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VwGH vom 16.09.2013, 2012/12/0077

VwGH vom 16.09.2013, 2012/12/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter und Hofrätin Mag. Rehak als Richterin, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des A E in O, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PRB-547565/08-A09, betreffend Verwendungszulage nach § 106 GehG, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach dem Vortrag des Berichterstatters sowie nach Anhörung des Vertreters des Beschwerdeführers, Mag. H, sowie der Vertreterin der belangten Behörde, Dr. B, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Post- und Fernmeldewesens in der Verwendungsgruppe PT 5, Amtstitel Fachinspektor, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und steht beim Verteilzentrum Salzburg, Außenstelle Hauspost, in Verwendung.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0046 (mit weiterem Verweis auf das hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/12/0054), verwiesen, mit dem der damals in seinem ersten Spruchpunkt angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Mit Bescheid vom hatte das Personalamt Salzburg als Dienstbehörde erster Instanz auf Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass im (besoldungsrechtlichen) Verfahren keine Versetzung im Sinn des § 38 BDG 1979 bzw. keine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinn des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorläge. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt wies mit ihrem Bescheid vom die dagegen erhobene Berufung ab.

Im fortgesetzten Verfahren erstattete der - schon im ersten Rechtsgang beigezogene - allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Arbeitstechnik und Berufskunde, C H, das folgende, auszugsweise wiedergegebene "2. Erg. berufskundliche(s) Sachverständigengutachten" vom :

"Dieses Gutachten wird im Auftrag der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, … im Hinblick auf die dazu ergangene Judikatur des VwGH erstellt, wobei die Bereiche Großkundenannahme sowie HAPO entsprechend der Ausführung des VwGH zu ergänzen ist.

Großkundenannahme:

Relevante Grundlagen aus dem bisherigen Verfahren:

Änderung im Gegensatz zur Erstbefundaufnahme nach der Befundaufnahme am :

Szt. abschließende berufskundliche Stellungnahme:

Ergänzend soll auf Basis der Entscheidung des zu Zl. 2009/12/0054-5 zu den dort aufgeworfenen Fragen bezüglich der Ausbildungsvoraussetzungen Stellung genommen werden:

So führte der VwGH im o.a. Erkenntnis u.a. aus: 'Das für die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe maßgebliche Vorbildungsprinzip schließt es nicht aus, dass auch ein Beamter, der diese Vorbildung nicht aufweist und daher nicht die Ernennungsvoraussetzungen für eine höhere Verwendungsgruppe aufweist, vorübergehend oder auch dauernd mit einem solchen höherwertigen Arbeitsplatz betraut werden kann, wenn der Dienstgeber der Auffassung ist, dass der Beamte die erforderlichen Anforderungen dieser Verwendung (etwa durch Bewährung im provisorischen Dienstverhältnis oder außerhalb eines solchen auf andere Weise, als sie in den Ernennungsvoraussetzungen normiert sind) erfüllen wird. Aus der Bestimmung des § 36 Abs. 3 BDG 1979 ergibt sich jedoch, dass einer solchen höherwertigen Verwendung, insbesondere bei dauernder Betrauung außerhalb des provisorischen Dienstverhältnisses, Grenzen gesetzt sind und dies nicht der Regelfall sein darf.'

Im berufskundlichen Sachverständigengutachten wurde

u. a. folgendes ausgeführt:

Deshalb werden nochmals die wesentlichen Tätigkeiten

dargestellt:

In der Großkundenannahme werden mehr oder weniger große Massensendungen (Briefe, Medienpost, Info.Mail, Info.Post, Euro.Mail, Euro.Post) entgegengenommen, bewertet, bearbeitet und fakturiert.

Einzelaufgaben:

Anmeldung am Point of Identification und Auflieferungskontrolle, Eingangskontrolle und Warenprüfung:

Kundenidentifikation und Stundungsüberprüfung über SAP/QSA, Abgleich und des vereinbarten Ausliefertermins, Prüfung, ob Gesamt- oder Teillieferung, Prüfung der Lieferpapiere und Muster (Lieferscheine, Streuplan, CMR, Muster);

Prüfung des Musters nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Vertragskonformität, Übereinstimmung mit Echtsendung und Angabe in den Aufgabepapieren) plus Tarifprüfung, Verträge sichten, Mängelabklärung und Behebung mit Vertrieb inkl. Dokumentation in der Mängeldatenbank.

Manipulationstätigkeiten:

Einweisung der Fahrzeuge an die Entladestelle, Ladekontrolle (Beschaffung, Stabilität der Ladung, Transportschäden), Entladung und Zuführung zur Wiegestelle (wenn nicht Brückenwaage), Beladung (wenn nicht durch behebbare Mängel die Übernahme abgebrochen wird), Palettentausch, Zuführung zur Übergabe Stellflächen.

Verwiegung und Betriebsmittelerfassung dzt. im Umbruch (Produktabhängig QSA-Eingabe und SAP):

Gewichtsermittlung Ware/Lademittel inkl. Dokumentation durch Wiegestreifen (dzt. noch parallel) und händische Notizen, Betriebsmittelerfassung, Palettenerfassung, Auflieferprotokoll für Teilelieferung anfertigen, Erfassung der relevanten Daten in den entsprechenden EDV-Programmen.

Kennzeichnung der Transporteinheiten:

Anbringung von Tageszetteln mit Datum und Ziel.

Verrechnung dzt im Umbruch (Briefprodukte, Info.Post, informelle Produkte mittels QSA, Medienpost und Auslandsversendung mittels SAP)

Durchführung aller Fakturierungen durch Datenverarbeitung im QSA/SAP anhand der Belege (Voreingaben 'QSA' bzw. Lieferschein, Wiegestreifen etc.), Versand von Auslieferungsbestätigungen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit Vertriebsmitarbeiter.

Bearbeitung von Mängeln, Kundenanfragen und Beschwerden (E-Mail bzw. Telefon):

Arbeit zum Teil mit Kunden und Vertriebsmitarbeiter.

Administrative Tätigkeiten mittels der eingesetzten EDV-Systeme:

Vorbereitung von Aviso-Ankündigungen (händische Erfassung im IMIS), Statistikauswertungen, IMIS-Eingaben (Streu-, Gesamtpläne neu eingeben, Stückzahlen und Zielgebiete ändern).

Daraus lassen sich folgende Tätigkeitsschwerpunkte ableiten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Wareneingangskontrolle und -überprüfung
-
Warenmanipulation
-
Verwiegung und Datenerfassung
-
Kennzeichnung der Transporteinheit
-
Fakturierung
-
Bearbeiten von Mängeln und Beschwerden
-
Administrative EDV-Arbeiten
Die o.a. Tätigkeiten finden sich im Berufsbild des Lagerlogistiker, einem dreijährigen Lehrberuf, wieder, weshalb dieser Lehrberuf nachstehend ausgeführt wird.
Berufsbild der Lagerlogistiker:
Ausbildung:
Seit März 2001 existiert der dreijährige Lehrberuf
'Lagerlogistik'.
Tätigkeiten:
Diese Arbeitnehmer verrichten ihre Tätigkeiten in Verkehrs-, Produktions- und Handelsbetrieben verschiedener Wirtschaftszweige. Sie sind mit der Lagerbewirtschaftung von Waren, Materialien, Geräten, Maschinen und Ersatzteilen aller Art auf Lagerplätzen
bzw. in Lagerhäusern und Magazinen betraut.
Im Bereich der
Lagerlogistik gehören zu den qualifiziert kaufmännischen Arbeiten im Lager das Entgegennehmen und Einlagern der angelieferten Waren, Materialien, das Zusammenstellen von Kommissionen und Warenausgaben, das Kontrollieren von Mengen und Beschaffenheit der aus- und eingehenden Waren, das Zusammenstellen von Teams (z.B. Be- und Entladegruppen), das Einteilen von Arbeitsabläufen- und Methoden, das Zählen, Messen, Erstellen der Inventur (Ermitteln der Lagermengen zu Stichtagen), ferner die Organisation des Warenflusses und dabei das Durchführen von Bestellungen an die Verwaltung oder direkt beim Lieferanten (schriftlich, telefonisch, per Internet oder Email), die Auftragsentgegennahme von der Verwaltung oder direkt von der Kundschaft (z.B. auch innerbetrieblicher Kunde in der Industrie), das Einteilen von Transportmitteln (z.B. betriebseigener Fuhrpark, Speditions-LKW), das Einteilen von Bedarfsmengen (Abgleichen von Bestellungen und Lieferungen), das Weiterleiten innerbetriebliche Bestellungen (z.B. Aufträge an Produktion), das Überwachen der Bedarfsmengen- und -termine (sowie der Warenqualität) und schließlich die Aufbereitung logistischer Daten und dabei die Bedarfsermittlung, das Berechnen der Bestellmengen (ausreichende Mengen bei möglichst geringer Lagerungszeit) und die Lagerumschlagsberechnung.
18. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lagerlogistik erlassen werden
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes … wird verordnet:

