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VwGH vom 16.09.2013, 2012/12/0078

VwGH vom 16.09.2013, 2012/12/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JM in S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PRB- 547560/08-A09, betreffend Verwendungszulage nach § 106 GehG, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Vortrag des Berichterstatters sowie nach Anhörung des Vertreters des Beschwerdeführers, Mag. Helmut Hohl, sowie der Vertreterin der belangten Behörde, Dr. Petra Burianek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Post- und Fernmeldewesens in der Verwendungsgruppe PT 5 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und steht bei der Großkundenannahme S in Verwendung.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0048 (mit weiterem Verweis auf das hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/12/0054), verwiesen, mit dem der damals in seinem ersten Spruchpunkt angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Mit Bescheid vom hatte das Personalamt Salzburg als Dienstbehörde erster Instanz auf Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass im (besoldungsrechtlichen) Verfahren keine Versetzung im Sinne des § 38 BDG 1979 bzw. keine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorläge. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt wies mit ihrem Bescheid vom die dagegen gerichtete Berufung ab.

Im fortgesetzten Verfahren erstattete der - schon im ersten Rechtsgang beigezogene - allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Arbeitstechnik und Berufskunde, CH, am ein "2. Erg. berufskundliches Sachverständigengutachten". Zum näheren Inhalt dieses Gutachtens wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2012/12/0077-15, verwiesen.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom Stellung, woraufhin der Sachverständige am ein "3. Erg. berufskundliche(s) Sachverständigengutachten" erstattete. Die Stellungnahme war inhaltlich ident mit jener des Beschwerdeführers zur hg. Zl. 2012/12/0077. Insoweit und bezüglich des Inhaltes des eben zitierten Gutachtens wird daher gleichfalls auf das vorzitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tage verwiesen.

Zu diesem Ergänzungsgutachten brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom zusammengefasst vor, dass eine "PT 4 Verwendung bzw. eine PT-Arbeitsplatzbewertung" mit keinem wie immer gearteten akademisch notwendigen Status zusammenhängen müsse oder dies auch nur voraussetze. Im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft würden ausschließlich die in den §§ 25, 26, 27 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 vorgesehenen Bestimmungen sowie die im 9. Abschnitt dieses Gesetzes in den §§ 228 f festgehaltenen Normen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens als Bewertungskriterien herangezogen. Der Beschwerdeführer erfülle die in der Grundausbildungsverordnung der Post für die Verwendungsgruppe PT 4 zu erbringenden Bedingungen. Eine "Abwertung bzw. Bewertungsänderung" seines Arbeitsplatzes von "PT 4 auf PT 5" hätte nach § 40 BDG 1979 eine verschlechternde Verwendungsänderung zur Folge und wäre somit einer Versetzung gleichzuhalten gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung vom gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom keine Folge und änderte den Spruch des Erstbescheides dahingehend ab, dass er zu lauten habe:

"1.) Vom bis zum gebührt Ihnen eine Verwendungszulage von PT 8 auf PT 5. Diese Verwendungszulage beträgt 50 vH des Betrages, um den Ihr Gehalt der Verwendungsgruppe PT 8 vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe PT 5 überschritten wird.

2.) Ab gebührt Ihnen keine Verwendungszulage mehr."

Begründend führte die belangte Behörde unter Zitierung ihres Bescheides vom und kurzer Auflistung der ergänzenden Verfahrensschritte aus:

"Die Feststellung der mit Ihrem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben erfolgte bereits im 1. Rechtsgang und wurde Ihnen das Ergebnis im Parteigehörschreiben vom zur Kenntnis gebracht.

Auch im 2. Erg. berufskundlichen Sachverständigengutachten vom wurden Ihre Tätigkeiten erfasst und wie folgt beschrieben:


