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VwGH vom 22.02.2012, 2010/06/0265

VwGH vom 22.02.2012, 2010/06/0265

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail, den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der JB in G, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-96.205/0021-I/11/2010, betreffend Umwandlung von Grundstücken in den Grenzkataster gemäß dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. A S und 2. G S, beide in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat weiters den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am stellten die beiden mitbeteiligten Parteien als Grundstückseigentümer bzw. -eigentümerin beim Vermessungsamt Gmunden den Antrag auf Vereinigung des Grundstücks Nr. 219 mit dem Grundstück Nr. 84/5 der Katastralgemeinde W und auf Umwandlung des Grundstückes Nr. 84/05 in den Grenzkataster gemäß § 17 Z 1 Vermessungsgesetz (VermG). Dem Antrag war der Plan von Dipl. Ing. V, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom angeschlossen.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an das Grundstück Nr. 84/5 angrenzenden Grundstückes Nr. 84/6.

Am wurde auf Einladung von Dipl. Ing. V eine "Zusammenkunft" der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer abgehalten, an der auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Bei dieser Zusammenkunft unterschrieb die Beschwerdeführerin sowohl die Niederschrift zur Grenzverhandlung als auch die von Dipl. Ing. V vorgelegte Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG mit folgendem Text:

"Die unterfertigten Grundstückseigentümer stimmen dem vermarkten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf zu. Sie nehmen zur Kenntnis, dass die festgelegten Grenzen die Grundlage für die Umwandlung der betroffenen Grundstücke in den rechtsverbindlichen Grenzkataster bilden können."

Das Vermessungsamt Gmunden verfügte daraufhin mit Bescheid vom die Umwandlung des Grundstückes Nr. 84/5 in den Grenzkataster unter der Bedingung der erfolgten Grundstücksvereinigung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die im Plan von Dipl.-Ing. V dargestellte Grenze nicht den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entspreche. Tatsächlich verlaufe die Grundgrenze entlang der in diesem Bereich befindlichen Grenzmauer, wobei sich die Grenzmauer zur Gänze innerhalb des Grundstückes der Beschwerdeführerin befinde. Diese Grenzmauer sei von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin Anfang der 70er Jahre errichtet worden und werde zumindest seither, tatsächlich auch schon vorher über Jahrzehnte, vom jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 84/6 gutgläubig als Eigentum uneingeschränkt genutzt. Auf diese Umstände habe sie anlässlich der Vermessung hingewiesen. Sie sei davon ausgegangen, dass ihrerseits jedenfalls keine Anerkennung einer Grundgrenze abweichend von einer solchen im Sinn der obigen Ausführungen erfolgt sei. In der Niederschrift zur Grenzverhandlung von Dipl.- Ing. V sei festgehalten worden, dass die vorhandene Mauer die Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 84/05 und Nr. 84/06 bilde. Jedenfalls sei die Protokollierung von der Beschwerdeführerin in dieser Art verstanden worden. Dass die Mauer an der Südgrenze auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien stehe, sei von der Beschwerdeführerin daher auch nicht durch ihre Unterschrift bestätigt worden. Auch die Vermarkung des relevanten Punktes 5936 sei von der Beschwerdeführerin nicht durch ihre Unterschrift bestätigt worden. Ihre Unterschrift beziehe sich nur auf die Punkte 827, 65, 3326, 831, 5369 und 5367.

Diese Berufung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom abgewiesen, weil alle Voraussetzungen für die Umwandlung, einschließlich der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Zustimmungserklärung, vorgelegen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie nicht - wie die Behörde vermeine - unstrittig von ihrem Standpunkt, wonach die Mauer auch tatsächlich die Grenze zwischen den beiden Grundstücken bilde, abgegangen und ein anderer Grenzverlauf mit den mitbeteiligten Parteien vereinbart worden sei. "Zustimmend zur Kenntnis genommen" bedeute lediglich eine Kenntnisnahme, somit höchstens eine Wissens-, aber keine Willenserklärung. Die Beschwerdeführerin habe die handschriftlichen Darstellungen auf Seite 3 der Niederschrift derart verstanden, dass die vorhandene Mauer die Grundgrenze zwischen den beiden Grundstücken bilde. Wenn der Planverfasser in seiner Stellungnahme vom wörtlich ausführe: "(Die Beschwerdeführerin) hat angegeben, dass die Mauer von ihren Vorbesitzern errichtet wurde, sie aber nicht wisse, wann das war. Sie bestand keineswegs auf der Anerkennung dieser Mauer als Grundgrenze, sondern sie überlegte mit den Nachbarn über eine Grenzbereinigung zu verhandeln. Über das Ergebnis sollte ich noch informiert werden. In meiner Niederschrift ist auch deutlich festgehalten, dass diese Mauer auf der Liegenschaft (der mitbeteiligten Parteien) steht." schließe dies eine vorbehaltlose und konstitutive Anerkennung eines Grenzverlaufes abweichend von der Mauergrenze durch die Beschwerdeführerin aus. Vielmehr habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den abweichenden Grenzverlauf nicht anerkenne, sondern darüber mit den mitbeteiligten Parteien verhandeln werde und sie sich somit darüber nicht geeinigt hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Mit der Unterfertigung der Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG hätten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke erklärt, dass sie dem Verlauf der Grenze in der Natur und der Darstellung im Plan zustimmten. Dadurch werde die Willenserklärung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks schriftlich angenommen (gegengezeichnet), wodurch diese zu einer zweiseitigen Vertragsvereinbarung werde. Die Zustimmung zu einem bestimmten Grenzverlauf sei bindend und könne nicht einseitig aufgelöst werden. Gemäß § 876 ABGB seien die Vorschriften der §§ 869 bis 875 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

