Suchen Hilfe
VwGH 21.02.2013, 2012/12/0061

VwGH 21.02.2013, 2012/12/0061

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §56;
LBG OÖ 1993 §58;
VwRallg;
RS 1
Vor dem Hintergrund des § 58 OÖ LBG 1993, aber auch der Materialien zur LBG-Novelle 2000 (Beilage 849/2000 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV.

Gesetzgebungsperiode) sowie zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 (Beilage 414/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtages XXVII. Gesetzgebungsperiode) ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jede Entscheidung über eine Nebenbeschäftigung eines Beamten - sohin nicht nur die Untersagung der Nebenbeschäftigung oder der Widerruf einer Genehmigung, sondern auch die Genehmigung selbst - durch die Dienstbehörde in einem förmlichen Verfahren bescheidförmig zu erfolgen hat; davon sah § 58 Abs. 6 zweiter Satz OÖ LBG 1993 die Ausnahme der Fiktion (arg.: "… gilt als erteilt, wenn …") der (förmlichen) Genehmigung vor, wenn binnen zweier Monate ab Einbringung des Ansuchens kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgt und keine Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ergeht. Dass die Fiktion nur dort Platz greifen sollte, wo noch keine bescheidförmige Entscheidung der Dienstbehörde vorlag, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Dr. O in W, vertreten durch die Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hopfengasse 23, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. PERS- 2011-8043/9-Re, betreffend Widerruf und Untersagung einer Nebenbeschäftigung nach § 58 Abs. 7 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit als Wirklicher Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich, war bis dahin mit wasserrechtlichen Angelegenheiten betraut und zuletzt (seit Jänner 2008) der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung als Gruppenleiter zur Dienstleistung zugewiesen.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0054, verwiesen, mit dem dessen Beschwerde gegen den eine Nebenbeschäftigung teilweise versagenden Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde.

Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge sprach der Beschwerdeführer am wegen seiner Nebenbeschäftigung bei der belangten Behörde vor und verblieb mit dieser dahingehend, dass er einen neuen Antrag auf Genehmigung seiner Nebenbeschäftigung einbringen werde, der Einschränkungen der beabsichtigten Nebenbeschäftigung im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen enthalten werde.

In seiner Eingabe vom erklärte er gegenüber der belangten Behörde, seinen "ursprünglichen Antrag wie folgt einzuschränken":

1.

Er "verzichte auf klassisches Lobbying".

2.

Seine Tätigkeit beschränke sich bei Projekten auf die Vorbereitung für die Einreichung bei der zuständigen Behörde. Eine Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung sei von der ausdrücklichen Genehmigung durch den Verhandlungsleiter abhängig "bzw. ausgeschlossen", um den von der Fachabteilung geäußerten Befürchtungen Rechnung zu tragen.

Weiters ist den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, dass er am neuerlich bei der belangten Behörde vorsprach.

Am zog er im Wege einer E-Mail seinen Antrag vom zurück und stellte den Antrag (auf Genehmigung einer Nebenbeschäftigung) dahingehend, dass sich seine Tätigkeit im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung als freiberuflicher Konsulent im wasserrechtlichen Bereich für diverse Auftraggeber ausschließlich auf die Vorbereitung von Projekten und die interne Beratung beschränke. Die angebotene Beratungstätigkeit und Projektaufbereitung ende jedenfalls, sobald ein "verhandlungsreifes Projekt" der Behörde übermittelt werde. Er werde weder an der Vorbereitung von Schriftsätzen mitwirken noch informelle Kontakte und Gespräche mit Behörden suchen noch an mündlichen Verhandlungen teilnehmen, außer, dies werde von der Behörde ausdrücklich gewünscht, noch sonstige - für Dritte wahrnehmbare - Vertretungshandlungen setzen. Vor Übernehme einer solchen Tätigkeit mit Bezug auf Oberösterreich werde er dem Leiter der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht Auftraggeber und konkretes Projekt mitteilen.