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-
Wareneingangskontrolle und -überprüfung
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Warenmanipulation
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Verwiegung und Datenerfassung
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Kennzeichnung der Transporteinheit
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Fakturierung
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Bearbeiten von Mängeln und Beschwerden
-
Administrative EDV-Arbeiten
In Ihrem Schreiben vom haben Sie diese Tätigkeiten nicht bestritten und zur Untermauerung einer aus Ihrer Sicht jedoch höheren Einstufung Ihres Arbeitsplatzes umfangreiche Unterlagen übermittelt.
Diese Unterlagen wurden samthaft dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Dieser hat in seinem 3. Erg. berufskundlichen Sachverständigengutachten dazu ausführlich Stellung bezogen. Im Ergebnis hält der Sachverständige seine Ausführungen vom 2. Erg. berufskundlichen Sachverständigengutachten vom vollinhaltlich aufrecht.
Im 2. Erg. berufskundlichen Sachverständigengutachten vom wird weiters zur Frage, welche Anforderungen nach dem Vorbildungsprinzip bei typischer Durchschnittsbetrachtung erforderlich sind, um von einer klaglosen Bewältigung der tatsächlich übertragenen Verrichtungen ausgehen zu können, vom Sachverständigen zunächst dargelegt, dass sich Ihre Tätigkeiten im Berufsbild des Lagerlogistiker (einem dreijährigen Lehrberuf) wiederfinden.
Die Ausführungen zur Frage der Einstufung in die entsprechende Verwendungs- und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema in Betracht kommenden Richtverwendungen finden sich im Gutachten auf den Seiten 18 ff.
Demzufolge handelt es sich bei der Art und Schwere Ihrer Tätigkeiten um leichte, mittelschwere und kurzfristige schwere körperliche Arbeiten. Der Umfang ergibt sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung (die nochmals als Beilage angeschlossen ist). Die eingeräumte Selbständigkeit besteht in der Annahme von Lieferungen, der Absprache mit dem Kundenbetreuer bei Zweifelsfragen, der Prüfung der Auflieferpapiere auf Einhaltung der AGB und der Dokumentation der Mängel, sowie gegebenenfalls in der Rücksprache mit dem Vertrieb bzw. Klärung von Unklarheiten mit dem Qualitätsmanagement. Es besteht keine unmittelbare Verfügungsberechtigung über Budget und Personal. Für die Annahme und entsprechend den Vorschriften richtige Lieferung/Verrechnung der angenommenen Waren sind Sie verantwortlich,
Hinsichtlich der organisatorischen Stellung Ihres Arbeitsplatzes fungieren als Ihre Vorgesetzten der/die Leiter(in) der Großkundenannahme, der/die Leiter(in) der Organisationseinheit Produktion Brief, der/die Leiter(in) des Verteilzentrums Salzburg, der/die Leiter(in) der Brieflogistik West, der/die Leiter(in) der Organisationseinheit Produktion
Logistik und schließlich der Vorstandsdirektor für Brief, Werbepost Filialen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kommt der Sachverständige zum Schluss, dass für die auf Ihrem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten die Absolvierung der Grundausbildung III und die Kenntnis mehrerer EDV-Programme notwendig sind. Hingegen ist es für die Erfüllung der Tätigkeiten auf Ihrem Arbeitsplatz nicht notwendig, über das von einem Absolventen einer AHS zu erwartende Maß an gehobener Allgemeinbildung, Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck und im schriftlichen Verkehr sowie eine besondere Tiefe und Breite der Kenntnisse zu verfügen.
Unter Zugrundelegung Ihrer Tätigkeiten und aus den vorliegenden Gutachten geht die Berufungsbehörde daher im Ergebnis davon aus, dass Sie Ihre Verwendung in der Großkundenannahme durch die Erfüllung der Anforderungen nach Z. 34.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 klaglos bewältigen können, wobei die Absolvierung der Grundausbildung III ausreichend ist. Die Erfüllung der darüber hinausgehenden Ernennungserfordernisse nach Z. 33.3 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 ist hingegen für Ihre Verwendung nicht notwendig.
Demzufolge ergibt sich, dass die Feststellung der Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes in der Verwendungsgruppe PT 5 korrekt erfolgte.
Daher gebührte Ihnen vom bis eine Verwendungszulage von PT 8 auf PT 5.
Ab gebührte Ihnen nach erfolgter Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 5 hingegen keine Verwendungszulage gemäß § 106 GehG mehr.
Das berufskundliche Sachverständigengutachten vom , das 2. Erg. berufskundliche Sachverständigengutachten vom und das 3. Erg. berufskundliche Sachverständigengutachten vom sind als Anlage angeschlossen und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides."
In der gegen den (Ersatz
)Bescheid vom erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. in seinem Recht "auf Bezahlung einer Verwendungszulage nach PT 4" verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen maßgeblichen Umständen, insbesondere auch in Ansehung des jeweils erstatteten Beschwerdevorbringens sowie des in der mündlichen Verhandlung ergänzten Vorbringens des Beschwerdeführers, jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2012/12/0077-15, zu Grunde lag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen, wobei der Sachverständige auch in Ansehung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Bereich der Großkundenannahme (vgl. Seite 18 des Gutachtens vom ) als "erforderliche Ausbildung: GA III plus Erwerb mehrerer EDV-Programme" festhielt und auch damit schlüssig auf die Grundausbildung III nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom über die Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe "Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung", BGBl. Nr. 139/1984, Bezug nahm. Auch die vorliegende Beschwerde behauptet nicht, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unter eine der - beschwerdefallbezogen unter den laufenden Nummern 129 bis 144 aufgezählten - Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 4 fiele.
Deshalb und aus den in dem bereits zitierten Erkenntnis vom heutigen Tage dargelegten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am