VwGH vom 21.02.2013, 2010/06/0246

VwGH vom 21.02.2013, 2010/06/0246

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/06/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden 1. des Z als Filiale des M in Z, und 2. des JP in S, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1. vom , Zl. uvs-2009/11/3280-1 (zur hg. Zl. 2010/06/0246) und 2. vom , Zl. uvs-2009/11/1396-1 (zur hg. Zl. 2010/06/0247), jeweils betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Entschädigung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (mitbeteiligte Parteien 1. im Verfahren Zl. 2010/06/0246 Stadtgemeinde H, 2. im Verfahren Zl. 2010/06/0247 Gemeinde S, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf - Dr. Rainer Kappacher, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 34), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat der mitbeteiligten Gemeinde S Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die erstbeschwerdeführende Partei ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes X GB H, der Zweitbeschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke 4 und 2 GB S.

Mit Eingabe vom 27. April und vom beantragten die Beschwerdeführer bei den jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaften (BH A und BH B), ihnen eine Entschädigung für die Umwidmung der in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke (von "landwirtschaftliches Mischgebiet" in "allgemeines Mischgebiet", wobei weiters festgelegt wurde, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen beim Grundstück der erstbeschwerdeführenden Partei; von "allgemeines Mischgebiet" in "Sonderfläche Grünanlage" bei den Grundstücken des Zweitbeschwerdeführers) im Ausmaß von EUR 292.125,-- bzw. EUR 1,333.432,30 jeweils samt 4 % Zinsen zuzuerkennen. Weiters stellten sie Anträge, ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine allfällige Versäumung der in § 70 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (TROG 2006) normierten Frist zu gewähren.

Mit Bescheiden vom und wiesen die Bezirkshauptmannschaften die Anträge auf Festsetzung einer Rückwidmungsentschädigung ab und jene auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurück.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass jeweils der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig und der Antrag auf Entschädigung gemäß § 70 TROG 2006 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde jeweils nach Darlegung des Verfahrensganges, des Inhaltes der Berufung und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage zunächst zur Wiedereinsetzung aus, die Vorschrift des § 71 AVG beziehe sich nur auf verfahrensrechtliche Fristen, deren Ablauf die Möglichkeit beende, in einem Verwaltungsverfahren eine Verfahrenshandlung zu setzen sowie eine Berufung zu erheben oder einen Antrag zu verbessern, also nicht für die Frist zur Geltendmachung eines materiellen Anspruches oder Antrages. Die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG könne auf materiell-rechtliche Fristen - von gesetzlich besonders geregelten (hier nicht relevanten) Fällen abgesehen - nicht angewendet werden.

§ 70 TROG 2006 normiere, dass dann, wenn eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. bei Änderung des Flächenwidmungsplanes zustande komme, der Eigentümer des von der Änderung der Widmung betroffenen Grundstückes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen könne. Daraus ergebe sich eindeutig, dass es sich nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern vielmehr um eine materiellrechtliche Frist, und zwar um eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruches handle (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/06/0053, sowie vom , Zl. 2001/10/0006). Damit sei die Bezirksverwaltungsbehörde im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist nicht in Frage komme.

Dem Vorbringen in der Berufung könne nicht gefolgt werden, wonach im Falle von Rückwidmungen eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend zu erfolgen habe, ob und wann ein Antrag auf Entschädigung für die Rückwidmung eingebracht werden könne. Flächenwidmungspläne seien nämlich als Durchführungsverordnungen nach Art. 18 Abs. 1 B-VG zu qualifizieren. Auch die Abänderung eines Flächenwidmungsplanes sei als Verordnung zu qualifizieren und zwar selbst dann, wenn diese nur ein einziges Grundstück betreffe. In den Verfahrensvorschriften zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen (§§ 64 ff TROG 2006) sei zwar vorgesehen, dass die Eigentümer der von einem Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes bzw. des Entwurfes einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zu verständigen seien. Dafür, dass die Eigentümer der betroffenen Grundstücke nach Abschluss des Verfahrens auch über das Inkrafttreten eines Flächenwidmungsplanes oder eines geänderten Flächenwidmungsplanes (als Verordnung) zu verständigen wären, finde sich im TROG 2006 kein Anhaltspunkt. Das TROG 2006 sehe auch nicht vor, dass bei den von der Flächenwidmungsplanung betroffenen Grundeigentümern Belehrungen im Sinne des § 70 zu erfolgen hätten. Für Interpretationen, wie sie in diesem Zusammenhang in der Berufung angestellt würden, verbleibe letztlich kein Raum. Insbesondere könne die geforderte analoge Anwendung des § 18 Abs. 3 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) nicht erfolgen, zumal in den Verfahrensvorschriften zur Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen insoweit keine sogenannte "Lücke" zu sehen sei. Mit der ins Treffen geführten Vorschrift des EisbEG sei in diesem Zusammenhang auch allein schon deswegen nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um eine Regelung eines mit Bescheid endenden Enteignungsverfahrens handle (vgl. § 11 ff EisbEG); Flächenwidmungspläne hingegen stellten - wie bereits erwähnt - Verordnungen dar. Die ins Treffen geführte Vorschrift des EisbEG lasse sich folglich nicht auf den vorliegenden Sachverhalt erstrecken.

