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VwGH vom 13.03.2013, 2012/12/0089

VwGH vom 13.03.2013, 2012/12/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des G P in I, vertreten durch MMag. Eva Kathrein, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Schidlachstraße 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-V22623/0008-III 2/2012, betreffend Reisekostenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Richter des Landesgerichtes Innsbruck in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Einem den vorgelegten Verwaltungsakten angeschlossenen Erlass der belangten Behörde vom zufolge ist (u.a. für das Landesgericht Innsbruck) an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr anstelle bloßer Rufbereitschaft Journaldienst angeordnet.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer u.a. am 23. und 24. Juli sowie am 1. und zur Rufbereitschaft eingeteilt war und für Fahrten von seiner Wohnung (im Stadtgebiet von Innsbruck) zum Landesgericht Innsbruck sowie zur Justizanstalt Innsbruck mit eigenen Kraftfahrzeugen den Ersatz des "amtlichen Kilometergeldes" im Rahmen der von ihm gelegten Reiserechnungen beanspruchte.

Mit zwei Bescheiden vom erkannte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck (als Dienstbehörde erster Instanz) für Fahrten im Rahmen des Journaldienstes an den genannten Tagen vom Landesgericht Innsbruck zur Justizanstalt Innsbruck (zur Durchführung von Vernehmungen) den Ersatz der Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel zu und wies das Mehrbegehren (auf Ersatz der Kosten für Fahrten von seiner Wohnung zum Landesgericht Innsbruck und der Mehrkosten aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen dem Landesgericht Innsbruck und der Justizanstalt Innsbruck sowie ) ab.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde", in der er u.a. vorbrachte, dass die Einholung der Bestätigung, wonach die Verwendung eines Privatfahrzeuges im Dienstinteresse läge, vor Reiseantritt nicht möglich sei, weil der dafür zuständige Präsident des Landesgerichtes Innsbruck für den Journalrichter im Dienstweg nicht erreichbar sei. Da die im Journaldienst anfallenden Dienstreisen nicht schon üblicherweise schon während der Woche absehbar seien, wäre es aus tatsächlichen Gründen unmöglich, das eigene Fahrzeug zu benützen, wenn zuvor die entsprechende Bestätigung der Dienstbehörde eingeholt werden müsste. Die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges sei aber nicht nur im Dienstesinteresse gelegen, vielmehr sei dessen Benützung in Ansehung des Umfanges zu befördernder Akten dringend geboten gewesen.

Auf Ersuchen der belangten Behörde teilte die Dienstbehörde erster Instanz mit Erledigung vom mit, ihre Dienstkraftwagen stünden nach Verfügbarkeit jedem Dienstreisenden zur Verfügung. Dies habe nach Einsichtnahme der Fahrtenvormerke auch für die in Rede stehenden Tage der Journaldiensttätigkeit gegolten. Die gewünschte Inanspruchnahme eines Dienstkraftwagens sei im zuständigen Referat des Präsidiums des Oberlandesgerichtes Innsbruck anzumelden. Der Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom über Änderungen in der Reisegebührenvorschrift und den Umstand, dass die Genehmigung zur Nutzung von Privatfahrzeugen für dienstliche Fahrten an jenen Dienststellen, denen ein oder mehrere Dienstkraftwagen zur Verfügung stünden, nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig sei, sei allen Bediensteten zur Kenntnis gebracht worden.

In seiner Äußerung vom nahm der Beschwerdeführer hiezu dahingehend Stellung, es werde den Tatsachen entsprechen, dass die beiden Dienstkraftwagen der Oberlandesgerichtes Innsbruck an den genannten Tagen "nach Verfügbarkeit" jedem Dienstreisenden zur Verfügung gestanden wären. Ihm sei aber nicht bekannt, ob die im wiedergegebenen Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck genannte Anmeldung der gewünschten Inanspruchnahme eines Dienstfahrzeuges wochentags nach 15:30 Uhr oder auch an Wochenenden möglich sei. Sollte eine Anmeldung zu diesen Zeiten doch möglich sein, sei ihm nicht bekannt, wie die Ausfolgung der Fahrzeugschlüssel gehandhabt werde. Weiters nahm der Beschwerdeführer zum Umfang der an den genannten Tagen von ihm beförderten Akten zur Einvernahme von Verdächtigen in der Justizanstalt Innsbruck und zur öffentlichen Verkehrsanbindung Stellung. Der Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom sei ihm seinerzeit zur Kenntnis gebracht worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Bescheide vom nicht Folge und bestätigte diese Bescheide. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere Wiedergabe der von ihr eingeholten Berichte sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, die Berufung sei zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt. Auszugehen sei von folgendem Sachverhalt (BW = Berufungswerber):

"Der BW steht beim Landesgericht Innsbruck als Haft- und Rechtschutzrichter in Verwendung. Im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit versieht er fallweise einen jeweils einwöchigen Journaldienst.

