VwGH vom 28.01.2013, 2012/12/0071
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/12/0073
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerden des AS in F, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 11, gegen die Bescheide jeweils des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes
1. vom , Zl. PA-902/11-A02, betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 13 Abs. 1 DVG (hg. 2012/12/0071), und
2. vom , Zl. PA-902/11-A03, betreffend Abgeltung von Mehrleistungen (hg. 2012/12/0073),
zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.422,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während seiner Aktivdienstzeit war er zuletzt der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesen und verrichtete seinen Dienst als ein im gewerblichen Personenverkehr eingesetzter Buslenker.
Im Zeitraum zwischen 14. November und absolvierte er eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden gemäß der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer, BGBl. II Nr. 139/2008 (im Folgenden: VO).
Mit Antrag vom begehrte er die Abgeltung dieser Weiterbildungszeiten im Ausmaß von 35 Stunden.
Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom wurde diesem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben. Es wurde ausgesprochen, dass die von ihm aufgewendeten 35 Stunden abgegolten würden.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es:
"§ 33 BDG 1979 regelt, dass die Dienstbehörde für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen hat, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Laut Absatz 2 dieser Bestimmung sind weiters durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern, um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.
Gemäß § 58 BDG 1979 hat der Beamte, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
Bei der im § 12 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008, geregelten Weiterbildung handelt es sich um eine für Sie als im gewerblichen Personenverkehr eingesetzten Buslenker notwendige Bildungsmaßnahme, da der Buslenker, der die dort geforderten 35 Stunden an Weiterbildung bis zum nicht nachweist, seine Berechtigung hiefür verliert.
Es handelt sich somit um eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahme iSd § 33 BDG 1979, für welche die Dienstbehörde zu sorgen hat und an der der Beamte teilzunehmen hat . Aus diesem Grund gilt die vom Beamten hierfür aufgewendete Zeit als Dienstzeit. Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst die - hier nicht gegenständlichen - Ausbildungskosten im engeren Sinn (z.B. Kosten für Kurse etc.) von der Dienstbehörde bzw. vom Dienstgeber zu tragen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Der Beschwerdeführer bewirkte mit Erklärung vom seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des . Mit Eingaben vom und vom begehrte er die Abgeltung der von ihm für die genannte Weiterbildungsmaßnahmen aufgewendeten Zeit im Ausmaß von nunmehr lediglich 26 Stunden, zumal er Freizeitausgleich im Ausmaß von 9 Stunden konsumiert habe.
Ohne weiteres Ermittlungsverfahren erließ die belangte Behörde sodann am den erstangefochtenen Bescheid, mit welchem sie ihren vorzitierten Bescheid vom gemäß § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 (im Folgenden: DVG), aufhob.
In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides heißt es:
" Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist ein der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesener Bundesbeamter und verrichtete seinen Dienst als ein im gewerblichen Personenverkehr eingesetzter Buslenker. Mit Schreiben vom erklärte der Beschwerdeführer , wegen Ruhestandsversetzung mit Ablauf des aus dem Dienststand auszuscheiden. Seit befindet sich der Beschwerdeführer sohin im Ruhestand. Der Beschwerdeführer absolvierte vom bis eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden gemäß der 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB', BGBl. II Nr. 139/2008. Der Beschwerdeführer hat sich die Teilnahme an diesem Kurs privat organisiert, also 'auf eigene Faust' und ohne entsprechende Anordnung seitens des Dienstgebers. Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer vom bei der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt die Abgeltung dieser Weiterbildungszeiten im Ausmaß von 35 Stunden. Mit Bescheid vom (DVR: 1061011) hat das Personalamt einen stattgebenden Bescheid erlassen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die für Weiterbildung aufgewendeten 35 Stunden abgegolten werden. In der Begründung hat das Personalamt unter anderem ausgeführt, dass es sich bei der in § 12 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008, geregelten Weiterbildung um eine notwendige Bildungsmaßnahme handle, da Buslenker, die die dort geforderten 35 Stunden an Weiterbildung nicht bis zum nachweisen, ihre Berechtigung hiefür verlieren. Das Personalamt hat vor Erlass dieses Bescheides allerdings nicht geprüft, ob dem Weiterbildungsbesuch eine dienstgeberseitige Anordnung zu Grunde lag. Ferner hat das Personalamt seinerzeit nicht berücksichtigt, dass jedwedes dienstliche Interesse an der vom Beschwerdeführer absolvierten Weiterbildung fehlt, weil die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers bereits unmittelbar bevorstand.