Zustimmungserklärungen zu einem Grenzverlauf äußerten durch die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen der Umwandlung in den Grenzkataster Wirkungen gegenüber einem unbestimmten Kreis Dritter, deren Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung des gleichen Schutzes würdig sei, den die §§ 870 ff ABGB auch dem Vertragsgegner des Irrenden oder Gezwungenen gewährten.

Zwischen den mitbeteiligten Parteien und der Beschwerdeführerin sei mit der Unterschrift auf der Zustimmungserklärung ein Vertrag zustande gekommen, durch den sich diese verpflichteten, den im Plan festgestellten Grenzverlauf anzuerkennen. Dabei handle es sich um ein konstitutives Anerkenntnis der gemeinsamen Grenze und nicht bloß um eine Wissenserklärung, weil die Betroffenen dadurch die Rechtsfolgen hätten herbeiführen wollen, die Grenze zwischen ihren Grundstücken festzulegen und die Voraussetzungen für die Übernahme in den Grenzkataster zu schaffen.

Aus den handschriftlichen Anmerkungen auf der Seite 3 der Niederschrift sowie der Grenzverhandlungsskizze, auf die im Text ausdrücklich hingewiesen worden sei, gehe eindeutig hervor, dass die Grenze "durch die Punkte 100 und 101 - vorhandene Mauerecken,

828 - eine Mauerkante und 5936 als Grenzpunktnagel im Asphalt"

gebildet werde. Weiters bilde "die vorhandene Mauer entlang der Westgrenze von 84/5" die Grundgrenze und "die von (der Beschwerdeführerin) errichtete Mauer an der Südgrenze von 84/5 steht auf der Liegenschaft (der mitbeteiligten Parteien)". Weder aus dem Text noch aus der Skizze gehe hervor, dass die Mauer auf der Südseite die Grundgrenze bilde. Der Text und die Skizze stimmten inhaltlich überein und die Skizze aus der Niederschrift sei ident in den Plan übernommen worden. Auf Grund des ausführlichen Textes in der Niederschrift und der dazugehörigen Skizze hätte der Beschwerdeführerin die Tragweite ihrer Unterschrift klar sein müssen.

Auch in der Stellungnahme vom sei vom Planverfasser angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin nicht auf der Anerkennung dieser Mauer als Grundgrenze bestehe, sondern überlege, mit den Nachbarn über eine Grenzbereinigung zu verhandeln. Letztendlich habe sie aber die zuvor zitierte Passage ohne Vorbehalte unterschrieben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie mit der Grenzfestlegung nicht einverstanden gewesen sei. Sollte diese Willenserklärung durch einen Irrtum der Beschwerdeführerin zustande gekommen sein, so könne diese nur im Wege einer gerichtlichen Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB beseitigt werden.

Auf Grund der ausführlichen Darlegung aller Beweisergebnisse im Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Möglichkeit, im Rahmen des dreigliedrigen Instanzenzuges dagegen Stellung zu nehmen, sei der Mangel des geltend gemachten Rechts der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör als geheilt zu betrachten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligten Parteien beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich, ob die Zustimmungserklärung durch die Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 6 VermG rechtswirksam zustande gekommen ist.

§ 43 Abs. 6 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008, gültig gemäß § 57 Abs. 6 VermG idF der genannten Novelle ab , lautet:

"§ 43 (1) …

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist."

§ 43 Abs. 6 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 238/1995, gültig

bis , lautet:

"§ 43

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten."

