VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/11/0232
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M S in A, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-650831/5/WP, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom forderte die belangte Behörde den Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 des Führerscheingesetzes (FSG) auf, sich binnen drei Wochen ab Rechtskraft amtsärztlich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 untersuchen zu lassen.
2 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit am mündlich verkündetem Erkenntnis die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
4 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
6 1.1.1. Das FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2017, lautet (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu
lenken (§§ 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. ... .
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
‚geeignet', ‚bedingt geeignet', ‚beschränkt geeignet' oder ‚nicht
geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder
mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten
‚geeignet' für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer
Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ‚bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
...
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer
Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten ‚nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
...
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des
ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
... .
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen,
Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
..."
7 1.1.2. Die FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 idF
BGBl. II Nr. 206/2016, lautet (auszugsweise):
"Allgemeines
§ 2. (1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche
Nachuntersuchung erforderlich ist,
2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche
Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
...
Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.
...
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
...
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
..."
8 1.2.1. Das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997
idF BGBl. I Nr. 71/2014, lautete (auszugsweise):
"Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe.
(2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe.
§ 2 (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Suchtgifte bezeichnet sind.
(2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom zu Wien, BGBl. III Nr. 148/1997, Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick darauf, dass sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Suchtgiften gleichgestellt sind.
(3) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Suchtgiften gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.
..."
9 1.2.2. Die Suchtgiftverordnung - SV, BGBl. II Nr. 374/1997
idF BGBl. II Nr. 242/2014, lautet (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.
...
Anhang V
...
V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
...
4-Methyl-Methcathinon
...
die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2.
angeführten Suchtgifte
die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.
..."
10 1.2.3. Die Suchtgift-Grenzmengenverordnung - SGV, BGBl. II Nr. 377/1997 idF BGBl. II Nr. 371/2014, lautet (auszugsweise):
"§ 1. Als Untergrenze jener Menge, die, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), wird für die einzelnen Suchtgifte, unter Bedachtnahme auch auf deren Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung jeweils angeführte Menge festgesetzt.
§ 2. Sofern hinsichtlich der im Anhang angeführten Suchtgifte das Bestehen von Salzen möglich ist, beziehen sich die Grenzmengen auf die Base des jeweiligen Suchtgiftes.
...
Anhang
...
4. Suchtgifte gemäß Anhang V der Suchtgiftverordnung:
Substanz: Mengen in Gramm:
...
4-Methyl-Methcathinon 60,0
..."
11 2. Die Revision ist zulässig, weil Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Aufforderungsbescheiden bei schon länger zurückliegendem Konsum der in § 14 Abs. 5 FSG-GV genannten Substanzen nicht vorliegt.
12 3. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet. 13 3.1.1. Das Verwaltungsgericht stützt das angefochtene
Erkenntnis auf folgende Sachverhaltsannahmen:
14 Der Revisionswerber sei "im Jahr 2012" auf einer Sex-Party überredet worden, Mephedron zu konsumieren, dessen Wirkung ihm gefallen habe. Er habe das Gefühl gehabt, Viagra eingenommen zu haben. Infolge der Einnahme von Mephedron habe sich der Revisionswerber die ganze Nacht hindurch potent gefühlt. "Im Jahr 2012" habe der Revisionswerber daraufhin zweimal je 100 g Mephedron erhalten, wovon er 100 g selbst konsumiert habe. Ebenfalls "2012" sei dem Revisionswerber "aufgrund Suchtmittelkonsums" die Lenkberechtigung entzogen worden. Bis 2014 habe er eine Pause hinsichtlich des Suchtmittelkonsums eingelegt, weil er regelmäßig habe Harn abgeben müssen.
15 Zwischen Ende des Jahres 2014 und Mitte 2015 habe der Revisionswerber insgesamt 500 g der Substanz 3-MMC, von der er gemeint habe, sie wirke ähnlich wie Mephedron, bestellt und erhalten, von welcher Menge er 300 g "auf diversen (Sex-)Partys" selbst konsumiert habe.
16 Da es ihm ab Mitte des Jahres 2015 nicht mehr möglich gewesen sei, im Internet 3-MMC zu bestellen, habe der Revisionswerber von "ca Sommer 2015 bis Anfang 2016" in mehreren Bestellvorgängen ca. 100 g der Substanz 4-CMC bestellt und erhalten; davon habe er rund 50 g selbst konsumiert.
17 Im Dezember 2015 habe der Revisionswerber insgesamt 250 g Mexedron bestellt und erhalten. Zunächst habe er davon "eine Nase" selbst konsumiert und den Rest mit Ascorbinsäure gestreckt; davon habe er bis Mitte Februar 2016 gemeinsam mit einer weiteren Person 10 g selbst konsumiert. Im Februar 2016 habe der Revisionswerber insgesamt weitere 75 g 3-MMC und 4-CMC bestellt.