Hierauf erging seitens der belangten Behörde folgende

Erledigung an den Beschwerdeführer:

"Amt der Oö. Landesregierung

Direktion Personal

Abteilung Personal

4021 Linz o Bahnhofplatz 1

Herrn …

Linz,

Nebenbeschäftigung

Sehr geehrter Herr (Beschwerdeführer)!

Die von Ihnen am gemeldete Nebenbeschäftigung 'freiberuflicher Konsulent im wasserrechtlichen Bereich für diverse Auftraggeber; Vorbereitung von Projekten und interne Beratung' auf unbestimmte Zeit wird gemäß § 58 iVm § 63 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 i.d.g.F. unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

-

Die von Ihnen angebotene Beratungstätigkeit und Projektaufbereitung hat jedenfalls dann zu enden, sobald ein verhandlungsreifes Projekt der Behörde übermittelt wird.

-

Sie dürfen keine Vertretungsaufgaben, noch sonstige - für Dritte wahrnehmbare - Vertretungshandlungen, durchführen. Daher dürfen Sie im Rahmen Ihrer Nebenbeschäftigung weder an der Vorbereitung von Schriftsätzen (etwa Anträge, Berufungen oder Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) mitwirken, noch informelle Kontakte und Gespräche mit Behördenvertretern des Oö. Landesdienstes, sofern diese als Wasserrechtsbehörden im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder als Sachverständiger fungieren, suchen, noch an mündlichen Verhandlungen teilnehmen, es sei denn, dies wird von der Behörde ausdrücklich gewünscht.

-

Vor der Übernahme einer konkreten Beratungstätigkeit bzw. Projektvorbereitung für Auftraggeber mit Bezug zu Oberösterreich (dh, wenn Behörden des Landes Oberösterreich in der Vollziehung des Wasserrechts i.w.S. tätig werden), haben Sie den Auftraggeber und das bezughabende Projekt dem Leiter der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht mitzuteilen.

-

Die Ausübung der Nebenbeschäftigung darf sonstige wesentliche dienstliche Interessen bzw. organisatorische Belange Ihrer (ehemaligen) Dienststelle oder das Ansehen des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigen.

-

Die Nebenbeschäftigung darf grundsätzlich nur unter Beachtung und Einhaltung der damit im Zusammenhang stehenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt werden.

Jeder Verstoß gegen die genannten Voraussetzungen ist eine Dienstpflichtverletzung und kann u.a. zur Untersagung der Nebenbeschäftigung führen.

Soferne sich die gemeldete Nebenbeschäftigung wesentlich ändert, ist um neuerliche Genehmigung anzusuchen. Wird die Nebenbeschäftigung eingeschränkt oder nicht mehr ausgeübt, ist dies unverzüglich der Abteilung Personal zu melden.

Mit freundlichen Grüßen!

Für die Oö. Landesregierung:

Im Auftrag …"

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sodann im Rahmen von zwei Kraftwerksprojekten in Oberösterreich im Auftrag von Bewilligungswerbern beratend tätig wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Die Ihnen mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom , …, unter Auflagen erteilte Genehmigung der von Ihnen mit Schreiben vom gemeldeten Nebenbeschäftigung 'freiberuflicher Konsulent im wasserrechtlichen Bereich für diverse Auftraggeber; Vorbereitung von Projekten und interne Beratung', sofern sich diese auf das Bundesland Oberösterreich beziehen, auf unbestimmte Zeit, wird widerrufen und er wird Ihnen die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung untersagt."

Unter Anführung der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde im Rahmen der Begründung dieses Bescheides nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, beginnend mit ihrem Bescheid vom (Gegenstand des eingangs zitierten Erkenntnisses vom ) und ihrer Erledigung vom sowie Erwähnung des zitierten Erkenntnisses vom in tatsächlicher Hinsicht aus:

"Die Nebenbeschäftigung darf grundsätzlich nur unter Beachtung und Einhaltung der damit im Zusammenhang stehenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt werden.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2010/12/0054, wurde die von Ihnen gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom , …, erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen.