Am 23. und 24. Juli sowie am 1. und 6. November hatte der BW Journaldienste beim Landesgericht Innsbruck … zu verrichten und dabei zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft mehrere Vernehmungen in der Justizanstalt Innsbruck … vorzunehmen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann es dazu kommen, dass Vernehmungen von Häftlingen in der Justizanstalt Innsbruck zu verrichten sind, weil die Personalsituation der Justizanstalt Innsbruck an diesen Tagen eine Vorführung von Häftlingen in das Gerichtsgebäude schwer möglich macht.

Mit Reiserechnungen vom machte der BW Reisegebühren für nachstehende von ihm durchgeführte Fahrten im Rahmen des von ihm zu verrichtenden Journaldienstes zwischen seiner Wohnung in 6020 Innsbruck … und der Justizanstalt Innsbruck … geltend, und zwar:

1. Für Fahrten mit seinem eigenen PKW am Samstag, den (8.40 Uhr bis 11.10 Uhr), begehrte er für Wegstrecken von insgesamt 14 km das amtliche Kilometermetergeld in Höhe von 0,42 Euro pro Kilometer, insgesamt somit 5,88 Euro. An diesem Tag hatte er in der Strafsache … des Landesgerichtes Innsbruck eine Vernehmung durchzuführen. Zu diesem Zweck suchte er von seinem Wohnort aus die Justizanstalt Innsbruck auf, fuhr anschließend zum Landesgericht Innsbruck, um weitere Tätigkeiten im Rahmen des Journaldienstes zu verrichten, und trat um 11.00 Uhr die Heimreise an, wo er um 11.10 Uhr eintraf.

2. Für Fahrten mit seinem eigenen PKW am Samstag, den (15.50 Uhr bis 16.35 Uhr), begehrte er für Fahrten zwischen seiner Wohnung in 6020 Innsbruck … und seiner Dienststelle dem Landesgericht Innsbruck … für eine Wegstrecke von 6 km das amtliche Kilometergeld in Höhe von 0,42 Euro pro Kilometer, insgesamt somit 2,52 Euro. Grund dafür war, dass er beim Landesgericht Innsbruck den Ermittlungsakt zu … zur Vorbereitung auf die am nächsten Tag durchzuführende Vernehmung abholen musste.

3. Für Fahrten mit seinem eigenen PKW am Sonntag, den (8.50 Uhr bis 11.40 Uhr), begehrte er für Wegstrecken von insgesamt 14 km das amtliche Kilometermetergeld in Höhe von 0,42 Euro pro Kilometer, insgesamt somit 5,88 Euro. Am hatte der BW zwei Vernehmungen in den Strafsachen … und … des Landesgerichtes Innsbruck durchzuführen.

4. Für Fahrten mit seinem eigenen Motorrad am Dienstag, den (8.45 Uhr bis 12.30 Uhr), begehrte er für eine Wegstrecke von 14 km 0,24 Euro pro Kilometer, insgesamt somit 3,36 Euro. Am (Feiertag) hatte der BW eine Vernehmung in der Justizanstalt Innsbruck in der Strafsache … des Landesgerichtes Innsbruck vorzunehmen.

5. Für Fahrten mit seinem eigenen Motorrad am Sonntag, den (7.50 Uhr bis 11.30 Uhr), begehrte er für eine Wegstrecke von 14 km 0,24 Euro pro Kilometer, insgesamt somit 3,36 Euro. Am war die Anwesenheit des BW in der angeführten Zeit in der Justizanstalt Innsbruck zur Durchführung der Vernehmungen in den Strafsachen … und … des Landesgerichtes Innsbruck erforderlich.

