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VwGH vom 24.08.2011, 2010/06/0249

VwGH vom 24.08.2011, 2010/06/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der W GmbH in K, vertreten durch Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 001165/2006/0011, betreffend Zurückweisung einer Bauanzeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1.

Begründung

3. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0166, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem das Ansuchen der Beschwerdeführerin betreffend die Errichtung einer Werbeanlage als mangelhaft belegt gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Maßgebend für diese Aufhebung war Folgendes:

"Aus dem Wortlaut der Eingabe der Beschwerdeführerin vom ergibt sich eindeutig, dass die Bauanzeige lediglich eventualiter für den Fall, dass der unter einem eingebrachten Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , mit dem ihr aufgetragen worden war, gemäß § 31 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung zu beseitigen, kein Erfolg beschieden sein sollte, erstattet wurde.

Damit wurde ein Eventualantrag gestellt, dass die Behörde dann, wenn die Berufung erfolglos bleibt, im Sinne des § 33 Steiermärkisches Baugesetz vorgeht. Das Wesen eines solchen im Verwaltungsverfahren zulässigen Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos.

Die von der belangten Behörde (im Vorbescheid) vorgenommene Zurückweisung der Bauanzeige erfolgte vor der Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates vom . Da somit die erstinstanzliche Behörde über den Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles entschieden hatte, belastete dies die Erledigung mit Rechtwidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit wäre von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen."

Zwischenzeitlich hat die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom der Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom (also dem Primärantrag) Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid "behoben", weil die Werbeanlage inzwischen beseitigt worden war.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz )Bescheid vom bestätigte die belangte Behörde (erneut) den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom , mit dem das Ansuchen der Beschwerdeführerin betreffend die Errichtung einer Werbeanlage als mangelhaft belegt gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden war.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Berufung gegen den Beseitigungsauftrag vom (also dem Primärantrag) sei mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom keine Folge gegeben worden; dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Fristerstreckung der von der Erstbehörde aufgetragenen Vorlage der fehlenden Pläne und Unterlagen nicht nachgekommen sei, sei der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Werbeanlage zurückzuweisen gewesen.


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4.
5.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Entscheidung durch eine zuständige Verwaltungsbehörde und Erledigung des Eventualantrages erst nach rechtskräftiger ablehnender Entscheidung über den Primärantrag und in ihren Verfahrensrechten verletzt. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass ein Eventualantrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werde, dass der Primärantrag erfolglos bleibe. Werde bereits dem Primärantrag stattgegeben, so werde der Eventualantrag gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin habe primär beantragt, ihrer Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom Folge zu geben. Lediglich eventualiter sei eine Bauanzeige eingebracht worden. Da zwischenzeitig dem Primärantrag der Beschwerdeführerin entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid Folge gegeben worden sei, sei der Eventualantrag gegenstandslos geworden. Die Durchführung eines Bauanzeigeverfahrens nach § 33 Steiermärkisches Baugesetz sei daher ohne zugrundeliegenden Antrag erfolgt. Die Behörden der Stadt Graz hätten somit eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihnen nicht zugekommen sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem eingangs genannten Erkenntnis ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Eingabe der Beschwerdeführerin vom , dass die Bauanzeige lediglich eventualiter erstattet wurde. Entsprechend der Aktenlage und auch dem Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass dieser Berufung - also dem Primärantrag - mit Bescheid der Berufungskommission vom Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz behoben wurde. Da somit dem Primärantrag stattgegeben wurde, ist der Eventualantrag gegenstandslos geworden. Es war daher mangels eines aufrechten Antrages nicht rechtens, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt hat. Vielmehr wäre dieser in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben gewesen (vgl. dazu, dass auch eine zurückweisende Entscheidung bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dann unzulässig ist, wenn ein Antrag fehlt, die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/19/1019, vom , Zl. 2000/07/0050, und vom , Zl. 2002/01/0278).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am