VwGH 19.09.2006, 2005/06/0155
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Ausführungen dazu, was unter dem Begriff Nutzungscharakter eines Gebäudes im Sinne des § 25 Abs. 3 Z. 3 Stmk. ROG zu verstehen ist, der nach dieser Bestimmung bei einer zulässigen Verwendungszweckänderung eines Gebäudes im Freiland, das der Freilandwidmung nicht entspricht, überwiegend erhalten bleiben muss. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - anders als die Literatur (vgl. in diesem Sinne Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, S. 677, FN 22 zu § 25 Stmk. ROG) - die Ansicht, dass das alleinige Abstellen auf das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes die Möglichkeit zu einer Vielfalt von Verwendungszweckänderungen bieten würde. |
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RS 2 | Es kommt bei der Beantwortung der Frage nach dem Nutzungscharakter eines Gebäudes im Sinne des § 25 Abs. 3 Z. 3 Stmk. ROG primär auf seine Verwendung an. Der Sinn der Worte "Nutzung" und "Verwendung" ist ident. Somit geht es um das Wort "Charakter", das gegenüber dem Begriff "Zweck" eine größere Bandbreite aufweist. Auch in den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Überlegungen zum Begriff des Nutzungscharakters wird auf die spezifische Nutzungsart eines Gebäudes hingewiesen, die sich in der Gestaltung und Bauweise eines Gebäudes ausdrückt und die zu berücksichtigen ist. Um festzustellen, ob der Nutzungscharakter eines Gebäudes nach einer Verwendungszweckänderung überwiegend erhalten bleibt, muss die Nutzungsart des in Frage stehenden Gebäudes vor und nach der Verwendungszweckänderung verglichen und überprüft werden, ob trotz der Änderung der Charakter der Nutzung erhalten bleibt. [Hier war im Hinblick auf die mit Bescheid vom in Rechtskraft erwachsene Umbaubewilligung für das vorliegende Gebäude dieser Vergleich zwischen dem Gasthaus mit nunmehr baubewilligten Zimmern samt Sanitärzellen und einem Bordell zu ziehen. Diese beiden Nutzungsarten des Gebäudes weisen aber keine derartigen Unterschiede auf, dass die Frage, ob der Nutzungscharakter des Gebäudes im Sinne des § 25 Abs. 3 Z. 3 Stmk. ROG erhalten bleibt, verneint werden könnte. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Widmung allgemeines Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/06/0091), dass ein Bordell eine Vergnügungsstätte und kein Gasthaus im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG sei, betraf dies den Verwendungszweck eines Gebäudes als Bordell oder als Gasthaus und die sich daraus ergebenden widmungsrechtlichen Implikationen. Der im vorliegenden Fall anzuwendende § 25 Abs. 3 Z. 3 lit. b Stmk. ROG spricht einerseits von einer Änderung des Verwendungszweckes, die bewilligt werden kann, und andererseits von der Erhaltung des bisherigen Nutzungscharakters des Gebäudes.] |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Marktgemeinde S, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. FA13B-
12.10 S 243 - 05/3, betreffend Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 25 Abs. 3 Z. 3 lit. b Stmk. RaumordnungsG (mitbeteiligte Partei: GZ in S, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH, 8010 Graz, Wielandgasse 14-16/6. Stock), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom (eingelangt bei der Beschwerdeführerin am ) beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Nutzungsänderung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes von einem Gasthausbetrieb in einen Bordellbetrieb auf dem näher angeführten Grundstück in der KG K. Der vorgelegte Bestandsplan für das Erdgeschoß zeigt an der Nordostseite des Gebäudes einen Speisesaal in der Größe von 45,90 m2 mit einem großen Fenster in der Ostwand und einem kleineren Fenster in der nördlichen Wand, an welcher Seite die Länge des Speisesaals 8,70 m ausmacht, nordwestseitig ein Gästezimmer mit 56,25 m2 und südseitig einen Festsaal in der Größe von 44 m2 mit danebenliegenden WC-Anlagen. Südwestseitig befindet sich die Küche mit 13,50 m2 verbunden mit einem Privatraum mit 6,9 m2. Wie den vorgelegten Plänen für das Erdgeschoß zu entnehmen ist, soll der Speisesaal durch Einziehen von zwei Zwischenwänden für den neuen Verwendungszweck verändert werden, sodass in diesem Bereich 3 Zimmer in der Größe von 14,20 m2, 13,60 m2 und 16,20 m2 entstehen, in denen je eine Dusche oder ein Bad eingebaut werden soll. In den im Dachgeschoß bestehenden Zimmern (teils mit Terrasse) ist der Einbau von zwei weiteren Duschen und einem WC geplant.