Die einfache Wegstrecke zwischen dem Landesgericht Innsbruck und der Justizanstalt Innsbruck beträgt rund 4 km. Für die Hin- und Rückreise stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, nämlich ein Bus der Linie 4162, der auch an Wochenenden in fünf, zehn oder 15-minütigen Abständen direkt von der Haltestelle vor dem Gerichtsgebäude zur Haltestelle vor der Justizanstalt verkehrt. Die Fahrzeit beträgt 14 Minuten, der einfache Fahrpreis 1,90 Euro. Im Vergleich dazu beläuft sich die durchschnittliche Fahrzeit mit einem PKW bzw. einem Motorrad für dieselbe Strecke auf rund neun Minuten.

Die einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung des BW und der Justizanstalt Innsbruck beträgt rund 7 km.

Beim Oberlandesgericht Innsbruck stehen jedem Dienstreisenden nach Verfügbarkeit zwei Dienstkraftwagen zur Verfügung, wobei die gewünschte Inanspruchnahme eines Dienstkraftwagens während der Dienstzeiten im Referat Wirtschaft 2 anzumelden ist. Am 23. und 24. Juli sowie am 1. und wäre ein Dienstkraftwagen für den BW verfügbar gewesen.

Der allen Bediensteten zur Kenntnis gebrachte Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom … informiert unter anderem über die durch BGBI. 1 Nr. 111/2010 mit Wirksamkeit vom eingetretenen Änderungen der Reisegebührenvorschrift 1955 sowie über die Voraussetzungen der Benützung des eigenen PKW für Dienstreisen. Auszugsweise ist daraus festzuhalten:

'3b) Im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom … wird eröffnet, dass die Genehmigung an Bedienstete zur Nutzung von Privatfahrzeugen für dienstliche Fahrten an jenen Dienststellen, denen ein oder mehrere Dienstkraftwägen zur Verfügung stehen, nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist ( ...) Die Entscheidung nach § 10 Abs 2 RGV obliegt in jedem Fall der Dienstbehörde und die Benützung des eigenen PKW ist tunlichst vor Antritt der Dienstreise zu beantragen.'

Mit dem oben zitierten Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom wurde die Richtlinie des Bundesministeriums für Justiz für die Beschaffung und Verwendung von Dienstkraftwägen bei den Justizbehörden in den Ländern …die sich in Punkt A.2. auf die gemäß § 55 BHG erlassene Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen für die Anschaffung, Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes vom … bezieht, den nachgeordneten Dienstbehörden zur Kenntnis gebracht.

Eine Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle, wonach die Verwendung des eigenen PKW durch den BW an den in Rede stehenden Journaldiensttagen im Dienstinteresse gelegen wäre, wurde weder vor Antritt der Dienstreisen eingeholt noch danach erteilt."

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde u. a. aus, auch der im Rahmen der ergänzenden Erhebungen festgestellte Umstand, dass dem Beschwerdeführer am

23. und 24. Juli sowie am 1. und Dienstkraftwagen zur Vornahme seiner Dienstreisen zur Verfügung gestanden wären, sei von diesem nicht bestritten worden. Im Übrigen beruhten die Feststellungen auf der unbedenklichen Urkunde (Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom ), die dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben zur Kenntnis gebracht worden sei.

In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde nach Zitierung aus den §§ 2, 5, 6, 10 und 20 RGV:

"Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der BW im Rahmen des Journaldienstes innerhalb seines Dienstortes Innsbruck Wegstrecken von mehr als zwei Kilometer zurückzulegen, weshalb ihm für diese Dienstverrichtungen im Dienstort eine Reisekostenvergütung gemäß §§ 2 Abs. 2 iVm 20 Abs. 1 Z 1 RGV gebührt.

Sofern sich die Berufung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom … richtet, kommt ihr in Anwendung des § 5 Abs. 1 RGV keine Berechtigung zu. Hier werden nämlich Kosten der Reisebewegung zwischen Wohn- und Dienststelle begehrt, deren Ersatz gemäß § 5 Abs. 1 RGV ausgeschlossen ist, weil als Ausgangs- und Endpunkt jeder Reisebewegung die Dienststelle anzusehen ist, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im konkreten Fall ist die Dienststelle des BW das Landesgericht Innsbruck. Die einfache Fahrtstrecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, der Justizanstalt Innsbruck, beträgt nach dem festgestellten Sachverhalt 4 km, während sich eine einfache Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des BW und der Justizanstalt Innsbruck auf 7 km beläuft. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz RGV kommt daher nicht zur Anwendung, weil - ohne an dieser Stelle bereits auf die Berechtigung zur Inanspruchnahme des privaten PKW näher eingehen zu müssen - eine niedrigere Reisegebühr nicht anfällt, wenn der Wohnort des BW als Ausgangspunkt seiner Dienstreise herangezogen wird.

