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VwGH vom 23.02.2011, 2010/06/0239

VwGH vom 23.02.2011, 2010/06/0239

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des EK in P, vertreten durch Mag. Priska Seeber, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Ia-1399/6-2010, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. LH in P, vertreten durch Mag. Julia Lang, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23/III), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die minderjährige, im Jahr 1997 geborene Mitbeteiligte ist das eheliche Kind des Beschwerdeführers und der M.H. Beide Elternteile und das Kind führten den Familiennamen des Beschwerdeführers, K. Nach der Scheidung der Ehe im Jahr 2000 verblieb das Kind bei der Mutter, der auch alleine die Obsorge zukommt. Die Mutter nahm in der Folge ihren früheren Familiennamen H. wieder an. Mit dem Antrag vom beantragte die Mitbeteiligte, vertreten durch deren Mutter, die Änderung ihres Familiennamens in H. (Familienname der Mutter). Die Mitbeteiligte erklärte zugleich (persönlich) mit der Einbringung des Antrages auf Änderung ihres Namens einverstanden zu sein.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom entschied die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft antragsgemäß. Erst nach Abfertigung des Bescheides wurde dem Sachbearbeiter eine rechtzeitige ablehnende Äußerung des Beschwerdeführers vorgelegt (die demnach im erstinstanzlichen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden hatte). Darin brachte der Beschwerdeführer vor, seine Tochter führe seit ihrer Geburt den Familiennamen K. Nach der Rechtsprechung genüge als Grund für eine Namensänderung die Willenserklärung des Obsorgeberechtigten. Diese für seine Rechtsauffassung sehr bedenkliche Begründung und der Umstand, dass eine allfällige Namensänderung keine Verbesserung der Lebenssituation seiner Tochter bewirke, sondern vielmehr eine finanzielle Belastung durch die damit verbundenen Verwaltungsabgaben verursache, und andererseits einen nicht unwesentlichen Umdenkprozess für seine Tochter hervorrufe, der in keiner Relation zum Antrag stehe, bedeute, dass für ihn der Antrag nicht nachvollziehbar sei. Die Scheidung bzw. Trennung habe bei seiner Tochter nicht unwesentliche Folgen hinterlassen, die sich in Form von psychosomatischen Störungen auswirkten. Eine von der obsorgeberechtigten Mutter beantragte Namensänderung würde seiner Meinung nach nur eine neuerliche Belastung für seine Tochter bedeuten, da sie im schulischen wie auch im privaten Freundeskreis mit wiederkehrenden Fragen konfrontiert wäre. Wenn jedoch die Obsorgeberechtigte und die damit befasste Behörde dieses Vorgehen für notwendig erachteten, so werde er zum Wohle seines Kindes selbstverständlich keine negative Stellungnahme abgeben.

Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge Berufung und verwies auf die im erstinstanzlichen Bescheid nicht berücksichtigte rechtzeitige Stellungnahme. Weiters machte er geltend, dass eine Angleichung des Namens seiner Tochter an den ihrer Mutter aus seiner Sicht sehr wohl abträglich sei, zumal eine neuerliche Eheschließung durch die obsorgeberechtigte Mutter eine weitere Namensänderung zur Folge haben werde. Dieses "Vorgehen" sowie der Umstand, dass seine Tochter mit ihrem derzeitigen Namen in ihrem Umfeld unter ihren Freunden sehr gut integriert sei und bis zur Namensänderung ihrer Mutter im Jahr 2010 auch keinerlei negative Erfahrung gemacht habe, rechtfertige die beantragte Namensänderung in keiner Weise.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, es habe sich nicht ergeben, dass die beabsichtigte Namensänderung dem Kindeswohl abträglich wäre (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), dies sei auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abzuleiten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die Mitbeteiligte, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988 in der hier geltenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (NÄG), lauten:

"Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

...

(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

...

8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;

9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

...

Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

...

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;

...

Zustimmung und Anhörungen

§ 4. (1) ...

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

(3) ..."

Der Gesetzgeber sieht es seit der Novelle des NÄG im Jahre 1995 in § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Auf genau diesen Umstand stützte sich der verfahrensgegenständliche Antrag der Mitbeteiligten. Das allfällige Motiv für den Antrag, die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung und der Umstand, dass der zu ändernde Name des Kindes bereits ein durch die Behörde bewilligter Familienname ist, spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, bringt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, zum Ausdruck, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 16577/A/2005, mwH, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Vor diesem Hintergrund sind, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, keine Umstände hervorgekommen, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten erscheinen ließen, dies auch unter Bedachtnahme auf die in der Beschwerde wiederholte Behauptung, es hätten sich beim Kind auf Grund der Trennung psychosomatische Störungen ergeben. Es wurde keine Ausnahmesituation dargetan, die die Einholung einer Stellungnahme der Jugendwohlfahrtsbehörde oder eines kinderpsychologischen Gutachtens eines Sachverständigen im Namensänderungsverfahren geboten hätte erscheinen lassen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2010/06/0129 und 0130). Vielmehr besteht im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt dafür, dass die Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die vom Beschwerdeführer vermisste Anhörung des Kindes im Namensänderungsverfahren erfolgte, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, im Zuge der Antragstellung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten, gerichtet auf Zuspruch von Kosten für die Äußerung zum Aufschiebungsantrag, war abzuweisen, weil ein Kostenersatz hiefür nicht vorgesehen ist.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-73607