VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des A W in G, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold, Dr. Norbert Kollerics und Mag. Eva Pany, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Raubergasse 16/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. A5-23123/2004-42 (32167), betreffend Feststellung i.A. Weisungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe B (im Dienstklassensystem) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und im Amt der Steiermärkischen Landesregierung in der Funktion des Leiters des Referates FA 18B Technische Ausrüstung der Fachabteilung 18 B Strasseninfrastruktur - Bau in Verwendung.
Zunächst wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/12/0128, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom , durch den der Beschwerdeführer von dieser Funktion abberufen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
Unbestritten ist, dass an den Beschwerdeführer am
4. und 10. März sowie am Weisungen ergingen, mit welchen ihm teils Aufgaben, teils untergebene Mitarbeiter "entzogen" wurden.
In einer im Dezember 2010 bei der belangten Behörde eingegangenen Eingabe vertrat der Beschwerdeführer u.a. den Standpunkt, aufgrund der Maßnahmen sei ihm ein maßgebliches Aufgabengebiet gemäß § 20 Stmk. L-DBR entzogen worden und dies sei einer dauernden Verwendungsänderung gleichzusetzen. Da er als Personalvertreter gemäß § 24 LPVG 1999 während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung in einer anderen dienstlichen Verwendung oder Funktion eingesetzt werden dürfe und er diese nicht gegeben habe, sei eine derartige Maßnahme seines Erachtens rechtswidrig.
In ihrer Erledigung vom hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Zitierung aus dem Stmk. L-DBR vor, laut aktuellem Organigramm der Fachabteilung 18B seien dem Beschwerdeführer als Leiter des Referates "Technische Ausrüstung" derzeit drei Mitarbeiter unterstellt. Die Reduktion der Mitarbeiteranzahl eines Referates von vier auf drei habe keine Auswirkung auf die Funktion "die Referatsleitung" und könne somit auch nicht als qualifizierte Verwendungsänderung des Referatsleiters gewertet werden. Auch in seiner Leitungsfunktion sei es zu keiner Änderung gekommen. Der Beschwerdeführer sei auch nach den von ihm zitierten Weisungen Leiter des genannten Referates. Nach den ergangenen Weisungen sei er vom Fachabteilungsleiter nur von einem einzigen (namentlich näher genannten) Projekt abgezogen worden. Aufgrund des in seiner Stellenbeschreibung festgelegten vielseitigen Aufgabenbereiches stelle der Wegfall der Tätigkeiten für lediglich ein Projekt keine Verwendungsänderung dar. Auch die Rücknahme der Anweisungs- und Zeichnungsbefugnis stelle keine Verwendungsänderung dar. Der Fachabteilungsleiter habe sich, was absolut legitim sei, lediglich die Unterfertigung von Enderledigungen vorbehalten. Auch in seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sei es zu keiner Veränderung gekommen. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass die vom Dienststellenleiter gesetzten Maßnahmen weder nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch nach den Bestimmungen des § 20 Stmk. L-DBR als eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zu qualifizieren seien.
In seiner weiteren Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer zur Erledigung vom 31. August d.J. und ergänzend zu seinem "Antrag vom " mit, dass ihm nunmehr auch sein letzter sicherheitstechnischer Mitarbeiter entzogen worden sei und er in der Folge auch mit keinem einzigen sicherheitstechnischen Projekt mehr betraut worden sei. Da seiner Meinung nun jedenfalls eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinn des § 20 Stmk. L-DBR vorliege, ersuche er unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen nochmals um Prüfung und bescheidmäßige Erledigung, da in seinem Fall die Voraussetzungen einer qualifizierten Verwendungsänderung vorlägen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrages vom fest:
"Die von Ihnen behaupteten Veränderungen Ihrer Aufgabenbereiche sowie die Reduzierung der Anzahl der Mitarbeiter Ihres Referates stellen keine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Abs. 3 Landes-, Dienst- und Besoldungsrecht (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 249 Abs. 2 leg. cit dar."