Mit E-Mail vom , haben Sie den Leiter der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der Oö. Landesregierung (AUWR) über einen neuen Auftrag informiert:

'Thomas G., Kraftweg an der T.' Noch am selben Tag wurde Ihnen vom Leiter der AUWR mitgeteilt, dass es sich dabei um ein 'äußerst sensibles' Verfahren handelt, bei dem am darauffolgenden Tag die mündliche Verhandlung durchgeführt werden würde und wurden Sie ersucht, den Bescheid der Abteilung Personal vom mit den vereinbarten und festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Auch wurden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass Ihrerseits keinesfalls eine öffentlichkeitswirksame Verhandlungsteilnahme oder Ähnliches zu erfolgen hat.

Sie haben am an der genannten mündlichen Verhandlung teilgenommen. Dabei wurden Sie nicht als offizieller Verhandlungsteilnehmer begrüßt. Auch wurden Sie in der ursprünglichen Fassung der Verhandlungsschrift nicht in die Teilnehmerliste aufgenommen, da Sie bei Ihrem Eintreffen erklärt haben, dass Sie nicht öffentlichkeitswirksam auftreten würden und sich als stiller Zuhörer verhalten würden. Es stellte sich aber während der mündlichen Verhandlung heraus, dass Sie als Berater des Antragstellers tätig und außerdem während des gesamten Verlaufs der mündlichen Verhandlung an der Seite des Antragstellers anwesend gewesen sind.

Aus diesem Grund wurde die Verhandlungsschrift hinsichtlich Ihrer Teilnahme vom zuständigen Beamten ergänzt. Nunmehr scheinen Sie als 'Berater Dr. …' auf.

Darüber hinaus haben Sie den Konsenswerber auch zu einem Termin beim Landeshauptmann begleitet und dort Erklärungen abgegeben.

Im Rahmen der am in der Abteilung Personal durchgeführten Einvernahme haben Sie sich hinsichtlich des Vorwurfs, dass Sie durch die Teilnahme an der am stattgefunden Wasserrechtsverhandlung betreffend die Errichtung eines Kraftwerkes an der T, gegen die von der Abteilung Personal erlassenen Bescheidauflagen hinsichtlich Ihrer genehmigten Nebenbeschäftigung verstoßen haben, dahingegen gerechtfertigt, dass Sie die Übernahme des Auftrages ordnungsgemäß dem Leiter der AUWR per E-Mail gemeldet hätten und die Antwort so interpretiert hätten, dass Sie nicht offiziell an der Verhandlung teilnehmen dürften. Auch hätten Sie seit über 30 Jahren an keiner Verhandlung im Bezirk K teilgenommen und wären Sie daher dort nicht bekannt. Sie hätten an der Verhandlung inoffiziell teilgenommen und wären weder begrüßt noch vorgestellt worden. Ihre Teilnahme haben Sie weiters damit begründet, dass Sie vom Konsenswerber darum gebeten worden wären.

Im Zuge der Verhandlung hätten Sie sich sehr zurückgehalten, obwohl es Sie mehrmals 'gereizt hätte', sich zu Wort zu melden. Auch mit den Sachverständigen hätten Sie während der Verhandlung kein Wort über den Fall gesprochen bzw. überhaupt keinen Kontakt mit diesen gehabt. Den Konsenswerber hätten Sie nur dahingehend informiert, dass die seitens der Sachverständigen geforderte Fischuntersuchung und ein begleitendes mehrjähriges Monitoring für die Genehmigung eines Kraftwerkes notwendig und daher unerlässlich wären.

Im Rahmen der Einvernahme wurden Sie von einem Vertreter der Abteilung Personal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Tätigkeiten jedenfalls zu enden haben, sobald ein verhandlungsreifes Projekt der Behörde übermittelt wird.

Mit E-Mail vom haben Sie dem Leiter der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht einen neuen Auftrag 'mitgeteilt' ('Fernwärme H Ges.m.b.H. & Co KG, Beratung im laufenden Verfahren').

