VwGH vom 13.03.2013, 2012/12/0074
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der V C in I, vertreten durch Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-5259.190272/0003-III/8/2011, betreffend Versagung der Anerkennung nach § 4a BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1972 in Sterzing geborene Beschwerdeführerin, italienische Staatsbürgerin, absolvierte in den Jahren 1992 bis 1998 an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck das Diplomstudium der Studienrichtung Romanistik: Italienisch, Studienzweig: Italienisch Pädagogik, und schloss dieses mit dem akademischen Grad Magistra der Philosophie ab.
In ihrer Eingabe vom , betreffend "Einleitung des Anerkennungsverfahrens für die Lehrbefähigung …" ersuchte sie, bezugnehmend auf eine angeschlossene Bewerbung um eine Lehrerstelle in den Bezirken Innsbruck Stadt und Innsbruck Land für den Unterrichtsgegenstand Italienisch, um Einleitung des Anerkennungsverfahrens, das ihr erlaube, die in Südtirol erworbene Lehrbefähigungsprüfung mit erfolgreich abgeschlossenem Berufsbildungsjahr für die österreichische Laufbahn anzuerkennen.
Nachdem ihr seitens der belangten Behörde (mittels E-Mail) eröffnet worden war, dass sie mit ihrem Studienabschluss an der Universität Innsbruck keine Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen erworben habe und daher der Einleitung eines Anerkennungsverfahrens nicht habe näher getreten werden können, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung, dass sie in Südtirol erfolgreich ein Probejahr absolviert habe. Sie brachte vor, dass sie das Fach Italienisch seit mehreren Jahren unterrichte und einen Wettbewerb in der Klasse "A091" gewonnen habe, mit dem sie an Mittel- und Oberschulen Italienisch als Zweitsprache unterrichten dürfe.
In einer weiteren Eingabe vom stellte die - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin den Antrag, über ihr "Begehren … auf Anerkennung ihrer Eignung zur Aufnahme in den Schuldienst bescheidmäßig zu entscheiden". Zusätzlich zum Studienabschluss habe sie alle Voraussetzungen für die Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen erworben, dies durch Absolvierung aller einschlägigen Ausbildungen und Prüfungen in Südtirol. Sie begründe diese wie folgt:
"a) (Die Beschwerdeführerin) ist 1998 in den Schuldienst in Südtirol eingetreten.
b) Im Schuljahr 2001/2002 hat (die Beschwerdeführerin) die für die Zulassung zur Lehrbefähigungsprüfung ('Wettbewerb') in Südtirol/Italien verbindlich vorgeschriebenen Ausbildungskurse absolviert.
c) Die Lehrbefähigungsprüfung besteht in einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung sowie in einer kommissionellen mündlichen Prüfung, wobei die positive Absolvierung der schriftlichen Prüfung Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist.
d) Im Anschluss an die erfolgreich abgelegte Lehrbefähigungsprüfung knüpft sich die Absolvierung des Probejahres. Auch für die positive Absolvierung des Probejahrs sind unter Anderem die Absolvierung einer exakt vorgeschriebenen Anzahl von Ausbildungskursen vorgeschrieben. Auch diese hat (die Beschwerdeführerin) absolviert und das Probejahr positiv abgeschlossen.
e) Mit der erfolgreichen Absolvierung des Probejahrs wurde (die Beschwerdeführerin) Inhaberin einer definitiven Planstelle nach italienischem Recht."
Die Beschwerdeführerin erfülle daher - so das abschließende Vorbringen - alle Anstellungserfordernisse einer Vertragslehrerin:
dies durch Absolvierung der entsprechenden Ausbildungen im "EU-Ausland", was durch den Erwerb aller Voraussetzungen für den Berufszugang im Herkunftsland (Ausbildungsstaat) erwiesen sei.
In einer weiteren Eingabe vom legte sie ein Schreiben des Schulamtsleiters der autonomen Provinz Bozen vom 25. Mai d.J. sowie ein Schreiben vom 9. Mai d.J. an das Deutsche Schulamt, Autonome Provinz Bozen, vor und führte dazu ergänzend aus:
"1. Bis zur vollständigen Umsetzung der Reform der Lehrerausbildung in Italien, die mit Gesetz Nr 341/1990 eingeführt worden war, erwarben die Lehrpersonen in Italien ihre Berufsbefähigung (Lehrbefähigung) im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens oder einer außerordentlichen Prüfungssession zur Erlangung der Lehrbefähigung. In diesem Prüfungsverfahren wurde die fachliche und die pädagogisch-didaktische Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber überprüft und festgestellt.
