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VwGH vom 27.01.2011, 2010/06/0278

VwGH vom 27.01.2011, 2010/06/0278

Betreff

und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der A E in W, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler, Mag. Nicolas Stieger, Dr. Thomas Kaufmann und Mag. Andreas Droop, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , Zl. BHBR-I-3300.00-2009/0012, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. C B in W, 2. Marktgemeinde W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0090, zu entnehmen. Daraus ist zusammengefasst Folgendes festzuhalten: Der Erstmitbeteiligte (Bauwerber) ist Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines angrenzenden Grundstückes. Der Bauwerber kam mit der am eingebrachten Eingabe (vom ) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Flugdaches (Holzlege) auf seinem Grundstück ein, wobei das Bauwerk bis an das Grundstück der Beschwerdeführerin herangeführt werden soll. Zur erforderlichen Bauabstandsnachsicht legte der Bauwerber einen Kaufvertrag vom vor, der bestimmte Erklärungen der Beschwerdeführerin enthielt.

Der Bürgermeister beraumte mit Erledigung (Kundmachung/Ladung) vom die Bauverhandlung für den an. Diese Erledigung, die der Beschwerdeführerin persönlich am zugestellt wurde, enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin an der Verhandlung nicht teilnahm und weder vor noch in der Bauverhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erhob (auch sonst wurden keine Einwendungen erhoben). Der Bürgermeister erteilte daraufhin mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit Vorschreibungen. Dieser Bescheid wurde dem Bauwerber am zugestellt. Es erfolgte auch eine Zustellung an die Beschwerdeführerin (was unstrittig ist), allerdings ohne Zustellnachweis.

Mit der bei der Gemeinde am eingebrachten (überreichten) Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid und brachte vor, sie sei am abends nach 20.00 Uhr auf der Gartenbank zusammengebrochen, ihr Besucher habe sie wiederbelebt und nach der Aufnahme im Spital sei sie gleich auf die Intensivstation gekommen, es sei ihr ganz schlecht gegangen. Sie habe deshalb an der Bauverhandlung nicht teilnehmen können. Sie beanstande: Sie habe die "Unterschrift" (gemeint: Zustimmung im Vertrag vom ) nur für den Bau einer Garage (nicht für ein Flugdach für die Unterbringung von Holz oder Gartengeräte) gegeben, sie habe diese "Unterschrift" (Zustimmung) ihrem Bruder und nicht dem nunmehrigen Bauwerber gegeben. Sie könne nicht mehr an die Rückseite ihrer Garage gelangen, und sie wolle, dass sich der Bauwerber an die Abmachungen halte. Sie wolle, dass das Flugdach entfernt werde. Sie fühle sich übergangen, weil es nie zu einem Gespräch gekommen sei.

Als Beilagen sind angeführt: Bescheid vom , "Konsilium Psychiatrie".

Bei diesem "Konsilium" handelt es sich um eine ärztliche Bestätigung des Krankenhauses vom , des Inhaltes, dass laut Konsiliarfragestellung die (1922 geb.) Beschwerdeführerin (Patientin) im Zuge eines Familienstreites eine Bestätigung benötige, dass sie im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeit sei. Eine fachärztliche Beurteilung sei erbeten. Beim Konsilium am heutigen Tag (27. Mai) sei die Patientin örtlich, zeitlich, autopsychisch voll orientiert, zeige einen normalen Gedankengang, keine paranoide Symptomatik. Sie könne sich auch "meinen Namen" (nach dem Zusammenhang: des unterfertigenden Arztes) nach 10 Minuten merken, lebe im Haus, werde von einer Verwandten betreut, bekomme Essen auf Rädern. Sie berichte von dem Streit im November letzten Jahres, als der Grundstücksbesitzer ohne zu fragen und ohne Bauabstandsnachsicht an ihr Grundstück angebaut habe, weswegen sie sich zur Wehr setzen wolle. Wie die Beschwerdeführerin berichte, habe ein Rechtsanwalt das Grundstück gekauft und den "Schopf" angebaut, die Beschwerdeführerin zeige (dem Arzt) auch Bilder. Sie wolle nicht den "Verzicht auf eine Bauabstandsnachsicht" unterschreiben. Nach der zusammenfassenden Beurteilung sei die Beschwerdeführerin geistig, örtlich und autopsychisch voll orientiert, zeige keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen im Gespräch, sie sei nach der Untersuchung als urteilsfähig und geschäftsfähig zu bezeichnen.

Der Bauwerber äußerte sich zur Berufung ablehnend und brachte vor, der Einspruch sei verspätet. Selbst wenn man den Schriftsatz in einen Wiedereinsetzungsantrag umdeuten wolle, so sei er jedenfalls verspätet, denn es sei die Beschwerdeführerin bereits am in der Lage gewesen, einen Facharzt für Neurologie aufzusuchen, sodass ab diesem Zeitpunkt die vierzehntägige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag zu laufen beginne. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, dass das Hindernis über den hinaus angedauert habe. Im Übrigen sei der Einspruch inhaltlich nicht begründet (wurde näher ausgeführt).