Sofern sich die Berufung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom … ebenfalls dagegen wendet, dass bloß Kosten für Fahrten zwischen der Dienststelle und Justizanstalt Innsbruck und nicht die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Justizanstalt zugesprochen wurden, kommt dieser unter Verweis auf oben angeführte Begründung ebenfalls keine Berechtigung zu.

Was das begehrte Kilometergeld für Fahrten zwischen der Dienstelle des BW und der Justizanstalt Innsbruck im Übrigen anbelangt, so ist dazu Folgendes ins Treffen zu führen:

Ein dienstliches Interesse an der Benützung eines beamteneigenen Kraftfahrzeugs im Sinne des § 10 Abs. 2 RGV liegt nur vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht werden und ein Dienstkraftwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Die zuständige Dienststelle darf die Bewilligung erst nach gewissenhafter Prüfung erteilen (siehe dazu die Durchführungsbestimmungen zur Reisegebührenvorschrift, vgl. auch VwGH …).

Ein dienstliches Interesse an der Benützung eines beamteneigenen Kraftfahrzeugs ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benutzen können und weder terminliche Schwierigkeiten noch sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines privaten PKW gegeben waren (VwGH …).

Unter Berücksichtigung dieser der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entstammenden Grundsätze hat die vorgesetzte Dienststelle zu Recht ein dienstliches Interesse an der Benützung des privaten PKW bzw. des privaten Motorrads des BW verneint, weil dem BW an den in Rede stehenden Tagen ein Dienstkraftwagen zur Verfügung gestanden wäre. Nachdem dem BW der Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom …zur Kenntnis gebracht worden war, hätte ihm auch vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur bewusst sein müssen, dass die Inanspruchnahme des eigenen PKW bei Vorhandensein von ein oder mehreren Dienstkraftwagen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist, wobei der BW jedenfalls gehalten gewesen wäre, die Benützung des eigenen PKW samt den hiefür maßgeblichen Gründen bereits vor Antritt der Dienstreise der Dienstbehörde darzutun.

Wenn der BW vermeint, die im Rahmen des Journaldienstes durchzuführenden auswärtigen Dienstverrichtungen seien im Vorhinein nicht absehbar und ihm eine rechtzeitige Anmeldung des Bedarfs an einem Dienstkraftwagen bzw. die Einholung einer Bestätigung der Dienstbehörde nach § 10 Abs. 2 RGV daher nicht möglich gewesen, zumal an Wochenenden und Feiertagen die üblichen Strukturen einer Behörde nicht zur Verfügung stünden, so ist dem entgegen zu halten, dass es geradezu systemimmanent ist, als Journalrichter Vernehmungen, und zwar im konkreten Fall an Samstagen, Sonn- und Feiertagen üblicherweise in der Justizanstalt Innsbruck, durchführen zu müssen. Auch wenn im Vorhinein nicht immer klar ist, ob an einem konkreten Tag tatsächlich Vernehmungen erforderlich sein werden, kommen solche doch keineswegs überraschend. Es wäre daher geboten gewesen, vor Antritt des Journaldienstes rechtzeitig Vorsorge zu treffen und den Bedarf an einem Dienstkraftwagen anzumelden sowie die Ausfolgung der Wagenschlüssel abzuklären. Dass ihm diese rechtzeitige Vorsorge - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich gewesen sei, wurde vom BW nicht behauptet. Dem entsprechend geht auch das Vorbringen des BW, es sei ihm nicht bekannt gewesen, ob eine Anmeldung der Inanspruchnahme eines Dienstkraftwagens wochentags nach 15.30 Uhr oder auch an Wochenenden möglich sei, bzw. wie in diesen Fällen die Ausfolgung der Fahrzeugschlüssel gehandhabt werde, ins Leere, weil es eben am BW gelegen wäre, die mit der Benutzung des Dienstkraftwagens verbundenen Fragen zu einer Zeit abzuklären, zu der die 'üblichen Strukturen einer Behörde' zur Verfügung standen. Im Übrigen stellt sich die Problematik, wonach es dazu kommen kann, dass Vernehmungen von Häftlingen in der Justizanstalt Innsbruck zu verrichten sind, ohnehin nur an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, weshalb der BW bloß für diese Tage fristgerecht die Möglichkeit der Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens mit der Dienstbehörde erörtern hätte müssen.