2. Zu diesen Verfahren waren alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, welche (neben den anderen für die Aufnahme in de öffentlichen Dienst erforderlichen Voraussetzungen) den Abschluss eines Universitätsstudiums mit mindestens vierjähriger Studiendauer besaßen.
3. Nach italienischem Recht ist der Besitz der Lehrbefähigung Voraussetzung für die unbefristete Einstellung als Lehrperson. Somit ist der Beruf des Lehrers/der Lehrerin in Italien ein reglementierter Beruf iSv Art 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
4. Der Schulamtsleiter für die deutschen Schulen in Südtirol schrieb mit Dekret vom , Nr 372/16.3 eine außerordentliche Prüfungssession zur Erlangung der Lehrbefähigung aus.
5. (Die Beschwerdeführerin) bestand am die mündliche Prüfung der oben genannten Prüfungssession und erwarb die Lehrbefähigung für den Unterricht von 91/A - Italienisch - zweite Sprache an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache.
6. Aufgrund dieser Lehrbefähigung und ihrer Position in der entsprechenden Rangliste wurde sie zum in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit Probezeit als Lehrperson für den Unterricht von 91/A - Italienisch (zweite Sprache) an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache aufgenommen. Sie bestand diese einjährige Probezeit und ihr Dienstverhältnis wurde zum endgültig bestätigt."
Die Beschwerdeführerin - so das weitere Vorbringen - erfülle deshalb alle Voraussetzungen für die Anerkennung ihrer Eignung zur Aufnahme in den Schuldienst. Auf den Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung vom 9. Mai d.J. werde verwiesen.
In einer weiteren Eingabe vom brachte sie vor, sie besitze die Lehrbefähigung an Mittel- und Oberschulen in Italien. Der Erwerb dieser Lehrbefähigung erfolge keineswegs im Wege der Anerkennung der österreichischen Studienabschlüsse, sondern im Rahmen eines eigenen Verfahrens, im Zuge dessen
1. praktische Fähigkeiten erworben und nachgewiesen werden müssten,
2. theoretische Fähigkeiten erworben und nachgewiesen werden müssten;
3. die erworbenen praktischen Fähigkeiten sowie die erworbenen theoretischen Fähigkeiten einer strengen Prüfung unterzogen würden;
4. ein "Berufsbildungsjahr" im Anschluss an die erfolgreich absolvierten Prüfungen ein "Berufsbildungsjahr und Probezeit" erfolgreich absolviert werde.
Zu ihrer Qualifikation brachte sie umfangreich unter Anschluss von Beilagen vor.
Zusammenfassend brachte die Beschwerdeführerin vor, als Ergebnis des vorstehend geschilderten Ausbildungsweges (samt strengen Prüfungen, schriftlichen Arbeiten, kommissionellen Beurteilungen) sei sie in das zeitlich unbefristete Dienstverhältnis "Stammrolle" als Lehrerin im Südtiroler Schuldienst aufgenommen worden. Sie habe sohin im Anschluss an den Abschluss der österreichischen Hochschulausbildung ein umfangreiches Ausbildungsprogramm durchlaufen. Absolviert worden seien Fortbildungsveranstaltungen, Prüfungen, und zwar sowohl schriftlich als auch mündlich, sowohl Einzelbeurteilungen als auch kommissionelle Beurteilungen sowie schriftliche Arbeiten. Von einer "Anerkennung der Anerkennung" (wie die belangte Behörde meine) könne sohin überhaupt keine Rede sein. Die Antragstellerin habe als Zulassungsvoraussetzungen für die definitive Aufnahme in den Schuldienst praktische Erfahrung, die positive Absolvierung von Ausbildungsveranstaltungen, die Absolvierung von mündlichen und schriftlichen Prüfungen nachgewiesen und in der Folge auch ein "Probejahr absolviert", welches in die Erstellung der schriftlichen Arbeit gemündet habe, sowie in ein Bewertungsgespräch mit einer Beurteilungskommission. Zweifellos erfülle deshalb die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsvoraussetzungen zur Aufnahme in den österreichischen Schuldienst.