Nach verschiedenen Verfahrensschritten gab die Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom dem Antrag auf Wiedereinsetzung (nach der Begründung im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG) sowie der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zu der "Quasi-Wiedereinsetzung" gemäß § 42 Abs. 3 AVG führte die Berufungsbehörde aus, die mit Einspruch bezeichnete Berufungsschrift sei mit datiert und sei am von der Berufungswerberin durch einen Boten im Bauamt der Gemeinde abgegeben worden. Dem Einspruch sei ein Schreiben vom beigelegt worden, dem zu entnehmen sei, dass sie offensichtlich von diesem Tag an wieder voll handlungsfähig gewesen sei. Allerdings sei ihr der nachrichtlich zugesandte erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid frühestens am zugestellt worden, weshalb sie vom Inhalt, insbesondere von der gewährten Abstandsnachsicht, erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis habe erlangen können.

Aktenkundig sei, dass im Bauverfahren keinerlei Einwendungen erhoben worden seien, sodass die einzig verbliebene Partei im Verfahren der Bauwerber gewesen sei. Somit sei für die Beurteilung des Eintrittes der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides die Zustellung an den Bauwerber maßgeblich. Diese sei am erfolgt. Ein Rechtsmittelverzicht sei nicht abgegeben worden. Damit sei die Rechtsmittelfrist am 18. Juni abgelaufen und der Bescheid mit Ende des rechtskräftig geworden. Der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 42 Abs. 3 AVG sei daher nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides eingelangt und deshalb nicht mehr zulässig.

Im Übrigen sei die Berufung auch inhaltlich nicht berechtigt (wurde näher begründet).

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde ging "zu Gunsten" der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihre am bei der Behörde eingebrachte Eingabe als rechtzeitig zu betrachten sei und sie ihre Parteistellung behalten habe. Inhaltlich schloss sie sich der Beurteilung der Berufungsbehörde an.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0090, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liege eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zur erforderlichen Abstandsnachsicht nicht vor (wurde näher ausgeführt).

Allerdings wäre die Beschwerde dennoch erfolglos, wenn der "Einspruch" der Beschwerdeführerin vom nicht rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG gewesen wäre. Die Frist des § 42 Abs. 3 AVG beginne mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. Die belangte Behörde habe hiezu aber nicht ausreichend begründet, weshalb angesichts des Inhaltes der ärztlichen Bestätigung vom dieses Hindernis nicht spätestens an diesem Tag weggefallen sei (also mehr als 14 Tage vor dem Überreichen des Einspruches am ). Sinngemäß gelte dies auch für die Frist nach § 71 AVG (Wiedereinsetzung), sollte dies gemeint gewesen sein. Sofern hingegen der Ablauf der 14tägigen Berufungsfrist fraglich sei, bedürfe es näherer Erhebungen zur Frage, wann der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden sei (der Umstand, dass diese Zustellung ohne Rückschein erfolgte, bedeute für sich allein nicht, dass sich der Tag der Zustellung nicht ermitteln ließe).

Mit dem angefochtenen (Ersatz )Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung (abermals) keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Sachverhaltes und Rechtsausführungen heißt es zur Begründung, im Beschwerdefall sei die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht worden, die Kundmachung habe auch den erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 (Abs. 1) AVG enthalten. Die Beschwerdeführerin habe keine Einwendungen erhoben, sie habe demnach mit dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gemäß § 42 (Abs. 1) AVG ihre Parteistellung verloren. Zur begehrten sogenannten "Quasi-Wiedereinsetzung" im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG habe die belangte Behörde keinen Zweifel daran, dass der von der Beschwerdeführerin erlittene Krankheitsfall ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Gesetzesstelle sei. Weiters bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin an der Säumnis kein Verschulden treffe, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, Einwendungen vor bzw. in der mündlichen Bauverhandlung zu erheben. Zur Wiedererlangung der Parteistellung sei es aber nicht nur erforderlich, ein unvorhergesehenes bzw. unvorhergesehenes Ereignis glaubhaft zu machen, sondern es sei unverzichtbar, spätestens binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bzw. (bis) zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Diese Einwendungen seien aber nicht rechtzeitig erfolgt: Der "Einspruch" vom sei am im Bauamt übergeben worden. Ihm sei das ärztliche Attest vom beigelegt worden. Diesem Attest sei ganz eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt () wieder voll handlungsfähig gewesen sei. Ein Nachweis mit größerer Beweiskraft als die vorgelegte ärztliche Bestätigung vom dafür, dass das unabwendbare Ereignis weggefallen sei, sei für die belangte Behörde schwer vorstellbar. Das bedeute, dass spätestens mit diesem Tag die zweiwöchige Frist nach § 42 Abs. 3 AVG zu laufen begonnen habe. Schon deshalb sei der am eingebrachte Einspruch verspätet.