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin auf Grund des Ansuchens des Mitbeteiligten vom die Baubewilligung für die durchgeführten Umbauarbeiten beim bestehenden Gasthaus in K-Berg 66 auf dem näher angeführten Grundstück in der KG K. mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen beiliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten (Spruchpunkt I).
Die mit dem angeführten Ansuchen des Mitbeteiligten beantragte Bewilligung für die Nutzungsänderung von einem Gasthausbetrieb in einen Bordellbetrieb wies der Bürgermeister der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt. II dieses Bescheides ab, da die Nutzungsänderung § 25 Abs. 3 Z. 2 und 3 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 in der geltenden Fassung widerspreche.
Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat die gegen Spruchpunkt. II erhobene Berufung des Mitbeteiligten als unbegründet ab.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungsbescheid vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin.
Die belangte Behörde führte in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Nutzungsänderung von einem Gasthausbetrieb in einen Bordellbetrieb sei. Hinsichtlich der Umbaubarbeiten liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor, zumal der Mitbeteiligte ursprünglich lediglich den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides, in dem die beantragte Nutzungsänderung abgewiesen worden sei, angefochten habe. Auf die Ausführungen in der Vorstellung hinsichtlich der Umbaumaßnahmen sei daher nicht näher einzugehen gewesen.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im geltenden Flächenwidmungsplan 3.0 der Beschwerdeführerin als Freiland ausgewiesen. Gemäß § 25 Abs. 3 Z. 3 lit. b) Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 in der geltenden Fassung dürften im Freiland Änderungen des Verwendungszweckes bewilligt werden,
"b) bei sonst rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn der bisherige Nutzungscharakters des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt.
Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig."
Die Beschwerdeführerin habe am bekannt gegeben, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude bereits vor Inkrafttreten der Novelle, also vor dem , errichtet worden sei.
Es sei daher entsprechend § 25 Abs. 3 Z. 3 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 zu beurteilen, ob der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibe. Unter dem bisherigen Nutzungscharakter eines Gebäudes könne ganz allgemein der sichtbare Ausdruck der baulichen Voraussetzungen für eine bestimmte Nutzung verstanden werden, der sich primär im äußeren Erscheinungsbild, die (offenbar gemeint: das) sich aus der nutzungsbedingten äußeren und inneren baulichen Struktur ergebe, artikuliere. Das heiße, dass sich die spezifische Nutzungsart in der Gestaltung und Bauweise des Bauwerkes ausdrücke, wie dies etwa bei einem Wirtschaftsgebäude oder einem Kellerstöckl typischerweise der Fall sei. Wenn also eine vom ursprünglichen Nutzungscharakter abgehobene Folgenutzung beantragt werde, müsse der ursprüngliche Nutzungscharakter überwiegend aufrecht erhalten werden, was nicht flächenbezogen zu verstehen sei. Damit sei im Wesentlichen gemeint, dass z.B. ein Kellerstöckl durch bauliche Maßnahmen nicht soweit verändert werden dürfe, dass nach Abschluss der Bauarbeiten nicht mehr klar erkennbar sei, dass es sich um ein ehemaliges Kellerstöckl handle, sondern nur soweit, dass die typischen Baumerkmale eines Kellerstöckls erhalten blieben.
