VwGH vom 17.04.2013, 2012/12/0065

VwGH vom 17.04.2013, 2012/12/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des A J in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. A5-C1.50-29767/2004- 52 (42776), betreffend Versagung einer Jubiläumszuwendung nach § 260 Stmk. L-DBR, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und als Regionalleiter der Straßenmeisterei in Verwendung. Unbestritten ist, dass er mit eine Dienstzeit von 25 Jahren beim Land Steiermark vollendet hatte.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in seiner Funktion als Regionalleiter der Straßenmeisterei, als Vorgesetzter des damals bei der Straßenmeisterei beschäftigten Vertragsbediensteten des Landes F S. dessen von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, nämlich den Diebstahl von zehn Mal 70 l, somit 700 l Diesel aus der Straßenmeisterei erst Anfang Oktober 2007 an seine Dienstbehörde gemeldet zu haben, obwohl ihm dieser Diebstahl bereits am 13. Juli d.J. bekannt geworden sei und eine Meldung bereits unmittelbar nach Bekanntwerden hätte erfolgen müssen. Er habe hiedurch gegen die Bestimmung des § 105 Abs. 1 L-DBR verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung begangen. Gemäß § 110 L-DBR wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Nachdem der Beschwerdeführer am die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 260 Stmk. L-DBR aufgrund der Vollendung von 25 Jahren begehrt hatte, räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit ihrer Erledigung vom Gehör dazu ein, dass - zusammengefasst - ihrer Ansicht nach in Ansehung des Disziplinarerkenntnisses vom die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung nicht erfüllt seien. Eine Störung des dienstlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses, welche durch den Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses erfolgt sei, schließe nach Ansicht der Dienstbehörde das Vorliegen treuer Dienste aus. Da die Dienstpflichtverletzung gegen Ende des Zeitraumes von 25 Dienstjahren gesetzt worden sei, sei umso mehr davon auszugehen, dass die Voraussetzung der Erbringung treuer Dienste nicht erfüllt sei.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer im Kern dahingehend Stellung, erst durch seine und die durch seine Mitarbeiter der Straßenmeisterei durchgeführten Recherchen (Überwachungen im Bauhof) habe Herr S. als Täter des Diebstahls von Diesel im Wert von ca. EUR 700 überführt werden können. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit zwei weiteren Bediensteten eine Niederschrift mit Herrn S. aufgenommen, worin dieser seine Schuld zugegeben habe. Nach Vorlage des schriftlichen Schuldbekenntnisses habe der Beschwerdeführer diese Niederschrift unverzüglich an seine vorgesetzte Dienststelle vorgelegt. In weiterer Folge habe Herr S. den entstandenen Schaden von EUR 700 sowie die angefallenen Kosten der Detektivfirma für die Überwachung dem Land Steiermark ersetzt. Zusammenfassend sei er der Meinung, dass er mittlerweile bereits 27 Jahre "treue Dienste" für das Land Steiermark erbracht habe und ihm das Dienstjubiläum sehr wohl zustehe, zumal er auch an der Aufklärung des Dieseldiebstahls in der Straßenmeisterei entsprechend mitgewirkt habe und durch die Aufnahme der Niederschrift mit Herrn S. die Schuldfrage eindeutig geklärt worden sei. Somit sei dem Land Steiermark auch kein Schaden entstanden. Hätte er beim ersten Verdacht des Diebstahles dies der Dienstbehörde gemeldet, hätte die Möglichkeit bestanden, dass diese strafbare Handlung nicht aufgeklärt worden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 260 L-DBR ab. Nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges und insbesondere des Vorhaltes der Dienstbehörde und des Vorbringens des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde folgende rechtlichen Erwägungen an:

"§ 260 L-DBR in der derzeit geltenden Fassung sieht vor, dass Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren, für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden kann. Die genannte Bestimmung ist eine Kann-Bestimmung, weshalb es im Ermessen der Behörde liegt, ob eine Jubiläumszuwendung zuerkannt wird oder nicht. Ein Rechtsanspruch auf eine Jubiläumszuwendung besteht nicht.