Im Übrigen könne es nach § 42 Abs. 3 AVG auch zu einer Verkürzung der vierzehntägigen Frist kommen, denn die Möglichkeit, diese "Quasi-Wiedereinsetzung" zu begehren, ende mit der Rechtskraft des Bescheides. Aus dem Bauakt ergebe sich, dass der Bauwerber die letzte verbliebene Partei des laufenden Bauverfahrens gewesen sei. Ihm sei der Baubewilligungsbescheid am zugestellt worden, weshalb die Rechtsmittelfrist mit dem , 24.00 Uhr abgelaufen sei. Der "Quasi-Wiedereinsetzungsantrag" sei jedoch erst am persönlich im Gemeindeamt eingebracht worden, somit sei er auch aus diesem Gesichtspunkt als verspätet anzusehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 42 Abs. 3 AVG lautet (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde sei in der ersten Vorstellungsentscheidung vom davon ausgegangen, der "Einspruch" vom sei im Zweifel als rechtzeitig anzunehmen. Davon gehe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohne Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ab. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die ärztliche Bestätigung vom keine hinreichende Grundlage dahingehend, dass das unabwendbare Ereignis, nämlich der überraschende Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin, weggefallen sei. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie am bereits wieder aus dem Krankenhaus entlassen worden wäre und es ihr Gesundheitszustand zugelassen hätte, sich Kenntnis vom Inhalt und Ablauf der Bauverhandlung vom zu verschaffen und sie auf Grund dieser nunmehr eingeholten Informationen Einwendungen hätte erheben können. Sie sei aber am nach wie vor im Krankenhaus gewesen. Trotz ihrer "scheinbar vorliegenden Urteilsfähigkeit" sei es ihr an diesem Tag nicht möglich gewesen, Einwendungen zu erheben oder jemanden zu beauftragen, solche Einwendungen für sie zu erheben. Dazu hätte sie einen beruflichen Parteienvertreter bevollmächtigen müssen, was aber von einem "Spitalsbett" für eine Frau im Alter der Beschwerdeführerin ein "Ding der Unmöglichkeit" (in der Beschwerde jeweils unter Anführungszeichen) darstelle. Erst als sie am wiederum zu Hause gewesen sei und ihr der Baubewilligungsbescheid vom am zugestellt worden sei, habe sie erkennen können, dass das Bauvorhaben genehmigt und dem Bauwerber die Bauabstandsnachsicht eingeräumt worden sei. Die Frist gemäß § 42 Abs. 3 AVG habe daher frühestens am zu laufen begonnen.

Die belangte Behörde hätte ohne entsprechende Erhebungen nicht davon ausgehen dürfen, dass das unabwendbare Hindernis der Beschwerdeführerin (der Krankenhausaufenthalt) spätestens am weggefallen sei. Sie habe daher ihre Parteistellung im Verfahren nicht verloren. Schließlich hätte die belangte Behörde die Behörde erster Instanz aufzufordern gehabt, Erhebungen zu tätigen und Beweis darüber aufzunehmen, wann das unabwendbare Ereignis weggefallen sei. Dies hätte die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, diesbezüglich ergangene Feststellungen der Behörde erster Instanz mittels Berufung zu bekämpfen, was ihr im Beschwerdeverfahren verwehrt sei. Damit sei auch ihr rechtliches Gehör verletzt worden.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, während ihres Krankenhausaufenthaltes habe die vierzehntägige Frist des § 42 Abs. 3 AVG nicht zu laufen beginnen können. Wann sie aus dem Krankenhaus entlassen wurde, sagt sie konkret nicht, trägt aber in der Beschwerde vor, sie sei am "wiederum zu Hause" gewesen. Teilte man ihre Auffassung, das Hindernis, Einwendungen zu erheben, habe während des Krankenhausaufenthaltes fortbestanden, wäre dieses Hindernis allerdings bereits am (das war ein Donnerstag) weggefallen und nicht erst mit der nach ihrem Vorbringen am (das war ein Montag) erfolgten Zustellung des Baubewilligungsbescheides (in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0259). Die Zustellung des Baubewilligungsbescheides bewirkte nämlich nicht einen Wegfall des behaupteten Hindernisses, Einwendungen zu erheben, sondern machte der Beschwerdeführerin allenfalls bewusst, etwas gegen den Bescheid unternehmen zu müssen, um (allenfalls) ihren Standpunkt (den sie mangels Erhebens von Einwendungen der Behörde nicht bekanntgegeben hatte) zum Durchbruch zu verhelfen. Vor allem aber ist nach § 42 Abs. 3 AVG die Möglichkeit, nachträglich Einwendungen zu erheben und so die verlorene Parteistellung wieder zu erlangen, zeitlich (objektive Frist) mit der Rechtskraft des erlassenen Bescheides befristet, die nach den unbestrittenen Ausführungen der Behörden mit Ablauf des eintrat. Der "Einspruch" vom wurde aber erst danach, nämlich am (Freitag) durch persönliche Überreichung beim Gemeindeamt eingebracht. Darauf geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in keiner Weise ein.

Die Auffassung der belangten Behörde, der "Einspruch" vom sei verspätet, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-73715