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VwGH vom 28.01.2013, 2012/12/0093

VwGH vom 28.01.2013, 2012/12/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Mag. AI in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-1459.140650/0002- III/8/2012, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0131, verwiesen.

Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er als Professor der Verwendungsgruppe L1 am Bundesgymnasium (BG) W tätig.

Am legte er u.a. eine Reiserechnung für die Teilnahme an einem Mathematikerfortbildungstag an der Universität Wien am .

Daraufhin sprach der Landesschulrat für Oberösterreich mit Bescheid vom aus, dass dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an der genannten Veranstaltung keine Reisekostenvergütung bzw. keine Reisezulage gebühre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnis vom wurde er u.a. schuldig gesprochen, seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen zu sein, indem er am an der Mathematikertagung (ISTRON) an der Universität ohne Genehmigung bzw. ohne dafür von seinem Vorgesetzten, Dir. A, vom Unterricht befreit gewesen zu sein, teilgenommen und seinen Unterricht nicht gehalten zu haben.

Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers der erstinstanzliche Bescheid vom ersatzlos aufgehoben.

Die belangte Behörde vertrat die Rechtsauffassung, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Feststellung sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer keinen Feststellungsbescheid beantragt habe.

Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom wurde dieser Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen davon ausging, dass die belangte Behörde auf Grund der zulässigen Berufung des Beschwerdeführers gegen den von der erstinstanzlichen Behörde zulässigerweise amtswegig erlassenen Feststellungsbescheid eine inhaltliche Feststellung über die Frage der Gebührlichkeit des in der Reiserechnung des Beschwerdeführers geltend gemachten Anspruches zu treffen gehabt hätte.

Nach Gewährung von Parteiengehör und Abgabe einer Stellungnahme des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am einen Bescheid, mit dessen - vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr allein angefochtenen - Spruchpunkt 1. der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich in Ansehung der Gebührlichkeit einer Reisekostenvergütung für die Teilnahme an einer Fortbildung an der Universität Wien am als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

"A) Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis (Schuldspruch) der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Oberösterreich unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, vom wurde - unter anderem wegen der Teilnahme an der Mathematikertagung (ISTRON) an der Universität Wien am ohne Genehmigung durch den Vorgesetzten - eine Verletzung der Bestimmungen der § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm

§ 211 BDG 1979 und § 51 BDG 1979 bzw. § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm

§ 51 Abs. 1 BDG 1979 festgestellt und eine Geldbuße verhängt.

Im Hinblick auf die im rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis getroffenen Feststellungen zum vom Schuldausspruch umfassten Sachverhalt ist für die Teilnahme an der Mathematikertagung (ISTRON) an der Universität Wien am mangels Dienstauftrags kein Reisekostenersatz zuzusprechen.

Zum im Rahmen des Parteiengehörs geäußerten Einwand, wonach eine stillschweigende Genehmigung vorgelegen sei, ist festzuhalten, dass die bloße Meldung einer beabsichtigten Seminarteilnahme an die Administratorin der Schule und eine darauffolgende Adaptierung des Supplierplanes (Eintragung einer entsprechenden Vertretung im Supplierplan) durch die Administratorin keine (auch keine schlüssige) Genehmigung durch den Schulleiter (den zuständigen Vorgesetzten im Sinne des § 56 Schulunterrichtsgesetz (SchUG)) darstellt. Ihre Kontaktnahme mit der Administratorin, mit der Sie zunächst eine Adaptierung des Supplierplanes ausgelöst hatten, hätte vielmehr bereits die Einholung der erforderlichen Genehmigung durch den Schulleiter vorausgesetzt.

Dem zur Unterstützung des Schulleiters bestellten Lehrer (Administrator) obliegt gemäß § 56 Abs. 7 SchUG die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen, während ihm jedoch (aus diesem Titel) keine Stellvertretungsfunktion für den Schulleiter zukommt."

Gegen den zitierten Spruchpunkt des Bescheides der belangten Behörde vom richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wie er 2009 in Kraft stand, lautete:

"§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. ..."

§ 121 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (Stammfassung), lautet:

"§ 121. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen."

§ 121 Abs. 1 BDG 1979 geht auf eine entsprechende Bestimmung in § 81 BDG 1977 zurück. In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 500 BlgNR 14. GP, 89) heißt es:

"Zu § 81:

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen und auch zu § 52 ausgeführt, bringen derzeit die verhängten Disziplinarstrafen zusätzliche, oft von der Disziplinarkommission nicht beabsichtigte, schwere Nachteile für den Beamten mit sich. Durch die im Entwurf vorliegenden Bestimmungen soll versucht werden, diese für den Beamten so nachteiligen Folgewirkungen nach Möglichkeit auszuschließen, zumindest aber zu verringern.

Eine gleichartige Bestimmung enthält § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, der den Leiter der Dienststelle anweist, den Personalvertreter in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht zu beschränken und ihn aus diesem Grund auch nicht zu benachteiligen. Diese Bestimmung normiert des weiteren, daß dem Personalvertreter aus seiner Leitertätigkeit bei der Dienstbeurteilung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen darf."

Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen, sowohl zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, zielt darauf ab, darzutun, dass dem Beschwerdeführer in Wahrheit sehr wohl ein (schlüssiger) Dienstauftrag zur Teilnahme an der ISTRON-Tagung erteilt worden sei. Zu diesem Ergebnis hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. bei Vermeidung näher angeführter Verfahrensmängel gelangen müssen.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Bindungswirkung des Disziplinarerkenntnisses vom , dessen in Rechtskraft erwachsener Schuldvorwurf von der tragenden Annahme ausgeht, dass ihm die Teilnahme an der genannten Tagung eben nicht genehmigt worden sei, die Teilnahme also nicht auf einem Dienstauftrag beruhte (zur Rechtskraftwirkung eines rechtskräftigen verurteilenden Disziplinarerkenntnisses vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0020, sowie vom , Zl. 2006/12/0067). Im Hinblick auf die diesbezügliche Bindung an das rechtskräftige Disziplinarerkenntnis war die belangte Behörde aber nicht mehr befugt, die Frage des Vorliegens eines wirksamen Dienstauftrages zur Teilnahme an der genannten Mathematikertagung eigenständig neuerlich zu beurteilen. Aus diesem Grunde versagen die in diesem Zusammenhang erstatteten Beschwerdeausführungen.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch, dass die Versagung von Reisegebühren für die genannte Teilnahme gegen § 121 Abs. 1 BDG 1979 verstoße, liege darin doch ein über die Disziplinarstrafe hinausgehender dienstrechtlicher Nachteil für ihn.

Dem ist freilich entgegen zu halten, dass die fehlende Gebührlichkeit von Reisegebühren für die in Rede stehende Reise keine weitere Sanktion einer von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung darstellt, sondern ihren Grund einzig und allein im Fehlen eines entsprechenden Dienstauftrages hat. Auch die als Rechtskraftfolge des Disziplinarerkenntnisses eingetretene Bindung anderer Behörden an die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgten Tatanlastungen (hier also die Annahme, der Beschwerdeführer habe ohne entsprechenden Auftrag an der Tagung teilgenommen) stellt keinen dienstrechtlichen Nachteil einer Dienstpflichtverletzung im Verständnis des § 121 Abs. 1 BDG 1979 dar. Auch die wiedergegebenen Materialien zeigen, dass § 121 Abs. 1 BDG 1979 keinesfalls darauf abzielte, die Bindungswirkung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse zu beseitigen (vgl. hiezu auch das vom gleichen Ergebnis ausgehende, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0020).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am