In weiterer Folge wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs mit E-Mail vom die Möglichkeit zur Stellungnahme im Hinblick auf diesen neuen Auftrag bzw. dem zuvor in der Abteilung Personal geführten Gespräch vom eröffnet, in dem Sie vom Vertreter der Abteilung Personal unmissverständlich darauf hingewiesen worden sind, dass die Bescheidauflagen vorsehen, dass Ihre Vertretungstätigkeit jedenfalls dann zu enden hat, sobald ein Projekt der Behörde übermittelt wird. Vom Konsenswerber wurde die Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht in einem offiziellen Schreiben darüber informiert, dass er in Bezug auf strittige Punkte im anhängigen Verfahren von Ihnen vertreten werde.

Von der Ihnen eröffneten Stellungnahmemöglichkeit haben Sie noch am selben Tag ( per E-Mail) Gebrauch gemacht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Sie niemals angeboten hätten, eine Vertretung zu übernehmen, sondern ausschließlich eine Beratung; die falsche Wortwahl des Konsenswerbers würde nicht in Ihrer Verantwortung liegen. Die Beratung würde die Vorbereitung für ein Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung für Anlagenänderungen sowie die wasserrechtliche Bewilligung für eine Neufestsetzung des Jahreskonsenses umfassen. Eine Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung wäre nicht angedacht und würden Sie sich eindeutig im Rahmen Ihrer Möglichkeiten befinden.

Daraufhin wurden Sie von der Abteilung Personal mit E-Mail vom erneut aufgefordert, eine erweiterte Stellungnahme zu genanntem Projekt abzugeben, zumal es sich um ein Verfahren handelt, das - aktenkundig - bereits seit längerer Zeit behördenanhängig ist und bei dem im jetzigen (anhängigen) Verfahrensstadium unterschiedliche juristische Auffassungen der Behördenvertreter und des Konsenswerbers aufgetreten sind. Durch Ihre nunmehrige Tätigkeit für die Fernwärme H Ges.m.b.H. & Co KG würden Sie damit gegen die Bescheidauflage, dass die von Ihnen angebotene Beratungstätigkeit jedenfalls dann zu enden hat, sobald ein verhandlungsreifes Projekt der Behörde übermittelt wird, verstoßen.

Von dieser Stellungnahmemöglichkeit haben Sie jedoch nicht Gebrauch gemacht und haben dem von der Dienstbehörde aufgeworfenen Vorwurf der Missachtung von Bescheidauflagen nichts Weiteres entgegengesetzt.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom , …, dem von Ihnen an den Leiter der AUWR adressierten E-Mail vom bzw. der darauf an Sie ergangenen Antwort, dem von HR Ü verfassten Schreiben an den Verhandlungsleiter (Dr. A. BH K) vom , …, der Verhandlungsschrift vom , …, der Parteieneinvernahme vom , sowie aus dem von Ihnen an den Leiter der AUWR adressierten E-Mail vom ."

In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde unter Zitierung des § 58 Abs. 2 Z. 5, Abs. 6 und 7 sowie § 63 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993,

"(w)ie bereits im Bescheid der Oö. Landesregierung als Dienstbehörde vom , …, ausgeführt wurde, verfügen Sie aufgrund Ihrer früheren dienstlichen Tätigkeit über umfangreiches Insiderwissen jener Dienstbehörden des Oö. Landesdienstes, die als Wasserrechtsbehörden im Sinne des WRG 1959 fungieren.

Sobald Ihre Vertretungsaufgaben im Rahmen der Nebenbeschäftigung über eine bloße Projektvorbereitung hinausgehen und Sie damit Tätigkeiten die Sie während Ihres Dienststandes für die Behörde ausgeübt haben, nunmehr Ihren jetzigen Kunden als Partei bzw. Antragsteller zugutekommen lassen, kann der Anschein der sachlichen Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben durch die Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der Oö. Landesregierung für Dritte getrübt werden bzw. der Eindruck von Befangenheit (etwa durch Begünstigung der von Ihnen Beratenen) entstehen und widerspricht dies den Voraussetzungen für die Nebenbeschäftigungsgenehmigung im Sinne des § 58 Abs. 2 Z. 5 Oö. LBG.