Schließlich brachte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom vor, ihr Begehren sei keinesfalls im Zusammenhang mit einer aktuellen Bewerbung um eine Stelle in Nordtirol zu sehen. Die Beschwerdeführerin stehe in einem unkündbaren, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum italienischen Staat ("schulfeste Stelle"). Sie habe Rechtsanspruch darauf, dass ihr die Befähigung zum Unterricht an österreichischen Schulen zuerkannt werde, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfülle, wie bereits im Schriftsatz vom dargelegt und unter Beweis gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über den Antrag auf Anerkennung gemäß § 4a Abs. 4 BDG 1979 wie folgt ab:
"Ihr Antrag auf Anerkennung Ihrer in Italien (in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol) am erworbenen 'Lehrbefähigungen' für den 'Unterricht von 91/A - Italienisch (zweite) Sprache in der Mittelschule (mit deutscher Unterrichtssprache)' sowie für den 'Unterricht von 92/A - Italienische Sprache und Literatur in der Oberschule mit deutscher Unterrichtssprache (zweite Sprache)' als Ausbildungsnachweis, welcher den besonderen Ernennungserfordernissen der Z 23 Abs. 1 und Abs. 7 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand 'Italienisch' an mittleren und höheren Schulen entspricht, wird gemäß § 4a Abs. 3 BDG 1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007, abgewiesen."
Nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges traf die belangte Behörde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"Mit Bescheid der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom wurde Ihnen nach Absolvierung des Diplomstudiums der Studienrichtungen 'Romanistik: Italienisch, Studienzweig:
Italienisch, Pädagogik', der akademische Grad 'Magistra der Philosophie' verliehen.
Sie standen seit dem als Lehrerin in einem befristeten Dienstverhältnis im öffentlichen Schuldienst in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und wurden im Bereich der 'Wettbewerbsklasse 91/A - (Italienisch (zweite Sprache) an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache)' eingesetzt.
Mit Dekret des Schulamtsleiters der zuständigen Behörde, des Deutschen Schulamtes in Südtirol, vom wurde die Wiederöffnung der Frist für die Teilnahme an der außerordentlichen Prüfungssession mit vorhergehendem Kursbesuch zur Erlangung der Lehrbefähigung an Mittel- und Oberschulen bekanntgegeben. Diese Wiedereröffnung umfasste im Stellenplan des Deutschen Schulamtes in Südtirol auch die im Fachbereich Nr. 4b angeführten Wettbewerbsklassen '91/A - Italienisch (zweite) Sprache in der Mittelschule' sowie '92/A - Italienische Sprache und Literatur in der Oberschule mit deutscher Unterrichtssprache (zweite Sprache)'.
Weiters wurden im betreffenden 'Dekret' die Zulassungsvoraussetzungen, unter anderem italienische Staatsbürgerschaft bzw. Unionsbürgerschaft, Reifediplom, universitärer Abschluss aufgrund eines (vierjährigen) Studiums und Unterrichtsleistungen im Ausmaß von 360 Tagen, zur Teilnahme an diesem Wettbewerb unter Anführung der gesetzlichen Grundlagen angeführt. Festgehalten wurde unter anderem in Art. 4 des 'Dekrets' die Einrichtung von vorbereitenden Kursen, welche als Voraussetzung zur Teilnahme an der Prüfungssession zur Erlangung der Lehrbefähigung zu besuchen waren.
Im Rahmen Ihrer angestrebten Teilnahme am ausgeschriebenen Wettbewerb zur Aufnahme in den öffentlichen Schuldienst in Italien (in Südtirol) haben Sie am , , , , , , , , , , , , sowie am die erforderlichen (in Modulform angebotenen) 'Vorbereitungskurse (Grundbausteine)' besucht.
Ebenso besuchten Sie am , , und Vorbereitungskurse im Bereich 'Fachdidaktik' sowie am , sowie Fortbildungskurse im Bereich 'Neue Medien'.
Weiters haben Sie am die Ausbildungsveranstaltung 'Pädagogischer Tag' und am 21. Feber 2002 sowie am jeweils die Ausbildungsveranstaltung 'Pädagogischer Nachmittag' absolviert. Schließlich absolvierten Sie im Zeitraum vom 28. bis die Ausbildungsveranstaltung 'Il cooperative learning', am die Ausbildungsveranstaltung 'Filo rosso' ('Roter Faden') sowie am die Ausbildungsveranstaltung 'Presentazione di materiale didattico tipo Montessori (...)'.
