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VwGH vom 28.01.2013, 2012/12/0045

VwGH vom 28.01.2013, 2012/12/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Mag. H E in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 140.437/2-I/1/12, betreffend Versagung von Sonderurlaub nach § 74 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Polizeiinspektion S in Verwendung. Seit Februar 2007 absolvierte sie das Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität in Linz.

In ihrer Eingabe vom ersuchte sie um Gewährung eines Sonderurlaubs für den , weil sie an diesem Tag zur Fachprüfung Europarecht antreten werde. Mit Dienstrechtsmandat vom versagte das Landespolizeikommando Vorarlberg die Gewährung des beantragten Sonderurlaubes "aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen", die sich im Wesentlichen aus der Personalsituation auf der Polizeiinspektion S und den "neuen Richtlinien zur Gewährung von Sonderurlaub" ergäben, wogegen die Beschwerdeführerin Vorstellung erhob.

Zur Darstellung des diesen Antrag betreffenden weiteren Verfahrens wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/12/0029, verwiesen.

In einer weiteren Eingabe vom ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung von Sonderurlaub für den , weil sie an diesem Tag zur mündlichen Fachprüfung aus Verwaltungsrecht antreten werde.

Mit Dienstrechtsmandat vom versagte das Landespolizeikommando Vorarlberg als Dienstbehörde erster Instanz den beantragten Sonderurlaub "im Rahmen der Ermessensentscheidung", wogegen die Beschwerdeführerin Vorstellung erhob.

In einer "Urlaubsmeldung" vom ersuchte die Beschwerdeführerin um Erholungsurlaub für den . Die formularmäßige, von der Beschwerdeführerin unterfertigte Urlaubsanmeldung weist an ihrem Ende die handschriftliche Ergänzung "statt Sonderurlaub" mit einer unleserlichen Paraphe auf. Der "Dienstplan" der Polizeiinspektion S weist für die Beschwerdeführerin für den besagten Tag die Eintragung von Erholungsurlaub auf.

Mit Bescheid vom gab die Dienstbehörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung von einem Tag Sonderurlaub nicht statt. Die Ermittlungen hätten - so die Begründung dieses Bescheides - folgendes ergeben:

"Die Ermittlungen haben Folgendes ergeben:

Laut Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) ist für jeden Bediensteten, der dem Wechsel­ oder Gruppendienstplan unterliegt, ein Monatsdienstplan zu erstellen, der bis jeweils 4 Tage vor dem Ende des Vormonates für die Bediensteten einsehbar auf der Dienststelle aufzulegen ist.

Am beantragten Sie mit der Urlaubsmeldung, gleiches Datum, 8 Stunden Urlaub für den . in Ihrem Dienstplan für Juli 2010 waren für den daher 8 Stunden Urlaub eingeplant. Die Urlaubsmeldung wurde am vom Kommandanten der zuständigen Polizeiinspektion S zur Kenntnis genommen und am vom Bezirkskommando B genehmigt. Die Entscheidung über den beantragten Sonderurlaub für den konnte von der Dienstbehörde zum gegenständlichen Zeitpunkt noch nicht getroffen worden sein, da der diesbezügliche Antrag vom Bezirkspolizeikommando B dem Landespolizeikommando Vorarlberg zur Entscheidung vorgelegt wurde und erst am ho eingelangt ist. Die Vorlage und die Genehmigung des Urlaubsantrages bewirkte, dass Sie am keiner Dienstverpflichtung (Erholungsurlaub) nachzukommen hatten. Somit sind nicht alle Voraussetzungen (Dienstleistungspflicht) für die Gewährung eines Sonderurlaubes mehr gegeben. Der beantragte Sonderurlaub kann daher nicht genehmigt werden.

Ergänzend und als weiterer Sachverhalt wird festgestellt, dass bei einer Entscheidung im Ermessensbereich die Behörde eine Abwägung der Für und Wider die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden (privaten und öffentlichen) Interessen vorzunehmen und diese in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat.

Ihre privaten Interessen liegen in einem positiven und raschen Abschluss des Studiums. Weiters ist es legitim die Unterstützung des Dienstgebers durch Diensterleichterungen und zur Verfügungsstellung von Dienststunden zu erwarten.