Die mit Bescheid der .Oö. Landesregierung als Dienstbehörde vom , …, genehmigte Nebenbeschäftigung 'freiberuflicher Konsulent im wasserrechtlichen Bereich für diverse Auftraggeber; Vorbereitung von Projekten und interne Beratung', erfolgte deshalb - unter anderem - unter den Voraussetzungen, dass die von Ihnen angebotene Beratungstätigkeit und Projektaufbereitung jedenfalls dann zu enden hat, sobald ein verhandlungsreifes Projekt der Behörde übermittelt wird bzw. dass Sie keine Vertretungsaufgaben, noch sonstige - für Dritte wahrnehmbare - Vertretungshandlungen, durchführen dürfen.

Durch Ihre Teilnahme an der am stattgefunden Wasserrechtsverhandlung betreffend die Errichtung eines Kraftwerkes an der T haben Sie gegen beide Bescheidauflagen verstoßen, zumal Sie durch Ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine für Dritte wahrnehmbare Vertretungshandlung gesetzt haben und es sich um ein bereits behördenanhängiges Projekt gehandelt hat.

Obgleich Sie sodann von der Dienstbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass Ihre Tätigkeiten im Rahmen der Nebenbeschäftigung jedenfalls zu enden haben, sobald ein verhandlungsreifes Projekt der Behörde übermittelt wird, haben Sie einen weiteren Auftrag ('Fernwärme H Ges.m.b.H. & Co KG, Beratung im laufenden Verfahren') übernommen, wobei Sie wiederum eine Beratungstätigkeit in einem behördenanhängigen Verfahren durchführen.

Durch Ihre wiederholte Missachtung der Bescheidauflagen besteht die Gefahr, dass insbesondere bei Parteien von Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetzes 1959, die einem von Ihnen mittels 'Lobbying' geförderten Projekts ablehnend gegenüberstehen (z.B. Nachbarn im Sinne des Gesetzes) der Anschein, erweckt werden kann, dass die behördliche Entscheidung des jeweiligen Amtswalters nicht ausschließlich von objektiven Umständen geleitet wird, was wiederum dem Ansehen der Behörde und des Landes Oberösterreich in der (kritischen) Öffentlichkeit abträglich wäre. Dieser Anschein kann selbst dann erweckt werden, wenn Sie an mündlichen Verhandlungen (nunmehr als Kunde) bloß teilnehmen und sich jeglicher Wortmeldungen und Kommentaren enthalten.

Da Sie wiederholt gegen die Voraussetzungen unter denen die Nebenbeschäftigung 'freiberuflicher Konsulent im wasserrechtlichen Bereich für diverse Auftraggeber; Vorbereitung von Projekten und interne Beratung' erteilt worden ist, nämlich, dass die von Ihnen angebotene Beratungstätigkeit und Projektaufbereitung jedenfalls dann zu enden hat, sobald ein verhandlungsreifes Projekt der Behörde übermittelt wird bzw. dass Sie keine Vertretungsaufgaben, noch sonstige - für Dritte wahrnehmbare - Vertretungshandlungen, durchführen dürfen, verstoßen haben und somit bei Ausübung der Nebenbeschäftigung sonstige wesentliche Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber im Sinne des § 58 Abs. 2 Z 5 Oö. LBG gefährdet werden, liegt der Untersagungsgrund gemäß § 58 Abs. 2 Z 5 Oö. LBG vor der auch durch die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nicht beseitigt werden kann.

Die Dienstbehörde sieht es daher für notwendig an, die Ausübung der von Ihnen beantragten Nebenbeschäftigung, sofern sich diese auf das Bundesland Oberösterreich bezieht, zu untersagen."

