicht sanierbar, da er sich in mehreren engen Kehren auf einem schmalen Geländerücken zwischen zwei tief eingeschnittenen Gebirgsbächen hochwinde und dieser Geländerücken daher durch Reduktion der Steigung des Weges alleine nicht überwunden werden könne. Er müsse für die Bewerkstelligung einer zeitgemäßen Weganlage großräumig umfahren werden. Ab dem Endpunkt der Forststraße müsste daher eine Trasse neu angelegt werden. Diese führe im Grundstück Nr. 648/1 der Beschwerdeführer zuerst mit einer Kehre zurück nach Osten, um dann mit einer weiteren Kehre nach Westen zurück in den Talkessel zu führen, welcher in einem Bogen nach Norden hin zur H-Alpe ausgefahren werde. Die Länge dieser Neubautrasse betrage etwa 950 lfm bei rund 6 m beanspruchter Trassenbreite; die Gesamtlänge der Variante 1 belaufe sich auf 2.250 lfm.

Die Variante 2 führe über die Grundstücke der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien. Sie nehme ebenfalls bei der N-Straße ihren Ausgangspunkt, und zwar bei der Querung des H-Baches in den Grundbesitz der drittmitbeteiligten Partei. Der hier anschließende Privatweg der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien, auch als sogenannter U-Almweg bezeichnet, sei mehr in der Art eines einfachen Almweges mit engen Kurvenradien und einer höheren Längsneigung bis zu max. 13 % ausgebaut. Er gewinne in drei Kehren im Grundstück Nr. 658/3 der drittmitbeteiligten Partei an Höhe, passiere dabei deren Almgebäude und trete nach 1.020 lfm in das Grundstück Nr. 658/1 der viertmitbeteiligten Partei ein. Hier führe der Weg über 480 lfm westwärts, um dann bei rund

1.480 m Seehöhe unmittelbar vor der Grundgrenze zur H-Alm zu enden. Bis hierher würden daher insgesamt 1.500 lfm Fremdgrund als bestehende Weganlage in Anspruch genommen werden. Von hier an müsste der Weg in westliche Richtung über das Grundstück Nr. 649/1 der H-Alpe weiter gebaut werden. Das Gelände weise hier eine hohe Neigung auf, und es müssten zwei Wildbäche gequert werden. Auf Grund des Umstandes, dass wegen der Geländesteilheit kaum geeignete Kehrenplätze zu finden seien und die überwiegend tief eingeschnittenen Wildbäche nur an bestimmten, hierfür geeigneten Stellen gefurtet werden könnten, könne die Trasse nur ohne Kehren direkt nach Westen gezogen werden. Bei 15 % Längsneigung der Trasse werde das bestehende Hüttareal der H-Alm immer noch deutlich verfehlt und es stehe diese Trasse etwa 40 Höhenmeter unterhalb der untergegangenen Hütte an. Eine Fortsetzung der Trasse mit einer Kehre nach Osten zurück könne im Eigengrund der H-Alpe die fehlende Höhe zum Hüttareal nicht überwinden. Die Erreichung des Hüttareales sei nur möglich, wenn die Trasse in der Folge den H-Bach quere und auf das Grundstück Nr. 648/1 der Beschwerdeführer eintrete und dort in einem Bogen über rund 150 lfm zusätzlichen Fremdgrundes zurück nach Osten in die H-Alpe zurückgeführt werde. Der Vorteil dieser Trasse sei, dass sie entgegen den anderen Varianten auch den bislang völlig unerschlossenen Waldbereich der H-Alpe aufschließe und vermutlich im Frühjahr schneller ausapere und auftrockne als die Trasse gemäß Variante 1. Die Gesamtlänge der Variante 2 betrage, bemessen an der Fremdgrundinanspruchnahme, 1.650 lfm. An Neubaustrecke fielen inklusive der Trasse innerhalb des Eigenbesitzes der Antragsteller rund 860 lfm an.

Die Variante 3 führe über den Grundbesitz der viertmitbeteiligten Partei. Diese Variante sei bis zu lfm 1.500 ident mit der Variante 2. Um die nötige Höhe zu gewinnen, die die Erreichung des Hüttareales der H-Alm in einem direkten Linienzug nach Westen ermögliche, folge diese Variante dem bestehenden Almweg im Grundstück Nr. 658/1 der drittmitbeteiligten Partei nach Osten bis zu lfm 1.150. Hier müsse eine Abkehre zurück nach Westen eingerichtet werden und es wäre ab hier mit durchschnittlich 12 % Steigung mit einer rund 600 lfm langen Neubautrasse nach Westen über das Grundstück Nr. 658/1 und in der Folge das eigene Grundstück Nr. 649/1, das Hüttenareal des Antragstellers erreichbar. Von der gesamten Neubautrasse entfielen 250 lfm auf das Grundstück Nr. 658/1 der drittmitbeteiligten Partei und 350 lfm auf Eigenflächen der H-Alpe. Für diese Variante würden insgesamt 1.800 lfm an Fremdgrund beansprucht.

Weitere Varianten für eine technisch vollwertige und zeitgemäße Erschließung kämen auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten zur Erschließung der H-Alpe mit zeitgemäßen Weganlagen nicht in Betracht.

