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VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0260

VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der A P in X, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Graz-Seiersberg, Haushamerstraße 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 040633/2009-4, betreffend einen Bauauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer bebauten Liegenschaft in Graz. An der Grundgrenze zum Nachbargrundstück befand sich ein Bretterzaun, der von der Nachbarin Anfang Juli 2009 entfernt wurde. Im Oktober 2009 errichtete die Beschwerdeführerin an dessen Stelle einen neuen Holzzaun (wie sie sagt, im bestandenen Ausmaß).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die rund 25 m lange Bretterwand binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es, am habe auf der fraglichen Liegenschaft eine behördliche Erhebung vor Ort stattgefunden, wobei festgestellt wurde, dass diese rund 3,4 m hohe, im Bereich zum Haus sogar 3,9 m hohe Holzwand errichtet worden sei (wurde näher beschrieben). Auf den angefertigten Lichtbildern sei zu erkennen, dass die Bretterwand völlig neu errichtet worden sei.

Die Beschwerdeführerin bekämpfe den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag mit der Begründung, sie habe die Liegenschaft im Jahr 1988 erworben, damals sei der Bretterzaun schon vorhanden gewesen und wohl schon Jahre zuvor errichtet worden. Im Frühsommer 2009 habe die Nachbarin den Zaun entfernen lassen. Sie habe im Oktober 2009 einen Holzzaun im selben Ausmaß wie zuvor errichten lassen. Auf Grund des Umstandes, dass lediglich der Bestand erneuert worden sei, habe sie sich zu keinem Zeitpunkt bewusst sein können, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliege. Es sei vielmehr von einem rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Stmk. BauG auszugehen. Zudem sei ihr Parteiengehör verletzt worden.

Die Berufung sei nicht berechtigt. Die nun bestehende, ca. 3,4 m bis 3,9 m hohe Einfriedung sei im Jahr 2009 völlig neu errichtet worden, was unstrittig sei. Es handle sich dabei um einen Neubau, weil mit dem Abbruch der wesentlichen Teile einer alten baulichen Anlage jedenfalls eine allenfalls bis dahin bestehende Baubewilligung untergehe. Da der gesamte Zaun neu errichtet worden sei, könne von einer bloßen Sanierung nicht die Rede sein und es gebe auch keinen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Stmk. BauG.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010 anzuwenden.

Gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Nach § 19 Z 3 Stmk. BauG sind Einfriedungen unter anderem gegen Nachbargrundstücke ab einer Höhe von mehr als 1,5 m baubewilligungspflichtig.

Die Beschwerdeführerin wiederholt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Berufungsvorbringen. Dieses ist nicht berechtigt. Der vom Bauauftrag umfasste Zaun wurde nach Beseitigung des früheren Zaunes vollständig neu errichtet. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, kann dies nicht als Sanierung qualifiziert werden, es handelt sich dabei um einen (gemäß § 19 Z 4 Stmk. BauG) bewilligungspflichtigen Neubau. Das - weitere - Argument in der Beschwerde, der Zaun sei als Teil aller Baulichkeiten auf ihrer Liegenschaft vom ursprünglichen Baukonsens umfasst, sodass von einer Sanierung auszugehen sei, ist unzutreffend und vermag daran nichts zu ändern, dass die Neuerrichtung dieses rund 25 m langen Holzzaunes nach der Beseitigung des früheren Zaunes als Neubau zu qualifizieren ist. Damit greift auch nicht die Bestimmung des § 40 Stmk. BauG, die auf einen nach wie vor bestehenden Altbestand abstellt. Dass die erforderliche Baubewilligung für die Errichtung dieses Zaunes nicht vorliegt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Bauauftrag erging daher zu Recht.

Wenn die Beschwerdeführerin selbst wörtlich ausführt:

"Trotz Ersuchen der Beschwerdeführerin, mit dem Abriss aufgrund der Bepflanzung bis zum Herbst zu zuwarten, ließ die Nachbarin den Holzzaun ohne weitere Vorwarnung Anfang Juli 2009 entfernen. Im Oktober 2009 entschloss sich die Berufungswerberin einen Nut und Feder - Holzzaun im selben Ausmaß - wie er bereits bestanden hat - von einem Professionisten errichten zu lassen."

kann kein Verfahrensmangel darin gelegen sein, dass die Behörde nicht erhoben hat, inwieweit noch Teile der ursprünglichen Umfriedung vorhanden sind, zumal es die Beschwerdeführerin unterlässt, diesbezüglich eine konkrete Behauptung aufzustellen.

Da schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-73656