Im vorliegenden Fall sei die bisherige Nutzung ein Gasthausbetrieb gewesen. Die nunmehrige Nutzung als Bordellbetrieb verändere den Nutzungscharakter des Gebäudes nicht wesentlich. Der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes bleibe dahingehend überwiegend erhalten, da sowohl in einem Gasthausbetrieb als auch in einem Bordellbetrieb fremde Personen Aufnahme fänden. Auch die Art der Nutzung sei mit einem Gasthausbetrieb vergleichbar, zumal auch in einem Bordell Getränke und Speisen neben den anderen in einem Bordell typischerweise angebotenen Dienstleistungen konsumiert werden könnten. Auch äußerlich werde an der Struktur des Gebäudes nichts Wesentliches verändert. Das heiße, der Nutzungscharakter des Gebäudes an sich bleibe auch bei der beantragten Nutzungsänderung jedenfalls überwiegend erhalten. Eine Abweisung des gegenständlich gestellten Antrages auf Nutzungsänderung sei daher nicht rechtmäßig gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 3 Z. 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 (im Folgenden: Stmk. ROG) i.d.F. LGBl. Nr. 1/1995 dürfen im Freiland Änderungen des Verwendungszweckes bewilligt werden,
"b) bei sonst rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt."
Die Änderung des Verwendungszweckes ist nach der weiteren Anordnung in Z. 3 dieser Bestimmung nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle () rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Nutzungscharakter des verfahrensgegenständlichen Gebäudes durch die Änderung der Nutzung von Gasthausbetrieb in einen Bordellbetrieb nicht wesentlich verändert werde. Diese Auffassung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser habe ausgesprochen, dass ein Bordell eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG (betreffend die Widmung Kerngebiet) und kein Gasthaus im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG (betreffend die Widmung allgemeines Wohngebiet) sei, weil bei einem Bordell der sexuelle Lustgewinn die Eigenart des Betriebes dominiere und nicht der Genuss von Speisen und Getränken. Gehe man davon aus, dass an Stelle der bisherigen Nutzung als Gasthaus nunmehr eine Nutzung als Vergnügungsstätte erfolgen solle, so müsse diese Nutzungsänderung als wesentlich angesehen werden. Darüber hinaus habe die Umgestaltung des Gasthauses in ein Bordell auch bauliche Maßnahmen erfordert, wie die Neuinstallation insbesondere von Sanitäranlagen, wodurch es zu charakteristischen Änderungen zumindest der Innengestaltung des Gebäudes kommen habe müssen. Es zeige sich daher, dass sich die Nutzungsart des Gebäudes auch in der Gestaltung des Bauwerkes ausdrücke, da an Bordelle andere bauliche Anforderungen zu richten seien als an Gasthäuser bzw. Gaststätten. Für Gaststätten sei es im Regelfall nicht charakteristisch, dass Gästen Übernachtungsmöglichkeiten bzw. Dusch- und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden müssten. Da mit der Nutzungsänderung Gasthausbetrieb in Bordellbetrieb auch bauliche Umgestaltungsmaßnahmen in Verbindung stünden, ändere sich auch der Nutzungscharakter des Gebäudes maßgeblich, sodass nicht nur eine spezifische und wesentliche Nutzungsänderung vorliege, sondern auch der bauliche Charakter des Gebäudes einer Änderung unterzogen werden habe müssen, was allerdings dazu führe, dass nicht von einer überwiegenden Erhaltung des Nutzungscharakters auszugehen sei.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt keine Berechtigung zu.