VwGH vom 16.09.2013, 2012/12/0055
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des G F in U, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PA-768/11-A02, betreffend Überstundenabgeltung nach § 16 GehG und Entscheidung über einen Antrag auf Essensbons
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Anspruch auf Essensbons richtet wird sie zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
In Ansehung des Abspruches über die Überstundenabgeltung wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am die bescheidmäßige Feststellung eines Anspruches auf besoldungsrechtliche Abgeltung der von ihm im Zeitraum vom bis behauptetermaßen geleisteten 547,38 Überstunden.
Nachdem die belangte Behörde zunächst mit einem Bescheid vom das den genannten Antrag betreffende Verfahren bis zum Abschluss des zur hg. Zl. 2010/12/0001 protokollierten Beschwerdeverfahrens ausgesetzt hatte und der Beschwerdeführer (nach Abschluss des zitierten Verfahrens durch das hg. Erkenntnis vom ) am die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über den genannten Antrag mit Säumnisbeschwerde geltend gemacht hatte, stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom bis keine zusätzliche Überstundenvergütung gebühre (Spruchpunkt I.).
Darüber hinaus wies sie den Antrag des Beschwerdeführers vom , soweit er auch auf Ausgabe der Sozialleistung Essensbons gerichtet war, ab.
Nach Schilderung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
"Bei X sind Dienstpläne (für die Schul- und Ferienzeit) in Geltung, die jeweils zum Fahrplanwechsel in Kraft treten und ein Jahr lang gültig sind. Die Dienstpläne sind für die Fahrer (Beamten) frei zugänglich in den Geschäftsräumlichkeiten der X ausgehängt. Der Dienstplan ordnet den einzelnen Fahrern (Beamten) für die einzelnen Tage Fahraufträge zu, die mit Schlüsselzahlen gekennzeichnet sind und einem bestimmten feststehenden Kurs entsprechen. Die Einzelheiten der Kurse (Anfang und Ende der Fahrstrecke sowie deren Verlauf und zeitliche Lage) sind in einer Fahrermappe hinterlegt, die ebenfalls für die Fahrer (Beamten) frei zugänglich in den Geschäftsräumlichkeiten der X aufliegt. Dienstpläne und Fahrermappe stehen außerdem auch dem Betriebsrat zur Verfügung. Die Zuteilung der Fahraufträge erfolgt so, dass die Wochendienstzeit des Lenkers (Beamte) höchstens um bis zu 50 vH der außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten länger ist, als die Wochendienstzeit gemäß § 48 Abs 2 und 4 BDG 1979 und im Kalenderjahr im Durchschnitt diesen Zeitraum nicht übersteigt. Die ausgedruckten Fahraufträge werden spätestens zehn Tage vor dem Tag des Dienstantritts dem Fahrer (Beamten) in seinem persönlichen Fach hinterlegt. Dem Fahrauftrag ist die konkret zu verrichtende Tätigkeit (Fahrrouten), die Abfahrts- und die Ankunftszeiten zu entnehmen.
X nahm bis einschließlich des Monats August 2010 eine andere Berechnung der Wendezeiten am Dienstort als die ÖBB-Postbus GmbH vor. Sie rechnete die Wendezeiten eines Tages am Dienstort, die je 30 Minuten überschreiten, zusammen und rechnete davon eine Dienstzeit eine Stunde voll und die zweite und dritte Stunde zur Hälfte an. Darüber hinausgehende Zeiten wurden nicht als Dienstzeit seitens der X gewertet. Diese Auslegung einschlägiger Normen (Verordnung der Bundesregierung vom , mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird, Stammfassung BGBl. Nr. 17/1982), führte dazu, dass weniger Überstunden anfallen, als bei jener Auslegung, die bei der ÖBB-Postbus GmbH Anwendung findet. Bei der ÖBB-Postbus GmbH findet keine tageweise Zusammenrechnung der Wendezeiten am Dienstort statt, sondern es wird von jeder einzelnen Wendezeit am Dienstort eines Tages die erste Stunde voll und die zweite und dritte Stunde zur Hälfte als Dienstzeit angerechnet."
