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VwGH vom 20.10.2005, 2005/06/0259

VwGH vom 20.10.2005, 2005/06/0259

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der AS in WN, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , Jv 1203-33a/2003, betreffend einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 in einer Angelegenheit einer Zwangsstrafe nach § 283 HGB, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, der in der Beschwerde mit der GZ. "Jv 1203-33a/2005" bezeichnet wird, die Ziffer 5 in der Jahresangabe ist aber handschriftlich auf "3" ausgebessert, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Das Landesgericht Wiener Neustadt verhängte als Firmenbuchgericht mit Beschluss vom über die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der B GmbH gemäß § 283 HGB wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum die zuvor angedrohte Zwangsstrafe von EUR 726,73.

Den von der Beschwerdeführerin letztlich dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom zurück.

In der Folge ergingen der entsprechende Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom .

Den dagegen erhobenen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit Bescheid vom zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit dem Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0043, auf, da die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zwangsstrafe im Sinne des § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG ausgegangen war. Der angeführte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom sei den Beschwerdeführern noch nicht zugestellt worden.

In der Folge wurde dieser Beschluss dem Vertreter der Beschwerdeführerin am zugestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde


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1.
den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen und
2.
ausgesprochen, dass zu einer Aussetzung der Entscheidung über den Berichtigungsantrag kein Anlass bestehe.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche. Im Wege der Berichtigung könne die Rechtmäßigkeit der nunmehr rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen nicht mehr aufgerollt werden. Dem Vorbringen, das sich gegen die Rechtmäßigkeit der verhängten Zwangsstrafen richte, komme nunmehr (nach Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes) im vorliegenden Berichtigungsverfahren keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Über die in dieser Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2004/06/0074, und vom heutigen Tag, Zl. 2005/06/0249, abweisend entschieden, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf deren Begründungen verwiesen werden kann.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/21/0027, m.w.N.). Da in der vorliegenden Beschwerde nur Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung keine mündliche Verhandlung erforderte, bestehen gegen die Nichtanberaumung einer Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall keine Bedenken (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0020).

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-73724