Auf Sprengel-, Bezirks- und Landesebene wurde eine Gesamtanzahl von 122 Stunden an Fortbildungskursen ermittelt und vom Deutschen Schulsprengel III mit Schreiben vom entsprechend bestätigt.
Die Kurse und Fortbildungsveranstaltungen wurden jeweils unter der Verantwortung des Deutschen Schulamtes in Südtirol im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium der Republik Italien abgehalten.
Der Besuch der Spezialisierungsschule der Freien Universität Bozen zur Erlangung einer facheinschlägigen lehramtlichen Ausbildung für den Sekundarschulunterricht (an Mittel- und Oberschulen), der zeitweise von der genannten Universität angeboten wurde, wurde nicht vorgeschrieben und eine solche Ausbildung auch nicht absolviert.
Am bestanden Sie die schriftliche und mündliche Prüfung in der vom Deutschen Schulamt in Südtirol mit ausgeschriebenen Prüfungssession und erwarben zum einen die 'Lehrbefähigung für den Unterricht von 91/A - Italienisch (zweite) Sprache in der Mittelschule (mit deutscher Unterrichtssprache)' sowie zum anderen die 'Lehrbefähigung für den Unterricht von 92/A - Italienische Sprache und Literatur in der Oberschule mit deutscher Unterrichtssprache (zweite Sprache)'.
Aufgrund dieser Lehrbefähigung und Ihrer Position in der entsprechenden Rangliste wurden Sie mit Wirksamkeit vom in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit Probezeit als Lehrperson für den Unterricht von 91/A - Italienisch (zweite Sprache) an Mittelschulen (mit deutscher Unterrichtssprache) aufgenommen. Nach bestandener Probezeit mit Dienstleistung im Zeitraum bis wurde das (unbefristete) Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom endgültig bestätigt.
Sie weisen seit in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol aufgrund des erfolgreich absolvierten Probejahres eine sog. 'Stammrolle' für die 'Wettbewerbsklasse 91/A' auf.
Sie unterrichten dort im Rahmen Ihres unbefristeten Dienstverhältnisses seit Beginn des Schuljahres 2003/04 () an der Mittelschule 'Vigil Raber' im Bereich der 'Wettbewerbsklasse 91/A - (Italienisch (zweite Sprache) an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache)'.
Mit Eingabe vom an den Landesschulrat für Tirol beantragten Sie im Rahmen Ihrer Bewerbung (vom ) um eine Lehrerstelle für 'Italienisch' an mittleren und höheren Schulen im Bereich des Landesschulrates für Tirol die Einleitung eines (beruflichen) Anerkennungsverfahrens bezüglich der '(…) in Südtirol erworbenen Lehrbefähigungsprüfung mit erfolgreich abgeschlossenem Berufsbildungsjahr für die österreichische Laufbahn (…)'."
In rechtlicher Hinsicht zog die belangte Behörde - unter Zitierung des § 4a BDG 1979, aus Z. 23.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - folgende Schlussfolgerungen:
"§ 4a Abs. 2 BDG 1979 bestimmt, dass Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit.), welche Berufsqualifikationen, wie hier von Relevanz, im Raum der Europäischen Union erworben haben (Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt), die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung erfüllen, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn diese Entsprechung gemäß Abs. 4 leg. cit., unter Festlegung allfälliger Ausgleichsmaßnahmen (gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 leg. cit.), festgestellt worden ist.
Das für die Verwendung als Lehrer an mittleren und höheren Schulen vorgesehene Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernis des Abschlusses eines Lehramtsstudiums erfordert in Österreich eine Mindeststudiendauer von 9 Semestern (vgl. die entsprechenden Regelungen in den Studienplänen: Pkt. im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , Stück XXXII, Nr. 321, inklusive Änderungen erschienen im Mitteilungsblatt, 26. Stück, Nr. 220, ; § 4 im Mitteilungsblatt der Paris Lodron-Universität Salzburg vom , 86. Stück, Version 2011; § A 4 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
126. Sondernummer, Studienjahr 2010/11, ausgegeben am , 39.z6 Stück; § A 9 im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, ausgegeben am ,
68. Stück, Nr. 831).
Damit ist das in der Z 23.1 Abs. 1 der Anlage 1 zum BDG 1979 genannte Erfordernis des Lehramtsstudiums als Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG zu qualifizieren ( 'Diplom, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat' ).
