VwGH vom 19.12.2012, 2012/12/0082
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des M.A. RT in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P772011/92- PersB/2012, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung von Ernennungsvoraussetzungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt als Unteroffizier der Verwendungsgruppe MBUO 2 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, richtete am an seine Dienstbehörde folgenden Antrag:
"Hiermit stelle ich den Antrag auf Feststellung, dass der Studienabschluss 'Master of Arts (MA)' mit 120 ECTS das Ernennungserfordernis für das Besoldungsschema A1 erfüllt."
In der Begründung dieses Antrages führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm bewusst, dass aus der gewünschten Anerkennung nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Einteilung abzuleiten sei. Jedoch solle die Möglichkeit bestehen, an der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 teilnehmen zu dürfen.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom diesen Antrag als unzulässig zurück.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges:
"2. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat Nachfolgendes erwogen:
2.1 Judikatur des VwGH hinsichtlich der Erlassung von Feststellungsbescheiden:
Wie schon im Parteiengehör angeführt, stellt Ihr Antrag vom ein Feststellungsbegehren - in concreto die bescheidmäßige Feststellung bestimmter rechtlicher Umstände bzw. Tatsachen - dar. Im ersten Schritt des vorliegenden Verfahrens war daher zu prüfen, ob Ihre Dienstbehörde überhaupt berechtigt ist, in Ihrem konkreten Fall und unter Beachtung des konkret vorliegenden Sachverhaltes, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Feststellungsbescheide sind Bescheide, die über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Sie sind jedoch keiner Vollstreckung zugänglich. Obwohl das AVG keine dem § 228 ZPO vergleichbare Regelung enthält, nehmen die Lehre und die Judikatur unter gewissen Voraussetzungen die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden an. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn keine gesetzliche Regelung besteht, die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse der Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid dazu geeignet ist, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigt werden kann. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt die Erlassung eines solchen Bescheides nicht. Ein Feststellungsbescheid ist auch dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.
Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung erlaubt.
Bei Ernennungsvoraussetzungen handelt es sich jedenfalls um rechtserhebliche Tatsachen.
2.2 Zur Zulassung zur Grundausbildung der Verwendungsgruppe A 1
In Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör bringen Sie vor, dass die Erfüllung dieses Ernennungserfordernisses (der Hochschulbildung) für die Verwendungsruppe A1 Voraussetzung für die Zulassung zur Grundausbildung A1 ist. Deshalb bestünde für Sie eindeutig ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung und Sie glauben, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides zweifellos vorliegen.
Im Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0170, führt der VwGH an, dass die bescheidmäßige Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache - auch in diesem Dienstrechtsverfahren ging es um die Feststellung, ob eine Ausbildung das besondere Ernennungserfordernis der Hochschulbildung im Zusammenhang zur Zulassung zum Grundausbildungslehrgang erfüllt - wäre im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Grund einer anderen - in concreto außerhalb des Verfahrens zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen - ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig. Eine solche besteht jedoch nicht. Die Zulässigkeit einer solchen bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, also jene der Zulassungsvoraussetzungen zu Grundausbildungslehrgängen, ist weder aus dem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) noch aus dem Dienstrecht (außerhalb des § 4a BDG 1979) abzuleiten.
2.3 Subsumtion
Nach Subsumtion Ihres Begehrens vom unter die eben angeführte Judikatur des VwGH, kommt Ihre Dienstbehörde zu dem Ergebnis, dass Ihr Antrag, ob Ihre Ausbildung ein Ernennungserfordernis erfüllt oder nicht, ein Feststellungsbegehren über eine rechtserhebliche Tatsache ist.
Auf Grund der fehlenden diesbezüglichen gesetzlichen Regelung in der Ziffer 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ist Ihre Dienstbehörde zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides nicht ermächtigt.
Daraus resultierend war Ihr Antrag vom auf Grund des fehlenden rechtlichen Interesses und der damit verbundenen fehlenden Parteienstellung Ihrerseits, spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 1 Z. 1 und § 4a Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) in der Fassung dieser Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 lauten:
"Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die
österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische
Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen
Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit,
...
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 4a. (1) Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.
(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne
Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom S. 22 oder
2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).
(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 1 im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die
Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG."
Der von der belangten Behörde zurückgewiesene Antrag war nach seinem klaren und eindeutigen Inhalt auf die Feststellung gerichtet, dass ein näher genannter Studienabschluss das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A1 erfülle.