Da somit aufgrund eines zur Verfügung stehenden Dienstkraftwagens ein dienstliches Interesses an der Benützung eines beamteneigenen Kraftfahrzeugs nicht bestand, ist im vorliegenden Fall eine besondere Entschädigung (in Form des Kilometergelds) an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ausgeschlossen. Insoweit kommt der Berufung schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu, weshalb es der weiteren Prüfung, ob auf andere Weise, insbesondere durch die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels, der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht hätte werden können, nicht mehr bedarf.

Ungeachtet dessen bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Zweck der Dienstverrichtung auch bei der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels erreicht worden wäre und es dem BW jedenfalls zumutbar war, ein solches, das nach dem festgestellten Sachverhalt konkret zur Verfügung stand, in Anspruch zu nehmen, zumal für die Strecke zwischen Landesgericht Innsbruck und Justizanstalt Innsbruck eine relevante Zeitersparnis durch die Verwendung des privaten PKW gegenüber der Nutzung eines Massenbeförderungsmittels nicht eintritt. Die Busverbindung weist lediglich eine um fünf Minuten längere Fahrzeit auf.

Dass der BW umfangreiche Ermittlungsakten zur Justizanstalt mitnehmen musste, weshalb seiner Ansicht nach die Verwendung eines PKW dringend geboten gewesen sei, brachte dieser in seiner Berufung (mit einer Ausnahme) lediglich pauschal vor. Da bei der Prüfung der Reisekosten jeweils vom konkreten Einzelfall auszugehen ist, kann dem BW eine generalisierende Betrachtung nicht zum Vorteil gereichen, zumal die Mitnahme von umfangreichen Akten im Journaldienst keineswegs falltypisch ist. Es wäre diesfalls am BW gelegen darzutun, dass er im konkreten Fall tatsächlich so umfangreiche Akten transportieren musste, dass ihm eine Nutzung der Massenbeförderungsmittel nicht möglich war. Dem steht freilich für den 1. und schon der bloße Umstand, dass er an diesen Tagen für seine Dienstverrichtungen sein Motorrad verwendete und der Transport umfangreicher Akten mit diesem jedenfalls nicht besser bewerkstelligt werden kann als mit öffentlichen Verkehrsmitteln, geradezu diametral entgegen.

Lediglich in Bezug auf den Ermittlungsakt … der Staatsanwaltschaft Innsbruck und den Hr-Akt zu … des Landesgerichts Innsbruck, die er anlässlich einer Einvernahme in der Justizanstalt am habe mitführen müssen, führte der BW an, dass dieser mehrere Aktenbände umfasst und eine Höhe von mehr als 50 cm aufgewiesen habe. Abgesehen davon, dass auch die Mitnahme eines 50 cm dicken Aktes mittels geeigneter Tragevorrichtungen (in zwei größeren Säcken oder in einem Rollkoffer) mit öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos zu bewerkstelligen ist, wären Einzelfall bezogen immer noch andere Wege zur Durchführung der Einvernahme wie etwa die ausnahmsweise Vorführung durch die Justizanstalt Innsbruck, die ja auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht generell ausgeschlossen ist, zu prüfen gewesen.

Wenn der BW argumentiert, durch die Benützung seines privaten PKW sei eine Verkürzung der tatsächlichen Inanspruchnahme im Rahmen des Journaldienstes und damit einhergehend eine Ersparnis an zu ersetzenden Nebengebühren eingetreten, was den Mehraufwand, der durch die Benützung des privaten PKW entstehe, bei weitem überwiege, ist für diesen schon deshalb nichts gewonnen, weil der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass diesem Argument aufgrund der klaren Regelung des § 10 Abs. 1 und 2 RGV keine Relevanz zukommen kann ..."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gewährung seiner vollen gesetzlichen Reisegebühren sowie auf vollen Ersatz der ihm durch seine Dienstvorrichtung entstandenen Aufwendungen verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die §§ 38 und 39 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 - GOG, lauten, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 507/1994:

"§ 38. (1) Bei jedem für Strafsachen zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat außerhalb der gerichtlichen Dienststunden jeweils ein Richter Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richter zur Rufbereitschaft hat der Personalsenat so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Präsidenten abgeändert werden.