Die Beschwerde bringt zunächst vor, die Behörden hätten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen jeweils § 43 Abs. 6 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008 anzuwenden gehabt. Die Zustimmungserklärung sei jedoch noch nach der bis gültigen Fassung eingeholt worden und entspreche somit nicht der zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide geltenden Rechtslage; insbesondere sei kein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes verfasst worden. Die Mangelhaftigkeit der verfassten Niederschrift im Hinblick auf die aktuelle Gesetzeslage ergebe sich auch aus der mangelnden "Unterschriftlichkeit". Keiner der betroffenen Eigentümer habe seine Unterschrift unter das Protokoll, sohin den Text des Protokolls räumlich abschließend, gesetzt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie die Beschwerde selbst ausführt - zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung sowie der Anfertigung der Niederschrift zur Grenzverhandlung am noch das VermG in der Fassung BGBl. Nr. 238/1995 anzuwenden war. Andererseits hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung - zutreffend - das im Entscheidungszeitpunkt anzuwendende VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008 zugrunde gelegt. Dem VermG ist nicht zu entnehmen, dass Zustimmungserklärungen oder Niederschriften zu Grenzverhandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 100/2008 nach den damals geltenden Vorschriften erteilt bzw. verfasst wurden, mit gegenstandslos würden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung die nach der im Dezember 2008 geltenden Rechtslage erteilte Zustimmungserklärung und die dazu verfasste Niederschrift zur Grenzverhandlung zugrunde gelegt hat. Dass die Zustimmungserklärung sowie die Niederschrift nicht der im Dezember 2008 geltenden Rechtslage entsprächen, bringt die Beschwerde nicht vor.

Auch dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der Zustimmungserklärung höchstens um eine Wissenserklärung, nicht aber um eine Willenserklärung handle, kann nicht gefolgt werden. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei um eine Willenserklärung, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0317, mit Hinweisen auf Kaluza/Burtscher , Das Österreichische Vermessungsrecht3, 77 FN 24).

Aus dem Wortlaut der Zustimmungserklärung, der Niederschrift zur Grenzverhandlung und der dieser beiliegenden Grenzverhandlungsskizze sowie der Stellungnahme des Planverfassers vom ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. In der Grenzverhandlungsskizze ist die südliche Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 84/5 und Nr. 84/6 zwischen den Punkten 828 und 5936 deutlich erkennbar - und zwar abweichend von der ebenfalls eingetragenen Mauer - eingezeichnet. In den handschriftlichen Anmerkungen auf Seite 3 unten wird - im Einklang mit der Grenzverhandlungsskizze - ausgeführt, dass sich die von der Beschwerdeführerin bzw. deren Vorgängern errichtete Mauer auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien befinde. Auf Seite 4 oben, durch eine Leerzeile abgesetzt vom vorherigen Text, hat die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift bestätigt, "sämtliche Grundfestlegungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen". Dadurch wird deutlich, dass sich die Unterschrift der Beschwerdeführerin nicht nur auf den unmittelbar davor angeführten Text, sondern eben auf "sämtliche Grundfestlegungen" bezieht.

Dass die Beschwerdeführerin, wie Dipl.-Ing. V in seiner Stellungnahme vom ausführt, nicht auf der Anerkennung der Mauer als Grundgrenze bestanden hat, sondern mit den Nachbarn über eine Grenzbereinigung verhandeln wollte, vermag - entgegen der Beschwerdeansicht - die Position der Beschwerdeführerin keineswegs zu stärken. Wäre die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Mauer die Grundgrenze bildet, hätte kein Grund für Verhandlungen über eine allfällige Grenzbereinigung bestanden. Es hätte ausgereicht, die Zustimmungserklärung nicht zu unterschreiben, um eine Eintragung in den Grenzkataster zu verhindern. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin - laut Stellungnahme von Dipl. Ing. V - bei der Vermarkung der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 84/5 - neben u.a. den mitbeteiligten Parteien - anwesend. Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie habe sich bei Abgabe der Zustimmungserklärung in einem maßgeblichen Irrtum in Bezug auf den Gegenstand dessen, dem zugestimmt werden sollte, befunden, hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 871 ABGB von der Beschwerdeführerin unter Einhaltung der im ABGB dafür vorgesehenen Frist gerichtlich geltend gemacht werden müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0157).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der belangten Behörde der Schriftsatzaufwand für das Einbringen einer Gegenschrift gemäß § 1 Z. 2 lit. b der genannten Verordnung zuzusprechen war; der verzeichnete Schriftsatzaufwand gemäß Z. 1 lit. a gebührt nur für das Einbringen einer Beschwerde.

Wien, am