Sodann gelangte die belangte Behörde - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom vertretenen Rechtsaufassung zur Frage der für die Anrechnung als Wendezeit geltenden Obergrenzen - bei Fortführung der bisher gepflogenen Methode der Jahresdurchrechnung zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer für den antragsgegenständlichen Zeitraum kein Überstundenentgelt gebühre.
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen gab die belangte Behörde die vom Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vertretene Auslegung des Begriffes Dienstplan wieder.
Sodann führte sie aus:
"Nach den Feststellungen geht aus dem von X verwendeten Dienstplan nicht unmittelbar hervor, dass er ein verlängerter Dienstplan im Sinne des § 48 Abs 6 BDG 1979 ist oder, dass von der Ermächtigung in § 48 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BDG Gebrauch gemacht wurde. Dies ergibt sich jedoch aus der Zusammenschau der Dienstpläne mit den feststehenden Kursen und den Fahraufträgen.
Mit Ihrem Vorbringen, dass Ihnen der Dienstplan im Sinne des § 48 BDG mit der Verteilung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden plus allfälliger Dienstplanverlängerung im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG auf die einzelnen Wochen im Kalenderjahr Ihnen nicht mit der erforderlichen Sicherheit bekannt sei, werfen Sie richtiger Weise keine Tatsachenfrage auf sondern Sie vertreten damit erkennbar die Rechtsansicht, dass sich die Tatsache der Verlängerung des Dienstplanes und der Inanspruchnahme der Ermächtigung in § 48 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BDG aus einem einzigen Dokument (dem 'Dienstplan') ergeben müsse.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Aus einem Dienstplan muss für den Bediensteten die Einteilung seiner Dienstzeit vorhersehbar sein. Dieser Anforderung entspricht auch ein Dienstplan, dem mittelbar, unter Verwendung von dem Beamten zur Verfügung stehenden Behelfen, diese Information zu entnehmen ist.
Nach den Feststellungen kann der Beamte bei X aus dem Dienstplan und den in der Fahrermappe hinterlegten Kursen und Fahraufträgen die Einteilung seiner Dienstzeit und damit deren Verlängerung bzw die Inanspruchnahme der Ermächtigung in § 48 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BDG entnehmen. Dies ist aber ausreichend, um die Vergütung von Mehrdienstleistungen ausgehend von einer um 50 vH der auswärtigen Wendezeiten (abzüglich 30 Minuten) verlängerten Dienstzeit und einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderjahr zu ermitteln.
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom zu GZ 2010/12/0001 den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung vom zu 8 ObA 13/09h zur Berechnung des Ausmaßes der 'Wendezeiten' am Dienstort im Verständnis des § 1 Abs. 2 erster Satz, zweiter Halbsatz VO angeschlossen. Demnach sind die erste Stunde jedenfalls als Dienstzeit zu rechnen, die zweite und die dritte Stunde zur Hälfte und jede weitere Stunde nicht mehr als Dienstzeit zu rechnen, wobei auf jede Wendezeit gesondert abzustellen ist.
Da die Wendezeiten am Dienstort gesondert zu betrachten waren, ergaben sich die in den Feststellungen neu berechneten Wendezeiten. Die über die bereits abgegoltenen Wendezeiten hinausgehenden Dienstzeiten sind Ihnen daher in Entsprechung des GehG abzugelten."
Schließlich begründete die belangte Behörde auch, weshalb sie den Anspruch auf Ausstellung der Essensbons als nicht bestehend erachtete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Eine ausdrückliche Einschränkung des Anfechtungsumfanges enthält die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer erachtet sich freilich ausschließlich in Beschwerdepunkten verletzt, welche die Dienstplangestaltung bzw. die Überstundenentschädigung betreffen. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete hierauf eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Zur Beschwerde gegen den Abspruch betreffend die Essensbons:
Wie oben ausgeführt richtet sich die Beschwerde (formal) gegen den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang. Eine Verletzung in den als Beschwerdepunkt formulierten Rechten erscheint freilich durch den Abspruch über die Gebührlichkeit von Essensbons ausgeschlossen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde, soweit sie sich (formal) auch gegen diesen Abspruch richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
II. Zur Beschwerde betreffend den Abspruch über die Überstundenvergütung:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht insoweit in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2012/12/0054, zugrunde lag. Aus den dort dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-73627