VwGH vom 23.02.2011, 2010/06/0274

VwGH vom 23.02.2011, 2010/06/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der H Handelsgesellschaft mbH in S, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 005293/2010-4, betreffend einen Bauauftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin, eine Handelsgesellschaft, betreibt in Graz eine Filiale in einem Geschäftslokal in einem Gebäude in der Altstadt. Das Gebäude befindet sich in der Schutzzone I nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG aufgetragen, näher bezeichnete Werbeeinrichtungen, nämlich eine ca. 1,60 m x 1,0 m große hinterleuchtete Werbeanlage über dem Geschäftseingang in der Oberlichte sowie eine ebenso große hinterleuchtete Werbeanlage über der Geschäftsauslage in der Oberlichte, jeweils mit einer näher beschriebenen Aufschrift samt Firmenlogo, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Zur Begründung heißt es, diese Werbeanlagen stellten gemäß § 20 Z. 3a Stmk. BauG grundsätzlich ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar und seien auf Grund des Fehlens "dieser Bewilligung" daher vorschriftswidrig errichtet worden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen, dabei aber von Amts wegen den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend neu formuliert, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG und § 8 Abs. 3 GAEG 2008 der baupolizeiliche Auftrag erteilt werde, die auf dem näher bezeichneten Grundstück errichteten Werbeeinrichtungen (es folgt die Beschreibung wie im erstinstanzlichen Bescheid) binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Dazu führte die belangte Behörde aus, es habe am eine Erhebung vor Ort bei diesem Gebäude stattgefunden, bei der festgestellt worden sei, dass in den zwei Portalen dieser Filiale im Bereich der Oberlichten diese beleuchteten Werbeanlagen montiert worden seien. Dem Erhebungsbericht seien ein Grundbuchs- und Katasterauszug, Fotos sowie ein Gutachten der Altstadtsachverständigenkommission (ASVK) vom angeschlossen worden. Soweit auf den Fotos erkennbar, handle es sich bei den Werbemaßnahmen um Folien, die auf den Schaufenstern aufgeklebt und hinterleuchtet seien.

Das Gutachten der ASVK sei anlässlich eines Genehmigungsverfahrens für eine von der nunmehrigen Werbeanlage unterschiedliche Werbeanlage für dieselbe Filiale eingeholt worden und sei negativ ausgefallen, was offensichtlich dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag mit Schreiben vom zurückgezogen habe. Im Gutachten sei u. a. festgestellt worden, dass das gegenständliche Gebäude besonders schutzwürdig sei. Abschließend sei im Gutachten angemerkt worden, dass bereits nicht antragsgegenständliche Werbeaufschriften im oberen Teil der Glaselemente ausgeführt worden seien (das betreffe die nun verfahrensgegenständlichen, die in ihrer auffälligen marktschreierischen Weise nicht positiv "begutachtbar" wären).

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Berufung sowie gesetzlicher Bestimmungen heißt es weiter, die gegenständlichen Werbemaßnahmen fielen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unter die Bestimmung des § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG. Voraussetzung für das Vorliegen einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung sei nicht unbedingt deren Qualifikation als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 leg. cit. In § 20 Z. 3 lit. a leg. cit. sei nämlich auch die Bewilligungspflicht von "Bezeichnungen, Beschriftungen und Hinweisen" normiert, die regelmäßig nicht der Legaldefinition der baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 leg. cit. entsprächen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0113, dem diese Aussage implizit zu entnehmen sei).

Solche Maßnahmen seien gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG unzweifelhaft unabhängig davon "bewilligungspflichtig", ob sie auf "Vorrichtungen und Gegenständen" angebracht seien, deren Errichtung gleichzeitig mit dem Anbringen der Werbung bzw. für diese erfolge bzw. erfolgen solle. Eine "Bewilligungspflicht" sei daher auch gegeben, wenn solche Werbemaßnahmen ohne eine Neuerrichtung derartiger Anbringungsvorrichtungen gesetzt würden. Die Aufzählung der "bewilligungspflichtigen" Werbeeinrichtungen sei auch nicht abschließend, was sich aus dem Gesetzestext ergebe (arg.: "u.dgl."). Dem Aufkleben einer Werbefolie auf einem Schaufenster komme keine andere Qualität zu wie einer expliziten "Bezeichnung" oder "Beschriftung".

Eine Bauanzeige für die gegenständliche Werbeanlage sei von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden, eine rechtskräftige Baubewilligung für das Vorhaben gebe es auch nicht.

§ 41 Abs. 3 Stmk. BauG sei nach seinem Wortlaut nur auf vorschriftswidrige Vorhaben anwendbar, die als bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG zu qualifizieren seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0211). Der Beschwerdeführerin sei beizupflichten, dass es sich bei der getätigten Werbemaßnahme selbst um keine bauliche Anlage handle. Das bedeute aber nicht, dass diese Werbemaßnahmen nicht Gegenstand eines Beseitigungsauftrages sein könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof habe zu einem fest an der Außenwand eines Gebäudes montierten Rohrsystem ausgesprochen, dass dieses Gegenstand eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs. 3 leg. cit. sein könne, weil es sich dabei um einen Umbau des bestehenden Gebäudes handle, mit dem eine Umgestaltung des Äußeren des Gebäudes erfolge, die geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren. Darauf, ob die damals gegenständlichen Rohre für sich als bauliche Anlage zu qualifizieren seien, komme es nach diesem Erkenntnis nicht an, weil sie Teil einer baulichen Anlage seien, die dadurch geändert werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0070).

