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VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0001

VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/07/0234 E

2011/07/0168 E

2011/07/0169 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-200383/2/Fi/Ga, betreffend Auferlegung von Gebühren (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: F P in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Am führten Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (im Folgenden: BAES) beim Lagerhaus W. der Lagerhausgenossenschaft E. eine Kontrolle gemäß § 28 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (im Folgenden: PMG) durch; der Mitbeteiligte ist Obmann der Lagerhausgenossenschaft.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom wurde über Anzeige der Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten eine Ermahnung gemäß § 21 VStG erteilt. Er habe es als nach § 9 VStG verantwortliches Organ zu verantworten, zumindest am in der Filiale W. das Pflanzenschutzmittel Rovral TS, Reg-Nr. 2224, in der Menge von 1 x 1 kg zum Verkauf vorrätig gehalten zu haben, obwohl die Verpackung beschädigt gewesen und dadurch ein Teil des Inhaltes unbeabsichtigt nach außen gelangt sei. Dadurch seien die Rechtsvorschriften der §§ 21 in Verbindung mit 34 Abs. 1 Z 1 lit. c PMG verletzt worden. Es werde aber von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt (Spruchpunkt I).

Ferner seien EUR 413,57 als Ersatz der Barauslagen für Kontrollgebühren des BAES gemäß Gebührentarif vom zu bezahlen (Spruchpunkt II).

Als Rechtsgrundlagen des Spruchpunktes II wurden die Bestimmungen des § 64 Abs. 3 VStG und des § 32 Abs. 2 PMG im Spruch, in der Begründung auch noch § 32 Abs. 2 PMG und § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes 2002 (im Folgenden: GESG) genannt. Dieser Spruchpunkt wurde damit begründet, dass sich die Gebühren gemäß Gebührentarif vom in der Höhe von EUR 413,57 aus den Code-Nummern 12010 (Kosten für die Bearbeitung vor Ort in Höhe von EUR 97,95), 12011 (Kosten für das Kontrollverfahren in Höhe von EUR 217,67) und 12012 (Kosten für die Beschlagnahme in Höhe von EUR 97,95) zusammensetzten.

Der Mitbeteiligte erhob gegen Spruchpunkt II Berufung, in der er vorbrachte, nicht nachvollziehen zu können, wie der Betrag für die Kontrollgebühr zustande gekommen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung der erstinstanzlichen Behörde vom wurde der Berufung insofern stattgegeben, als die Vorschreibung der Barauslagen für Kontrollgebühren ersatzlos gestrichen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer neueren Judikatur - etwa VwSen-200377/2/Gf/Mu vom - zum Ergebnis gelangt sei, dass sich weder aus dem GESG noch aus dem Kontrollgebührentarif ableiten lasse, wie die verschiedenen im Tarif angeführten Kosten voneinander abzugrenzen seien. Dies sei aber erforderlich, um eine doppelte Gebührenvorschreibung zu vermeiden. Aufgrund der Unbestimmtheit dieser normativen Regelungen seien daher im gegenständlichen Fall keine Untersuchungsgebühren vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom stellte das BAES einen Vorlageantrag und führte darin aus, dass in der Berufungsvorentscheidung nicht erklärt worden sei, inwiefern die Bedeutung der einzelnen Tarifposten unklar sei; diese seien im Gegenteil unzweifelhaft. Die Behörde habe das Gesetz anzuwenden, welches gesetzes- und verfassungskonform sei. Die Berufung der mitbeteiligten Partei sei dem BAES zudem nie übermittelt und ihm auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei stattgegeben und Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos behoben. Dabei wies die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhaltes darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei nur gegen die Kostenentscheidung Berufung erhoben habe, sodass die Ermahnung (Spruchpunkt I) nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei. Auch sei die Berufungsvorentscheidung vom gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getreten.

Zur Kostenentscheidung hielt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass die Ermahnung nach § 21 VStG im Verwaltungsstrafverfahren ergehe, aber keinen Strafcharakter habe und somit keine Strafe sei. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 6 Abs. 6 GESG seien "im Verwaltungsstrafverfahren (…) im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben"; da gegenständlich aber kein Straferkenntnis ergangen bzw. eine Bestrafung der mitbeteiligten Partei unterblieben sei, mangle es an der gesetzlichen Voraussetzung für die Gebührenvorschreibung.