Die öffentlichen Interessen sind im Wesentlichen


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-
die Sicherheit der Bevölkerung
-
einen möglichst effizienten und kostengünstigen Dienstbetrieb
-die Belastungen der Bediensteten auf ein erträgliches Maß zu reduzieren bzw. gleichmäßig aufzuteilen
-
die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und ressortinternen Regelungen
Die Polizeiinspektion (PI) S ist zur Bewältigung ihrer Aufgaben und damit zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit mit 14 Planstellen (100% Beschäftigungsäquivalenten) systemisiert. Der dienstbare Personalstand im Juli 2010 lag mit rund 79% wesentlich unter dem Sollstand. Nur durch Leistung von Mehrdienstleistungen (Überstunden) konnte ein Ausgleich erfolgen. Von den dienstbaren Beamteninnen der PI S wurden im Abrechnungsmonat Juli 2010 insgesamt 501,9 Mehrdienststundenleistungen (221,9 ÜSt, 280 Journalstunden) erbracht. Das sind für jeden Bediensteten durchschnittlich 45,6 Stunden Mehrdienstleistungen (hievon 20,1 ÜST und 25,4 Journaldienststunden). Eine personelle Verstärkung der Dienststelle war aufgrund von urlaubs­ und krankheitsbedingter Fehlstände im gesamten Bezirk nicht möglich.
Durch die Gewährung eines Sonderurlaubes tritt eine Minderung in der Arbeitsleistung auf der Dienststelle ein. Bei der bestehenden Arbeitsbelastung des Exekutivbereiches ist es meist unumgänglich notwendig, dass die erwähnte Minderung der Arbeitsleistung durch Arbeitsleistungen außerhalb der planmäßigen Dienstzeit, d.h. durch Überstundenleistung, auszugleichen ist. Dadurch erhöhen sich auch die Ausgaben für Mehrleistungsvergütungen, die einen Bestandteil des Personalaufwandes bilden. Eine weitere Belastung der Bediensteten durch geplante Mehrdienstleistungen ist nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und in ganz besonderen Anlassfällen zu vertreten.
Die Gewährung von Sonderurlaub ist im § 74 BDG 1979 geregelt. Um eine ressortweit einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten, erfolgte mit Erlass vom … eine Neuregelung betreffend die Gewährung von Sonderurlauben aus bestimmten persönlichen oder familiären Gründen als Richtlinie sowie über die Vorgehensweise bei Diensterleichterung für Studienzwecke.
Die Richtlinie besagt u. a., dass es der zuständigen Dienstbehörde obliegt, im Rahmen ihres Ermessensspielraumes nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalles einen Sonderurlaub auch aus anderen wichtigen persönlichen oder familiären Gründen sowie aus einem sonstigen besonderen Anlass zu gewähren, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Dies gilt in besonders begründeten Einzelfällen auch für einen Sonderurlaub bzw. eine Diensterleichterung für Studienzwecke, obwohl eine diesbezügliche Gewährung grundsätzlich nicht mehr vorgesehen ist.
Diensterleichterungen und Wünsche bei der Dienstplanung aufgrund Ihres Studiums werden von der Dienststellenleitung grundsätzlich berücksichtigt. Die von Ihnen beantragten Sonderurlaube für Studienzwecke im Ausmaß von insgesamt 3 Tagen wurden gewährt, obwohl von der ho Dienstbehörde eine restriktive Vorgehensweise gepflogen wird. Ein grundsätzliches Recht auf die Gewährung von Sonderurlaub kann dadurch nicht abgeleitet werden, weil jeder Antrag für sich zu beurteilen ist.
In Abwägung der angeführten privaten und öffentlichen Interessen kann die Dienstbehörde im Rahmen der Ermessenentscheidung dem Antrag auf Sonderurlaub ebenfalls nicht näher treten.
Dieses Ermittlungsergebnis wurde Ihnen mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs haben Sie mit Schreiben vom folgende Stellungnahme eingebracht:
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß Punkt 2.1.1. Abs. 3 des Dienstzeitmanagements 2005 (DiMa 2005) ist für jeden Bediensteten, der dem Wechsel- oder Gruppendienstplan unterliegt, ein Monatsdienstplan zu erstellen, der bis jeweils 4 Tage vor dem Ende des Vormonats einsehbar auf der Dienststelle aufzulegen ist. Im gegenständlichen Fall ist das der gewesen. Änderungen eines zur Einsicht aufgelegten und zur Kenntnis genommenen Dienstplanes sind vom Vorgesetzten bzw von ihm beauftragten Bediensteten aktenkundig zu machen. Im Dienstplan der RI H für den Monat Juli 2010 sind keine durchgeführten Änderungen ersichtlich bzw aktenkundig. Dass der PI-Kommandant nach Erstellung des Dienstplanes die ausdrückliche Weisung erhielt, die Eintragung '8 Stunden SU' am zu löschen und anstelle dessen '8 Stunden Urlaub' einzutragen ist nicht nachvollziehbar, weil ihr Antrag auf Erholungsurlaub () vor der definitiven Dienstplanerstellung erfolgte. Ihre Behauptung, dass eine solche Weisung vom BPK-Kommandanten an den PI-Kommandanten zur Änderung des Dienstplanes ergangen ist entbehrt jeglicher Grundlage und wird vom Betroffenen entschieden zurückgewiesen. Ihr Antrag vom um 8Stunden Sonderurlaub für den ist am beim Landespolizeikommando Vorarlberg eingelangt. Von einer Entscheidung der Dienstbehörde über eine Genehmigung bzw Ablehnung Ihres Antrages konnte sie daher vorher keine Kenntnis haben. Die Dienstbehörde kann erst nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages entschieden. Im gegenständlichen Fall wurde Ihrem Antrag mittels Dienstrechtsmandat vom nicht entsprochen.