Gleiches sei hier anzunehmen: Die aufgebrachten Werbemaßnahmen beeinflussten die äußere Gestalt des Gebäudes und damit das äußere Erscheinungsbild. Damit werde somit eine Umgestaltung des Äußeren des bestehenden Gebäudes bewerkstelligt. Ob die vorliegenden Werbemaßnahmen für sich als bauliche Anlagen zu qualifizieren wären, sei demnach nicht relevant, weil sie Teil einer baulichen Anlage, nämlich des Gebäudes, seien, das dadurch geändert werde. Eigentumsrechtlich seien die Werbemaßnahmen unbestritten der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Demnach sei der Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG zu Recht erlassen worden.

Der Beseitigungsauftrag sei aber auch unter dem Blickwinkel des GAEG 2008 rechtens. Das gegenständliche Gebäude sei als "besonders schutzwürdig" im Sinne des § 4 GAEG 2008 einzustufen (Hinweis auf das Gutachten der ASVK).

Gehe man, wie bereits ausgeführt, von einem bewilligungslosen Umbau des Gebäudes aus (Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 leg. cit.), so wäre der bekämpfte Beseitigungsauftrag auch im Licht des § 8 Abs. 3 GAEG 2008 zu Recht ergangen. Wenn nicht, so bestehe eine Bewilligungspflicht jedenfalls nach § 7 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. Zweifellos unterliege die gegenständliche Werbung der Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle; danach komme es ebenfalls nicht darauf an, dass die Werbeanlage eine bauliche Anlage sein müsse. Bestätigt werde dieses Ergebnis weiters durch die Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 (wird näher ausgeführt).

Deshalb sei der Spruch des Beseitigungsauftrages amtswegig um die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 GAEG 2008 ergänzt worden.

Ob schon vor dem Anbringen dieser Werbemaßnahmen eine Auslagenwerbung mit einer näher bezeichneten, anderen Aufschrift bestanden habe, sei in diesem Verfahren nicht relevant.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1579/10-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010 anzuwenden.

§ 4 leg. cit. enthält Begriffsbestimmungen; Z. 12 lautet:

"12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,


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-
zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,
-
die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
-
die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
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durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
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auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
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nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;"
Gemäß §
20 Z. 3 ist, soweit hier erheblich, anzeigepflichtig
"3.
Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a)
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.);"
Gemäß §
41 Abs. 3 erster Satz Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.
Im Beschwerdefall sind weiters folgende Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008, LGBl.
Nr. 96 (GAEG 2008) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 5/2010, von Bedeutung:
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Neubauten, Zubauten, Umbauten

(1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich das Vorhaben - insbesondere auch durch seine baukünstlerische Qualität - in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. Wenn das Vorhaben schutzwürdige Bauwerke betrifft, darf die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung:

1. deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.;

2. die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem.

Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.

(4) Vorhaben, die nicht länger als vier Wochen bestehen, brauchen keine Bewilligung nach Abs. 1 und 3.

§ 8

Vorschriftswidrige Maßnahmen

(1) Werden Maßnahmen ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen getätigt, ist die Einstellung dieser Tätigkeiten gegenüber der Bauherrin/dem Bauherrn, wenn dieser nicht feststellbar ist, gegenüber der Eigentümerin/dem Eigentümer des Bauwerks zu verfügen. Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Bauwerke oder deren Teile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft die Eigentümerin/den Eigentümer und auch deren Rechtsnachfolgerin/dessen Rechtsnachfolger, wenn diese/dieser von den im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen Kenntnis hatte oder haben musste. Wurde die Maßnahme ohne Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers getätigt, so trifft diese Pflicht die Person, die die Maßnahme veranlasst hat.

(4) Die Behörde hat der verpflichteten Person die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen. Nach Rechtskraft des Bescheides hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen"

"§ 10

Verfahrensbestimmungen

(1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Abschnitt ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung der Baubewilligung gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach diesem Gesetz. Dem Ansuchen sind anzuschließen …

(2) Ein Gutachten der ASVK ist vor Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes einzuholen, weiters - soweit sie das Schutzgebiet betreffen - vor Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 39 Abs. 4 und der Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes.

(3) …"

Der Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten (ständige Judikatur, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0335).

Der Verwaltungsgerichtshof hat, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat, mehrfach ausgesprochen, dass § 41 Abs. 3 Stmk. BauG nur eine Rechtsgrundlage für die Beseitigung vorschriftswidriger baulicher Anlagen ist. Ist das, was nach dem Willen der Behörde beseitigt werden soll, keine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG, kann ein Beseitigungsauftrag rechtens nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0285, betreffend Geländeveränderungen, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0211).

Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde handelt es sich hier um Folien, die auf die Verglasungen der jeweiligen Oberlichten aufgeklebt sind.

Diese Folien können für sich allein gesehen nicht als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 12 und damit auch des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG qualifiziert werden.

Angesichts der Beschaffenheit dieser Werbeträger kann auch nicht angenommen werden, dass sie mit dem Haus in einer Weise fest verbunden wären, dass sie dadurch zum Bestandteil des Hauses geworden wären (in diesem Sinne die Entlüftungsrohre, um die es im Fall des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2001/06/0070, ging). Die belangte Behörde geht auch selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieser Werbeanlagen ist. Ein auf § 41 Abs. 3 Stmk. BauG gestützter Beseitigungsauftrag an die Beschwerdeführerin scheitert aber daran, dass diese Werbeträger keine baulichen Anlagen sind. Ginge man hingegen davon aus, dass dadurch das Gebäude verändert worden wäre, wie die belangte Behörde annahm, was bedeutete, dass das Gebäude insofern vorschriftswidrig geworden wäre, wäre das Gebäude die bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, weshalb aber der Beseitigungsauftrag an den Eigentümer des Gebäudes zu richten gewesen wäre; dass dies die Beschwerdeführerin sei, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Die belangte Behörde hat den Beseitigungsauftrag aber auch auf § 8 Abs. 3 GAEG 2008 gestützt. Der hier maßgebliche § 8 Abs. 3

1. Satz GAEG 2008 hat nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei der zu beseitigenden oder rückgängig zu machenden "Maßnahme" um eine bauliche Anlage handelt. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass das Anbringen dieser Werbeträger dem § 7 Abs. 3 Z. 1 GAEG 2008 zu subsumieren ist, weil es sich dabei um "Werbe- und Ankündigungseinrichtungen" in diesem Sinne handelt. Es handelt sich dabei um einen weiten Begriff, was sich schon dadurch ergibt, dass in der beispielhaften Aufzählung auch ausdrücklich "Projektionen" genannt sind, also etwas Unkörperliches.

Das Aussehen dieser Werbeträger ergibt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbildern. Es ist demnach zutreffend, dass dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betroffen ist, wie die belangte Behörde annahm, und was im Übrigen unstrittig ist.

Daraus folgt, dass das Anbringen dieser Werbeträger jedenfalls im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 GAEG 2008 bewilligungspflichtig ist. Dem kann hier nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass, davon ausgehend, auch Schaufenstergestaltungen (gemeint: eine Gestaltung einer Auslage durch die dort zur Schau gestellten Waren) bewilligungspflichtig sein müssten, was wohl nicht sein könne. Da zwischen den Werbeträgern, um die es hier geht, und einer solchen Schaufenstergestaltung ein substanzieller Unterschied besteht, ist die Frage einer allfälligen Bewilligungspflicht einer Schaufenstergestaltung hier nicht zu erörtern.

Die erforderliche Bewilligung für diese Werbeträger liegt aber unbestritten nicht vor. Der Beseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs. 3 1. Satz GAEG 2008 erging daher zu Recht und ist auch zutreffend an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieser Werbung ergangen (und nicht an den Eigentümer des Gebäudes).

Die Beschwerdeführerin bemängelt in diesem Zusammenhang, dass entgegen § 10 Abs. 2 GAEG 2008 kein Gutachten der ASVK eingeholt wurde. Dem ist zu entgegnen, dass die Frage der Bewilligungspflicht eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde und nicht von einem Sachverständigen zu lösen ist, der "nur" zur Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlage zur Lösung der Rechtsfrage beizutragen hat. Welche Relevanz dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmangel (Unterlassung der Einholung des Gutachtens) zukommen soll, ist im Beschwerdefall nicht erkennbar. Jedenfalls kommt es hier nicht darauf an, ob die Maßnahme bewilligungsfähig wäre oder nicht, weil für die Erlassung des Beseitigungsauftrages nach § 8 Abs. 3 1. Satz GAEG 2008 nur maßgeblich ist, dass es an der erforderlichen Bewilligung mangelt.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde die Frage der Bewilligungspflicht nach dem GAEG 2008 erstmals aufgegriffen und als Berufungsbehörde den Beseitigungsauftrag erstmals auch auf § 8 Abs. 3 GAEG gestützt habe. Da dies nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz gewesen sei, sei sie hiezu unzuständig, weshalb der angefochtene Bescheid insofern an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde leide.

Diese Auffassung trifft nicht zu. "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens war die Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich dieser Werbeträger. Daran hat sich im Berufungsverfahren nichts geändert. Maßgeblich ist, dass der Beseitigungsauftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf (vgl. hiezu schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0138, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0195). Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist somit nicht gegeben, auch schadete es im Ergebnis nicht, dass sich die belangte Behörde nicht nur auf § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, sondern auch auf § 8 Abs. 3 GAEG 2008 gestützt hat.

Da somit schon das Vorbringen der Beschwerde erkennen lässt, dass die gerügten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am