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde beantragt, den angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits eingangs zitierte, den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom verwiesen.

§ 58 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994 war durch die Oö. Landesbeamtengesetz-Novelle 2000, LGBl. Nr. 18/2001, neu gefasst worden. Nach seinem Abs. 6 leg. cit war die Genehmigung - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung galt als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens

1. kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgt und

2. keine Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ergeht.

Die Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die LBG-Novelle 2000, Beilage 849/2000 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV. Gesetzgebungsperiode, führte hiezu u.a. aus:

"Zu Abs. 6:

Da im Unterschied zur bisherigen Rechtslage eine generelle Genehmigungspflicht (bisher: Meldepflicht; Genehmigungspflicht nur bei Teilzeitbeschäftigten und Karenzurlaubern) eingeführt wird, soll eine verzögerte Bearbeitung nicht zu Lasten des Bediensteten gehen. Wird binnen zwei Monaten ab Einbringung des Antrags nicht entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Ist der Antrag jedoch unvollständig und ergeht von der Dienstbehörde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, wird der (zweimonatige) Fristenlauf unterbrochen. Bringt der Beamte die angeforderten Unterlagen bzw. Angaben nicht fristgerecht nach, ist der Antrag zurückzuweisen; auf diese Rechtsfolge ist der Beamte im Mängelbehebungsauftrag hinzuweisen. Die Nachbringungsfrist kann von der Dienstbehörde erstreckt werden (§ 33 Abs. 4 AVG), was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass er die geforderten Angaben bzw. Unterlagen nicht fristgerecht nachbringen kann."

§ 58 leg. cit wurde sodann durch das 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 100, ausgegeben und versendet am , u.a. dadurch geändert, dass ein Abs. 5a und im Abs. 6 zweiter Satz nach der Wortfolge "Die Genehmigung gilt" die Wortfolge "bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens vorläufig" eingefügt wurden.

Die Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend diese Novelle, Beilage 414/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtages XXVII. Gesetzgebungsperiode, führt hiezu aus:

"Nach geltender Rechtslage gilt die Nebenbeschäftigung als genehmigt, sofern binnen zwei Monaten keine Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ergangen ist. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die der Dienstbehörde für die Durchführung des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (Einholung von Stellungnahmen im Zuge der Beweisaufnahme, Wahrung des Parteiengehörs, ...) zukommende Zweimonatsfrist oftmals zu kurz bemessen ist.

Es soll daher der Dienstbehörde für ihre (endgültige) Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung die auch in anderen Verfahren übliche Sechsmonatsfrist zur Verfügung stehen, wobei die Verpflichtung der Dienstbehörde, über das Ansuchen ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (§ 1 DVG iVm. § 73 Abs. 1 AVG), unverändert besteht.

Während des Zeitraums dieser Sechsmonatsfrist bis zur (endgültigen) Entscheidung bestehen - auch im Interesse der Beamtinnen und Beamten - künftig folgende Möglichkeiten:

1. Vorläufige Genehmigung durch die Dienstbehörde, wenn dem Ansuchen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Untersagungsgründen zu entnehmen sind.

2.Vorläufige Untersagung durch die Dienstbehörde mittels Weisung, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Untersagungsgründen bestehen.

3. Erfolgt binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens weder ein Mängelbehebungsauftrag noch eine vorläufige Untersagung der Nebenbeschäftigung, so gilt die Nebenbeschäftigung vorläufig als genehmigt.

Diese vorläufigen Untersagungen bzw. Genehmigungen treten jedoch spätestens sechs Monate nach Einbringung des Ansuchens wieder außer Kraft."