Ihre Befürchtungen, dass bei einer Nichtbeantragung eines Erholungsurlaubes für den sie am Prüfungstag gar nicht frei bekommen hätten beruht auf reiner Vermutung und ist nicht nachvollziehbar. Sie hätten u.a. die Möglichkeit an diesem Tag dienstfrei planen zu lassen oder kurzfristig eine Dienstplanänderung bzw kurzfristig Erholungsurlaub zu beantragen. Nach Auskunft der Dienststellenführung wurde. Ihnen bis dato nach Möglichkeit jeglicher Dienstplanwunsch im Zusammenhang Ihres Studiums gewährt.
Zur Stellungnahme der weiteren Ausführungen der Dienstbehörde wird ausgeführt:
Da Ihr Antrag in erster Linie Auswirkungen auf die Belastungen der Mitarbeiter der PI S hat, ist auch nur die personelle Situation und die Mehrdienstleistungen der Bediensteten und die daraus resultierenden Belastungen zu beurteilen. Eine personelle Verstärkung der Dienststelle und damit die Annäherung an den systemisierten Personalstand ist aus Sicht der Dienstbehörde aufgrund .der generellen Personalsituation innerhalb des Bezirkspolizeikommandos B und des Landespolizeikommandos Vorarlberg nicht möglich bzw. nicht opportun.
Die Dienstbehörde ist daher angehalten andere Maßnahmen (kurzfristige Verstärkungen, Delegierung von verschiedenen Tätigkeiten, u. a.) für die Belastungsreduzierung zu setzen. So sind bestimmte Mehrdienstleistungen im Sinne des § 49 Abs. 2 BDG 1979 nach Möglichkeit durch Freizeitausgleich auszugleichen. So können einerseits die körperlichen und physischen Belastungen der Beamteninnen gemindert und andererseits die Ausgaben für Mehrdienstleistungen gekürzt werden. Minderungen der Arbeitsleistung einzelner Bediensteten würden diesem Grundsatz und Auftrag widersprechen. Es ist deshalb ohne Belang ob gerade an diesem Tag () Mehrdienstleistungen zu leisten waren oder nicht. Vielmehr ist auf die Gesamtleistung Bedacht zu nehmen.
…"
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung monierte die Beschwerdeführerin, dass für den zwei Anträge der Beschwerdeführerin vorgelegen seien. Am 19. Juni d.J. habe sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Sonderurlaub, knapp eine Woche später einen solchen auf Erholungsurlaub gestellt. Aufgrund der Vorgeschichte gebe es keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der zweite Antrag auf Erholungsurlaub so zu verstehen sei, dass er "in eventu" gestellt worden sei, d.h. für den Fall, dass der Sonderurlaub nicht rechtzeitig bewilligt werde. Es sei evident, dass ein Sonderurlaub für die Beschwerdeführerin "günstiger" sei und sie daher primär ein Interesse daran habe. Im konkreten Fall seien daher die Voraussetzungen des § 74 BDG 1979 gegeben, weil der Antrag auf Sonderurlaub jenem auf Erholungsurlaub vorgehe. Weiters legte sie dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine Gewährung von Sonderurlaub vorgelegen hätten.
In ihrer zu den Zlen. 2011/12/0137, 0139 protokollierten Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin u.a. geltend, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über diese Berufung verletzt, worauf der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren über diese Beschwerde einleitete.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Versagung von Sonderurlaub keine Folge und bestätigte den Bescheid vom . Begründend erwog die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung von § 74 Abs. 1 und 3 BDG 1979 aus rechtlicher Sicht:
"Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang und § 74 Abs. 1 und 3 BDG 1979 ergibt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubes jedenfalls folgende:
1.
ein Antrag des Beamten auf Gewährung von Sonderurlaub,
2.
das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder eines sonstigen besonderen Anlasses,
3.
Nichtentgegenstehen zwingender dienstlicher Interessen,
4.
kein Übersteigen der dem Anlass angemessenen Dauer und
5.
keine sonstigen gesetzlichen Hindernisse wie zum
Beispiel die fehlende Verpflichtung zur Dienstleistung für diesen Zeitraum (z.B. wegen Erholungsurlaubes, angeordneten Zeitausgleichs etc.).
Ist auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Sonderurlaub nicht zu gewähren. Die Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubes und bejahendenfalls über seine Dauer liegt daher erst dann im Ermessen der Dienstbehörde, wenn alle sogenannten Einstiegsvoraussetzungen vorliegen ...
