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VwGH vom 23.11.2017, Ra 2017/11/0259

VwGH vom 23.11.2017, Ra 2017/11/0259

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der G GmbH in J, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W178 2154432-1/9E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Suchtmittelgesetz sowie der Psychotropenverordnung und der Suchtgiftverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurden die Anträge der Revisionswerberin auf Erteilung einer Bewilligung zur Teilnahme am Verkehr mit psychotropen Stoffen gemäß § 2 Psychotropenverordnung und zur Teilnahme am Suchtgiftverkehr gemäß § 2 Suchtgiftverordnung für die Jahre 2016 und 2017 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig sei.

2 Gegen diesen Bescheid brachte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde entgegen der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, welche die Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorlegte. Letzteres leitete die Beschwerde mit verfahrensleitendem Beschluss vom an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, es sei nach Art. 131 Abs. 2 B-VG nicht zuständig, über Beschwerden in Rechtssachen der Vollziehung des Bundes zu entscheiden, die unmittelbar von Bundesbehörden entschieden werden.

3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die an es weitergeleitete Beschwerde mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Administrativverfahrens seien dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) zuzurechnen. Das Gesundheitswesen sei in Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht genannt. Es liege daher keine Angelegenheit vor, die "unmittelbar von Bundesbehörden" iSd. Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt werde, sondern eine der mittelbaren Bundesverwaltung. Der Rechtszug führe in der gegenständlichen Angelegenheit somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht, wie auch der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen sei.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

6 Art. 131 B-VG lautet auszugsweise:

"Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

..."

7 Das Suchtmittelgesetz, BGBl. Nr. 112/1997 idF.

BGBl. I Nr. 144/2015, lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als Suchtgifte bezeichnet sind.

(2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom zu Wien, BGBl. III Nr. 148/1997, Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick darauf, dass sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit Suchtgiften gleichgestellt sind.

(3) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Suchtgiften gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

(4) Nach Maßgabe der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und die Cannabispflanze den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen.

§ 3. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen III und IV dieses Übereinkommens enthalten und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als psychotrope Stoffe bezeichnet sind.

(2) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit psychotropen Stoffen gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den psychotropen Stoffen im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

...

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz

§ 6. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet

1. den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur

Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;

2. ...

...

Verordnung

§ 10. (1) Soweit dies zur Abwehr der durch den Missbrauch von

Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen

drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und

der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, hat der Bundesminister

oder die Bundesministerin für Gesundheit mit Verordnung nähere

Vorschriften zu erlassen über

1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtmitteln, der

Cannabispflanze und von Mohnstroh,

2. die Erzeugung und Verarbeitung von Suchtmitteln

einschließlich der Beschränkung der Erzeugung auf bestimmte Mengen

und Bezugsquellen,

3. die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie die

Ausstellung von Bedarfsbestätigungen für Suchtmittel,

4. die Führung von Vormerkungen und die Erstattung

fortlaufender Berichte über die Herstellung und Verarbeitung, den

Erwerb, die Veräußerung, die Ein-, Aus und Durchfuhr und die

Abgabe von, über den sonstigen Verkehr mit und über vorhandene

Vorräte an Suchtmitteln,

5. die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von

Suchtmitteln einschließlich der Rahmenbedingungen,

Qualitätssicherung und Kontrolle der Substitutionsbehandlung,

6. den sonstigen Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln,

7. die Kontrolle des Anbaus von Pflanzen der Gattung

Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln.

(2) ...

...

§ 50. (1) Mit der Vollziehung ist, sofern Abs. 2 nicht

anderes bestimmt, der Bundesminister oder die Bundesministerin für

Gesundheit betraut, und zwar

1. hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 1, § 6a Abs. 1 Z 2 und 3 und

Abs. 3 sowie § 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der

Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

2. ...

3. ...

4. hinsichtlich § 10 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,

5. ...

..."

8 Die Psychotropenverordnung, BGBl. II Nr. 375/1997 idF.

BGBl. II Nr. 243/2014, lautet auszugsweise:

"Auf Grund der §§ 3, 6 und 10 Suchtmittelgesetz (SMG),

BGBl. I Nr. 112/1997, wird verordnet:

...

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe

§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 30 Abs. 3 Z 1 Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und Besitzes und, sofern die §§ 6 und 7 nicht anderes bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit gestattet.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung und jeweils nur im notwendigen Umfang erteilt werden."

9 Die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997 idF.

BGBl. II Nr. 257/2015, lautet auszugsweise:

"Auf Grund der §§ 2, 6 und 10 Suchtmittelgesetz (SMG),

BGBl. I Nr. 112/1997, wird verordnet:

...

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe

§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die §§ 6, 7 oder 10a nicht anderes bestimmen, und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und nur in der von dieser bewilligten Höchstmenge gestattet.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, und jeweils nur im notwendigen Umfang unter Festsetzung einer Höchstmenge, erteilt werden. Zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten darf eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen."

10 Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob für Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Suchtmittelgesetzes, der Psychotropen- und der Suchtgiftverordnung eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existiert.

11 Die Revision ist jedoch unbegründet.

12 Soweit die Revision eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses darin erblickt, dass es sich bei der Vollziehung des Suchtmittelgesetzes, der Psychotropen- und der Suchtgiftverordnung entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes sehr wohl um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes handle, die unmittelbar durch Bundesbehörden, nämlich ausschließlich durch die belangte Behörde, besorgt werden, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben sei, übersieht sie Folgendes:

13 Die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides stützen sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG). Eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden ist in Angelegenheiten des Gesundheitswesens bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen, weil dieses weder in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist noch aufgrund einer anderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden gestattet ist.

14 Zwar sehen das Suchtmittelgesetz, die Psychotropen- und die Suchtgiftverordnung keine Zuständigkeiten anderer Behörden als der belangten Behörde, mithin einer Bundesbehörde, vor. Daraus ist aber für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil in Angelegenheiten, die schon von Verfassungs wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" - anstelle des nach Art. 102 Abs. 1 B-VG für die Vollziehung des Bundes in den Ländern grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den ihm unterstellten Landesbehörden - besorgt werden dürfen, von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd. Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG, der offensichtlich an die Begrifflichkeit des Art. 102 Abs. 2 B-VG (arg. "Folgende

Angelegenheiten können ... unmittelbar von Bundesbehörden besorgt

werden") anknüpft, vorliegen kann. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (siehe dazu das Erkenntnis vom , Ra 2016/11/0173, mwN).

15 Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, liegt im Revisionsfall demnach - ungeachtet der Alleinzuständigkeit der belangten Behörde nach dem Suchtmittelgesetz, der Psychotropen- und der Suchtgiftverordnung - keine Besorgung dieser Angelegenheit der Bundesvollziehung "unmittelbar durch Bundesbehörden" iSd. Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG vor.

16 Daraus folgt aber, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und von einer Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) Landesverwaltungsgerichtes ausgegangen ist. Die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

17 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am