In Ansehung der Feststellung des Vorliegens von Ernennungserfordernissen (dort für die Verwendungsgruppe L2a2) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0102, Folgendes ausgeführt:
"Das Feststellungsbegehren eines Hauptschuloberlehrers (dass er die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 als Grundlage für eine Bewerbung um eine schulfeste Stelle erfülle) erweist sich - und zwar unabhängig davon, ob ihm in einem künftigen Verfahren über die Verleihung einer bestimmten schulfesten Stelle Parteistellung zukommen sollte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0132) - als unzulässig: Fehlt schon die Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist dem Beamten ebenso die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorganges justiziabel zu machen (siehe dazu die zu derartigen Feststellungsbegehren im 'Vorfeld' von Ernennungen (Beförderung; Überreihung nach der DO W) ergangenen hg. Entscheidungen, und zwar das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0155, sowie den hg. Beschluss vom , Zlen. 97/12/0265, 0266). Wäre die Parteistellung hingegen zu bejahen, dann fehlte das rechtliche Interesse an einem Feststellungsbescheid. Dieser scheidet als subsidiärer Rechtsbehelf nämlich jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/12/0195, und vom , Zl. 2004/09/0163, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Im vorliegenden Zusammenhang wäre diesfalls die Frage des Vorliegens der Ernennungsvoraussetzungen in einem Verfahren über eine (neuerliche) Bewerbung des Hauptschuloberlehrers um eine (konkrete) schulfeste Stelle als Lehrer an einer Polytechnischen Schule (vgl. § 26 Abs. 1 LDG 1984) zu klären."
Eine dementsprechende Rechtsauffassung vertrat der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0170, bezüglich der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Grundausbildung (dort für die Verwendungsgruppe MBO 1).
Im Hinblick darauf, dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt - auch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen) kein Rechtanspruch, bzw. in einem solchen Verfahren auch keine Parteistellung besteht (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/12/0144), trifft die auf das Fehlen einer Parteistellung zugeschnittene Begründung des vorzitierten hg. Erkenntnisses vom auch im Beschwerdefall zu.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass das Ergebnis dieser Auslegung zu einer Inländerdiskriminierung in Relation zu den durch § 4a BDG 1979, geregelten Fällen begründen würde. Diese Bestimmung sei zur Hintanhaltung einer Diskriminierung von EU-Ausländern oder Österreichern mit einem in einem EU-Auslandsstaat absolvierten Studium geschaffen worden. Zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung müsse es auch einem Österreicher, der ein Studium in Österreich absolviert habe (wie dem Beschwerdeführer), offen stehen, die Frage einer bescheidförmigen Klärung zuzuführen, ob dieses Studium die Ernennungsvoraussetzungen für eine bestimmte Verwendungsgruppe erfülle.
Zu diesem Vorbringen genügt es freilich, auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0144, zu verweisen, wonach Spruchinhalt eines Bescheides nach § 4a BDG 1979 nicht die generelle Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses im Sinn einer Nostrifizierung (oder deren Versagung) darstellt, sondern vielmehr, ob bzw. mit welchen Zusatzerfordernissen die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt werden. In dem zitierten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof weiters Folgendes aus:
"Die Zulässigkeit einer bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich von Ernennungsvoraussetzungen, ist nicht aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleiten. Wie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu entnehmen ist, ist darin zwar eine Anerkennung, und zwar von Befähigungsnachweisen, durch den Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen, wobei die Richtlinie auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält (vgl. insbesondere deren Art. 51); diese ist in Österreich für den Bereich öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund in § 4a Abs. 4 bis 6 BDG 1979 (unter Beachtung der Vorgaben durch die Richtlinie) durch ein Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (samt allfälligen Ausgleichsmaßnahmen) umgesetzt worden, wie aus den im Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0007, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erschlossen werden kann. Davon abgesehen kann aber dem Gemeinschaftsrecht nicht entnommen werden, dass auch außerhalb eines solchen - von Österreich ohnehin in § 4a BDG 1979 umgesetzten - Verfahrens die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich der Erfüllung von Ernennungserfordernissen an Hand ausländischer Ausbildungsnachweise 'bei klarer Sach- und Rechtslage', nicht nur geboten wäre, sondern in unmittelbarer Anwendbarkeit solchen Rechts auch seine Zulässigkeit fände."
Daraus folgt, dass ein Feststellungsantrag, wie ihn der Beschwerdeführer im konkreten Fall gestellt hat, auch dann als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer das erwähnte Studium nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union absolviert hätte.
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde (nicht bescheidförmig) die nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtige Auffassung geäußert haben mag, er erfülle die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe A1 nicht. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang neuerlich auf die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom zu verweisen, wonach ihm keine Parteistellung in einem Ernennungs- bzw. Überstellungsverfahren in die Verwendungsgruppe A1 zukommen würde, sodass ihm auch kein Rechtsanspruch darauf zusteht, die der Versagung einer solchen Ernennung (Überstellung) zu Grunde liegenden rechtlichen Überlegungen der Behörde einer Überprüfung zuzuführen.
Bei diesem Ergebnis, wonach die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung rechtlich nicht geboten ist, braucht auf die in der Beschwerde enthaltenen weiteren Überlegungen zur Frage, ob die Anerkennung inländischer Ausbildungsnachweise eine Angelegenheit des Beamtendienstrechtes oder aber anderer Verwaltungsmaterien darstellt, nicht eingegangen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am