Die Behörde hat Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in die vorgelegte, unbedenkliche Urkunde (Teilnahmebescheinigung des Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich vom ); Einsichtnahme in den Personalakt des Beschwerdeführers ; Einsichtnahme in den für den Beschwerdeführer maßgeblichen Dienstplan vom November 2009.
Die Behörde hat erwogen:
Bei der im § 12 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008, geregelten Weiterbildung handelt es sich um eine für als im gewerblichen Personenverkehr eingesetzten Buslenker notwendige Bildungsmaßnahme, da der Buslenker, der die dort geforderten 35 Stunden an Weiterbildung bis zum nicht nachweist, seine Berechtigung zum Lenken in diesem Bereich verliert. Sämtliche Lenker der erfassten Busse sind somit im Sinne ihrer berufsrechtlichen Vorschriften - BGBl II 139/2008 - verpflichtet, die normativ vorgeschriebenen Weiterbildungen zu absolvieren, um ihre fachliche Befähigung zu behalten. Dabei musste der Gesetz- bzw Verordnungsgeber typischerweise davon ausgehen, dass die Beschäftigung als Buslenker in einem Dienstverhältnis, sei es als Angestellter oder als Beamter, ausgeübt wird. Ungeachtet dessen wurde weder im Kraftfahrliniengesetz noch in der bezughabenden VO - dies wohl aus kompetenzrechtlichen Gründen - eine Aussage darüber getroffen, ob die Kosten vom Dienstgeber zu tragen sind und/oder die Zeit der Bildungsmaßnahmen als Arbeitszeit abzugelten ist. Diese Fragen wurden den jeweiligen arbeits- bzw dienstrechtlichen Regelungen überlassen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nun das BDG maßgeblich.
In dienstrechtlicher Hinsicht ist die Fort- und Weiterbildung der Beamten allgemein in § 33 Abs 1 BDG geregelt. Danach hat die Dienstbehörde für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus bestimmt § 58 BDG, dass der Beamte, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen hat, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw in denen er die für seine Tätigkeiten notwendige praktische Unterweisung erhält. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Lehrveranstaltungen nach den Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien grundsätzlich während der Normaldienstzeit stattzufinden haben (ErläutRV 11 BlgNR 15. GP zu § 58 BDG). Die Fort- und Weiterbildung ist vom Dienstgeber - sofern erforderlich -
im Rahmen des Dienstverhältnisses zu organisieren.
Der Beamte hat gemäß § 48 BDG die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten. Der Dienstplan ist eine dienstliche Anweisung, welche anordnet, während welcher Zeit der Beamte Dienst zu versehen hat. Der Beamte ist nicht berechtigt, Arbeitsleistungen zu erbringen, die nicht vom Dienstgeber entweder im Rahmen eines Dienstplanes oder im Wege der Mehrleistung angeordnet werden. § 58 statuiert zwar die Verpflichtung des Beamten an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, wobei sich diese Verpflichtung allerdings nur auf jene Fort- und Weiterbildungen bezieht, die vom Dienstgeber in Umsetzung des § 33 Abs 1 BDG ausdrücklich angeordnet wurden. Es besteht weder die Verpflichtung noch das Recht, sich selbst ohne Anordnung des Dienstgebers Fort- und Weiterbildungen im Rahmen der Dienstpflicht einzuteilen. Festzuhalten ist daher, dass auch die §§ 33 und 58 BDG eine entsprechende Anordnung des Dienstgebers im Dienstplan oder im Wege einer Überstundenanordnung verlangen, ob und wann die Fort- bzw Weiterbildungsmaßnahme zu absolvieren ist. Eine derartige Festlegung im Dienstplan oder durch Überstundenanordnung ist allerdings konkret nicht erfolgt, sodass diese Zeiten nicht als Dienstzeit zu werten sind.