Dass die Bezirkshauptmannschaft dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben habe, sei daher im Ergebnis rechtens erfolgt. Dieser Antrag sei allerdings nicht als unbegründet ab-, sondern vielmehr als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weshalb insoweit eine Präzisierung des erstinstanzlichen Spruches zu erfolgen gehabt habe.

Der Antrag auf Entschädigung sei nicht fristgerecht - entsprechend den Vorgaben des § 70 TROG 2006 - erfolgt. Die diesbezügliche Formulierung in § 70 TROG 2006 erweise sich keineswegs als unklar; es spiele insbesondere auch keine Rolle, ob es tatsächlich zu Verhandlungen zwischen der Gemeinde und einem von der Umwidmung betroffenen Grundeigentümer komme. Spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes müsse eine Antragstellung erfolgen. Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Fristsetzung für die Antragstellung in § 70 TROG 2006 teile die belangte Behörde nicht; immerhin habe der Verwaltungsgerichtshof selbst in der Fixierung einer Frist im Ausmaß von lediglich einem Jahr keine Bedenken erblickt (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0053, zur vergleichbaren Bestimmung des § 34 Abs. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 idF LGBl. Nr. 41/1991).

Damit erweise sich der vorliegende Antrag auf Entschädigung als verspätet und habe dieser folglich ohne nähere Überprüfung der materiellen Voraussetzungen zurückgewiesen werden müssen. Ein Eingehen auf die diesbezüglichen inhaltlichen Ausführungen in der Berufung, insbesondere was die Höhe des Entschädigungsanspruches und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 70 TROG 2006 anlange, sei folglich nicht mehr erforderlich. In diesem Sinne - Zurückweisung des Antrages als verspätet - sei schließlich der erstinstanzliche Spruch zu präzisieren gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der mit Erkenntnis vom , B 12/10-12 und B 404/10-12, die Beschwerden abwies und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abtrat, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtene Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden seien.

In den Entscheidungsgründen führte der VfGH unter Punkt III.

Folgendes aus (auszugsweise):

"1.1.2. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass die Fristen in § 70 TROG 2006 unklar geregelt seien, ist ihnen wie folgt zu entgegnen: Der Gesetzeswortlaut ist klar gefasst, zumal mangels Einigung über die Entschädigung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Flächenwidmungsplanänderungen ein weiteres Jahr Zeit bleibt, die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Finden keine Vergleichsverhandlungen innerhalb der dreimonatigen Frist statt, so bleibt es dem Antragsteller unbenommen, innerhalb eines weiteren Jahres den Entschädigungsantrag zu stellen.

Dass die betroffenen Grundeigentümer nach dem Abschluss des Verfahrens auch über das In-Kraft-Treten eines Flächenwidmungsplanes zu verständigen wären, dafür findet sich im TROG 2006 kein Anhaltspunkt. Der von den Beschwerdeführern referierte Verweis auf die einschlägige Bestimmung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (vgl. insbesondere § 18 Abs. 3 EisbEG), wonach der Grundstückseigentümer auch im Verfahren nach § 70 TROG 2006 auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Entschädigung aufmerksam zu machen sei, geht ins Leere, zumal es sich bei der Enteignung im Rahmen des EisbEG um ein Enteignungsverfahren, welches mit Bescheid endet, handelt; demgegenüber handelt es sich bei der Erlassung von Flächenwidmungsplänen um Verordnungen, deren Zustandekommen von der Einhaltung anderer, besonderer Verfahrensvorschriften, wie z. B. der Planauflage und der Kundmachung der Verordnung, abhängt. Darüber hinaus sieht § 64 Abs. 2 TROG 2006 ohnehin vor, dass die Eigentümer der von der Flächenwidmungsplanänderung betroffenen Liegenschaften im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes schriftlich zu verständigen sind.