Nach ausführlicher Darstellung, warum die gegenständliche Liegenschaft als notleidende Liegenschaft zu qualifizieren sei, führte der Amtssachverständige einen Vergleich der drei vorliegenden Erschließungsvarianten nach verschiedenen Kriterien durch. Nach einer Gegenüberstellung der Varianten nach Weglängen und Fremdgrundbeanspruchung verglich der Amtssachverständige die Varianten auch nach ihren Kosten (Variante 1: EUR 36.104,-- ,Variante 2: EUR 37.995,-- und Variante 3: EUR 37.386,--) und vertrat diesbezüglich die Ansicht, dass die sich ergebende Reihung (Variante 1- Variante 3- Variante 2) keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Varianten darstelle. Die Unterschiede ergäben sich durchaus noch im Bereich der Unwägbarkeiten der sich dann im Zuge des Baues tatsächlich ergebenden Baukosten. Dabei sei Variante 3 mit dem entscheidenden Mangel behaftet, dass sie denselben privaten Almweg als Aufstiegshilfe benütze wie die Variante 2, dies jedoch auf einer größeren Weglänge und dass sie ausgehend von diesem bestehenden Weg zudem noch eine größere Neubaustrecke über bislang unverbauten Fremdgrund beanspruche als die Variante 2. Sie stelle daher den größeren Eingriff in fremdes Eigentum dar. Erkennbare sonstige Vorteile seien mit dieser allgemein längeren Variante nicht verbunden, sodass diese als gesetzmäßige Trasse im Sinne der besonderen Voraussetzungen für ein Bringungsrecht ausscheide.

Zum Vergleich der Varianten 1 und 2 führte der Amtssachverständige aus:

"Die Variante 1 weist zwar die mit 1300 lfm gegenüber 1500 lfm bei der Variante 2 geringfügig kürzere Länge der für das Bringungsrecht mitzubenützenden bestehenden Weganlage auf, jedoch ist der anschließende Abschnitt einer Neubaufläche über fremden Grund und Boden mit 950 lfm um ein Vielfaches höher als bei der Variante 2, welcher mit einer Neubaustrecke auch den Grundbesitz (der Beschwerdeführer) beansprucht, jedoch nur auf 150 lfm und dies eher in seinem Randbereich, während die Variante 1 das Revier (der Beschwerdeführer) zur Gänze durchschneidet. Die Variante 2 beansprucht in Ansehung der naturräumlich gegebenen Möglichkeiten für einen zeitgemäßen Almweg zur H-Alpe fremden Grund und Boden im geringsten Umfang, stellt vor allem auch hinsichtlich der Verwendungsart des fremden Grund und Bodens den geringsten Eingriff in fremdes Eigentum dar, da diese Variante größtenteils mit der Mitbenützung bestehender Wege auskommt und den bislang unverbauten Almboden im Bereich des Besitzes (der Beschwerdeführer) in wesentlich geringerem Maß beansprucht, als eine solche Neubaustrecke bei Variante 1 gestaltet werden müsste, sowohl was deren Länge als auch deren allgemeine Lage betrifft. Die Variante 2 schneidet den Besitz (der Beschwerdeführer) nur in seinem Randbereich an, ohne das gesamte Revier zu queren. Diese Neubaustrecke ist jedoch erforderlich, da sonst mit der Variante 2 das Areal der Bewirtschafterhütten auf der H-Alpe und damit deren wirtschaftliches Zentrum nicht erreicht werden kann und ohne sie auch keine eventuelle weiterführende innere Erschließung der H-Alpe bewerkstelligt werden kann. Der geringfügige Kostennachteil der Variante 2 gegenüber der Variante 1 wird durch den wesentlich geringeren Umfang des Eingriffes in fremdes Eigentum mehr als aufgewogen.

Somit ist die Variante 2 insgesamt als wirtschaftlich am günstigsten zu bewerten. Sie beansprucht fremden Grund in Ansehung von dessen Verwendungszweck in relativ geringstem Umfang, wobei die dadurch erreichbaren Vorteile der wirtschaftlichen Erschließung einer bislang weglosen Alm von 130 ha Ausmaß die Nachteile der Duldung der Mitbenützung eines ohnehin vorhandenes Weges auf Seiten der (dritt- und viertmitbeteiligten Partei) bzw. die geringfügige Anschneidung der Schrittenalm der (Beschwerdeführer) in deren Randbereich überwiegen. Die Variante gefährdet weiters weder Menschen noch Sachen. Die Variante 2 stellt daher die den Voraussetzungen des § 3 StGSLG 1969 am ehesten entsprechende Trasse zur Behebung des Bringungsnotstandes der antragsgegenständlichen Hochtalalpe, EZ 78 KG G, dar."

Mit Schreiben vom gaben die Beschwerdeführer zum Amtssachverständigengutachten eine Stellungnahme ab. Darin führten sie aus, dass sie grundsätzlich mit dem Gutachten des Sachverständigen übereinstimmten, brachten aber in weiterer Folge verschiedene Einwände und einen konkreten Alternativvorschlag vor.

Am fand vor der ABB eine mündliche Verhandlung statt.

Dabei sprach sich "Frau W" (offenbar für den Viertmitbeteiligten) gegen Variante 2 aus. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärte, dass die in der Stellungnahme vom aufgezeigte Alternative doch nicht machbar sei. Grundsätzlich bestehe kein Einwand gegen die Variante 2, sofern ein Bringungsnotstand vorliege, welcher tatsächlich jedoch im Hinblick auf die Betriebsart der erstmitbeteiligten Partei nicht vorliege, weil es sich landwirtschaftlich um eine typische Almwirtschaft ohne Käserei und Milcherzeugung handle.

Mit Stellungnahme vom brachte der Drittmitbeteiligte seine Einwendungen hinsichtlich Variante 2 vor.