Begründend führte die belangte Behörde nach einleitender
Darstellung des Verwaltungsverfahrens aus:
"…
Gegenstand des Verfahrens vor der Dienstbehörde ist die Beurteilung ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt. Die Weisung des Dienststellenleiters kann nur insoferne in die rechtliche Beurteilung einfließen, als diese Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren haben.
Abteilungsinterne Problemstellungen, wie die Frage der Rechtsgrundlage einer Weisung hat die Dienstbehörde im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Daher können im laufenden Verfahren ihre Einsprüche zu den oben bereits genannten Weisungen nicht berücksichtigt werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Behörde, wenn die Frage ob eine schlichte oder qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, strittig ist, auf Verlangen feststellend entscheiden. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides liegen im konkreten Fall vor.
…
Sie sind nach dem aktuellen Organigramm der Fachabteilung 18B - Straßeninfrastruktur - Bau nach wie vor Leiter des Referates 'Technische Ausrüstung'. Ihnen sind als Leiter dieses Referates zwei Mitarbeiter unterstellt. Die Reduktion der Mitarbeiteranzahl von drei auf mittlerweile zwei Mitarbeiter hat keine Auswirkung auf die Funktion 'Referatsleitung' und kann somit auch nicht als qualifizierte Verwendungsänderung gewertet werden.
Im konkreten Fall kam es zu keiner Laufbahnverschlechterung. Im Sinne der Bestimmungen des§ 249 und § 20 L-DBR ist daher Gleichwertigkeit gegeben.
Sie haben nach wie vor einen Spitzendienstposten der Verwendungsgruppe B Dienstklasse VII inne. Dem von Ihnen angesprochenen finanziellen Schaden ist folgendes entgegen zu halten. Bis zum bekamen Mitarbeiter, die im Tunnelbau tätig waren generell eine pauschalierte Gefahrenzulage. Diese Gefahrenzulage ist eine Nebengebühr und wurde mit eingestellt. Seit bekommen jene Mitarbeiter, die tatsächlich im Tunnelbau tätig sind, für die Zeit der tatsächlichen Dienstverrichtung in der Tunnelröhre, eine variable Gefahrenzulage. Darüber hinaus ist der Wegfall von Nebengebühren für die Beurteilung des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung nicht relevant.
Für die Bestellung eines Referatsleiters ist der Landesamtsdirektor zuständig, ebenso für die Abberufung von Referatsleitern. In Ihrem Fall kam es zu keiner Abberufung von Ihrer Funktion als Referatsleiter.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass weder nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch nach den Bestimmungen des L-DBR von einer qualifizierten Verwendungsänderung auszugehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde begehrt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/12/0116 sowie Zl. 2012/12/0121, verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Erledigung des Antrages vom fest, dass die behaupteten Veränderungen der Aufgabenbereiche und die Reduzierung der Anzahl der Mitarbeiter im Referat des Beschwerdeführers keine qualifizierte Verwendungsänderung "im Sinne des § 20 Abs. 3 …Stmk. L-DBR …" darstelle. Damit beschränkte sich die belangte Behörde auf die Beantwortung der Frage, ob im Lichte des § 20 Abs. 3 Stmk. L-DBR eine qualifizierte, d.h. der Bescheidform bedürftige Personalmaßnahme vorliege, und ließ die Frage, ob nicht im Lichte des Abs. 2 leg. cit. das Vorliegen einer qualifizierten Personalmaßnahme zu bejahen wäre, unbeantwortet.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen die Zulässigkeit der solcherart eingeschränkten Feststellung nicht in Zweifel.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Beamter der Allgemeinen Verwaltung nach dem IV. Hauptstück des Stmk. L-DBR der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) angehört. Die belangte Behörde spricht im angefochtenen Bescheid davon, dass der Beschwerdeführer einen "Spitzendienstposten B Dienstklasse VII" innehabe. Die Beschwerde (Seite 6) stimmt darin überein, dass der Beschwerdeführer besoldungsrechtlich in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B eingestuft sei.
Nach § 264 Abs. 1 Stmk. L-DBR wird das Gehalt des Beamten/der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt. Das Gehalt des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Nach § 264 Abs. 2 Z. 1 lit. b Stmk. L-DBR kommen für Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen II bis VII in Betracht.