§ 1. Der Lehrberuf Lagerlogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

…'

Abschließende berufskundliche Stellungnahme

zur Großkundenannahme:

Vergleich des Berufsbildes 'Lagerlogistik' (3-jähriger Lehrberuf) mit der Tätigkeit der Mitarbeiter in der Großkundenannahme:

Wareneingangskontrolle und -überprüfung

Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 6.6 sowie 6.15 bis 6.19 Warenmanipulation

Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 6.26 bis 6.28 Verwiegung und Datenerfassung

Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 2.4.4, 6.9 Kennzeichnung der Transporteinheit

Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 2.4.1 Fakturierung

Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 4.3 sowie 5., insbesondere 5.4

Bearbeiten von Mängeln und Beschwerden

Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 2.2.2 bis 2.2.3 Administrative und EDV-Arbeiten

Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 2.1, 2.3, 2.4, Vergleicht man das Tätigkeitfeld eines Mitarbeiters in der Großkundenannahme mit dem eines Absolventen des Lehrberufes Lagerlogistik, so finden sich im Lehrberufsbild sämtliche Tätigkeiten eines Mitarbeiters in der Großkundenannahme in diesem wieder.

Neben der Feststellung der tatsächlich zu verrichtenden Arbeiten ist nach der ständigen Judikatur des VwGH (Erk. vom , ZL. 2004/12/0043 sowie vom , ZL.: 2009/12/0152 auch die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema an Hand der gemäß § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG für diese Schema vorgegebenen Kriterien mit Blick auf die in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen.

Diese Kriterien sind (mit dem aus Sicht des Unterzeichnenden in Klammer widergegebenen Erklärungsversuch):

1.) Art und Schwere der Tätigkeit (Was ist zu erledigen und mit welcher körperliche Belastung): siehe Arbeitsplatzbeschreibung, es handelt sich um leichte, mittelschwere und kurzfristige schwere körperliche Arbeiten;

2.) Umfang des Aufgabenbereiches (Tätigkeitsinhalt - Arbeitsplatzbeschreibung): siehe Arbeitsplatzbeschreibung

3.) eingeräumte Selbständigkeit (Welche arbeitsrelevanten Entscheidungen sind zu treffen?): Annahme von Lieferungen, bei Zweifel Absprache mit Kundenbetreuer, Auflieferpapiere auf Einhaltung der AGB prüfen, Mängel dokumentieren, ggf. Rücksprache mit Vertrieb, Verwiegung, ggf. Klärung mit Qualitätsmanagement.

4.) Verfügungsberechtigung (Budget und Personal); Unmittelbar keine.

5.) Eigenverantwortlichkeit (Für die Erbringung der zeitlichen und sachlichen Übereinkünfte einstehen müssen:

Qualität, Haftung, Sicherheit): Ein Mitarbeiter erwirtschaftet mtl. einen Umsatz von ca. EUR 600.000.-. Er ist für die Annahme und entsprechend den Vorschriften richtige Lieferung/Verrechnung der angenommenen Waren verantwortlich.

6.) organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes (Hierarchie): Mitarbeiter/Gruppenleiter (Te) /Zentrumsleiter-Produktionsleiter (Hr. T). Arbeitet mit Vertriebsmitarbeiter oder Mitarbeiter im Backoffice/Kundenbetreuer zusammen, hat einen Vorgesetzten vor Ort, Qualitätsmanager klärt mögliche Probleme zwischen Mitarbeiter Großkundenannahme und Vertrieb.

7.) erforderliche Ausbildung: GA III plus Erwerb mehrerer EDV-Programme (IMIS, SAP-Teilbereich, EXCEL-, WORD- und ACCESS-Kenntnisse, Programm QSA.

Grundsätzlich ist aus berufskundlicher Sicht festzuhalten, dass mit dem Wissen eines Absolventen des dreijährigen Lehrberufes Lagerlogistik nach entsprechender - in diesem Fall mehrwöchiger - Einarbeitung die Tätigkeit bei der Großkundenannahme inhaltlich vollständig und im geforderten Maße auch selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt werden kann. Das von einem Absolventen einer AHS zu erwartende Maß an gehobenem Allgemeinwissen, Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck und im schriftlichen Verkehr sowie eine besondere Tiefe und Breite der Kenntnisse erfordert dieses Berufsbild nach dem berufskundlichen Erfahrungswissen nicht.

HAPO

Relevante Grundlagen aus dem bisherigen Verfahren:

Tätigkeiten im Bereich HAPO:

Im Bereich HAPO arbeiten die dort beschäftigten Postbediensteten am Standort der Druckerei L, wobei sie verschiedenste Produkte, wie Briefe, Medienpost, Info.Mails, Info.Post, Euro.Mail und Euro.Post, welche von der Druckerei beim HAPO angemeldet werden, aufliefern.

Von der Druckerei erfolgt die Übergabe der Auflieferungspapiere und entscheidet der dortige Mitarbeiter, ob die Auflieferung zulässig ist oder nicht. Wenn sie nicht zulässig ist, ist die Auflieferung abzulehnen, wenn sie zulässig ist, sind die Auslieferpapiere zu prüfen. Es wird überprüft, ob die Auslieferpapiere mit dem Produkt übereinstimmen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen (AGB-konform) und ausgefertigt sind. Relevante Mängel sind in der Mängeldatenbank einzutragen (Access-Datenbank). Falls der Mangel nicht in Abstimmung mit der Druckerei behoben werden kann, ist die Auflieferung abzulehnen.

In weiterer Folge wird überprüft, ob das mitgelieferte Muster mit den Angaben in den Aufgabepapieren sowie mit der Echtsendung übereinstimmt, den AGB entspricht (Freimachungsvermerk, Format) und für den Fall, dass dies nicht der Fall ist, ist wiederum eine Eintragung in der Mängeldatenbank vorzunehmen und bleibt die Sendung stehen. Es wird eine Fehlerbehebung durch den Mitarbeiter bei der Druckerei urgiert.

Für den Fall, dass dann alles in Ordnung ist, wird ein Palettenprotokoll erstellt, wo festgehalten wird, wie viele Paletten in welches Verteilzentrum gehen usw., ferner sind die Paletten mit Tageszetteln zu kennzeichnen.

Die Auflieferungen werden auf der Palettenwaage verwogen und das Einlieferprotokoll erstellt. Bei Gewichtsdifferenzen wird der Wiegevorgang wiederholt. Bleibt die Gewichtsdifferenz bestehen, so bleibt auch die Sendung stehen und wird versucht, mit der Druckerei die Differenz zu klären.