Mit Bescheid der ABB vom wurde zugunsten der Liegenschaft EZ 78, GB G, das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht (die Bringungstrasse sei in dem diesem Bescheid angeschlossenen Lageplan grün dargestellt) über die entsprechend Variante 2 zu belastenden, näher genannten Grundstücke der Beschwerdeführer und der dritt- und viertmitbeteiligten Partei eingeräumt. Dieses Bringungsrecht beinhalte einerseits das Recht zur Benützung des bestehenden Gemeinschaftsweges der dritt- und viertmitbeteiligten Partei (U-Almweg) und andererseits das Recht zur Errichtung, Benützung und Verwaltung eines Almweges auf dem dem U-Almweg nachgelagerten und im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. 648/1, KG G (Spruchpunkt 1).

Darüber hinaus wurde in Spruchpunkt 2 festgehalten, dass sich der Inhalt des Bringungsrechtes auf die Bringung der auf verschiedenen Grundstücken der erst- und zweitmitbeteiligten Partei gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse und der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen erstrecke. In Spruchpunkt 3 wurden die Entschädigungsbeträge festgelegt, und in Spruchpunkt 4 die Aufteilung der in Hinkunft anfallenden Kosten für die Erhaltung des U-Almweges.

Im Spruch befindet sich keine detailliertere Beschreibung des genauen Wegverlaufes der Variante 2 oder eine Erklärung dahingehend, dass die vom Amtssachverständigen vorgelegte Karte mit bildlicher Darlegung der Varianten zum Bescheidinhalt erhoben werde. Dem Bescheid wurde aber offenbar diese Karte beigelegt.

In der Begründung folgte die ABB nach Darlegung des Bringungsnotstandes der H-Alpe den Ausführungen des Amtssachverständigen. Der geringfügige Kostennachteil der Variante 2 gegenüber der Variante 1 werde durch den wesentlich geringeren Umfang des Eingriffes in fremdes Eigentum mehr als aufgewogen. Sohin sei die Variante 2 insgesamt als wirtschaftlich am günstigsten zu bewerten und stelle daher die den Voraussetzungen des § 3 GSLG 1969 am ehesten entsprechende Trasse zur Behebung des Bringungsnotstandes der gegenständlichen Liegenschaft dar.

Die drittmitbeteiligte Partei erhob mit einer an die ABB gerichteten E-Mail "Einspruch" gegen den erstinstanzlichen Bescheid.

Mit Schreiben vom erhob die viertmitbeteiligte Partei Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid.

Mit E-Mail vom erhob die drittmitbeteiligte Partei weitere Einwendungen.

Mit Gutachten vom äußerte sich der von der belangten Behörde beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige zum einzuräumenden Bringungsrecht.

Zunächst wies der Amtssachverständige darauf hin, dass die Befundaufnahme im Beisein der erst-, dritt- und viertmitbeteiligten Partei stattgefunden habe. Mit beiden Seiten habe die Besichtigung der im Bescheid ausgewiesenen Zufahrtsstraßen stattgefunden, mit den dritt- und viertmitbeteiligten Parteien als Berufungswerbern habe man die Besichtigung der H-Alpe durchgeführt.

Im Gutachten führte der Amtssachverständige weiter aus, dass die H-Alpe unbestritten nur über ein Fahrrecht über forstliche Bringungsgenossenschaften und daran anschließend über ein Gehrecht über die Liegenschaft EZ 75, KG G, zur Bewirtschaftung erreichbar sei. Letzteres Gehrecht sei durch ein Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes L vom eingeräumt worden, demzufolge dem Erstmitbeteiligten und dessen Rechtsnachfolgern als Miteigentümern von 10/16-Anteilen an der Liegenschaft EZ 78, KG G, ein Gehrecht über das Grundstück Nr. 648/1 der EZ 75 auf dem von der Jagdhütte der Beschwerdeführer mit der Kote 1460 bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 648/1 führenden Weges zustehe. Die Beschwerdeführer duldeten nach Angaben der erstmitbeteiligten Partei deren Viehtrieb über ihre Liegenschaft auf seine Bitte.

Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht sei diese Erschließung selbst für eine extensive Beweidung der H-Alpe unzureichend. Verschiedene landwirtschaftlich notwendige Arbeiten könnten nach den wirtschaftlichen Erfordernissen in einem Umfeld durch Fahrweg erschlossener Almen im Gegenstande nur dann zweckmäßig bewerkstelligt werden, wenn zumindest mit einem kleinen, allradbetriebenen Traktor mit Anhänger bis zum Bewirtschaftungsmittelpunkt der Fläche beim neuen Gebäude zugefahren werden könne.

Die H-Alpe sei in den vergangenen Jahren wahrscheinlich nicht jedes Jahr, aber doch in mehrjährigem Abstand beweidet worden, da zum Beispiel Zaunmaterial auf der Alm vorgefunden worden sei. Auch sei auf Grund des vorhandenen Zaunmaterials und des Zustands der Weideflächen davon auszugehen, dass ein Weidebetrieb, wenn auch eingeschränkt, stattfinde. Die ausgesprochen extensive, wenn auch nicht in jedem Jahr durchgeführte Weidenutzung könne auch auf die technisch unzulängliche Verkehrserschließung zurückzuführen sein.

Nachdem lediglich ca. 3,15 ha der Gesamtfläche der Alpe als Wald ausgewiesen seien und diese Fläche keinen zusammenhängenden Wald darstelle, sondern dieser lediglich von einzelnen Solitärbäumen im Bereich der Wald-/Baumgrenze gebildet werde, könne eine zweckmäßige Einzelstammnutzung in der Vegetationszeit vorgenommen werden. Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht brauche daher die Benützung eines Fahrweges nur während der Vegetationsperiode, somit gegenständlich von Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres, zu erfolgen.