Bei einer solchen Ermessensübung ist dann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ganz allgemein mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls allzu leicht eine gleichheitswidrige Begünstigung einzelner Beamter eintreten könnte
...
Abgesehen von dieser 'allgemeinen' Ermessensrichtlinie hat sich die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer des Sonderurlaubes (im Rahmen der durch § 74 Abs. 3 BDG 1979 vorgegebenen objektiven Obergrenze) von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen ...
Liegt einer der in § 74 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Anlassfälle vor, so setzt eine negative Ermessensentscheidung voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stehen, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein.
Die entsprechenden dienstlichen Interessen sind in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert darzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, welches Gewicht den für die Gewährung des Sonderurlaubes aus einem wichtigen persönlichen oder familiären Grund oder aus einem sonstigen besonderen Anlass sprechenden Gründen gegenüber entgegen stehenden dienstlichen Interessen zukommt, sind auch für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende öffentliche Interessen von Belang …
In Ihrem Fall ist nun aber bereits strittig, ob alle der oben genannten Einstiegsvoraussetzungen des § 74 BDG gegeben sind. Die Behörde stützt sich bei der Begründung der Ablehnung des von Ihnen aus wichtigen persönlichen Gründen beantragten Sonderurlaubes auch auf das gesetzliche Hindernis einer fehlenden Verpflichtung zur Dienstleistung am (Erholungsurlaub).
Unbestritten ist, dass Sie am einen Antrag auf Sonderurlaub für den gestellt haben. Dieser langte am beim zur Entscheidung zuständigen Landespolizeikommando ein.
Weiters ist unbestritten, dass Sie am einen Antrag auf Erholungsurlaub, ebenfalls für den stellten, der am vom zuständigen Bezirkspolizeikommando genehmigt und im Dienstplan eingetragen wurde.
Die weitere - und bisher von Ihnen unbestritten durchaus auch in Anspruch genommene - Möglichkeit, vor der endgültigen Erstellung des Dienstplanes und vor einer Genehmigung des Sonderurlaubes statt um Erholungsurlaub um eine entsprechende Dienstplanänderung im Sinne einer 'Freiplanung' für den Prüfungstermin zu ersuchen, wurde in diesem Fall von Ihnen nicht weiter verfolgt.
Ihrem Argument, Sie hätten diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen, da die Vergangenheit gezeigt habe, dass Sie sich nicht darauf verlassen könnten, muss entgegengehalten werden, dass es grundsätzlich nicht ausreichend erscheint, sich auf die Gewährung von Sonderurlaub oder auf eine besondere Berücksichtigung bei der Erstellung von Dienstplänen zu verlassen, da auf beides kein absoluter Rechtsanspruch besteht.
Zu Ihren Angaben, quasi zur Beantragung eines Erholungsurlaubes gezwungen worden zu sein, muss festgehalten werden, dass in diesem Fall wohl Aussage gegen Aussage steht und eine Ermittlung des tatsächlichen objektiven Sachverhaltes ohne das Vorliegen weiterer Hinweise, wie z.B. ein offizieller Aktenvermerk oder Änderungen am Dienstplan selbst, im Nachhinein von ho. nicht mehr möglich sein kann.
Bei der Berufungsentscheidung musste die Behörde daher auf die hier vorliegenden nachweisbaren Fakten zurückgreifen.
Demnach war aber zum Zeitpunkt, als das Landespolizeikommando Vorarlberg erstmals faktisch über Ihren Antrag hätte entscheiden können (Vorlage des Antrags), das heißt am , Ihr am - aus welchen Gründen auch immer - beantragter Erholungsurlaub bereits genehmigt und in den Dienstplan eingetragen.
Infolgedessen lag eine der oben angeführten 'Einstiegsvoraussetzungen', nämlich das Fehlen sonstiger gesetzlicher Hindernisse wie zum Beispiel die fehlende Verpflichtung zur Dienstleistung für diesen Zeitraum (z.B. wegen Erholungsurlaubes, angeordneten Zeitausgleichs etc.), für die Gewährung von Sonderurlaub nicht mehr vor, weshalb die Dienstbehörde Ihren Antrag auch nicht mehr genehmigen durfte.
Aufgrund dieses Nichtvorliegens einer Einstiegsvoraussetzung blieb allerdings auch kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung Ihrer Dienstbehörde weshalb auf Ihre diesbezüglichen Argumentationen nicht mehr einzugehen war."
Mit Beschluss vom stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde ein.
In ihrer gegen den nachgeholten, angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sonderurlaub nach § 74 BDG 1979 verletzt; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Darstellung der maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das eingangs zitierte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/12/0029, verwiesen.