Es besteht dann aber keine Rechtsgrundlage dafür, jene Zeiten für Fort- bzw Weiterbildungen anzuerkennen und zu bezahlen, die der Beamte bei von ihm privat organisierten Fortbildungskursen, wenn gleich sie auch die Inhalte von BGBl II 139/2008 aufweisen, absolviert hat. Die Entgeltpflicht bezieht sich daher nur auf jene Fort- bzw Weiterbildungen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber angeordnet werden. Erfolgt keine entsprechende dienstliche Anordnung und absolviert der Beamte die Fort- bzw Weiterbildungen aus eigenem Antrieb, führt dies nicht dazu, dass die Zeiten der privat vorgenommenen Fort- bzw Weiterbildungen zu Dienstzeiten werden. Es handelt sich vielmehr um Zeiten, die der Freizeit des Beamten zuzuordnen sind.
Aus den dargelegten Gründen ist der Bescheid des Personalamtes vom , DVR: 1061011, rechtswidrig. Zum einen hat der Beamte, wie oben dargelegt, kein Recht auf Abgeltung dieser Zeiten. Zum anderen ist der Dienstgeber wegen der zweiseitig zwingenden Wirkung des BDG auch nicht berechtigt, diese Zeiten als Dienstzeiten zu entlohnen. Dazu kommt, dass § 58 BDG für die Weiterbildung des Beamten ausdrücklich ein dienstliches Interesse an der Weiterbildung des Beamten verlangt, dass aber wegen der bevorstehenden Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers von vornherein kein dienstliches Interesse an der eigenmächtig in Anspruch genommenen Weiterbildung bestehen konnte. Der Beschwerdeführer hätte ohne Besuch der Weiterbildungsmaßnahme seine Lenkerberechtigung gemäß § 12 GWB erst am verloren, also lange nach seinem Ruhestandsantritt.
Der rechtswidrige Bescheid des Personalamtes vom , DVR: 1061011, ist zwar in Rechtskraft erwachsen. Allerdings sieht § 13 Abs 1 DVG vor, dass in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden dann zulässig ist, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Diese Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn dem Betroffenen aus dem Bescheid Rechte erwachsen sind (VwGH 0916/62). Nach der Rsp des VwGH ist die Regelung des § 13 Abs 1 DVG, die dem Wortlaut nach auf die Sicht der betroffenen Partei abstellt, aber dahingehend zu verstehen, dass jeder offenbar rechtswidrige Bescheid von der Behörde aufgehoben oder abgeändert werden kann. Die im Gesetz verwendete Formulierung 'wissen musste' hängt nicht davon ab, ob dem Betroffenen eine entsprechende Rechtskenntnis zugemutet werden kann, sondern allein davon, ob die Rechtswidrigkeit (entsprechende Rechtskenntnis vorausgesetzt) bei entsprechender Sorgfalt erkennbar war (VwGH 89/12/0020; 99/12/0204).
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom war im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer im oben dargelegten Sinn erkennbar. Jeder Beamte weiß (oder muss wissen), dass das Beamtendienstverhältnis hinsichtlich seiner Durchführung stets von entsprechenden Weisungen und Anordnungen des Dienstgebers abhängt, und dass eigenmächtige Arbeitsleistungen (und umso mehr privat organisierte Fortbildungsmaßnahmen) keine Dienstzeiten im Sinne des BDG sind. Ferner musste der Beschwerdeführer erkennen, dass der Dienstgeber wegen des bevorstehenden Ruhestandes kein dienstliches Interesse mehr an einer Fortbildung haben kann. Dies kommt auch in den §§ 33, 58 BDG klar zum Ausdruck. § 33 BDG spricht ausdrücklich davon, 'dass die Dienstbehörde für eine Ausbildung des Beamten zu sorgen hat', sodass eben keine eigenmächtige Ausbildung ohne Anordnung des Dienstgebers möglich ist. Und § 58 BDG beschränkt die Ausbildung des Beamten ausdrücklich auf jene Fälle, in denen es 'die dienstlichen Interessen' erfordern. Insgesamt war daher für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar, dass (mangels Rechtsgrundlage und mangels dienstlichen Interesses) kein Abgeltungsanspruch für eigenmächtig in Anspruch genommene Schulungen besteht und insoweit der Feststellungsbescheid vom rechtswidrig ist."