18 Der Revisionswerber habe, wie er in seiner Beschuldigtenvernehmung vom angegeben habe, den Zustand nach dem Konsum so genossen, dass er einfach wieder und wieder bestellt habe. Konsumiert habe er jedoch nicht im Alltag, sondern "immer nur auf den Sexpartys an den Wochenenden", weil er sich dadurch potenter, enthemmter und entspannter gefühlt habe.
19 Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom sei der Revisionswerber schließlich rechtskräftig insbesondere wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG verurteilt worden, da er "ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen" habe, indem er ab zumindest Anfang 2012 bis Anfang Februar 2016 eine insgesamt unbekannte Menge Mephedron (4-MMC) und 3-MMC erworben und aus einem Schmuggel stammend zum Eigenkonsum besessen habe. Hinsichtlich der Substanzen 4-CMC (4- Chloromethcathinone, Clephedron) und Mexedron sei der Revisionswerber wegen des Vergehens nach § 4 Abs. 1 des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes (NPSG) iVm. § 15 Abs. 1 StGB verurteilt worden.
20 Wie sich zeige, habe der Revisionswerber einen erheblichen Eigenkonsum "SMG- und NPSG-relevanter Substanzen" gepflegt. Dem vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Einholung eines biochemischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass sich die Einnahme von 4 CMC und 3-MMC nicht auf die Fahrtauglichkeit auswirke, sei einerseits aufgrund der getroffenen Feststellungen und andererseits "aufgrund der SMG- und NPSG-Relevanz der genannten Stoffe" nicht stattzugeben gewesen. Auch der Beweisantrag, die Ergebnisse der Drogenschnelltests der PI Ansfelden aus dem Jahr 2016 einzuholen, zum Beweis dafür, dass der Revisionswerber im Jahr 2016 keine Suchtmittel konsumiert hätte, sei abzuweisen gewesen, weil einerseits ein Drogenschnelltest auf die vom Revisionswerber eingenommenen Substanzen nicht reagiere, und andererseits, weil sich der Verdacht des gehäuften Missbrauchs von Suchtgiften bzw. Arzneimitteln auf die Zeit vor der Durchführung dieser Tests beziehe.
21 3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe ihre Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen "mit dem gehäuften Missbrauch von illegalen Suchtmitteln bzw. neuen psychoaktiven Substanzen über einen derart langen Zeitraum" sowie dem hohen Abhängigkeitspotenzial dieser Stoffe begründet. Angesichts des Konsums einer erheblichen Menge derartiger Substanzen, des ausgedehnten Zeitraums und des gegenüber Cannabis wohl weitaus höher anzusetzenden Abhängigkeitspotenzials könne nicht mehr von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesundheitliche Eignung nicht berühre. Die auf § 24 Abs. 4 FSG gestützte Aufforderung der belangten Behörde, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, erweise sich daher als rechtmäßig.
22 3.2. Die Revision führt, auf das Wesentliche zusammengefasst, aus, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers sei im Zeitraum vom bis entzogen gewesen, eine Wiedererteilung sei unter Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen sowie einer Befristung auf ein Jahr bis März 2014 erfolgt. Im Hinblick darauf seien die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes für den Zeitraum bis März 2013 "nicht verfahrensrelevant". Aufgrund der Befristung unter Auflagen sei Suchtgiftfreiheit bis zum März 2014 bewiesen. Das Verwaltungsgericht hätte sich demnach nur auf den Zeitraum vom April 2014 bis zu seiner Entscheidung beziehen dürfen. Die Substanz Mephedron sei daher nicht von Belang.
23 Der gelegentliche Konsum von 3-MMC und 4-CMC beeinträchtige nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken. Zu Unrecht sei das beantragte biochemische Gutachten nicht eingeholt worden. Die genannten Substanzen seien im NPSG nicht explizit angeführt, auch ihre Wirkung sei nicht festgestellt. Dass sie ein weitaus höher anzusetzendes Abhängigkeitspotenzial hätten, sei nicht gerichtsnotorisch.
24 Das Verwaltungsgericht habe schließlich nicht beachtet, dass bereits für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vor der Erlassung des Aufforderungsbescheids keine Substanzen konsumiert worden seien.
25 Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt.
26 3.3.1. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht keine näheren Feststellungen zur Entziehung und zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers getroffen hat. Diesem Feststellungsmangel kommt allerdings, wie im Folgenden zu zeigen ist, keine Bedeutung zu.
27 Sowohl nach den Feststellungen der belangten Behörde in ihrem Aufforderungsbescheid als auch nach dem Revisionsvorbringen wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers zunächst für die Zeit vom bis zum entzogen und hat anschließend eine "Wiedererteilung" unter Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen sowie einer Befristung auf ein Jahr bis März 2014 stattgefunden. Vom Bestehen einer aufrechten Lenkberechtigung des Revisionswerbers geht allerdings auch das Verwaltungsgericht offensichtlich aus, weil die Bestätigung des Aufforderungsbescheids der belangten Behörde sonst von vornherein keinen Sinn ergäbe.