Sie haben einen Diplomgrad nach Abschluss eines Diplomstudium der Studienrichtungen 'Romanistik: Italienisch, Studienzweig:
Italienisch, Pädagogik' erworben.
In Österreich wurde von Ihnen jedoch keine universitäre Lehramtsausbildung durch Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern (und infolge dessen auch nicht das dementsprechende Unterrichtspraktikum) absolviert und Sie haben deswegen auch nicht die besonderen Ernennungserfordernisse der Z 23.1 Abs. 1 und Abs. 7 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
Sie haben - nach Absolvierung dieses nichtlehramtlichen Diplomstudiums aus dem genannten Fachbereich an der Universität Innsbruck - in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol zur Erlangung einer Stammrolle im dortigen öffentlichen Schuldienst die vom Deutschen Schulamt in Südtirol durchgeführten Vorbereitungskurse und Fortbildungsveranstaltungen besucht und schließlich die ausgeschriebenen Wettbewerbsprüfungen für den Italienischunterricht an Mittel- und Oberschulen mit deutscher Unterrichtssprache erfolgreich absolviert.
Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am Wettbewerb war unter anderem der Nachweis einer facheinschlägigen universitären (wenn auch nichtlehramtlichen) Ausbildung von entsprechender (vierjähriger) Dauer sowie der erfolgreiche Besuch der oben beschriebenen Kurse.
Eine, zum österreichischen Diplomstudienabschluss, hinzutretende universitäre lehramtliche Ausbildung in Italien, um den Beruf einer Lehrkraft für Italienisch ausüben zu können (ggf. unter Anrechnung bisheriger Ausbildungsanteile des österreichischen Studienabschlusses), wie sie etwa zeitweise die Freie Universität Bozen mit ihrer Spezialisierungsschule für angehende Lehrkräfte anbot, war im dortigen System zu diesem Zeitpunkt (der Kundmachung des genannten 'Dekretes' durch das Deutsche Schulamt in Südtirol) kein Erfordernis und wurde auch nicht absolviert. Damit ist auch kein Nachweis eines 'Ausbildungsganges (...) an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung (...)' im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG gegeben.
Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ermöglicht dem Aufnahmemitgliedstaat, im Falle einer Anerkennung nach Art. 13, dem Anerkennungswerber Ausgleichsmaßnahmen unter der Berücksichtigung bisher erworbener Berufserfahrung (Abs. 5 leg. cit.) aufzuerlegen.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch im Herkunftsmitgliedstaat Italien (in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol) keine entsprechende universitäre Ausbildung, etwa gemäß Art. 11 lit. d bzw. lit. e Richtlinie 2005/36/EG, zur Erlangung einer Lehrbefähigung absolviert, sondern aufgrund der dortigen innerstaatlichen Regelungen der österreichische, nicht zum Lehramt führende, Diplomstudienabschluss entsprechend berücksichtigt (ggf. im Sinne des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, in Österreich kundgemacht durch BGBl. III Nr. 177/2008 und BGBl. III Nr. 115/2010) und nach Besuch (zahlreicher) Kurse und Fortbildungsveranstaltungen der Schulverwaltungsbehörde eine Zulassung zum Wettbewerb um eine Lehrerstelle im italienischen öffentlichen Schuldienst erreicht (und dieser schließlich positiv bestritten).
Es liegt daher kein (Ausbildungs )Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG, der einer beruflichen Anerkennung gemäß § 4a BDG 1979 zugänglich wäre, vor."
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Anerkennung ihrer in Südtirol (Italien) erworbenen Lehrbefähigungsprüfung mit erfolgreich abgeschlossenem Berufsbildungsjahr, als Ausbildungsnachweis, der den besonderen Ernennungsvoraussetzungen der Z. 23.1 Abs. 1 und Abs. 7 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Italienisch" an mittleren und höheren Schulen entspricht, verletzt; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 255 vom , S. 22 ff, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
"Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden 'Aufnahmemitgliedstaat' genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden 'Herkunftsmitgliedstaat' genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
...