Sodann erließ die belangte Behörde den zweitangefochtenen Bescheid vom , mit welcher sie nunmehr die Anträge des Beschwerdeführers vom , vom und vom abwies und aussprach, die finanzielle Abgeltung der vom Beschwerdeführer aufgewendeten 35 Stunden bzw. der von ihm zuletzt beantragten 26 Stunden erfolge nicht.
In diesem Zusammenhang ging die belangte Behörde vom gleichen Sachverhalt aus wie schon im erstangefochtenen Bescheid und verneinte die Gebührlichkeit der geltend gemachten Abgeltung von Mehrdienstleistungen aus den schon im erstangefochtenen Bescheid angeführten Gründen.
Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2012/12/0071 protokollierte Beschwerde, gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2012/12/0073 erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, sie aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:
§ 12 VO lautet:
"3. Teil
Weiterbildung
§ 12. (1) Durch die Weiterbildung sind sämtliche der in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete im Ausmaß der dort ersichtlichen Mindeststundenanzahl zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besondere Betonung auf die Verkehrssicherheit und den rationelleren Kraftstoffverbrauch zu legen ist. Zusätzlich ist eine Weiterbildung in einem oder mehreren der in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebieten im Ausmaß von mindestens sieben Stunden nachzuweisen.
(2) Die Dauer der Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren zu betragen, die in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden geteilt werden können.
Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten durchzuführen.
(3) Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen."
§ 33 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) idF BGBl. I Nr. 119/2002, lautet:
"Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung
§ 33. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern."
Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
§ 49 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lautet:
"Mehrdienstleistung
§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen
(Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten
Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der
Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens
unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf
Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die
Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens
innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung."
§ 58 BDG 1979 (Stammfassung) lautet:
"Ausbildung und Fortbildung
§ 58. Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält."
§ 13 Abs. 1 DVG in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 29/1984 lautet:
"§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt."
Die eben wiedergegebene Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung geht auf die Stammfassung des DVG nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 54/1958 (dort § 14) zurück. In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 328 BlgNR 8. GP, 10) heißt es:
"Zu § 14:
Das AVG. schließt die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden, aus denen einer Partei Rechte erwachsen sind, aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aus.
Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von der Auffassung ausgegangen, daß der Bund als Dienstgeber jedenfalls verpflichtet sei, für das Bestehen gesetzmäßiger Zustände zu sorgen, und daß daher die Dienstbehörden nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet seien, offenkundig rechtswidrige Bescheide jederzeit zu beheben. Als offenkundig rechtswidrig wurden hiebei nur jene Bescheide angesehen, bei denen es - Kenntnis der Rechtsvorschrift vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen, unzweideutig ersichtlich ist, daß ein zwingenden Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides kam somit nicht in Betracht, wenn zwar die allgemeine Auffassung die Rechtswidrigkeit annahm, anderseits aber eine den Bescheid bejahende Interpretation den Denkgesetzen nicht in einer für jedermann - also auch für den Betroffenen - klar erkennbaren Weise widersprach.
Im Sinne dieser bisherigen Rechtsauffassung wurden die im AVG. vorgesehenen Möglichkeiten der Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden dahingehend erweitert, daß ein Bescheid, aus dem der Partei ein Recht erwachsen ist, auch dann aufgehoben oder abgeändert werden kann, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt."
I. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bestreitet der Beschwerdeführer zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 DVG für die Aufhebung des ihn begünstigenden Bescheides vom . Er habe weder gewusst noch hätte er - im Verständnis der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wissen müssen, dass der zuletzt zitierte Bescheid gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoße. Insbesondere sei die im erstangefochtenen Bescheid getroffene Annahme, eine Anordnung des Dienstgebers zur Vornahme der Weiterbildungsmaßnahme sei nicht vorgelegen, unrichtig. Die belangte Behörde habe diese Tatsachenannahme dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten. Hätte sie dies getan, so wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weiter ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer sich insbesondere auf eine von der Geschäftsführung der ÖBB Postbus GmbH veranlasste Mitteilung vom mit einem im Einzelnen dargestellten Inhalt berufen, aus welchem seines Erachtens eine Anordnung der Teilnahme einer Gruppe von Buslenkern, welcher er angehört, an einer solchen Fortbildungsmaßnahme und zwar außerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit abzuleiten gewesen sei.
Aus den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zur Vorgeschichte des § 13 Abs. 1 DVG ist zu folgern, dass sich die dort enthaltene Ermächtigung zur Aufhebung rechtskräftiger Bescheide auf Fälle inhaltlicher Rechtswidrigkeiten infolge Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen beschränkt, bei denen es - die Kenntnis dieser Bestimmungen vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen unzweideutig ersichtlich ist, dass ein diesen Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde.
Dementsprechend vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung zum zweiten Tatbestand des § 13 Abs. 1 DVG, dass die Partei die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen muss, wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0091).
§ 13 Abs. 1 DVG ermächtigt hingegen nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen, ergibt sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde gelegenen Sachverhaltes), dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde.
Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des § 13 Abs. 1 DVG vorangestellt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Unstrittig ist, dass die hier vom Beschwerdeführer absolvierten Maßnahmen der Weiterbildung außerhalb des in § 48 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Zeitraumes lagen. Eine Abgeltung dieser Zeiten käme daher nur dann in Betracht, wenn es sich um Mehrdienstleistungen gehandelt hätte, die der Beschwerdeführer auf Anordnung oder in einer einer Anordnung gleichzuhaltenden Situation erbracht hätte. Umgekehrt würde im Fall einer Anordnung von Mehrdienstleistungen die Frage, ob deren Erbringung im dienstlichen Interesse lag, ohne Bedeutung sein.
Nun ergibt sich aus der Begründung des aufgehobenen Bescheides vom aber keinesfalls, dass die belangte Behörde dort von einem eigenmächtigen Besuch der Fortbildungsveranstaltung durch den Beschwerdeführer, bzw. von einem Fehlen einer entsprechenden Anordnung durch den Dienstgeber ausgegangen wäre. Vielmehr deutet der in der Bescheidbegründung enthaltene Satz, wonach es sich bei der in Rede stehenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahme um eine solche gehandelt habe, für welche die Dienstbehörde zu sorgen und an der der Beamte teilzunehmen gehabt habe, eher darauf hin, dass die belangte Behörde in dem genannten Bescheid von der Annahme einer dem Beschwerdeführer angeordneten (außerhalb der Normaldienstzeit absolvierten) Fortbildungsmaßnahme ausgegangen sein dürfte. Daraus folgt aber, dass aus dem Bescheid vom selbst nicht erkennbar war, dass dieser - wovon nunmehr der erstangefochtene Bescheid ausgeht - einen zwingenden Rechtsnormen widersprechenden Zustand geschaffen hätte.
Aus diesen Erwägungen war der erstangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid:
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in die sie sich vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides befunden hatte. Dies bewirkt, dass der durch den erstangefochtenen Bescheid aufgehobene Bescheid der belangten Behörde vom rückwirkend wieder ins Leben getreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0234). Auf Grund dieser vom Verwaltungsgerichtshof selbst wahrzunehmenden Rechtswirkung der Rückwirkung der unter einem erfolgten Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides war aber nun bei der Prüfung des zweitangefochtenen Bescheides so vorzugehen, als hätte der Bescheid der belangten Behörde vom bei Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides noch zum Rechtsbestand gehört. Da letzterer auf Basis dieser Annahme aber gegen die Bindungswirkung des Bescheides vom , wonach im Zeitpunkt seiner Erlassung 35 abzugeltende Mehrleistungsstunden vorgelegen hätten, verstieß, war auch der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am