Mit einer Bestoßung der Alm in jedem Jahr und bei entsprechender Weidepflege sei eine Verbesserung des Zustandes der Almflächen zu erwarten. Weitere Flächen der H-Alpe könnten dann auch beweidet werden, womit sich der Gesamtzustand der Alpe verbesserte.

Von den durch die ABB geprüften und vorgeschlagenen Wegvarianten erscheine aus fachtechnischer Sicht eine Abwandlung der Variante 1 den Nachteil der unzulänglichen Bringungsmöglichkeit zu mildern, mit der den gesetzlich geforderten besonderen Voraussetzungen entsprochen werde. Dabei sei der im erstinstanzlichen Gutachten als unzureichend beurteilte Wegabschnitt, der sich vom ausgebauten Forstweg im Besitz der Beschwerdeführer fortsetze bis zu dem Bereich, an dem dieser vom geplanten neuen Weg geschnitten werde, miteinzubeziehen. Dieser Wegabschnitt weise zwar teilweise Steigungen bis 20 % auf und sei nur mit Traktor oder Geländewagen befahrbar, er reiche aber für den Transport der für die Hochalmbewirtschaftung benötigten Geräte und Materialien sowie den Auf- und Abtrieb der Tiere, die regelmäßige Nachschau und die Versorgung kranker Tiere sowie eventuell notwendigen Abtransporte toter Weidetiere aus.

Die vom in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen als "zeitgemäße Erschließung" ausgearbeitete Variante 1 entspräche einer Qualität, wie sie möglicherweise ein Landwirt auf Eigengrund zur Bewirtschaftung seiner Hochalm verwirklichen würde. Für die Milderung des agrarstrukturellen Mangels einer unzweckmäßigen Wegverbindung im Gegenstande reiche jedoch die wie vorbeschrieben abgewandelte Variante 1 aus technisch-wirtschaftlicher Sicht gerade noch aus. Die Fremdgrundinanspruchnahme wäre um rund 120 lfm geringer, der Wegeneubau um rund 560 lfm kürzer und würde damit die Erschließung kostengünstiger über jene Liegenschaft erfolgen, die bereits auf Grund der erwähnten gerichtlichen Entscheidung mit einem Gehrecht zu Gunsten der Liegenschaft der erstmitbeteiligten Partei belastet sei. Das gerichtlich anerkannte Gehrecht wäre aus fachtechnischer Sicht bei Einräumung des beantragten Bringungsrechtes für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung entbehrlich. Trotz der gegenüber der Variante 2 um rund 480 lfm höheren Fremdgrundinanspruchnahme wäre durch die Erweiterung des bestehenden Gehrechtes aus fachtechnischer Sicht eine Gesamtlösung erzielt, die die geringste zusätzliche Belastung der Parteien bei für die Zwecke der Nutzung als Hochalm ausreichender Erschließung mit sich bringe. Aus einem zu erstellenden wegbautechnischen Projekt werde hervorzugehen haben, durch welche Ausgestaltung des neu zu errichtenden Wegabschnittes im Hinblick auf die Berufungsvorbringen betreffend Schäden durch Lawinen Fahrbahnbeschädigungen möglichst hintangehalten werden könnten.

Dieses Gutachten des Amtssachverständigen wurde zusammen mit einer Ladung vom , mit der eine mündliche Verhandlung für den anberaumt wurde, den Parteien des Verfahrens zugestellt.

Mit Schreiben vom nahmen die Beschwerdeführer zum Gutachten des Amtssachverständigen Stellung. Dabei bemängelten sie zunächst, dass sie zur Befundaufnahme am nicht beigezogen worden seien. Daher werde der Amtssachverständige abgelehnt und es werde beantragt, ihn zu entheben und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Weiters werde weder aus der Ladung zur Verhandlung noch aus dem Gutachten der Name des Amtssachverständigen erkennbar, weshalb das Recht auf Parteiengehör verletzt werde. Auch reiche die 14-tägige Frist für eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen nicht aus, um diesem ein Gutachten eines Privatsachverständigen entgegensetzen zu können. Es werde die Einräumung einer ausreichenden Frist zur Vorlage eines Privatgutachtens beantragt. Im Hinblick auf die Höhenlage der Alm der Beschwerdeführer möge die Frist für die Gutachtensvorlage so gewählt werden, dass sie erst einige Wochen nach der Schneeschmelze im kommenden Jahr ende.

Auch habe der Amtssachverständige seine neue Variante nur mit der Variante 1 des erstinstanzlichen Sachverständigen verglichen, nicht jedoch mit Variante 2, die vorteilhafter wäre. Die Ausführungen, dass trotz der gegenüber Variante 2 um rund 480 lfm höheren Fremdgrundinanspruchnahme aus fachtechnischer Sicht eine Gesamtlösung erzielt würde, die die geringste zusätzliche Belastung der Parteien mit sich bringe, sei eine Scheinbegründung. Der Hinweis auf seine fachtechnische Sicht reiche für eine schlüssige Begründung nicht aus. Die geringste Belastung liege bei Variante 2 vor, wo kein zusätzlicher Weg über fremden Grund erforderlich sei, wenn man einmal von der kleinen Schleife über Grund der Beschwerdeführer absehe, die aber bei Inkaufnahme einer 20 %-igen Steigerung, wie es der nunmehrige Sachverständige für akzeptabel halte, ohnehin wegfiele.