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) 'reglementierter Beruf' ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;
b) 'Berufsqualifikationen' sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach
Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
c) 'Ausbildungsnachweise' sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;
...
(3) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
...
Artikel 4
Wirkungen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
...
Artikel 11
Qualifikationsniveaus
Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
...
b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
...
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c) | Diplom, das erteilt wird nach Abschluss |
i) | einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird; |
ii) | oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen. |
d) | Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird. |
e) | Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. |
... | |
Artikel 13 | |
Anerkennungsbedingungen |
(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.
(2) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;
c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
...
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewährt der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt, und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus gemäß
Artikel 11 Buchstabe c verfügt.
Artikel 14
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt:
a) wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt;
b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist;
c) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
(2) Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.
...
Artikel 62
Aufhebung
Die Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG werden mit Wirkung vom aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und erfolgen unbeschadet der auf der Grundlage dieser Richtlinien verabschiedeten Rechtsakte.
Artikel 63
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.
Artikel 64
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
§ 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, regelt die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse. Nach seinem Abs. 2 (in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, sowie der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87) werden die besonderen Ernennungserfordernisse im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.
§ 4a BDG 1979, eingefügt durch das EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 389/1994, Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, die Überschrift sowie die Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, Abs. 4 wiederum in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, lautet:
" Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 4a. (1) Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.
(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
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1. | diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und |
2. a) | eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder |
b) | die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind. |
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom S. 22 oder
2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).
(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 1 im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen."
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, enthält in seinem II. Abschnitt "Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt". Nach § 40 Abs. 2 erster Satz VBG in der Fassung des EWR-Anpassungsgesetzes gelten die im § 4a, im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsbestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer als Bestimmungen über die Einreihung in die dort genannten Entlohnungsgruppen.
Z. 23 der Anlage 1 zum BDG 1979 regelt die Ernennungserfordernisse für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.
Z. 23.1 Abs. 1 und 7 der Anlage 1 zum BDG 1979, betreffend "Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden", lauten in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176:
"(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
…
(7) Für Lehrer der allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988."
Die Frage, welchen Inhalt die Begriffe des "Unterrichtsfaches" bzw. des "Unterrichtsgegenstandes" entfalten, ist im gegebenen Zusammenhang an Hand des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr. 242/1962 - SchOG, zu beantworten, das u.a. für mittlere und höhere Schulen (vgl. §§ 1, 3 Abs. 4 Z. 6 und 7 leg. cit.) Bestimmungen über die in den jeweiligen Lehrplänen (§ 6 leg. cit.) vorzusehenden Unterrichtsgegenstände trifft; so trifft etwa § 39 leg. cit. Bestimmungen über den Lehrplan an allgemeinbildenden höheren Schulen, § 55a leg. cit. solche für berufsbildende mittlere Schulen oder § 68a leg. cit. solche für berufsbildende höhere Schulen, die u.a. als "Pflichtgegenstände" (weitere) lebende Fremdsprachen aufzählen. Die Lehrpläne für die mittleren und höheren Schulen zählen u.a. Italienisch zu den lebenden Fremdsprachen, das als erste, allenfalls als zweite lebende Fremdsprache aber immer nur einen Unterrichtsgegenstand bildet (vgl. etwa den Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule, Anlage A zur Verordnung BGBl. Nr. 88/1985).
Die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren die bescheidmäßige Entscheidung über ihr "Begehren … auf Anerkennung ihrer Eignung zur Aufnahme in den Schuldienst" beantragt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0007, unter Hinweis auf die dort wiedergegebenen ErläutRV zum EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz sowie auf den Ausschussbericht zur Dienstrechts-Novelle 2007 ausgeführt hat, ist Spruchinhalt eines Bescheides nach § 4a BDG 1979 nicht die generelle Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses im Sinne einer Nostrifizierung (oder deren Versagung), sondern vielmehr, ob bzw. mit welchen Zusatzerfordernissen mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt werden.