Zwar sei in den Materialien zur Erstfassung des § 6 Abs. 6 GESG erwähnt, dass Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen nur bei strafrechtlichen Konsequenzen, darunter auch z.B. Ermahnungen, anfielen. Diese Aussage sei allerdings in Zusammenschau mit dem damaligen Gesetzeswortlaut zu beurteilen, wonach Gebühren bei "Zuwiderhandlungen" vorzuschreiben gewesen seien. Eine solche Zuwiderhandlung werde zweifelsohne auch im Rahmen einer Ermahnung festgestellt. Durch BGBl. I Nr. 87/2005 sei jedoch der neue Wortlaut eingeführt worden. Den Materialien zufolge solle "(d)ie im neuen letzten Satz vorgesehene Regelung (…) im Interesse einer raschen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung ermöglichen, dass die Gebühren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben" seien. Durch diese Änderung gebe der Gesetzgeber - jedenfalls aufgrund mangelnder gegenteiliger Hinweise - zu erkennen, dass offenbar nicht, wie möglicherweise ursprünglich intendiert, jede Zuwiderhandlung einen Gebührenanspruch auslösen solle, sondern nur jene Übertretungen, die auch ein Straferkenntnis nach sich zögen. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtsverletzung in der Auslegung des § 6 Abs. 6 GESG durch die belangte Behörde. Diese übersehe, dass § 6 Abs. 6 leg. cit. normiere, dass ihre Gebühren generell bei festgestellten Zuwiderhandlungen anfielen. Dies sei bereits dem klaren Wortlaut zu entnehmen. Auch widerspreche die Auslegung der belangten Behörde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausdruck "Straferkenntnis" auch die Ermahnung umfasse, wie im hg. Erkenntnis vom , 2007/09/0245, dargelegt worden sei.

Ebenso könne man aus den Materialien zur neuen Fassung des letzten Satzes des § 6 Abs. 6 GESG nicht schließen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, dass nur Zuwiderhandlungen, die ein Straferkenntnis nach sich zögen, einen Gebührenanspruch des BAES rechtfertigten. Vielmehr ergebe sich aus den Materialien die Intention des Gesetzgebers, durch eine Vorschreibung der vom BAES verzeichneten Gebühren direkt in dem über die Verwaltungsübertretung absprechenden Bescheid der Behörde erster Instanz zu ermöglichen, dass im Sinne eines möglichst ökonomischen und effizienten Verwaltungshandelns eine separate Gebührenvorschreibung durch das BAES und somit ein weiterer Verwaltungsaufwand unterbleiben könne.

2. Voranzustellen ist, dass bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Gebühren, die in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind, grundsätzlich - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes, z.B. eine rückwirkende Änderung, angeordnet wird - die entsprechenden Regelungen in der Fassung zur Zeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes anzuwenden sind, auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine andere Fassung in Geltung steht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2002/07/0025, zur Beitragspflicht nach dem ALSAG, oder das hg. Erkenntnis vom , 96/11/0329, zum FleischUG).

Somit war im gegenständlichen Fall (Kontrolle vom ) § 32 PMG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 83/2004 (die Novelle BGBl. Nr. 55/2007 betraf diese Bestimmung nicht) anzuwenden; diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:

"§ 32. (1) Für Tätigkeiten der Behörde - insbesondere für Begutachtungen und Überprüfungen in einem Zulassungsverfahren gemäß den §§ 8 bis 14 - sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckend festzusetzen hat.

(2) Anläßlich von amtlichen Kontrollen (§ 5 Abs. 3 und § 28) ist - abgesehen von etwaigen Straffolgen - eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.

(…)"

In der aufgrund des § 32 Abs. 1 PMG erlassenen Verordnung des genannten Bundesministers über den Gebührentarif nach dem PMG, dem Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003, BGBl. II Nr. 332/2003, ist die Vorschreibung von Gebühren anlässlich der Kontrolle und Beschlagnahme nicht geregelt. Es findet sich lediglich in § 2 Abs. 2 der Verordnung die Regelung, dass "Tätigkeiten, die in der Anlage nicht angeführt sind, dem Antragsteller im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand)" zu verrechnen sind.

§ 32 PMG wurde durch das BGBl Nr. 86/2009 (mit Wirksamkeit vom ) insofern neu gefasst, als sich "die Entrichtung der Gebühren für die behördlichen Tätigkeiten nach § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 richten." Ausgehend von dieser im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft stehenden Bestimmung ging die belangte Behörde davon aus, dass § 32 Abs. 2 PMG unmittelbar auf § 6 GESG bzw. auf den auf dieser Rechtsgrundlage gestützten Tarif verweist und legte deshalb diese Bestimmung ihren Überlegungen zu Grunde.