Schließlich habe sich der Amtssachverständige nicht mit dem Problem auseinander gesetzt, dass die von ihm bevorzugte Variante im Einzugsgebiet zweier Lawinen liege, die Menschen und Sachen gefährden könnten und darüber hinaus ein Bestoßen der Alm nur durch Einsatz von schweren Geräten ermöglichen würden.

Mit Schreiben vom äußerte sich die viertmitbeteiligte Partei zum Gutachten des zweitinstanzlichem Amtssachverständigen.

Am hielt die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung ab. Laut Verhandlungsschrift war dabei der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige anwesend, ebenso der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und deren Rechtsvertreter. Der Erstmitbeteiligte und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gaben in der mündlichen Verhandlung Stellungnahmen ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen (Spruchpunkt 2). Der Antrag der Beschwerdeführer, die Berufungsverhandlung zwecks Vorlage eines Privatgutachtens zu verlegen, wurde wegen Unerheblichkeit des Beweisantrages gemäß § 45 Abs. 2 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 1).

Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und der wesentlichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, dass den Parteien die Gelegenheit gegeben worden sei, das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten mit dem anwesenden und den Parteien namentlich vorgestellten Amtssachverständigen zu erörtern und Fragen zu stellen. Da im Gesetz eine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen nicht vorgesehen sei, müsse über den gestellten Ablehnungsantrag des vom Landesagrarsenat beigezogenen Amtssachverständigen nicht abgesprochen werden.

Mit dem Antrag zur Einräumung einer ausreichenden Frist zur Beibringung eines Privatgutachtens sei die Verlegung der Verhandlung beantragt worden. Bei der Erörterung des im Übrigen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens hätten die Parteien keine erheblichen Behauptungen und Beweisanträge vorbringen können. Der Amtssachverständige habe seine Schlussfolgerungen nicht mit einem Hinweis auf sein Fachwissen begründet, sondern damit, dass die Ausweitung des Gehrechtes den geringeren Eingriff in fremde Parteienrechte mit sich bringe als die Einräumung eines Bringungsrechtes auf bisher unbelasteten Grundstücken. Vor diesem Hintergrund sei auch das Vorbringen unerheblich, wonach keine Grundstücke der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden müssten, wenn man einen Weg mit 20 % Längsneigung über die Grundstücke der Berufungswerber trassiere. Eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände liege daher nicht vor, so dass dem Verlegungsantrag nicht stattzugeben sei.

Der beigezogene Amtssachverständige habe dargelegt, dass die Beweidung der H-Alpe eine landwirtschaftliche Tätigkeit sei und die Nutzung der Grundstücke grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei und mit Nachhaltigkeit ausgeübt werden solle. Die Ausübung der Jagd hingegen stelle ein landwirtschaftsfremdes Interesse dar, für dessen Zwecke die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem GSLG 1969 unzulässig sei. Aus dem Titel eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes nach dem GSLG 1969 sei die jagdliche Nutzung der Grundstücke unzulässig.

Der Amtssachverständige habe eine Abwandlung der in erster Instanz ausgearbeiteten Variante 1 vorgeschlagen; eine Ausgestaltung des von Lawinen bedrohten Wegabschnittes soweit, dass Fahrbahnschädigungen möglichst hintangehalten werden, sei dazu Voraussetzung. Das Bringungsrecht habe dabei, ausgehend vom öffentlichen Wegenetz über die bestehenden Forstwege, soweit eine Nutzung über die mit der Mitgliedschaft an der forstlichen Bringungsgenossenschaft verbundene Berechtigung hinaus notwendig sei, weiter über Fremdgrund der Beschwerdeführer bemessen zu werden.

Unerheblich für eine Beurteilung, ob nach § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG 1969 fremder Grund in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werde, sei, ob bereits eine fremde Weganlage vorhanden sei. Für die Benützung fremder Bringungsanlagen sei nämlich nach § 10 GSLG 1969 vorzugehen. Das auf Grund des Anerkenntnisurteiles vom des Bezirksgerichtes L bestehende Gehrecht werde im Zusammenhang mit der Einräumung eines Bringungsrechtes nur teilweise entbehrlich, weil es nach der Aktenlage zu schließen beispielsweise für Zwecke der Jagd nutzbar wäre. Über weite Teile der Trasse werde bloß die Servitut des Gehrechtes durch das einzuräumende Bringungsrecht ausgeweitet, sodass nach Ansicht der belangten Behörde mit der Verwirklichung des Vorschlages des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen dem Ziel der gesetzlichen Regelung, der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft, mit den geringsten Eingriffen in fremde Rechte entsprochen werden könne.

Die viertmitbeteiligte Partei sei als Berufungswerber insofern im Recht, als aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides weder die lagemäßige Zuordnung noch die Länge der Bringungstrasse nachvollziehbar seien. Zum wiederholten Male empfehle die belangte Behörde die Festlegung der Baumaßnahmen im Detail und die Ausarbeitung eines Detailprojektes durch Sachverständige.

Ob die Agrarbehörde für die Einräumung eines Bringungsrechtes bereits bestehende Wege, und seien es auch solche, welche durch eine forstliche Bringungsgenossenschaft betrieben würden, "einräume", obliege ihrer fachlichen Prüfung und der Einholung allenfalls erforderlicher Bewilligungen durch die Behörde gemäß § 2 Abs. 3 GSLG 1969.