(2) Während der Rufbereitschaft hat der Richter seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters außerhalb der gerichtlichen Dienststunden in Strafsachen anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.

§ 39. (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen in Strafsachen anordnen, daß bei einzelnen Gerichtshöfen erster Instanz während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat der für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Richter in den dafür bestimmten Amtsräumen des Gerichtshofes erster Instanz anwesend zu sein, sofern er nicht auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes auswärtige Amtshandlungen durchzuführen hat."

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 der im Rang eines Bundesgesetzes stehenden Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 - RGV, haben die Bundesbeamten nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstverrichtung im Dienstort erwächst.

Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt nach § 2 Abs. 2 leg. cit. vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder aufgrund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.

Durch den Begriff der "Dienstinstruktion" iSd § 2 Abs. 2 RGV ist auch der Fall gedeckt, dass ein Richter beispielsweise aufgrund eines von ihm gefassten Beweisbeschlusses einen Lokalaugenschein vornimmt (vgl. etwa Galee/Traumüller/ Tomic-Sutterlüti , Reisegebührenvorschrift11, Anm. 5 zu § 2 RGV).

Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 RGV gebührt dem Beamten bei Dienstverrichtungen im Dienstort nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks.

Abschnitt II der RGV trifft in seinen §§ 4 ff Bestimmungen über Dienstreisen; Unterabschnitt A in seinen §§ 5 ff wiederum solche über die Reisekostenvergütung.

Nach § 5 Abs. 1 RGV ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

Nach § 10 Abs. 1 RGV ist die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

Nach Abs. 2 leg. cit. erhält der Beamte für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

Nach Abs. 6 leg. cit. gebührt bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges keine Reisekostenvergütung.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an den in Rede stehenden Tagen zur Rufbereitschaft eingeteilt war und Journaldienst versah und im Rahmen dieses Dienstes eigene Kraftfahrzeuge zur Zurücklegung der Wegstrecken verwendete.

Unter Zugrundelegung der §§ 38 f GOG bedarf es - entgegen der Ansicht der Beschwerde - keines Rückgriffes auf dienstrechtliche Bestimmungen der Beamten (§§ 47a und 50 BDG 1979) oder auf besoldungsrechtliche Bestimmungen über die Nebengebühren für Bereitschafts- und Journaldienst (§§ 17a und 17b GehG).

Die belangte Behörde versagte das Begehren auf Ersatz der Kosten für die Zurücklegung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Dienststelle im Grunde des § 5 Abs. 1 RGV, weil als Ausgangs- und Endpunkt jeder Reisebewegung die Dienststelle anzusehen ist; für die Fahrten vom Landesgericht Innsbruck zur Justizanstalt Innsbruck versagte sie den Ersatz der (Mehr )Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Grunde des § 10 Abs. 2 RGV, weil dem Beschwerdeführer für diese Fahrten ein Dienstkraftwagen zur Verfügung gestanden wäre und eine Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liege, nicht erteilt worden sei.

Soweit die belangte Behörde als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegungen jeweils die Dienststelle des Beschwerdeführers, sohin das Landesgericht Innsbruck, ansah, steht dies im Einklang mit § 5 Abs. 1 erster Satz RGV. Daran kann der zweite Satz dieser Bestimmung nichts ändern, zielt er doch auf eine Verringerung der Reisegebühren ab, die damit aber nicht erreicht würde, würde ein Anspruch auf Reisekosten überhaupt erst dadurch erwachsen, dass die Wohnung als Ausgangs- oder Endpunkt einer Reisebewegung gewählt würde, was auf die Anreise zur Dienststelle zutrifft.