So wie alles auftragsgemäß in Ordnung geht, werden die Paletten mit Stapler auf die einzelnen Kurse aufgeteilt und an den Güterverkehr avisiert. Die Avisierung ist durch eine manuelle Eingabe im Programm 'IMIS' abzuschließen, wobei eine Kontrolle vom Mitarbeiter dahingehend erfolgt, ob Sondervereinbarungen im SAP gegeben sind. Sind keine Verträge ersichtlich, so ist ein Kontakt mittels Post-BILLING herzustellen und der Vertrag anzufordern.

Abschließend ist die Verrechnung vorzunehmen, wobei die Auflieferbestätigung auszustellen und zu versenden ist und die Papiere am Arbeitsende abzulegen sind. Die Paletten sind in der Palettenstatistik einzutragen.

Notwendige Schulungen und Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten:

Fachdienstprüfung 3 und 2, mehrtätige Schulung für das Programm 'IMIS', mehrtägige Schulung für das Programm 'SAP' sowie Excel-, Word- und Access-Kenntnisse.

Einzeltätigkeiten im HAPO:

1) Auflieferungskontrolle:

Abgleich des vereinbarten Aufliefertermins, Prüfung, ob Gesamt- oder Teillieferung plus EDV-Eingaben im IMIS sowie Prüfung der Lieferpapiere und Muster.

2) Manipulationstätigkeiten:

Ladekontrolle, Sortieren und Verteilen, Übernahme und Zuführung zur Wiegestelle, Palettenaustausch plus Leerpalettentausch sowie Zuführung zur Übergabestelle;

3) Verwiegung:

Gewichtsermittlung inklusive Dokumentation durch Wiegestreifen - Wiegeprotokoll, Plausibilitätskontrolle (Ware, Lieferpapiere, Wegedaten) . Auflieferprotokoll ausfertigen, Erfassung der relevanten Daten in Excel-Dateien (Gewichtsprotokoll).

4) Lademittelverwaltung:

Lademittelerfassung im Betriebsmittelschein, Palettenbuch, etc., Palettenaustausch mit Eintragung im Excel, Lademittelanforderung und -inventur.

5) Eingangskontrolle und Warenprüfung

Prüfung des Musters (AGB, Impressum etc.), bzw. Vertragskonformität, Übereinstimmung mit Echtsendung und Angabe in den Aufgabepapieren), Mängelabklärung und Behebung mit Vertrieb (inkl. Dokumentation und Mängeldatenbank).

6) Kennzeichnung der Transporteinheiten:

Anbringung von Tageszetteln mit Datum und Ziel

7) Verrechnung:

Durchführung aller Fakturierungen durch Dateneingabe im SAP anhand der Belege (Lieferschein, Wiegestreifen etc.), Versand von Auflieferbestätigungen.

Begründung: Grundsätzlich kann eine eigenständige Abänderung in maßgeblicher Form für die Fakturierung nicht erfolgen, sondern ist immer Rücksprache mit dem Verantwortlichen, der den Vertrag mit dem Kunden erstellt hat, vorzunehmen.

8) Bearbeitung von Mängeln, Kundenanfragen und - beschwerden (E-Mail bzw. Telefon):

9) Administrative Tätigkeiten (gegebenenfalls mittels der eingesetzten EDV-Systeme):

Vorbereitung von Aviso-Ankündigungen, Information der Transportlogistik über Liefervolumen und Ziel, Statistikauswertung, IMIS-Eingaben (Produkt, Auslieferzeit, Grammatur etc.), Schnittstellenkommunikation, APO/Kunde (Terminabsprache), Transportabrechnung mittels SAP samt Auslieferbestätigung.