Für die Gewährung der Jubiläumszuwendung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, die Vollendung von 25 Dienstjahren und treue Dienste. Die Wortfolge 'treue Dienste' korrespondiert mit der den Bediensteten durch § 31 L-DBR auferlegten Treuepflicht. Das Wort 'treu' findet sich auch in der Angelobungsformel in § 15 L-DBR.

Unter treuen Diensten ist die gewissenhafte Besorgung dienstlicher Aufgaben zu verstehen, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet, dass er eine qualitativ einwandfreie und mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat.

Der Umfang der Treuepflicht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie dem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich zu bestimmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Vorgesetzte wegen ihrer Vorbildfunktion einen besonderen Einsatz und eine besondere Qualität der Dienstleistung zu erbringen haben, bezogen auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenstellung folgen aber auch spezifische Aufgaben wie Dienstaufsicht und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für die persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern könne sich pflichtwidriges Verhalten achtungs- und vertrauensmindernd auswirken; dadurch könnten die Unabhängigkeit und das Vorbild als Vorgesetzter verloren gehen. Als Vorgesetzter hätten Sie um den genannten Anforderungen gerecht zu werden, sofort handeln und den Verdacht der gerichtlich strafbaren Handlung melden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof weist im Zusammenhang mit der Jubiläumszuwendung, in seiner ständigen Judikatur daraufhin, dass bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und der Belohnung würdig ist, der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen ist.

Im Zuge des Disziplinarverfahrens wurden Sie mittels Disziplinarerkenntnis vom einer Dienstpflichtverletzung schuldig gesprochen, da Sie als Regionalleiter der Straßenmeisterei eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, nämlich den Diebstahl von 700 Liter Diesel aus der Straßenmeisterei, nicht unmittelbar nach Bekanntwerden gemeldet haben.

In ihren Einwendungen geben Sie an, dass entgegen der Begründung im Disziplinarerkenntnis, wo ihnen die verspätete Meldung einer strafbaren Handlung zur Last gelegt wurde, noch Recherchetätigkeiten durchgeführt werden mussten um den Täter überführen zu können. Diese Vorgangsweise kann die Dienstbehörde nicht nachvollziehen. § 33 L-DBR normiert, dass es zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten gehört, bei begründetem Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, diese unverzüglich zu melden. Die Überführung des Täters gehört nicht zu den Dienstpflichten, sondern lediglich die Meldung. Und dafür reicht bereits ein begründeter Verdacht aus.

Weiters geben Sie an, dass die Vollendung der 25 Dienstjahre mit gegeben war, Sie aber erst aufgrund ihrer Nachfrage im Februar 2011, im Mai 2011 die Auskunft erhalten haben, dass die Jubiläumszuwendung nicht zuerkannt wird. Das Disziplinarerkenntnis vom wurde erst am per RSA-Brief zugestellt.

Auf ihre Anfrage am wurde Ihnen bereits damals mitgeteilt, dass seitens der Dienstbehörde keine Jubiläumszuwendung zuerkannt wird.

Das Disziplinarerkenntnis wurde am verkündet und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Nachdem im gegenständlichen Fall die Dienstpflichtverletzung gegen Ende des Zeitraumes der 25 Dienstjahre gesetzt wurde, ist umso mehr davon auszugehen, dass die Voraussetzung der Erbringung treuer Dienste nicht erfüllt war.