Gleiches gilt für die Fahrt von der Wohnung des Beschwerdeführers direkt zur Justizanstalt; dass durch die Wahl der Wohnung als Ausgangspunkt für die direkte Anreise zur Justizanstalt eine Verringerung der (ersatzfähigen) Reisekosten (gegenüber solchen für die Anreise zur Justizanstalt vom Landesgericht Innsbruck aus) eingetreten wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die weitere Prämisse für die Versagung des Ersatzes der (Mehr )Kosten aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges, nämlich die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach an den in Rede stehenden Tagen dem Beschwerdeführer ein Dienstkraftwagen zur Verfügung gestanden wäre, traf die belangte Behörde unter Verwertung des eingangs wiedergegebenen Berichtes des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner eingangs wiedergegebenen Stellungnahme vom hiezu erstatteten Vorbringens. Dieser tragenden Feststellung setzt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften entgegen, die belangte Behörde habe das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Sie habe sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen überhaupt nicht auseinandergesetzt bzw. diese gänzlich nicht nachvollziehbar verwertet. Ganz im Gegenteil habe sich die belangte Behörde lediglich auf die einseitige Argumentation des Oberlandesgerichtes Innsbruck verlassen und Ergänzungen zur Verfügbarkeit der Dienstwägen eingeholt. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Definition des Journaldienstes oder dem tatsächlichen Tätigkeitsbereich eines Journalrichters habe nicht stattgefunden. Diese Verpflichtung treffe jedoch auch die belangte Behörde als Berufungsbehörde. Bei kompletter Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Berufung stattzugeben sei und der beantragte Kostenersatz in vollem Umfang zuzuerkennen sei.

Den damit erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe sich in ihrer die Verfügbarkeit von Dienstfahrzeugen tragenden Feststellung auf die "einseitige Argumentation des Oberlandesgerichtes Innsbruck verlassen", vermag der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung dessen nicht zu teilen, dass das Ermittlungsergebnis, nämlich der eingangs wiedergegebene Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröffnet worden war und dieser hiezu einräumte, es werde den Tatsachen entsprechen, dass die Dienstkraftwagen des Oberlandesgerichtes Innsbruck an den in Rede stehenden Tagen "nach Verfügbarkeit" jedem Dienstreisenden zur Verfügung gestanden wären. Lediglich bezüglich der Inanspruchnahme der Dienstwägen wandte der Beschwerdeführer eigene Unkenntnis ein.

Unter Würdigung all dessen kann es aber der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie im Rahmen der sie nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 37 AVG treffenden Ermittlungspflicht in Anwendung des § 8 DVG schlussendlich zur eingangs zitierten Feststellung der Verfügbarkeit von Dienstfahrzeugen während der Bereitschafts-und Journaldienste gelangte, zumal andere Beweisergebnisse einer solchen Schlussfolgerung nicht entgegenstanden. Auch zeigt die Beschwerde nicht auf, welche konkreten anderweitigen Ermittlungsschritte aus der Sicht der belangten Behörde geboten waren, die Frage der Verfügbarkeit von Dienstfahrzeugen weiter zu erhellen, sodass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichthof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung Bedenken gegen die diese Feststellung tragende Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 206, 208 bis 210/57 = Slg. 4423/A, u. a. ausgeführt hat, räumt die Reisegebührenvorschrift dem Beamten gewisse Rechte ein, nämlich unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz eines durch eine bestimmte Dienstverrichtung verursachten Mehraufwandes zu verlangen. Diese Rechte finden allgemein ihre Schranke in dem Grundsatz der Reisegebührenvorschrift, dass nur ein solcher Mehraufwand vom Bund ersetzt wird, der gerechtfertigt ist. Dieser Grundsatz wird deutlich in § 1 Abs. 2 RGV zum Ausdruck gebracht, wonach ein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes dann nicht besteht, wenn der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursacht. Wenn nun vorgesehen ist, dass im Falle der Benützung eines unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges keine Reisekostenvergütung gebühre, dem Bund also dieser Aufwand erspart wurde, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der erwähnten grundsätzlichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 RGV, dass die Reisekostenvergütung zu versagen ist, wenn die Nichtbenützung des Fahrzeuges auf eine nicht gerechtfertigte Weigerung des Beamten zurückgeht.

Aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes (§ 41 Abs. 1 VwGG) kann es daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 erster Satz als nicht gegeben erachtete und dem Beschwerdeführer für seine Fahrten vom Landesgericht Innsbruck zur Justizanstalt Innsbruck den Ersatz des Fahrpreises eines Massenbeförderungsmittels (dessen Höhe im Übrigen nicht strittig ist) zuerkannt und das darüber hinausgehende Begehren abwies.

Unter Zugrundelegung der Verfügbarkeit eines Dienstkraftwagens versagt auch die Berufung der Beschwerde auf § 11 Abs. 2 RGV, durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges habe die Anreise zur Justizanstalt wesentlich verkürzt werden können.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am