Daraus lassen sich folgende Tätigkeitsschwerpunkte ableiten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Auflieferungskontrolle und -überprüfung anhand von Papieren (Klärung ist Lieferung zulässig oder nicht)
-
Waren-/Palettenmanipulation
-
Verwiegung und Datenerfassung
-
Lademittelverwaltung (Palettenverwaltung)
-
Wareneingangskonrolle und -prüfung
-
Kennzeichnung der Transporteinheit
-
Fakturierung
-
Bearbeiten von Mängeln und Beschwerden
-
Administrative Arbeiten
Die o.a. Tätigkeiten finden sich im Berufsbild des Lagerlogistiker, einem dreijährigen Lehrberuf, wieder. Auf die bereits erfolgte Darstellung des gesetzlichen Berufsbildes wird verwiesen.
Abschließende berufskundliche Stellungnahme zu HAPO:
Vergleich des Berufsbildes 'Lagerlogistik' (3-jähriger Lehrberuf) mit der Tätigkeit der Mitarbeiter in der Großkundenannahme:
Auflieferungskontrolle und -überprüfung anhand von Papieren (Klärung ist Lieferung zulässig oder nicht)
Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 6.1, 6.2, 6.5, 6.8 und 6.9
Waren- und Palettenmanipulation
Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 6.26 bis 6.28
Verwiegung und Datenerfassung
Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 2.4.4, 6.9
Wareneingangskontrolle und -überprüfung
Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 6.6 sowie 6.15 bis 6.19
Lademittelverwaltung
Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 6.4 und 6.28
Kennzeichnung der Transporteinheit
Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 2.4.1
Fakturierung
Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 4.3 sowie 5., insbesondere 5.4
Bearbeiten von Mängeln und Beschwerden
Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 2.2.2 bis 2.2.3
Administrative und EDV-Arbeiten
Findet sich im Lehrberuf unter Punkt: 2.1, 2.3, 2.4, 5.4 und 6.2.7
Vergleicht man das Tätigkeitfeld eines Mitarbeiters HAPO mit dem eines Absolventen des Lehrberufes Lagerlogistik, so finden sich im Lehrberufsbild sämtliche Tätigkeiten eines Mitarbeiters in HAPO in diesem.
Neben der Feststellung der tatsächlich zu verrichtenden Arbeiten ist nach der ständigen Judikatur des VwGH (Erk. vom , ZL. 2004/12/0043 sowie vom , ZL.:
2009/12/0152 auch die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema an Hand der gemäß
§ 229 Abs. 3 dritter Satz BDG für diese Schema vorgegebenen Kriterien mit Blick auf die in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen.
Diese Kriterien sind (mit dem aus Sicht des Unterzeichnenden in Klammer widergegebenen Erklärungsversuch):
1.)
Art und Schwere der Tätigkeit (Was ist zu erledigen und mit welcher körperliche Belastung): siehe Arbeitsplatzbeschreibung, es handelt sich um leichte, mittelschwere und kurzfristige schwere körperliche Arbeiten;
2.)
Umfang des Aufgabenbereiches (Tätigkeitsinhalt - Arbeitsplatzbeschreibung): siehe Arbeitsplatzbeschreibung
3.)
eingeräumte Selbständigkeit (Welche arbeitsrelevanten Entscheidungen sind zu treffen?): Annahme von Lieferungen, Auflieferpapiere auf Einhaltung der AGB prüfen, Mängel dokumentieren.
4.)
Verfügungsberechtigung (Budget und Personal); Unmittelbar keine.
5.)
Eigenverantwortlichkeit (Für die Erbringung der zeitlichen und sachlichen Übereinkünfte einstehen müssen:
Qualität, Haftung, Sicherheit): Der Mitarbeiter ist für die Annahme und entsprechend den Vorschriften richtige Lieferung/Verrechnung der angenommenen Waren verantwortlich, Differenzen werden mit dem Kunden geklärt.
6.)
Organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes (Hierarchie): Mitarbeiter/Zentrumsleiter-Produktionsleiter (Hr. Temel) . Arbeitet mit Postbilling, welche die Verträge mit den Kunden erstellt hat, zusammen.
7.)
Erforderliche Ausbildung: GA III plus Erwerb mehrerer EDV-Programme (IMIS, SAP-Teilbereich, EXCEL-, WORD- und ACCESS-Kenntnisse).
Grundsätzlich ist aus berufskundlicher Sicht festzuhalten, dass mit dem Wissen eines Absolventen des dreijährigen Lehrberufes Lagerlogistik nach entsprechender - in diesem Fall mehrwöchiger - Einarbeitung die Tätigkeit bei HAPO inhaltlich vollständig und im geforderten Maße auch selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt werden kann. Das von einem Absolventen einer AHS zu erwartende Maß an gehobenem Allgemeinwissen, Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck und im schriftlichen Verkehr sowie eine besondere Tiefe und Breite der Kenntnisse erfordert dieses Berufsbild nach dem berufskundlichen Erfahrungswissen nicht."
Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom zusammengefasst dahingehend Stellung, wenn sich das (ergänzende) Sachverständigengutachten auf das Berufsbild des Lagerlogistikers stütze, müsse auch die Hierarchie dieses Berufsstandes in Verbindung mit der Verantwortung, Führung und des Spezialwissens dieses Berufsbildes gesehen und konkret die Zuordenbarkeit von speziellen Kenntnissen und Verantwortungen herausgehoben werden, die nicht, wie im Sachverständigengutachten angedeutet, einem Gesellen mit abgeschlossenem Lehrberuf übertragen und von diesem verlangt werden könnten, sondern ausschließlich diese besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verantwortungen einem "Meister" dieses Berufsstandes oder gar einem Geschäftsführer eines Unternehmens leistbar zumutbar und zuzuordnen seien.
Zum Beweis dieser Unterschiede zwischen den im Sachverständigengutachten festgestellten Anforderungen, Spezialkenntnissen und der Vorbildung zu jenen eines Meisters oder gar Geschäftsführers legte der Beschwerdeführer Unterlagen aus dem Unternehmensbereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (Handbücher, Verfahrensanweisungen, Checklisten und Mitteilungen) vor, aus denen er die seiner Ansicht nach bestehenden zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hervorhob.
Hiezu erstattete der Sachverständige das folgende, wiederum auszugsweise wiedergegebene "3. Erg. berufskundliche(s) Sachverständigengutachten" vom :
"Dieses Gutachten wird im Auftrag der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Haidingergasse 1, A-1030 Wien, zugegangen im Oktober und konkretisiert am im Hinblick auf die dazu ergangene Judikatur des VwGH erstellt, wobei das berufskundliche Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Stellungnahmen des
Beschwerdeführers vom … zu ergänzen ist.
Es ist anzumerken, dass von Obg. neben den Schriftsätzen folgende Unterlagen beigelegt worden sind:
1.
Auditbericht
2.
Checkliste
3.
Grundsätze der Einnahmensicherung
4.
Verfahrensanweisung Division Brief
5.
Transportkostenverrechnung
6.
Verfahrensanweisung BL-West LZ 5000
7.
Grundausbildung
weitere in Paketsendung:
alle AGB's
Handbuch GKA
Handbuch Brief International
Wichtige Unterlagen für den Wareneingang
Handbuch für VZ und HaPo
Handbuch Einnahmensicherung
Handbuch SAP Reklamationen für GKA
HaPo
Handbuch IMIS
Handbuch Direct Mail (IDM)
Zu den allgemeinen Einwendungen in den o.a. Schriftsätzen:
Stellung und Vergleich der Tätigkeiten zu den Berufen/Hierarchien: Geselle, Meister und Geschäftsführer im Bereich der Lagerlogistik:
In Kenntnis der nunmehr zugemittelten Unterlagen, welche teils bekannt waren, halte ich meine Ausführungen im Ergänzungsgutachten vollinhaltlich aufrecht, wonach die strittigen Tätigkeiten von einem qualifizierten Lagerlogistiker im Facharbeiterstatur ausgeführt werden können.
Sowohl die Obg. wie auch die als Vergleich herangezogenen Lagerlogistiker sind aus berufskundlicher Sicht - unvorgreiflich der rechtlichen Würdigung - als qualifizierte Facharbeiter/Sachbearbeiter einzustufen. Von diesen Arbeitnehmern wird eine selbständige und fachlich einwandfreie Arbeit, im Gegensatz zu teil- oder unqualifizierten Arbeitnehmern vorausgesetzt. So erteilen auch Facharbeiter teil- und unqualifizierten Arbeitnehmern Anordnungen und sind für das Ergebnis der Arbeit verantwortlich. Dies bewirkt in zahlreichen Branchen auch Haftungen von qualifizierten Facharbeitern (z.B. Buchhalterl, gewerblicher Masseur2, Maurer3 usw.) beginnend von der Übernahme der Tätigkeit (Stichwort: Warnpflicht), über die fachlich einwandfreie Ausführung der Arbeit bis hin zum - nach diversen Qualitätskriterien zu erstellenden - Ergebnis.
Alle diese Anforderungen werden von Obgenannten vollinhaltlich als qualifizierte Facharbeiter/Sachbearbeiter erfüllt und auch selbständig verantwortlich täglich erbracht. Diesen gleichgestellt sind u.a. auch diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, welche z.B. in der Hauskrankenpflege eigenverantwortlich und selbständig alle pflegerischen Arbeiten - ohne Überwachung durch Ärzte oder leitendes Pflegepersonal vornehmen