1.1.3. Den Beschwerdevorbringen, wonach die Bestimmung des § 70 TROG 2006 verfassungswidrig sei, weil lediglich der Ersatz der Kosten für die Baureifmachung und nicht durch jene für Wertverluste vorgesehen wäre, ist zu erwidern:

Dass § 70 TROG 2006 nur die Vergütung der Kosten der Baureifmachung (und keine darüber hinausgehenden) vorsieht, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich (vgl. hiezu insbesondere VfSlg. 13.282/1992 sowie 17.149/2004; der Umstand, dass im Fall des Ausschlusses oder der Verringerung der Bebaubarkeit nach dem damaligen § 24 NÖ ROG 1976 nur jene Aufwendungen zu ersetzen waren, die im Hinblick auf die bisherige Widmungs- und Nutzungsart getätigt wurden und nicht auf die aus der Umwidmung resultierende wirtschaftliche Entwertung der Liegenschaft, war im Rahmen der Interessenabwägung bei der Rückwidmung zu berücksichtigen).

1.1.5. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 70 TROG 2006 teilt der Verfassungsgerichtshof somit nicht.

2. …

2.2. …

Bei der Frist des § 70 TROG 2006 handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ('bei sonstigem Anspruchsverlust') um eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruches und somit um eine materiell-rechtliche Frist (vgl. VfSlg. 16.692/2002). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Demzufolge war die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist von vornherein ausgeschlossen. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die belangte Behörde Willkür geübt hat.

3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten gegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt wurden.

…"

In ihrer auftragsgemäß ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.

Die im Verfahren Zl. 2010/06/0246 mitbeteiligte Stadtgemeinde H hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen, die im Verfahren Zl. 2010/06/0247 mitbeteiligte Gemeinde S hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hat hierüber erwogen:

§ 70 TROG 2006, LGBl. Nr. 27, lautet:

"§ 70

Entschädigung

Wird aufgrund der Änderung der Widmung von Grundstücken ihre Bebauung oder eine bestimmte Art der Bebauung verhindert, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung jener Vermögensnachteile, die ihnen durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke bis zur Auflegung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes bzw. über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 64 Abs. 1 oder 4 entstanden sind. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes zustande, so kann der Eigentümer des von der Änderung der Widmung betroffenen Grundstückes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Vergütung ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig."

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht die zutreffende Auffassung der belangten Behörde, dass sie die Frist des § 70 TROG 2006 versäumt haben. Sie vertreten (zusammengefasst) jedoch die Ansicht, es stünden ihnen im Sinne der "Sonderopfertheorie" - unabhängig vom Wortlaut des § 70 TROG 2006, der nur eine Entschädigung für frustrierte Kosten der Baureifmachung vorsieht - Entschädigungsansprüche für den Wertverlust ihrer Liegenschaften durch die Umwidmung zu, die sie auch nach Ablauf der Fristen des § 70 TRG 2006 bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen berechtigt seien.

Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführern allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen:

Wie der VfGH in seinem in dieser Angelegenheit ergangenen, oben auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnis vom dargelegt hat, sieht § 70 TROG 2006 - verfassungsrechtlich unbedenklich - nur den Ersatz der Kosten für die Baureifmachung vor, welcher Anspruch bei sonstigem Verlust nur bei Einhaltung der in dieser Bestimmung normierten materiell-rechtlichen Frist geltend gemacht werden kann.

Auch mit ihren Ausführungen hinsichtlich eines unzulässigen Sonderopfers sind die Beschwerdeführer, die ein derartiges Vorbringen, insbesondere mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 1,

1. ZP EMRK, bereits in ihren Beschwerden an den VfGH erstattet haben, auf das genannte Erkenntnis dieses Gerichtshofes zu verweisen, kommt doch der hinter der "Sonderopfer-Theorie" stehende Gedanke in der Judikatur des VfGH zum Gleichheitsgrundsatz zum Ausdruck (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VfSlg 16455).

Für einen Anspruch auf Entschädigung, der gerade bestehen soll, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 TROG 2006 nicht gegeben sind, ist jedenfalls eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nicht gegeben (zur Natur dieser Ansprüche vgl. etwa den VfSlg. 14.952).

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde im Verfahren Zl. 2010/06/0247 war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.

Wien, am