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtslage, aber auch der Materialien zur LBG-Novelle 2000 sowie zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass grundsätzlich jede Entscheidung über eine Nebenbeschäftigung eines Beamten - sohin nicht nur die Untersagung der Nebenbeschäftigung oder der Widerruf einer Genehmigung, sondern auch die Genehmigung selbst - durch die Dienstbehörde in einem förmlichen Verfahren bescheidförmig zu erfolgen hat; davon sah § 58 Abs. 6 zweiter Satz Oö. LBG die Ausnahme der Fiktion (arg.: "… gilt als erteilt, wenn …") der (förmlichen) Genehmigung vor, wenn binnen zweier Monate ab Einbringung des Ansuchens kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgt und keine Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ergeht. Dass die Fiktion nur dort Platz greifen sollte, wo noch keine bescheidförmige Entscheidung der Dienstbehörde vorlag, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Nach der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage war überdies noch keine zeitliche Beschränkung für die in Rede stehende Fiktion der Genehmigung vorgesehen.

Mit dem (zur hg. Zl. 2010/12/0054 - erfolglos - angefochtenen) Bescheid vom hatte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Genehmigung der Nebenbeschäftigung teils versagt und teils erteilt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde diesem Bescheid aber nicht durch ihre Erledigung vom derogiert: diese war weder als Bescheid bezeichnet noch wies sie die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf, wie dies jedoch die Bescheide vom sowie vom tun. Weitere Bedenken gegen den Bescheidcharakter der Erledigung vom erheben sich daraus, dass vor dem Hintergrund der damals in Geltung stehenden Rechtslage - wie eingangs dargestellt - unter den in § 58 Abs. 6 zweiter Satz Oö. LBG genannten Voraussetzungen die Fiktion der Genehmigung eintrat, womit es keines Bescheides bedurfte, um dem Beschwerdeführer die begehrte Genehmigung zuteilwerden zu lassen, was ebenfalls einen Bescheidwillen der belangten Behörde in Frage stellt. Ergaben sich im Beschwerdefall daher schon deshalb Zweifel am Bescheidcharakter der Erledigung vom , so wurden solche Zweifel auch dadurch bestärkt, dass die Erledigung vom in ihrem vierten und fünften Anstrich Aussagen allgemeiner und nur hinweisender Natur enthält, um in ihren beiden abschließenden Absätzen eindeutig lediglich informativen Charakter aufzuweisen.

Waren also schon vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage nach dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der Erledigung vom Zweifel über deren Bescheidcharakter angebracht, so gibt die fehlende Bezeichnung der Erledigung vom als Bescheid den Ausschlag dafür, in dieser keinen Bescheid zu sehen (vgl. den Spruch eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 9458/A, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/12/0185, sowie vom , Zl. 2006/12/0043, mwN).

Eine (materielle) Derogation des Bescheides vom konnte im Beschwerdefall aber dadurch erfolgen, dass die belangte Behörde nach § 58 Abs. 6 Oö. LBG in der Fassung der Oö. Landesbeamtengesetz-Novelle 2000 binnen zweier Monate seit dem Antrag vom weder einen Auftrag zur Mängelbehebung erteilte noch eine bescheidförmige Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erließ.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, gegründet auf § 58 Abs. 7 zweiter Satz Oö. LBG, den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit "Bescheid" vom "unter Auflagen" erteilten Genehmigung einer Nebenbeschäftigung als freiberuflicher Konsulent im wasserrechtlichen Bereich für diverse Auftraggeber; Vorbereitung von Projekten und interne Beratung, soweit sich diese auf das Bundesland Oberösterreich beziehe, für unbestimmte Zeit aus, und untersagte die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung.

Dadurch, dass die belangte Behörde zu Unrecht in ihrer Erledigung vom einen Bescheid erblickte und ihr derart normativen Gehalt im Sinne einer förmlichen Genehmigung einer Nebenbeschäftigung unter Auflagen zumaß, die einem Widerruf nach § 58 Abs. 7 Oö. LBG zugänglich wäre, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Die Abweisung des Mehrbegehrens folgt daraus, dass nach den zitierten Bestimmungen ein Zuspruch von Mehrwertsteuer aus Aufwandersatz nicht vorgesehen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §56;
LBG OÖ 1993 §58;
VwRallg;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120061.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAE-73639