In zumindest einer weiteren mündlichen Verhandlung unter Zuziehung der Parteien und Sachverständigen werde nach Festlegung der Baumaßnahmen im Detail und der Ausarbeitung eines Detailprojektes zu klären sein, durch welche Maßnahmen Fahrbahnbeschädigungen durch Lawinen möglichst hintangehalten würden, und es sei zu versuchen, ein Parteienübereinkommen über die Entschädigung zu erstellen oder es sei eine Geldentschädigung zu ermitteln. Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde lägen somit vor, da für die Erledigung der Sache der maßgebende Sachverhalt nur unter Zuziehung aller sonst für die Ermittlung desselben in Betracht kommenden Personen, auch Sachverständiger, festgestellt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die viertmitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die übrigen mitbeteiligten Parteien beteiligten sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Voranzustellen ist, dass weder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der gegenständlich notleidenden Grundstücke noch die grundsätzlich bestehende Notwendigkeit der Einräumung eines Bringungsrechtes in der Beschwerde in Frage gestellt wurde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Sachentscheidung getroffen, sondern durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG die Angelegenheit nach Behebung des Erstbescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

2.1. Durch eine solche Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann eine Verfahrenspartei einerseits dadurch in Rechten verletzt werden, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch dadurch, dass die Berufungsbehörde von einer für die Verfahrenspartei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. dazu Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1318f., m. w.N.). Diese in einem nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde ausgedrückte, bindende Rechtsanschauung erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe, besteht hingegen nicht für außerhalb dieser Gründe im Aufhebungsbescheid darüber hinaus geäußerte Bemerkungen und Rechtansichten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/06/0115).

2.2. Im angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Ansicht, es liege in Bezug auf die H-Alm und deren Bewirtschaftung Bringungsnotstand vor. Die von ihrem Sachverständigen ermittelte abgeänderte Variante 1 stelle den geringsten Eingriff in fremde Rechte dar, zumal über weite Teile der Trasse bloß die Servitut des Gehrechtes durch das Bringungsrecht ausgeweitet werde. Auf Grund der im Zusammenhang mit dieser Variante noch festzustellenden Baumaßnahmen (Hintanhaltung von Lawinenschäden) und der genauen Beschreibung des Verlaufes des Bringungsweges sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend notwendig.

Aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich daher als für das weitere Verfahren bindende Rechtsansichten zum einen die Zulässigkeit der Bringungsrechtseinräumung und zum anderen die Festlegung der belangten Behörde auf die abgeänderte Variante 1 als einzig in Frage kommende Bringungstrasse.

2.3. Die Beschwerdeführer werden durch diese Trasse in einem anderen Umfang in ihren Rechten als Grundeigentümer berührt als durch die den Gegenstand des Erstbescheides bildende Trasse 2. Der angefochtene Bescheid berührt daher - auch wenn damit noch keine endgültige Sachentscheidung getroffen wurde - wegen der mit ihm überbundenen Rechtsansicht in Bezug auf die Trassenführung Rechte der Beschwerdeführer. Ihre Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

3.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass der angefochtene Bescheid keinem der gesetzlichen Erfordernisse des § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG 1969 Rechnung trage. So werde das Erfordernis der geringstmöglichen Inanspruchnahme von Fremdgrund durch die abgewandelte Variante 1 auch nicht annähernd erfüllt. Darüber hinaus benötige die Variante 1 zusätzlich eine Neubaustrecke über Grund der Beschwerdeführer von ca. 350 lfm. Bei Inkaufnahme einer 20 %-igen Steigerung wäre ein Wegeneubau bei Variante 2 zudem überhaupt nicht erforderlich.

§ 3 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. stelle nicht auf eine möglichst geringe Inanspruchnahme von Fremdgrund schlechthin ab, vielmehr sei bei einem Vergleich der Fremdgrundinanspruchnahme zweier oder mehrerer in Betracht kommender Bringungsvarianten nicht eine bloße Gegenüberstellung der in Anspruch genommenen Fremdgrundflächen vorzunehmen, sondern es sei zu berücksichtigen, in welcher Verwendung diese Flächen stünden. Die Mitverwendung einer bereits bestehenden, voll ausgebauten Forststraße, nämlich des bestehenden Weges der dritt- und viertmitbeteiligten Partei (U-Almweg), stelle auch im Lichte des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums einen wesentlich geringeren Eingriff in die Rechte der betroffenen Grundstückseigentümer dar als die abgewandelte Variante 1, die einen mehrere hundert Meter langen Neubau einer Straße quer durch den Grundbesitz der Beschwerdeführer erforderlich mache. Dazu komme, dass auch der vorhandene Almweg, wie vom ersten Sachverständigen richtig erkannt, in der vorliegenden Form, also ohne geringsten Unterbau und ohne jegliche Wasserableitung, nur bei lang andauernder, trockener Witterung nutzbar sei und daher für den Zweck der regelmäßigen Nachschau und der Versorgung kranker Tiere bzw. dem Abtransport toter Weidetiere untauglich sei, sodass auch diese Strecke, die eigentlich nur für die Holzbringung gedacht sei, erheblicher Veränderungen bedürfte, die einen weiteren Eigentumseingriff darstellten.

Schließlich sei das mit Anerkenntnisurteil des LG L vom eingeräumte Gehrecht über einen Teil der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf einer völlig anderen Trasse als jenes für das Bringungsrecht vorgesehen, nämlich von der Hütte der Beschwerdeführer auf kürzestem Wege zur Grundgrenze der Bringungsrechtswerber. Außerdem übersehe die belangte Behörde, dass ein Gehrecht über einen Almboden ohnehin jedermann auf Grund des Gesetzes über die Wegefreiheit im Bergland gebühre. Mit solchen öffentlich-rechtlichen Gehrechten sei jede vergleichbare Liegenschaft belastet und das mit Anerkenntnisurteil eingeräumte dingliche Gehrecht gehe nicht nennenswert darüber hinaus. Die Einräumung eines Bringungsrechts könne unter den Begriff "Ausweitung des Gehrechts" nicht subsumiert werden.