3. Wie oben dargestellt, sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Gebühren, die in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind, grundsätzlich - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes, z.B. eine rückwirkende Änderung, angeordnet wird - die entsprechenden Regelungen in der Fassung zur Zeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes anzuwenden. Das bedeutet, dass bezogen auf den Kontrollzeitpunkt im PMG noch kein unmittelbarer Verweis auf das GESG enthalten war. Die belangte Behörde ging daher zu Unrecht von einem im PMG gründenden Verweis auf die Gebühren nach § 6 Abs. 6 GESG aus.

Allerdings fand sich im § 6 GESG stets eine eigenständige Grundlage für die Vorschreibung von Gebühren, die bei der Tätigkeit des BAES auch im Zusammenhang mit dem PMG anfielen. Diese - parallel zum PMG bestehende - Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Gebühren stellte (ua) die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung bzw für die Behebung der Vorschreibung der Gebühren im angefochtenen Bescheid dar. Der Irrtum der belangten Behörde über die von ihr anzuwendende Rechtslage nach dem PMG schadet daher nicht, zumal § 6 GESG auch ohne Verweis im PMG auf den hier vorliegenden Sachverhalt anwendbar war.

Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen als inhaltlich rechtswidrig:

4. § 6 GESG - in der derzeit und bereits im Zeitpunkt der Kontrolle am geltenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 (diese Novelle veränderte nur die Überschrift des § 6 GESG, nicht aber dessen Inhalt) -, lautet auszugsweise:

"§ 6. (1) Die Vollziehung der in Z 1 bis 8 angeführten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
4.
Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;
5.

(2) …

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. …… Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten."

Nach § 28 Abs. 1 PMG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 39/2000, welche am in Geltung war, oblag die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen "dieses Bundesgesetzes" (somit des PMG) damals dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, welches sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen des Bundesamtes für Agrarbiologie als Aufsichtsorgane bedienen konnte. Das BAES trat in die Vollziehung dieser Aufgaben auch im Umfang des PMG ein. Auf die Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle durch das BAES findet daher § 6 Abs. 6 GESG und der darauf gründende Kontrollgebührenkatalog Anwendung. Die Gebührenvorschreibung im erstinstanzlichen Bescheid beruhte auch offensichtlich auf dem auf § 6 Abs. 6 GESG gegründeten Kontrollgebührenkatalog 2008.

Die belangte Behörde verwies in der Begründung ihres Bescheides auf die Entwicklung des § 6 Abs. 6 GESG, insbesondere auf die Novelle BGBl. I Nr. 87/2005. Dazu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass § 6 Abs. 6 GESG durch die Novelle BGBl. I Nr. 78/2003 in das GESG Eingang fand. In dieser Fassung lautete der damals letzte Satz des § 6 Abs. 6 GESG:

"Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden."

Die Materialien (XXII. GP, RV 117, S. 9 f.) halten dazu fest:

"Zu Z 2 (§ 6 Abs. 6 bis 8):

Zu Abs. 6: ...

Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen fallen nur bei strafrechtlichen Konsequenzen an (z.B. Ermahnung gem. § 21 VStG, Straferkenntnis). Im Falle eines Straferkenntnisses ist dem Beschuldigten diese Gebühr neben einer Verwaltungsstrafe im Sinne des § 64 VStG vorzuschreiben und unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005 wurde der letzte Satz des § 6 Abs. 6 umformuliert und um einen Satz ergänzt. Diese Fassung entspricht der im Zeitpunkt der Kontrolle durch das BAES geltenden, oben wieder gegebenen Fassung.

Die Materialien (XXII. GP, RV 968, S. 2 und S. 11f.) zur Novellierung des § 6 Abs. 6 letzter Satz GESG, erläutern dazu:

"Die bisherige Formulierung des § 6 Abs. 6 GESG betreffend die Vorschreibung von Gebühren hat Anlass zu Missverständnissen gegeben.

Durch den vorliegenden Entwurf soll eine Präzisierung der

oben angeführten Rechtsvorschrift erfolgen.

Zu § 6 Abs. 6 letzter Satz:

Diese Anpassung soll präzisieren, in welchen Fällen Gebühren

vorzuschreiben sind.

1. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, etwa solche, die im Interesse einer Partei (zB Zulassungs- oder Registrierungsverfahren) erfolgen, hat die Vorschreibung einer Gebühr jedenfalls zu erfolgen.

2. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in solchen Fällen, in denen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Einhebung von Gebühren in bestimmter Höhe zwingend vorschreiben (zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerung von Warenströmen zwischen den Mitgliedstaaten), wie beispielsweise bei der phytosanitären Einfuhrkontrolle, ist eine Gebühr jedenfalls vorzuschreiben.

3. Für Kontrolltätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist eine Gebühr jedoch nur dann vorzuschreiben, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 6 Abs. 1 GESG angeführten Bundesgesetze festgestellt wurden: Saatgutgesetz 1997, Pflanzgutgesetz 1997, Sortenschutzgesetz 2001, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Pflanzenschutzgesetz 1995, Futtermittelgesetz 1999, Düngemittelgesetz 1994, Qualitätsklassengesetz.

Die im neuen letzten Satz vorgesehene Regelung soll im Interesse einer raschen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung ermöglichen, dass die Gebühren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben sind."

Aus den Materialien zur genannten Novelle, die den Gesetzestext insofern unverändert ließ, als Gebühren dann anfallen sollten, "wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt" würden, ergibt sich nicht, dass die Anfügung des letzten Satzes bewirken sollte, dass Gebühren nur mehr in den Fällen vorgeschrieben werden könnten, in denen ein Straferkenntnis erlassen wurde. Unverändert hängt die Gebührenpflicht allein davon ab, ob Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden; dass durch die Anfügung des letzten Satzes diesbezüglich eine Änderung eintreten hätte sollen, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen.

Dass es nur auf das Vorliegen einer "Zuwiderhandlung" ankommt und dass auch Ermahnungen als Grundlage für die Kostenersatzpflicht herangezogen werden können, geht aus den Materialien zur GESG-Novelle BGBl. Nr. 78/2003 hervor; daran hat die Novelle BGBl. Nr. 87/2005 aber inhaltlich nichts geändert, wie sich aus den diesbezüglichen Erläuterungen ergibt. Die Anfügung des letzten Satzes erfolgte lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen; eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des vorletzten Satzes des § 6 Abs. 6 GESG sollte damit nicht bewirkt werden.

Der normative Charakter des durch die zitierte Novelle angefügten letzten Satzes beschränkt sich allein auf die Anordnung der gleichzeitigen Vorschreibung von Strafe und Gebühr für den Fall der Erlassung eines Straferkenntnisses. Eine Regelung über die Vorschreibung von Gebühren bei Zuwiderhandlungen, die nicht in einem Straferkenntnis münden, ist darin nicht zu erblicken. Verfahrensökonomische Erwägungen führen aber dazu, das System des letzten Satzes des § 6 Abs. 6 GESG auch auf andere Fälle zu übertragen. So erscheint es sinnvoll, auch in den Fällen, in denen zB wie hier die Ermahnung bescheidmäßig ausgesprochen wird, in diesem Bescheid gleichzeitig die Gebühren vorzuschreiben.

Die belangte Behörde irrte daher, wenn sie im letzten Satz des § 6 Abs. 6 GESG eine Einschränkung der Gebührenpflicht erblickte.

5. Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 93/09/0383). Im vorliegenden Fall wurde als Grundlage für die Ermahnung jedenfalls der Verstoß der mitbeteiligten Partei gegen § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c PMG festgestellt, aber dann eben von einer Bestrafung abgesehen und stattdessen die Ermahnung bescheidmäßig ausgesprochen.

Somit wurde aber im Sinne des § 6 Abs. 6 GESG eine "Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des PMG" festgestellt. Damit entstand aber die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des BAES anlässlich der Kontrolle nach § 6 Abs. 6 GESG dem Grunde nach.

Weil die Behörde ihrer Entscheidung eine unrichtige Rechtsauffassung zugrunde legte, verabsäumte sie die Durchführung weiterer Ermittlungen zur Zuordnung der beantragten Kosten zu den tatsächlich vom BAES vorgenommenen Tätigkeiten (Kontrolle und Beschlagnahme) bzw zu den im Tarif diesbezüglich vorgesehenen Tarifposten und die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Tarifposten.

Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein.

6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Es erübrigte sich daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

7. Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2006/07/0141, und vom , 2003/04/0160).

Wien, am