Auf das im Vorgutachten dargelegte gesetzliche Berufsbild des Lagerlogistikers wird hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass Lagerlogistiker die Lagerung von Materialien, Halbfertig- und Fertigprodukten sowie verschiedener Hilfs- und Betriebsstoffe in Gewerbe-, Industrie-, Handels- oder Transportunternehmen organisieren und verwalten. Damit helfen sie mit, die richtigen Güter, in der richtigen Menge, zur richtigen Zeit, in der richtigen Qualität, zu den richtigen Kosten, am richtigen Ort zur Verfügung zu stellen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Waren eingekauft, gelagert und anschließend wieder ausgeliefert werden. Diese Abläufe sollen schnell, kostengünstig und materialschonend organisiert werden. Das erfordert den Einsatz von speziellen EDV-Programmen und Transportmittelsystemen wie z. B. automatisierte Stapel- und Verladeeinrichtungen. Aber auch spezielle Dokumente wie Zeitablaufpläne, Lieferscheine, inner- und außerbetriebliche Materialbestellungen, Schadensmeldungen u. ä. sind hilfreiche und unentbehrliche Arbeitsmittel. Sie wirken an der Entwicklung betrieblicher Logistiksysteme mit und wenden diese an. Sie organisieren Arbeitsabläufe und teilen Teams ein (z. B. bei der Verladung). Sie koordinieren Bestellungen von Kunden und Lieferanten, bereiten die Kommissionierung vor, überwachen den Warenfluss, kontrollieren gemeinsam mit Magazineuren und Lagerarbeitern die Lagerbestände und führen Inventuren durch. Ferner bereiten sie lagerrelevante Daten für die Verwaltung und das betriebliche Rechnungswesen (z. B. Bedarfsermittlung, Berechnung von Bestellmengen und Lagerumschlag) auf.
Neben ihren rechnerischen und organisatorischen Kenntnissen müssen Lagerlogistiker über die Funktionsweisen von Transport- und Lagereinrichtungen Bescheid wissen und haben Kenntnisse über gesetzliche Vorschriften wie Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Erste Hilfe, Hygienevorschriften, Umweltschutz, Gefahrengutbestimmungen, Materialentsorgung und Recycling.4
1 Ist z.B. für Kontenführung oder durchgeführte Lohnverrechnung eigenverantwortlich, wird nicht weiter kontrolliert.
2 Entscheidet, wen er überhaupt als Kunden annehmen darf, um massive gesundheitliche Schäden bei Kunden, die bis zum Tode führen können, hintanzuhalten.
3 Übernimmt kleinere Baustelle mit 1-2 Helfern vom Baupolier, richtet diese selbständig ein, bestellt, ruft Dienstleistungen ab, koordiniert diese, ist für Qualität und Sicherheit verantwortlich, führt Bautagebuch usw.
4 Quelle: www.bic.at
Eine Möglichkeit der Weiterbildung für u.a. Lagerlogistiker ist die Berufsmatura. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Lehre und vier weiteren Prüfungen erlangt man die Berufsmatura (Berufsreifeprüfung). Diese öffnet den Zugang zu Universitäts- und Fachhochschulstudien. Außerdem ermöglicht sie zusätzliche Karrierewege im erlernten Beruf, aber auch außerhalb des bisherigen Berufsfeldes. Die Berufsmatura besteht aus vier Teilprüfungen: Deutsch (schriftlich und mündlich) und Mathematik (schriftlich), eine lebende Fremdsprache (schriftlich oder mündlich) und ein Fachbereich (schriftliche Prüfung oder Projektarbeit und mündliche Prüfung). Der Fachbereich ist ein Thema aus dem Berufsfeld der Kandidaten.
Eine weitere Möglichkeit der Berufsweiterqualifikation wäre der Besuch einer Handelsakademie, z.B. jener für Berufstätige in Salzburg, dies in 8 Semestern mit den Schwerpunkten:
-
Internationale Geschäftstätigkeit mit Marketing
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Unternehmensgründung und Unternehmensführung
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Wirtschaftsinformatik und betriebliche Organisation
-
Entrepreneurship und Management
Mit Absolvierung dieser Maßnahmen ist formell Maturaniveau gegeben, womit aber auch gleichzeitig belegt ist, welche zusätzlichen Kenntnisse von Lehrabschussabsolvnenten geforderten werden.
Die Tätigkeiten eines Meisters/Lagerleiters
sind - unabhängig von der Frage, ob diese einem Maturanten gleichzustellen sind oder nicht - jedoch von qualifizierten Fachkräften gänzlich zu unterscheiden.
Beispielhaft sei hier eine Ausschreibung des WIFI Innsbruck für die Ausbildung zum Lagerleiter/Lagermeister angeführt:
'Fach-
und Führungskompetenz sind entscheidend für Effizienz, Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Lagerarbeit
Sie haben schon sehr gute Kenntnisse als Lagerfachkraft erlangt und streben
eine Führungsposition im Lager an? Der Lehrgang zeigt Ihnen, wie Sie Verbesserungen im Informationsfluss zum und vom Lager sowie im Lager selbst erkennen, erarbeiten und umsetzen. Auch wie Sie das Lagerpersonal zeitgemäß führen und motivieren können.
Unternehmer/innen, Techniker/innen, Meister und Fachkräfte in den Bereichen Material- und Lagerwirtschaft, Logistik sowie Mitarbeiter/innen in der Produktion und Arbeitsvorbereitung bauen ihr Know-how in betriebswirtschaftlicher Hinsicht und in Bezug auf ihre sozialen Kompetenzen aus. Weiters stellen Sie die professionelle Umsetzung Ihrer Kenntnisse und Erfahrungen durch Bearbeitung von Best-Practice-Beispielen und Ihrer Aufgabenstellungen aus Ihren Aufgabenbereichen sicher.
Inhalte:
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Betriebswirtschaftliche Vertiefung: Werkzeuge zur Bestandsoptimierung und Bestandsmanagement (opt. Bestellmenge, Sicherheitsbestand, C-Teile-Management etc.), Transparenz im Lager durch Logistik-Controlling (Lagerkostenrechnung, Prozesskostenrechnung)
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Qualifizierung der sozialen Kompetenz: IMPULS-Test zur Stressbekämpfung, sich und seine Mitarbeiter/Kollegen wahrnehmen, die Ebenen der Kommunikation und der Konfliktlösungen, der Mythos Motivation, der systemische Führungsansatz, Unterschiede achten - Vielfalt nutzen, der Weg zum Team
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Erhöhung der fachlichen Kompetenz: Anhand Ihrer aus Ihrem Umfeld mitgebrachten Aufgabenstellungen und/oder vom Trainer mitgebrachter Best-Practice-Beispiele werden gemeinsam in die Praxis umsetzbare Lösungen erarbeitet. Dabei werden, je nach Bedarf, aktuelle Lagertechnologien aus den Bereichen Infrastruktur und IT behandelt.'
Die Tätigkeiten eines Lagermeister/Lagerleiters werden aus berufskundlicher Sicht nachstehend dargestellt:
Lagerleiter/-meister sind mit der Koordinierung, Planung und Organisation des Beschaffungs- und Lagerwesens befasst und beaufsichtigen die im Lager beschäftigten Arbeitnehmer. Sie kontrollieren die Zu- und Abgänge, von Waren, Gütern und Materialien aller Art, stellen eventuelle Mängel und/oder Schäden fest, sind für die fachgerechte Lagerung des gesamten Bestandes verantwortlich und stellen termingerecht die benötigten Arten, Mengen und Qualitäten an Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen, Materialien usw. bereit. Sie erfassen die Materialbestände des gesamten Lagers verantwortlich mengen- und wertmäßig, achten auf die Einhaltung der Sollbestände und führen stichtagsgebunden Bestandsaufnahmen (Inventuren), behördliche Überprüfungen u. a.m. durch.
Der Unterschied der Meisters zu qualifizierten Fachkräften liegt nicht nur in einem größeren Fachwissen, wofür auch eine in der Regel 6- bis berufsbegleitend 24-monatige Zusatzausbildung mit mehreren Prüfungen zu absolvieren ist, sondern vor allem auch darin, dass sie dem betrieblichen Management zuzuordnen sind, d. h. in der Regel einen bestimmten fachlichen Bereich eigenständig abdecken, wozu insbesondere auch die personelle Leitung und Ausbildung der beigegebenen Arbeitnehmer (u.a. qualifizierte Fachkräfte) sowie die budgetäre Verantwortung für den eigenen Bereich gehören.
Die. Tätigkeit eines Geschäftsführers wiederum ist von allen bisher beschriebenen Tätigkeiten komplett zu unterscheiden und stellt sich als leitende, meist den Betrieb führende Tätigkeit wie folgt dar:
Berufsbild der kaufmännischen/technischen Geschäftsführer -
in größeren (Gewerbe
)Betrieben:
Nach Einsicht in die überlassenen Unterlagen ist unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Obengenannten aus berufskundlicher Sicht auszuführen:
Zu Schaffung spezieller Arbeitsplätze: Kundenschnittstelle - Einnahmen-/Umsatzbereich:
Dieser Themenbereich wurde in Punkten 2, 3, 4 und 55 behandelt und gewürdigt und findet sich im Berufsbild des Lagerlogistikers in Punkt 2 und 4 wieder.
Diese Ausführungen decken sich mit Beilage ./3 - ./6, welche
bereits teils bekannt waren.
Kundenberatung:
Dieser Themenbereich wurde in Punkten 3 und 6 behandelt und
gewürdigt und findet sich im Berufsbild des Lagerlogistikers in Punkt 2.3 ff wieder.
Kontrollfunktion:
Dieser Themenbereich wurde im Punkt 5 behandelt und gewürdigt
und findet sich im Berufsbild des Lagerlogistikers in Punkt 5.2,
6.6, 6.7 sowie 6.25 ff wieder.
Prüftätigkeit - Mängelbehebung
Dieser Themenbereich wurde in den Punkten 3, 5 und 6
behandelt und gewürdigt und findet sich im Berufsbild des Lagerlogistikers in Punkt 2.2 ff wieder.
Spezialkenntnisse:
Dieser Themenbereich wurde in den Punkten 3, 5 und 6 behandelt und gewürdigt und findet sich im Berufsbild des Lagerlogistikers in Punkt 1.1.3 bis 1.1.5 ff wieder. Naturgemäß eignet sich auch jeder qualifizierte Facharbeiter neben Allgemeinkenntnissen betriebliche Spezialkenntnisse an.
Nach Sichtung des GKA-Handbuches
Punkt 4: Thema: Verwiegung und Protokollierung Punkt 5: Zuarbeitung und Freigabe an die VZ Brief Punkt 6: Lademittel
Punkt 7: IMIS sowie Punkt 8 Auftragserfassung
ergeben sich aus berufskundlicher Sicht keine neuen Gesichtspunkte und kann - unvorgreiflich der rechtlichen Würdigung - ein Zusammenhang mit einem akademischen notwendigen Status nicht erkannt werden.
Daran ändert sich auch nach stichprobenartiger Einsicht in die übrigen angebotenen und auch tatsächlich zur Verfügung gestellten Beweise und Unterlagen (Seite 3 der Schriftsätze vom ), die hier nicht nochmals zitiert werden, nichts.
Anmerkung: Auch Sicherheitswachebeamte eigenen sich in einer zweijähriger Ausbildung - auf Basis einer Pflichtschulausbildung - zahlreiche Kenntnisse aus dem Bereich des Strafrechts, Verwaltungsrechts, Beamtendienstrechts, der Einsatztaktik
usw. an . Auf die im Anhang beiliegende Grundausbildungsverordnung (Anlage 1) - Exekutivdienst des BMI wird verwiesen. Trotz Kenntnis zahlreicher Rechtsmaterialien verrichtet ein Sicherheitswachebeamter weder Maturantentätigkeit noch hat er akademischen Status, wiewohl er rechtliches Wissen richtig auslegen muss.
Audit:
Im Qualitätsmanagement unterscheidet man zwei Arten von Audits:
Im Bereich des statischen Qualitätsmanagements haben die Audits Prüfungscharakter, da sie Nachweise über vertragsmäßige Vereinbarungen liefern. Sie werden daher pro Überprüfungszyklus nur einmalig durchgeführt.
In der dynamischen Qualitätssicherung kommt ihnen eine erweiterte Bedeutung zu, da sie der Erfassung von Entwicklungstrends dienen und den Initiatoren von Veränderungen wichtige Rückmeldungen über die Wirksamkeit ihrer eingeleiteten Maßnahmen geben. Die Aussagekraft dieser begleitenden Audits steigt mit der Wiederholungsrate, mit der der identische Fragekatalog der identischen Betroffenengruppe zum identischen Thema vorgelegt wird.
In vielen Bereichen von Unternehmen werden heute Audits durchgeführt: Finanzwesen, Informationsmanagement, Datenschutz, Produktionsabläufe, Kundenmanagement, Qualitätsmanagement, Umwelt, Management bzw. Führung eines Unternehmens/Organisation, Arbeitszufriedenheit, Vereinbarkeit von Familie und Beruf etc. Je nach Bereich wird bei einem Audit der Ist-Zustand analysiert oder ein Ist-/Soll-Vergleich (ursprünglichen Zielsetzung - erreichte Ziele) ermittelt. Ein Audit kann auch dazu dienen, allgemeine Probleme oder einen Verbesserungsbedarf aufzuspüren. Nachdem mögliche Verbesserungen eingeleitet wurden, müssen diese nachgewiesen werden. Dieses geschieht anhand von z.B. Dokumenten.
Diese Ausführungen finden auch nach Einsicht der unter Beilage ./1 vorgelegten Auditberichtes ihre Deckung.
Dieser Themenbereich wurde in Punkten 3, 5 und 6 behandelt und gewürdigt und findet sich im Berufsbild des Lagerlogistikers in Punkt 2.2 ff wieder.
Handlungsverantwortlichkeit:
Dieser Themenbereich wurde in Punkten 3 bis 6 behandelt und gewürdigt und findet sich im Berufsbild des Lagerlogistikers in den Punkten 3 bis 6 ff wieder, insbesondere in den Punkten 5 ff.
Unterschiede Geselle - Meister:
Hier darf auf die eingangs getätigten Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich der Qualifikation/Ausbildung wird auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten, die vollinhaltlich aufrecht erhalten bleiben, verwiesen."
Hiezu brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom zusammengefasst vor, dass eine "PT 4 Verwendung bzw. eine PT-Arbeitsplatzbewertung" mit keinem wie immer gearteten akademisch notwendigen Status zusammenhängen müsse oder dies auch nur voraussetze. Im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft würden ausschließlich die in den §§ 25, 26, 27 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 vorgesehenen Bestimmungen sowie die im 9. Abschnitt dieses Gesetzes in den §§ 228 f festgehaltenen Normen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens als Bewertungskriterien herangezogen. Der Beschwerdeführer erfülle die in der Grundausbildungsverordnung der Post für die Verwendungsgruppe PT 4 zu erbringenden Bedingungen. Eine "Abwertung bzw. Bewertungsänderung" seines Arbeitsplatzes von "PT 4 auf PT 5" hätte nach § 40 BDG 1979 eine verschlechternde Verwendungsänderung zur Folge und wäre somit einer Versetzung gleichzuhalten gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung vom gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom keine Folge und änderte den Spruch des Erstbescheides dahingehend ab, dass er zu lauten habe:
"1.)
Vom bis zum gebührt Ihnen eine Verwendungszulage von PT 6 auf PT 5. Diese Verwendungszulage beträgt 50 vH des Betrages, um den Ihr Gehalt der Verwendungsgruppe PT 6 vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe PT 5 überschritten wird.
2.)
Ab gebührt Ihnen keine Verwendungszulage mehr."
Begründend führte die belangte Behörde unter Zitierung ihres Bescheides vom und kurzer Auflistung der ergänzenden Verfahrensschritte aus:
"Die Feststellung der mit Ihrem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben erfolgte bereits im 1. Rechtsgang und wurde Ihnen das Ergebnis im Parteigehörschreiben vom zur Kenntnis gebracht.
Auch im 2. Erg. berufskundlichen Sachverständigengutachten vom wurden Ihre Tätigkeiten erfasst und wie folgt beschrieben:
o Auflieferungskontrolle und -überprüfung anhand von Papieren
(Klärung ist Lieferung zulässig oder nicht)
o Waren-/Palettenmanipulation
o Verwiegung und Datenerfassung
o Lademittelverwaltung (Palettenverwaltung)
o Wareneingangskontrolle und -prüfung
o Kennzeichnung der Transporteinheit
o Fakturierung
o Bearbeiten von Mängeln und Beschwerden
o Administrative Arbeiten
In Ihrem Schreiben vom haben Sie diese Tätigkeiten nicht bestritten und zur Untermauerung einer aus Ihrer Sicht jedoch höheren Einstufung Ihres Arbeitsplatzes umfangreiche Unterlagen übermittelt.
Diese Unterlagen wurden samthaft dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Dieser hat in seinem 3. Erg. berufskundlichen Sachverständigengutachten dazu ausführlich Stellung bezogen. Im Ergebnis hält der Sachverständige seine Ausführungen vom 2. Erg. berufskundlichen Sachverständigengutachten vom vollinhaltlich aufrecht.
Im 2. Erg. berufskundlichen Sachverständigengutachten vom wird weiters zur Frage, welche Anforderungen nach dem Vorbildungsprinzip bei typischer Durchschnittsbetrachtung erforderlich sind, um von einer klaglosen Bewältigung der tatsächlich übertragenen Verrichtungen ausgehen zu können, vom Sachverständigen zunächst dargelegt, dass sich Ihre Tätigkeiten im Berufsbild des Lagerlogistiker (einem dreijährigen Lehrberuf) wiederfinden.
Die Ausführungen zur Frage der Einstufung in die entsprechende Verwendungs- und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema in Betracht kommenden Richtverwendungen finden sich im Gutachten auf den Seiten 24 ff.
Demzufolge handelt es sich bei der Art und Schwere Ihrer Tätigkeiten um leichte, mittelschwere und kurzfristige schwere körperliche Arbeiten. Der Umfang ergibt sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung (die nochmals als Beilage angeschlossen ist). Die eingeräumte Selbständigkeit besteht in der Annahme von Lieferungen, der Prüfung der Auflieferpapiere auf Einhaltung der AGB und der Dokumentation der Mängel. Es besteht keine unmittelbare Verfügungsberechtigung über Budget und Personal. Für die Annahme und entsprechend den Vorschriften richtige Lieferung/Verrechnung der angenommenen Waren sind Sie verantwortlich. Differenzen werden direkt mit dem Kunden geklärt.