Somit sind nach Ansicht der Dienstbehörde die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung nicht erfüllt. Eine Störung des dienstlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses, welche durch den Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses erfolgte, schließt nach Ansicht der Dienstbehörde das Vorliegen treuer Dienste aus."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Jubiläumszuwendung nach § 260 Stmk. L-DBR verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - sowohl in inhaltlicher als auch in formeller Hinsicht - darin, der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde den Sachverhalt ermittelt bzw. welche Beweise sie erhoben habe. Hätte die belangte Behörde Arbeitskollegen und Vorgesetzte des Beschwerdeführers über die Qualität seiner Dienstleistungen befragt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer jahrelang "treue Dienste" geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe über den Diebstahlverdacht Recherchen durchgeführt und nach deren erfolgreichen Abschluss der Dienstbehörde prompt Meldung erstattet. Gerade wegen seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter habe er das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Mitarbeitern nicht dadurch gefährden wollen, dass er voreilig unschuldige Mitarbeiter des Diebstahls beschuldige. Er habe daher der Dienstbehörde sogar Arbeit dadurch abgenommen und Recherchetätigkeit durchgeführt. Letztendlich habe er ein schriftliches Schuldbekenntnis des Täters vorlegen können, welcher den Schaden nachträglich wieder gut gemacht habe. Ein bloß vereinzeltes Fehlverhalten stehe der Annahme treuer Dienste nicht entgegen.

Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 - Stmk. L-DBR, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

" § 31

Allgemeine Dienstpflichten

(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.

§ 32

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

(1) Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter/Vorgesetzte ist jeder Organwalter/jede Organwalterin, der/die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Bediensteten/die Bedienstete betraut ist.

§ 33

Dienstpflichten des/der Vorgesetzten und des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin

(1) Der/Die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er/Sie hat seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. …

(3) Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß § 105 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. …

§ 105

Disziplinaranzeige

(1) Der/Die unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen zu pflegen, Wenn der Verdacht begründet ist, ist sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich die/der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Dieser hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

§ 260

Jubiläumszuwendung

(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

…"

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit dem eingangs zitierten Disziplinarerkenntnis vom - rechtskräftig - der Dienstpflichtverletzung des § 105 L-DBR schuldig erkannt wurde, weil er es als Vorgesetzter unterlassen hat, den ihm bekannten, von einem Untergebenen begangenen Diebstahl an seine Dienstbehörde zu melden. Schon damit ist für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer bindend festgestellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0195, sowie jenes vom , Zl. 2006/12/0020).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 260 Abs. 1 Stmk. L-DBR vergleichbaren Bestimmung des § 20c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984 stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung das (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 410/73, vom , Zl. 97/12/0402, sowie vom , Zl. 2010/12/0118). Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten soll grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen, obwohl im Untreue nicht vorgeworfen werden kann (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom mwN).

Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten (fallbezogen nach § 31 Abs. 1 Stmk. L-DBR). Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa die zitierten Erkenntnisse vom und sowie vom , Zl. 2003/12/0177, und das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0105).

Im Beschwerdefall ist zu bedenken, dass sich das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten, welches in der Unterlassung einer Meldung an seinen Vorgesetzten bestand, auf die Zeit von Mitte Juli bis Anfang Oktober 2007 beschränkte und dem Beschwerdeführer ein anderes Fehlverhalten während seiner 25- jährigen Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht wird. Wohl ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Dienstpflichtverletzung, die in einem Schuldspruch der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ihren Niederschlag fand, nicht unbeachtlich, allerdings fand auch die Disziplinarbehörde die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht als geboten. Die vom Beschwerdeführer disziplinarrechtlich zu verantwortende Unterlassung erfüllte auf Basis der Bescheidfeststellungen kein strafrechtlich relevantes Verhalten.

Nach der referierten Rechtsprechung sind bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat, und ob er der Belohnung würdig ist, der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Unterlassung (als Dauerdelikt), verglichen mit seiner gesamt in Betracht zu ziehenden Dienstzeit, von relativ kurzer Dauer war und auch keine strafrechtlich relevante Schwere erreicht (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0044), vermag allein dies eine Verneinung des Vorliegens treuer Dienste im Verständnis des § 260 Abs. 1 Stmk. L-DBR und damit die Versagung einer Jubiläumszuwendung nicht zu tragen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am