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Frage zu beantworten, was unter dem Begriff Nutzungscharakter eines Gebäudes im Sinne des § 25 Abs. 3 Z. 3 Stmk. ROG zu verstehen ist, der nach dieser Bestimmung bei einer zulässigen Verwendungszweckänderung eines Gebäudes im Freiland, das der Freilandwidmung nicht entspricht, überwiegend erhalten bleiben muss. In der Literatur wird dazu die Ansicht vertreten (vgl. in diesem Sinne Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, S. 677, FN 22 zu § 25 Stmk. ROG), dass unter dem bisherigen Nutzungscharakter eines Gebäudes ganz allgemein der sichtbare Ausdruck der baulichen Voraussetzungen für eine bestimmte Nutzung verstanden werden kann, der sich primär im äußeren Erscheinungsbild, das sich aus der nutzungsbedingten äußeren und inneren baulichen Struktur ergibt, artikuliert. Danach drücke sich die spezifische Nutzungsart in der Gestaltung und Bauweise des Bauwerkes aus, wie dies etwa bei einem Wirtschaftsgebäude oder einem Kellerstöckl typischerweise der Fall sei. Wenn also eine vom ursprünglichen Nutzungscharakter abgehobene Folgenutzung beantragt werde, müsse der ursprüngliche Nutzungscharakter überwiegend aufrecht erhalten werden. Damit sei im Wesentlichen gemeint, dass z. B. ein Kellerstöckl durch bauliche Maßnahmen nicht soweit verändert werden dürfe, dass nach Abschluss der Bauarten nicht mehr klar erkennbar sei, dass es sich um ein ehemaliges Kellerstöckl handle, sondern nur soweit, dass die typischen Baumerkmale eines Kellerstöckls erhalten blieben.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hingegen die Ansicht, dass das alleinige Abstellen auf das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes die Möglichkeit zu einer Vielfalt von Verwendungszweckänderungen bieten würde. Es kann dem Landesgesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er diese Ausnahmereglung für Verwendungszweckänderungen für im Freiland bewilligte Gebäude, die keine dem Freiland entsprechende Nutzung aufweisen, derart weit verstanden haben wollte. Gerade um ein solches Ergebnis zu vermeiden, kommt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beantwortung der Frage nach dem Nutzungscharakter eines Gebäudes primär auf seine Verwendung an. Der Sinn der Worte "Nutzung" und "Verwendung" ist ident. Somit geht es um das Wort "Charakter", das gegenüber dem Begriff "Zweck" eine größere Bandbreite aufweist. Auch in den wiedergegebenen Überlegungen zum Begriff des Nutzungscharakters wird auf die spezifische Nutzungsart eines Gebäudes hingewiesen, die sich in der Gestaltung und Bauweise eines Gebäudes ausdrückt und die zu berücksichtigen ist. Um festzustellen, ob der Nutzungscharakter eines Gebäudes nach einer Verwendungszweckänderung überwiegend erhalten bleibt, muss die Nutzungsart des in Frage stehenden Gebäudes vor und nach der Verwendungszweckänderung verglichen und überprüft werden, ob trotz der Änderung der Charakter der Nutzung erhalten bleibt. Im vorliegenden Fall war im Hinblick auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom in Rechtskraft erwachsene Umbaubewilligung für das vorliegenden Gebäude dieser Vergleich zwischen dem Gasthaus mit nunmehr baubewilligten Zimmern samt Sanitärzellen und einem Bordell zu ziehen. Diese beiden Nutzungsarten des Gebäudes weisen aber keine derartigen Unterschiede auf, dass die Frage, ob der Nutzungscharakter des Gebäudes im Sinne des § 25 Abs. 3 Z. 3 Stmk. ROG erhalten bleibt, - wie dies die Beschwerdeführerin meint -, verneint werden könnte.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Widmung allgemeines Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/06/0091), dass ein Bordell eine Vergnügungsstätte und kein Gasthaus im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG sei, betraf dies den Verwendungszweck eines Gebäudes als Bordell oder als Gasthaus und die sich daraus ergebenden widmungsrechtlichen Implikationen. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Regelung des § 25 Abs. 3 Z. 3 lit. b Stmk. ROG spricht einerseits von einer Änderung des Verwendungszweckes, die bewilligt werden kann, und andererseits von der Erhaltung des bisherigen Nutzungscharakters des Gebäudes. Im Ergebnis teilt der Verwaltungsgerichtshof somit die Ansicht der belangten Behörde, dass die verfahrensgegenständliche Verwendungszweckänderung gemäß § 25 Abs. 3 Z. 3 Stmk. ROG zulässig war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 17009 A/2006 |
Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2006:2005060155.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAE-73618