Hinsichtlich der organisatorischen Stellung Ihres Arbeitsplatzes fungieren als Ihre Vorgesetzten der/die Leiter(in) der Großkundenannahme/Hapo Oberndorfer Druck, der/die Leiter(in) der Organisationseinheit Produktion Brief, der/die Leiter(in) des Verteilzentrums Salzburg, der/die Leiter(in) der Brieflogistik West, der/die Leiter(in) der Organisationseinheit Produktion
Logistik und schließlich der Vorstandsdirektor für Brief, Werbepost Filialen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kommt der Sachverständige zum Schluss, dass für die auf Ihrem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten die Absolvierung der Grundausbildung III und die Kenntnis mehrerer EDV-Programme notwendig sind. Hingegen ist es für die Erfüllung der Tätigkeiten auf Ihrem Arbeitsplatz nicht notwendig, über das von einem Absolventen einer AHS zu erwartende Maß an gehobener Allgemeinbildung, Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck und im schriftlichen Verkehr sowie eine besondere Tiefe und Breite der Kenntnisse zu verfügen.
Unter Zugrundelegung Ihrer Tätigkeiten und aus den vorliegenden Gutachten geht die Berufungsbehörde daher im Ergebnis davon aus, dass Sie Ihre Verwendung in der Hapo Oberndorfer Druck durch die Erfüllung der Anforderungen nach Z. 34.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 klaglos bewältigen können, wobei die Absolvierung der Grundausbildung III ausreichend ist. Die Erfüllung der darüber hinausgehenden Ernennungserfordernisse nach Z. 33.3 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 ist hingegen für Ihre Verwendung nicht notwendig.
Demzufolge ergibt sich, dass die Feststellung der Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes in der Verwendungsgruppe PT 5 korrekt erfolgte.
Daher gebührte Ihnen vom bis eine Verwendungszulage von PT 6 auf PT 5.
Ab gebührte Ihnen nach erfolgter Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 5 hingegen keine Verwendungszulage gemäß § 106 GehG mehr.
Das berufskundliche Sachverständigengutachten vom , das 2. Erg. berufskundliche Sachverständigengutachten vom und das 3. Erg. berufskundliche Sachverständigengutachten vom sind als Anlage angeschlossen und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.
..."
In der gegen den (Ersatz
)Bescheid vom erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. in seinem Recht "auf Bezahlung einer Verwendungszulage nach PT 4" verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Hierauf erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte Erkenntnis vom , sowie auf das darin verwiesene Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/12/0054, verwiesen werden.
Die durch die Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, erfolgte Neufassung von Teilen der Z. 33.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 kann im Beschwerdefall außer Betracht bleiben, weil sie für den Ausgang des Verfahrens nicht von Relevanz ist, handelte es sich dabei doch lediglich um Zitatanpassungen im Zusammenhang mit dem Entfall der Beamten-Aufstiegsprüfung (vgl. hiezu die ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2008, 1 BlgNR XXIV. GP 16), die im Beschwerdefall nicht von Belang ist.
Die Beschwerde sieht einen "sonstigen Verfahrensmangel" vorweg darin, aus dem angefochtenen Bescheid sei ersichtlich, dass dieser von Dr. A L., gezeichnet für den Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes, unterfertigt worden sei. Nach den vorliegenden Informationen sei aber Ing. F N. mit den Personalamtsagenden betraut worden. Dass Dr. L. zeichnungsberechtigt wäre, sei aus dem Akt nicht zu entnehmen. Offensichtlich sei der angefochtene Bescheid somit nicht ordnungsgemäß unterfertigt und daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
Diesem Vorwurf tritt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf die in den (dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten) Verwaltungsakten enthaltene Approbationsbefugnis vom entgegen, wonach Dr. G P. als Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes Dr. A L. für den Wirkungsbereich des nach § 17 Abs. 2 PTSG beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes mit Wirksamkeit vom die Approbationsbefugnis in allen Dienst- und Pensionsrechtsangelegenheiten erteile. Diese umfasse sowohl Angelegenheiten erster Instanz als auch als oberste Dienst- und Pensionsbehörde (§ 2 Abs. 2 DVG).
Mit Schriftsatz vom legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Begehr des Beschwerdeführers, dass der Gerichtshof (!) diesem ausgesuchte Teile der Verwaltungsakten übermitteln wolle, nochmals eine Ablichtung der in Rede stehenden Approbationsbefugnis vom vor, die dem Beschwerdeführervertreter übersandt wurde, worauf dieser allerdings nichts weiter vorbrachte.
Im Hinblick auf das von der belangten Behörde vorgelegte, vom Beschwerdeführer unwidersprochen gelassene Beweismittel der Approbationsbefugnis vom geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der angefochtene Bescheid von Dr. A L. aufgrund der ihm vom Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes erteilten Approbationsbefugnis unterfertigt (genehmigt) wurde.
Einen weiteren "sonstigen" Verfahrensmangel sieht die Beschwerde darin, dass die zugrunde gelegten Sachverständigengutachten im Auftrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und nicht des dort eingerichteten Personalamtes erstattet worden seien, weshalb die berufskundlichen Sachverständigengutachten von einer nicht am Verfahren beteiligten Partei in Auftrag gegeben und daher rechtswidrig verwendet worden seien.
Selbst wenn dem so, wie in der Beschwerde behauptet, sein sollte, nähme dies den Ausführungen des allgemein beeidet und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Arbeitstechnik und Berufskunde nicht die verfahrensrechtliche Qualifikation als Sachverständigengutachten im Sinn des § 52 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG, zumal die Beschwerde die fachliche Qualifikation dieses Sachverständigen nicht in Zweifel zieht. Entgegen der Prämisse der Rüge war es der belangten Behörde auch nicht verwehrt, allfällige, etwa von der Dienstbehörde erster Instanz oder von einem Unternehmen in Auftrag gegebene Gutachten als solche der Entscheidung zugrunde zu legen. Im Übrigen hatte die belangte Behörde nach § 45 Abs. 2 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Beurteilung nach freier Überzeugung ist die freie Beweiswürdigung. Der Wert eines Beweismittels richtet sich demnach nicht nach verfahrensrechtlichen Rangstufen, sondern nach dessen innerem Wahrheitsgehalt (vgl. etwa die in
Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze Bd. I2, unter E 49 ff zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Schon deshalb konnte die belangte Behörde in unbedenklicher Weise die vom Sachverständigen verfassten Aussagen als Gutachten dem Verfahren zugrunde legen.
Hinzu komme - so das weitere Beschwerdevorbringen - , "dass der Gutachter bereits in der
ersten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aus den dort dargelegten Gründen als befangen abgelehnt" worden sei. Mit dem bloßen Verweis auf in früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Vorbringen vermag die Beschwerde allerdings keine Bedenken gegen die Person des Sachverständigen und dessen Tätigkeit im weiteren Verfahren zu erwecken. Ebenso wenig vermag sie dies mit dem weiteren Einwand, dass der Sachverständige drei Gutachten habe erstellen müssen, bis die belangte Behörde das Gutachten habe verwenden können, trug doch die belangte Behörde mit den von ihr gewünschten Ergänzungen der Gutachten einerseits der im zitierten Erkenntnis vom überbundenen Rechtsansicht und andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur ersten Ergänzung (Gutachten vom ) weitere umfangreiche Beweismittel vorlegte, auf die der Sachverständige dann in seinem abschließenden Gutachten vom einging.