Im nun gegenständlichen Fall sah die belangte Behörde bereits die "Einstiegsvoraussetzung" als nicht gegeben, dass die Beschwerdeführerin am besagten Tag überhaupt zur Dienstleistung verpflichtet gewesen sei, weil sie von einer Dienstleistung an diesem Tag aufgrund der Bewilligung des von ihr beantragten Erholungsurlaubes bereits entbunden gewesen sei.

Der belangten Behörde ist zunächst darin zu folgen, dass die Beschwerdeführerin für ein und denselben Tag einerseits einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub, andererseits einen solchen auf Erholungsurlaub gestellt hatte. Ebenso wie die Bewilligung von Erholungsurlaub zu einer Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstleistung führt - und damit die besagte Einstiegsvoraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub entfällt - führt eine Bewilligung von Sonderurlaub zu einer Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstleistung und damit zum Entfall der Voraussetzung für die Gewährung von Erholungsurlaub.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Umstand, dass die vorgesetzte Dienststelle, das Bezirkspolizeikommando, den (späteren) Antrag auf Erholungsurlaub insofern einer rascheren Entscheidung zuführte, als dieser "genehmigt und im Dienstplan eingetragen wurde", für die Frage einer Reihung der einander ausschließenden Begehren der Beschwerdeführerin nicht von Belang. In Anbetracht der objektiv einander ausschließenden Begehren wäre es Sache der Dienstbehörde gewesen, die Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 8 Abs. 1 DVG Gelegenheit zu geben, ihre einander widersprechenden Anbringen und Begehren gegebenenfalls einer Reihung zu unterziehen (zur Zulässigkeit eines Eventualantrages vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/12/0224 = Slg. 17.619/A, mwN).

Der Umstand, dass allenfalls der nach § 2 Abs. 4 DVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 für die Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes zuständige Dienststellenleiter - der zweifellos in Kenntnis eines im Dienstweg eingebrachten Antrages auf Sonderurlaub für den selben Tag war - eine raschere (positive) Entscheidung trifft als die Dienstbehörde erster Instanz über das Begehren auf Sonderurlaub, tut den Rechten des Beamten einschließlich jenem, seine Anträge einer Klarstellung zuzuführen, keinen Abbruch.

Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch der Umstand, dass der Beamte den gegenständlichen Zeitraum letztlich mit Erholungsurlaub abdeckte, diesem ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über sein Begehren auf Sonderurlaub und letztlich über eine Beschwerde gegen die Versagung von Sonderurlaub grundsätzlich nicht nimmt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0087, Punkt II.2. mwN).

Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am