Nach § 248 Abs. 1 Stmk. L-DBR erfolgt die Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges oder einer höheren Dienstklasse durch Ernennung.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch Ernennung die höchstmögliche für seine Verwendungsgruppe in Betracht kommende Dienstklasse erreicht hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im eingangs zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0121, ausgeführt hat, hat eine Personalmaßnahme im Fall der Gleichwertigkeit der Laufbahnerwartungen im Sinn des § 249 Abs. 2 iVm § 20 Abs. 3 Stmk. L-DBR nicht bescheidförmig zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer zieht seinerseits gar nicht in Betracht, dass er in Ansehung der von ihm erreichten besoldungsrechtlichen Stellung innerhalb des für ihn maßgeblichen Dienstklassensystems noch eine Verschlechterung seiner Laufbahn im Sinne des § 249 Abs. 2 Stmk. L-DBR zu gewärtigen hätte. Entgegen seiner Ansicht normiert § 249 Abs. 2 Stmk. L-DBR für Beamte des Dienstklassensystems keine "zusätzlichen Sachverhalte", in denen die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung (richtig wohl:) unzulässig wäre. Vielmehr stellt § 249 Abs. 2 Stmk. L-DBR für die in Rede stehende Besoldungsgruppe die lex specialis gegenüber § 20 Abs. 3 Stmk. L-DBR her.
Entgegen der weiteren Ansicht der Beschwerde ist eine Verschlechterung der Laufbahn des Beamten auch nicht darin zu sehen, dass er infolge einer Personalmaßnahme einen teilweisen oder gänzlichen Verlust von verwendungsbezogenen Nebengebühren zu gewärtigen hätte. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gebührlichkeit oder der Verlust von Nebengebühren auch für die Frage der Wertigkeit der Verwendung (hier: im Sinn des § 20 Abs. 2 Z. 1 Stmk. L-DBR) außer Betracht zu bleiben hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/12/0281, sowie vom , Zl. 97/12/0347), hatte sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren lediglich auf die Einbuße von Agenden und untergebenen Mitarbeitern, nicht jedoch auf den teilweisen oder gänzlichen Verlust von Nebengebühren oder gar einer Verwendungszulage berufen. Aus diesem Grund stellt auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Bewertung der Planstelle eine Verwendungszulage nach § 269 Stmk. L-DBR beantragen können und erhalten - sollte darin überhaupt die Behauptung des teilweisen oder gänzlichen Einbuße von Verwendungszulagen gesehen werden können - eine im Hinblick auf § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar.
Sehr wohl hatte sich aber der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf die Unzulässigkeit der Personalmaßnahme im Hinblick auf seine Stellung als Personalvertreter berufen.
Gemäß § 24 Abs. 1 des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 64 - LPVG 1999, darf ein Personalvertreter während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung zu einer anderen Dienststelle versetzt, einer anderen Dienststelle zugeteilt oder in einer anderen dienstlichen Verwendung oder Funktion eingesetzt werden.
§ 24 Abs. 1 LPVG 1999 macht daher nicht nur die Versetzung einschließlich eines Wechsels der Abteilung innerhalb des Amtes der Landesregierung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0125) sowie die Zuteilung zu einer anderen Dienststelle von der Zustimmung des Personalvertreters ab, sondern auch jeglichen anderen Wechsel der dienstlichen Verwendung oder der Funktion.
Gegenstand des normativen Abspruches des angefochtenen Bescheides ist allerdings nicht die Frage der Zulässigkeit der in Rede stehenden Personalmaßnahmen im Lichte des § 24 Abs. 2 LPVG 1999, sondern ausschließlich die Beantwortung der Frage, ob diese Maßnahmen eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinn des § 20 Abs. 3 Stmk. L-DBR in Verbindung mit § 249 Abs. 2 leg. cit. darstellten und darnach einer bescheidförmigen Verfügung bedurft hätten, womit aber gerade keine Aussage über die Frage der Zulässigkeit dieser Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 LPVG 1999 getroffen wurde. Damit konnte der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm relevierten Recht nach § 24 LPVG verletzt werden.
Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-73718