Auch vermag die Beschwerde eine Befangenheit des Sachverständigen nicht dadurch zu indizieren, "hinsichtlich des von der Dienstbehörde eingeholten SV-Gutachten" liege der Verdacht nahe, dass der Sachverständige entsprechend der bereits vorliegenden Bewertungen und Vorgaben des Auftraggebers jeweils das Gutachten verfasst habe. So werde im "bekämpften Bescheid vom " einleitend zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers Stellung genommen. Das Gutachten, auf welches sich die belangte Behörde stütze, sei erst am erstellt worden. Die belangte Behörde habe bereits ohne Sachverständigen gewusst, dass der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 zuzuordnen sei. Ebenso werde die Befangenheit des betriebsinternen Systemisierers angenommen.
Gemäß dem - nach § 1 Abs. 1 DVG in Dienstrechtsverfahren anwendbaren - § 53 Abs. 1 letzter Satz AVG kann die Ablehnung vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen (Ersatz
)Bescheid bleibt schon jegliche Begründung dafür schuldig, weshalb die dem ersten Rechtsgang zuzuordnenden Umstände in der Beschwerde gegen den (Ersatz )Bescheid geltend gemacht werden, sodass die Ablehnung schon deshalb nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann.
Die weiters in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Befangenheit eines "betriebsinternen Systemisierers" aus dem Unternehmensbereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben.
Schließlich bemängelt die Beschwerde eine "zu kurze Frist zur Stellungnahme": Dem Beschwerdeführer sei lediglich eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zum Gutachten vom eingeräumt worden.
Die mangelnde Relevanz einer allfälligen Verkürzung des damaligen Gehörs ist schon dadurch offenkundig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens ungeschmälert Gelegenheit hatte, auch zum Gutachten vom - auf dem die weiteren Gutachten aufbauten - Stellung zu nehmen.
Eine Aktenwidrigkeit sieht die Beschwerde darin, dass "im bekämpften Bescheid vom " Ausführungen getroffen worden seien, die im Widerspruch zum Gutachten (vom ) stünden.
Die Beschwerde übersieht hiebei allerdings, dass Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof der angefochtene (Ersatz
)Bescheid vom , nicht jener vom ist.
Eine weitere Aktenwidrigkeit erblickt die Beschwerde darin, auf Seite 20 vierter Absatz (des Gutachtens vom ) führe der Sachverständige an, dass "für die Tätigkeit HaPO die Fachdienstprüfungen III und II notwendig wären" dementgegen werde im bekämpften Bescheid behauptet, dass der Sachverständige die Absolvierung der Grundausbildung III als ausreichend erachte.
Weder im Gutachten vom noch in den anderen finden sich die von der Beschwerde wörtlich zitierten Ausführungen in dieser Form. Tatsächlich hatte der Sachverständige, wie auch eingangs zitiert, in seinem Gutachten vom im Rahmen einer Wiedergabe des Inhaltes des im ersten Rechtsgang erstatteten Gutachtens vom als "relevante Grundlagen aus den bisherigen Verfahren" notwendige Schulungen und Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten im "HAPO" mit "Fachdienstprüfung 3 und 2" zitiert. Wie eine nähere Lektüre des im ersten Rechtsgang erstatteten Gutachtens vom offenbart, hielt der Sachverständige hiebei die im Rahmen einer Befundaufnahme erhaltenen Informationen fest. Und wie ein Vergleich mit den weiteren Befundinformationen im Gutachten vom zum Bereich "Großkundenannahme" offenbart, handelte es sich hiebei offenbar um die Befundung des tatsächlichen Ausbildungsstandes der dort verwendeten Mitarbeiter, nicht jedoch um das erforderliche Maß an Vorbildung zur klaglosen Bewältigung der Aufgaben an den jeweiligen Arbeitsplätzen. Eine relevante Aktenwidrigkeit des angefochtenen (Ersatz
)Bescheides, insbesondere in Ansehung der im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten vom und , ist daher nicht erkennbar.
Auch kann der Verwaltungsgerichtshof den weiteren Vorwurf der Beschwerde nicht teilen, der Sachverständige habe durch bloß stichprobenartige Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nur unvollständig Befund erhoben, ist es doch zunächst einmal Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund seiner Sachkunde den notwendigen Umfang des Befundes einzuschätzen. Im Übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen des Dienstrechtsverfahrens den Ausführungen des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene, somit nicht bloß durch eigenes Vorbringen unter Vorlage von Urkunden, sondern auf sachverständiger Ebene entgegen zu treten. Der Beschwerde gelingt es daher nicht, mit ihren weitwändigen Ausführungen Bedenken gegen die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen zu erwecken.
Legt man diese Ausführungen zugrunde, so ergibt sich vor dem Hintergrund der maßgebenden Rechtslage Folgendes:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im eingangs zitierten, in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom - unter Hinweis auf das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/12/0054 - fallbezogen ausführte, ist für die Beantwortung der Frage einer Verwendungsgruppen überschreitenden Verwendung (sowie der Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes) das in der Anlage 1 zum BDG 1979 positivierte Vorbildungsprinzip maßgebend: Unter Heranziehung eines Sachverständigen ist die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderung dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt. Folgt aus der Arbeitsplatzbewertung, dass der Arbeitsplatz (d.h. der gesamte ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend - also zu mehr als 50 v.H. - höherwertige Verwendungen (hier: als sie der Verwendungsgruppe PT 5 entsprechen) umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Auch im "PT-Schema" stellt das "Vorbildungsprinzip" das zentrale Kriterium für die Abgrenzung von Verwendungsgruppen voneinander dar.
In Beantwortung dieser Fragen hielt der Sachverständige in seinem Gutachten vom (aE), wie eingangs wiedergegeben, als "erforderliche Ausbildung: GA III plus Erwerb mehrerer EDV-Programme" fest, womit er schlüssig auf die Grundausbildung III nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom über die Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe "Beamte der Post- und Telegrafenverwaltung", BGBl. Nr. 139/1984, Bezug nahm. Damit brachte er aber zum Ausdruck, dass eine Vorbildung, wie sie die Grundausbildung II nach der zitierten Verordnung vermittelt, zur klaglosen Bewältigung der Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht erforderlich war, womit das Erfordernis nach Z. 33.3 lit. b der Anlage 1 zum BDG, ausscheidet.
Soweit die Beschwerde allgemein eine Bezugnahme auf die (richtig:) Post-Zuordnungsverordnung 2003 vermisst, behauptet sie ihrerseits nicht konkret, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unter eine der dort - beschwerdefallbezogen unter den laufenden Nummern 129 bis 144 - aufgezählten Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 4 fiele.
Im Übrigen stellt auch die Feststellung der Verwendungsgruppe nach Maßgabe des Vorbildungsprinzips für einen konkreten Arbeitsplatz keinen Subsumtionsvorgang unter einen abstrakt umschriebenen Arbeitsplatz eines Richtverwendungskatalogs dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0110, mwN).
Schließlich hat der Sachverständige in seinen Gutachten unter Berücksichtigung des im zitierten Vorerkenntnis hervorgehobenen Vorbildungsprinzips die mangelnde Vergleichbarkeit mit den für die Verwendungsgruppe PT 4 maßgeblichen Richtverwendungen klargestellt, ohne dass der Beschwerdeführer, wie bereits betont, dem auf gleicher fachlicher, nämlich sachverständiger Ebene entgegen getreten wäre.
Die vom Beschwerdevertreter in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Urkunden vermögen an dieser Beurteilung schon ob des Neuerungsverbotes nach § 41 Abs. 1 VwGG nichts zu ändern, zumal der im vorgelegten Versetzungsbescheid vom enthaltenen Aussage über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes keine Bindung für die Feststellung der Wertigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0092) oder für den besoldungsrechtlichen Streit zukommt.
Abschließend ist festzuhalten, dass sich aus der eingangs zitierten Entscheidung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom bindend ergibt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine (qualifizierte) Änderung der Verwendung vorlag, sodass der Beschwerdestandpunkt, wonach die "Herabstufung der Verwendung des Beschwerdeführers auf PT 5 eine Verwendungsänderung, die einer Versetzung gleichkommt", sei, sowie die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen verfehlt sind.
Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am