3.2.1 Die belangte Behörde hat ihre Wahl der entsprechend dem Vorschlag des Amtssachverständigen abgeänderten Variante 1 mit zwei verschiedenen Argumenten begründet. Einerseits hat sie ausgeführt, dass es für eine Beurteilung, ob nach § 3 Abs. 1 Z 3 GSLG 1969 fremder Grund in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werde, unerheblich sei, ob bereits eine fremde Weganlage vorhanden sei. Für die Benützung fremder Weganlagen sei nämlich nach § 10 GSLG 1969 vorzugehen.

Andererseits hat die belangte Behörde ihre Begründung darauf gestützt, dass über weite Teile der Trasse bloß die der erstmitbeteiligten Partei eingeräumte Servitut des Gehrechtes über das Grundstück der Beschwerdeführer "ausgeweitet" werde, sodass damit dem Ziel der gesetzlichen Regelung, der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft mit den geringsten Eingriffen in fremde Rechte, entsprochen werden könne.

Eine darüber hinaus gehende Begründung oder eine ausführliche Abwägung dieser Variante mit den anderen Varianten ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

3.2.2. § 3 Abs. 1 GSLG 1969 lautet:

"§ 3 (1) Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte sind so festzusetzen, daß

1. die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,


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2.
weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,
3.
fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4.
möglichst geringe Kosten verursacht werden."
Wie der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 GSLG 1969 schon dem Wortlaut nach entnommen werden kann, ist bei Inanspruchnahme von fremdem Grund einerseits dessen Verwendungszweck und andererseits das Ausmaß der Inanspruchnahme im Sinne einer möglichst geringen Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Die Bestimmung stellt nicht auf eine möglichst geringe Inanspruchnahme von Fremdgrund schlechthin ab; vielmehr ist bei einem Vergleich der Fremdgrundinanspruchnahme zweier oder mehrerer in Betracht kommender Bringungsvarianten nicht eine bloße Gegenüberstellung der in Anspruch genommenen Fremdgrundflächen vorzunehmen, sondern es ist auch zu berücksichtigen, in welcher Verwendung diese Flächen stehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0214). Entscheidend ist daher nicht nur die Länge der in Aussicht genommenen Trasse, sondern auch der Verwendungszweck des zu belastenden Grundstückes (so etwa im hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0089).
§ 10 GSLG 1969 lautet samt Überschrift:
"Benützung fremder Bringungsanlagen

§ 10. (1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.

(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.

(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.

(4) Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke gebührt eine Entschädigung nach § 7."

§ 10 GSLG 1969 regelt bloß den zu leistenden "Beitrag" bei Mitbenützung einer bereits bestehenden Bringungsanlage. Weder dieser Regelung noch der des § 3 Abs. 1 Z 3 GSLG 1969 ist ein Inhalt dahingehend zu entnehmen, dass etwa auf Grund des zu leistenden Beitrages bei Nutzung der bereits bestehenden Weganlage der Verwendungszweck dieser Weganlage oder das Ausmaß der Inanspruchnahme durch das Bringungsrecht außer Betracht zu bleiben habe. Diese fremden Bringungsanlagen sind aber auch "fremder Grund" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 GSLG 1969, und in diesem Sinne auch bei der Abwägung nach dieser Bestimmung mit einzubeziehen, sodass der Verweis der belangten Behörde auf § 10 GSLG 1969 nicht geeignet ist, um die insofern mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides zu rechtfertigen.

3.2.3. Allerdings ist der belangten Behörde grundsätzlich darin beizupflichten, dass bei einer bereits bestehenden Belastung (Servitut) einer Wegstrecke die Einräumung eines weiteren Rechtes (gleicher oder anderer Art) über diesselbe Strecke eine geringere Belastung des fremden Grundstückes darstellt als die Einräumung eines Bringungsrechtes auf einem bisher nicht in einer solchen Weise belasteten Grundstück. Es wird damit in einem geringeren Ausmaß in fremde Rechte eingegriffen, da ja eine Eigentumseinschränkung durch die vorliegende Servitut bereits vorliegt.

Zur Frage der bereits bestehenden Belastung eines Teiles des der abgeänderten Variante 1 zu Grunde liegenden Weges verweisen die Beschwerdeführer auf das Gesetz vom , betreffend die Wegefreiheit im Lande, LGBl. Nr. 107/1922, welches ein allgemeines Wegerecht einräume, über das das gegenständliche Gehrecht der erstmitbeteiligten Partei "kaum hinausgehe", weshalb ihm auch keine besondere Bedeutung zukomme. § 1 dieser Bestimmung lautet auszugsweise:

"§ 1. Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesondere Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und Verbindungswege, welche für den Touristen und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht geschlossen werden. Privatwege jedoch können für diesen Verkehr zur Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden. (…)"

Nun ist die Trasse, über die die Servitut der erstmitbeteiligten Partei nach der Annahme der belangten Behörde verläuft, aber kein öffentlicher Weg und soll auch nicht durch Tourismus und Fremdenverkehr benützt werden; dieser Hinweis der Beschwerdeführer geht daher fehl.

3.2.4. Dennoch erweist sich die von der belangten Behörde dargestellte Begründung für die Bevorzugung der abgeänderten Variante 1, nämlich die geringere Belastung von Fremdgrund wegen des bereits bestehenden Gehrechtes, als nicht ausreichend begründet.