Obzwar der anwaltlich formulierte Antrag der Beschwerdeführerin die erforderliche Bezugnahme auf eine bestimmte Verwendung, namentlich eine Verwendung an bestimmten Schulen und in bestimmten Unterrichtsfächern (Unterrichtsgegenständen) unterließ, nahm die belangte Behörde diesen Antrag zum Anlass, die Anerkennung der von der Beschwerdeführerin in Italien erworbenen Ausbildung im Hinblick auf die besonderen Ernennungserfordernisse für Lehrer an mittleren und höheren Schulen nach Z. 23.1 Abs. 1 und 7 der Anlage 1 zum BDG 1979 zu prüfen - und zu versagen. Im Beschwerdepunkt wird die Verletzung des Rechts auf Anerkennung der in Südtirol erworbenen Lehrbefähigungsprüfung mit erfolgreich abgeschlossenem Berufsbildungsjahr als Ausbildungsnachweis, nur im Hinblick auf diese besonderen Ernennungsvoraussetzungen geltend gemacht. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen sohin übereinstimmend davon aus, dass die in der zitierten Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Ernennungserfordernisse die für die von der Beschwerdeführerin in Österreich angestrebte Verwendung in Betracht kommenden Zugangsvoraussetzungen, sei es auch für die Verwendung als vertragsbedienstete Lehrerin, darstellen.
Die Beschwerdeführerin vertritt - wie schon im Verwaltungsverfahren so auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - den Standpunkt, durch den von ihr dargelegten Ausbildungsweg einschließlich von Prüfungen über einen Ausbildungsnachweis zu verfügen, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtige; die belangte Behörde hegt kein Bedenken dagegen, dass diese Voraussetzungen, bezogen auf den Beruf eines Lehrers für den Unterricht von Italienisch und Literatur in der Oberschule mit deutscher Unterrichtssprache, für das Herkunftsland der Beschwerdeführerin vorliegen.
Die Beschwerde zieht nach dem eingangs Gesagten die Maßgeblichkeit der Ernennungsvoraussetzungen nach Z. 23.1 Abs. 1 und 7 der Anlage 1 zum BDG 1979 als Zugangsvoraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Verwendung in Österreich als Lehrerin an mittleren und höheren Schulen nicht in Zweifel. Abs. 1 leg. cit. erfordert eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 UniStG 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
Nach § 4a Abs. 2 BDG 1979 erfüllen Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
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1. | diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und |
2. a) | eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder |
b) | die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind. |
Eine Feststellung § 4a Abs. 4 BDG 1979 setzt nach Abs. 2 daher zweierlei voraus: | |
1. | Die Feststellung der Entsprechung des im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes ausgeübten Berufes mit der in Österreich angestrebten Verwendung im Wesentlichen |
und | |
2. | die Anerkennung des Ausbildungsnachweises , sei es ohne Festlegung von oder nach Erbringung festgelegter Ausgleichsmaßnahmen. |
Auch wenn man den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eingenommenen - und in der Beschwerde aufrecht erhaltenen - Standpunkt teilt, dass sie aufgrund ihrer theoretischen wie praktischen Ausbildung und Prüfungen die Befähigung zum Unterricht im Gegenstand Italienisch erfüllt, so mangelt es ihr doch an einer im Wesentlichen entsprechenden Ausbildung in einem | zweiten Unterrichtsgegenstand (Unterrichtsfach), wie dies aber Z. 23.1 Abs. 1 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Ernennung und damit für den Zugang zum Beruf eines Lehrers an mittleren und höheren Schulen grundsätzlich voraussetzt. |
Auch die Beschwerde zieht ihrerseits nicht in Betracht, dass der Mangel der Befähigung zum Unterricht in einem weiteren Gegenstand, wie dies nach Z. 23.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorausgesetzt ist, durch Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des § 4a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 erbracht ist oder erbracht werden könnte. | |
Im Hinblick auf die auch von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Auge gefassten Ernennungsvoraussetzungen nach Z. 23.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Ergebnis die Anerkennung nach § 4a BDG 1979 im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin in Österreich angestrebte Verwendung als Lehrerin an mittleren und höheren Schulen versagte, ohne Ausgleichsmaßnahmen, die die Befähigung zum Unterricht in einem weiteren Gegenstand und damit die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nach Z. 23.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 herstellen würden, in Betracht zu ziehen. | |
Vor dem Hintergrund der unstrittig auf nur einen Unterrichtsgegenstand eingeschränkten Befähigung der Beschwerdeführerin gehen die Verfahrensrügen, namentlich die Unterlassung der Aufnahme eines berufskundlichen "Sachbefundes" (Gutachtens), ins Leere. | |
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. | |
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. | |
Wien, am |