Die belangte Behörde verwies diesbezüglich auf das Anerkenntnisurteil des LG L vom und das dort eingeräumte Gehrecht für den Erstmitbeteiligten. Dieses Urteil erliegt nicht im Akt; auch die belangte Behörde scheint sich diesbezüglich (nur) auf die Wiedergabe dieses Urteils in dem im Akt erliegenden Urteil des LG L vom zu beziehen. Demnach wurde mit Urteil anerkannt, dass dem Erstmitbeteiligten und dessen Rechtsnachfolgern als Miteigentümern von 10/16 Anteilen an der Liegenschaft EZ 78 ein Gehrecht "über das Grundstück 648/1 der KG 75 KG G auf dem von der Jagdhütte S mit der Kote 1460 bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes 648/1 führenden Weges" zusteht. Offenbar bezog sich das Gehrecht auf den alten S-Almweg (Hohlweg). Allerdings ist auf den von der ABB erarbeiteten Plänen kein Weg (mehr) ersichtlich, der von der Jagdhütte bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes 648/1 führt. Der neue S-Almweg führt nach den vorliegenden Plänen nicht bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes 648/1.

Der Alminspektor hatte in seinem Bericht über die örtlichen Begehung vom auch den alten Almweg beschrieben. Demnach habe dieser "vor der R-Brücke, Richtung M-Lehen, weiters über die N-Alm und linksseitig neben den H-Bach nördlich der S-Ebene, nach der Überquerung des H-Baches ein Stück auf der S-Alm und dann Richtung H-Almhütte geführt. Der alte Weg wird insgesamt drei Mal von dem neuen S-Almweg, …, durchschnitten." Auch aus dieser Darstellung ergibt sich, dass der alte Almweg und der neue S-Almweg zumindest in Teilbereichen keinen identen Wegverlauf aufweisen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der alte Almweg in dem Bereich, wo er "nach Überquerung des H-Baches ein Stück auf der S-Alm …" führt, mit dem neuen S-Almweg deckungsgleich ist; dies wäre aber festzustellen gewesen, um gesichert davon ausgehen zu können, dass und in welchem örtlichen Ausmaß das auf dem alten Almweg lastende Gehrecht den Erstmitbeteiligten auch zum Begehen des neuen S-Almwegs berechtigte.

Abgesehen davon, dass das Argument der geringeren Belastung von Fremdgrund wegen des Bestehens eines Gehrechts zudem nur im Zusammenhang mit dem Erstmitbeteiligten, nicht aber mit dem Zweitmitbeteiligten, zum Tragen kommen könnte, kann daher ohne weitere Begründung nicht nachvollzogen werden, wieso "über weite Teile der Trasse" bloß die Servitut des Gehrechtes durch das einzuräumende Bringungsrecht "ausgeweitet werde."

Dieses Argument der geringe(re)n Eigentumsbelastung war aber für die Bevorzugung der abgeänderten Trasse 1 durch die belangte Behörde entscheidend. Die unzureichende Begründung in Bezug auf das Gehrecht lässt daher auch die überbundene Präferenz dieser Trasse als mangelhaft begründet erscheinen.

3.3. Dazu kommt, dass es die belangte Behörde auch verabsäumt hat, sich mit dem Argument der Beschwerdeführer, bei einer der abgeänderten Variante 1 zu Grunde liegenden Steigung des Weges von 20 % wäre auch die Variante 2 neu zu überdenken, nicht näher auseinander gesetzt hat.

Folgte man der Annahme, dass auch eine Steigung von 20 % den Bringungsrechtswerbern zumutbar wäre, so wäre möglicherweise auch die Variante 2 abzuändern bzw. neu zu planen gewesen, weil dann bei dieser Variante die Notwendigkeit der Benützung von Fremdgrund (der Beschwerdeführer) zur Vermeidung solcher Steigungen wegfallen könnte. Es ist nicht auszuschließen, dass bei dieser Annahme die Variante 2 einen anderen, direkt zu den Hüttgebäuden auf der H-Alm führenden Verlauf und diesfalls nur mehr Eigengrund der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien im Anschluss an die Mitbenützung des U-Almweges in Anspruch genommen hätte.

Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass bei einer solcherart veränderten Variante 2 die Abwägung zwischen den Varianten zugunsten einer solchen Variante ausgefallen wäre.

3.4. Zuvor hätte sich die belangte Behörde allerdings mit dem Umstand näher auseinandersetzen müssen, dass ihr gerade in Bezug auf die Frage, ob für die Bewirtschaftung der Alm eine Wegsteigung von 20 % zumutbar ist oder nicht, einander widersprechende fachliche Stellungnahmen vorlagen. Wurde die Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Bewirtschaftung bei einem Weg mit einer solchen Steigung von den im Verfahren erster Instanz beigezogenen Sachverständigen mit näherer Begründung verneint, so hielt der in zweiter Instanz auftretende Amtssachverständige eine solche Steigung für zumutbar. Dass sich die belangte Behörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung mit dem Widerspruch dieser Gutachten näher befasst hätte, ist nicht erkennbar. Die belangte Behörde hätte aber dartun müssen, aus welchen Gründen sie dem einen Gutachten den Vorzug vor den anderen Gutachten gibt. In der Unterlassung beweiswürdigender Überlegungen liegt ein weiterer Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides.

4. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher aus den dargestellten Gründen als inhaltlich rechtswidrig. Angesichts dessen erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG vorlagen oder nicht, und auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfahrensmängel.

5. Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-73750