28 Sollte eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Ende der einjährigen Befristung, mithin unmittelbar nach März 2014 erfolgt sein, so hätte auf der Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum fehlenden Konsum des Revisionswerbers ab der Entziehung der Lenkberechtigung bis Ende 2014 infolge der Rechtskraft der Wiedererteilung der Lenkberechtigung der davor gelegene Konsum (von Mephedron) außer Betracht zu bleiben (vgl. zur Konsequenz aus der Rechtskraft der Erteilung einer Lenkberechtigung, dass bei im wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrags oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann, das Erkenntnis , mwN).
29 Bedenken ob der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses könnten sich diesfalls von vornherein nur auf den festgestellten Konsum von 3-MMC (von Ende 2014 bis Mitte 2015), 4-CMC (von Sommer 2015 bis Anfang 2016) und von Mexedron (von Dezember 2015 bis Februar 2016) gründen.
30 Wie im Folgenden zu zeigen ist, treffen jedenfalls die Bedenken hinsichtlich des Konsums der Substanz 3-MMC zu.
31 3.3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG nur zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. etwa das Erkenntnis , mwN).
32 3.3.2.2. § 8 Abs. 6 FSG ermöglicht dem Verordnungserlasser - nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft - die Festlegung näherer Bestimmungen (ua.) über bei Personen mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzusetzende Auflagen oder Beschränkungen. In diesem Sinn regelt § 14 FSG-GV die Vorgangsweise im Zusammenhang mit "Alkohol-, Sucht- und Arzneimittel":
33 Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf (von der im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahme des Abs. 4 abgesehen) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.
34 Personen hingegen, die "in der Vergangenheit" alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungname und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu "erteilen oder wiederzuerteilen" (§ 14 Abs. 5 FSG-GV).
35 3.3.2.3. Dass der Revisionswerber auch nach Februar 2016 eine der in Rede stehenden Substanzen konsumiert hätte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses durfte es folglich Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers nicht auf einen aktuellen oder rezenten Konsum stützen. Wie die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zeigt, hat das Verwaltungsgericht seine Bedenken auch nicht auf einen aktuellen oder rezenten Konsum gestützt, sondern auf einen gehäuften Konsum in der Vergangenheit, insbesondere im Zeitraum von Ende 2014 bis Februar 2016.
36 3.3.2.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2016/11/0088, näher ausgeführt hat, sind vom Wortlaut des § 14 Abs. 5 FSG-GV diejenigen Fälle nicht erfasst, in denen nach Erteilung der Lenkberechtigung eine Abhängigkeit entwickelt wird, während ihres aktuellen Bestehens aber nicht zutage tritt und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens führt. Gemessen an der Zielsetzung des FSG (vgl. insb. § 3 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 1) und der FSG-GV, nur Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSG-GV), eine Lenkberechtigung zu erteilen und zu belassen, weist § 14 Abs. 5 FSG-GV, so der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis, insofern eine Lücke auf, welche derart zu schließen ist, dass das in Abs. 5 für Fälle der Erteilung vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen eine bereits erteilte Lenkberechtigung vorhanden ist, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden. In beiden - zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch Ausschluss gesundheitlich nicht ausreichend geeigneter Personen vom Lenken eines Kraftfahrzeugs gleich zu behandelnden - Konstellationen ist damit bei Abhängigkeit in der Vergangenheit eine ärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen (vgl. in diese Richtung bereits die Erkenntnisse , und vom , 2004/11/0096). Ist aber nach den Bestimmungen der FSG-GV die Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung erforderlich, ist dies, wie der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis ebenfalls näher dargelegt hat, mit Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung zu verbinden.
37 Diese Überlegungen sind auf solche Konstellationen zu übertragen, in denen in der Vergangenheit zwar keine Abhängigkeit von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln vorlag, sehr wohl aber ein gehäufter Missbrauch derselben stattgefunden hat.
38 Aus dem Umstand, dass gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV sowohl bei in der Vergangenheit bestandener Abhängigkeit von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln als auch bei in der Vergangenheit begangenem gehäuften Missbrauch dieser Substanzen - jeweils unter der Voraussetzung einer befürwortenden psychiatrischen Stellungnahme - eine Lenkberechtigung nur unter Einschränkungen erteilt und eine erteilte, wie soeben ausgeführt, nur unter Einschränkungen belassen werden darf, folgt, dass auch eine in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit oder ein in der Vergangenheit erfolgter gehäufter Missbrauch die Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen. Vielmehr liegt in solchen Fällen gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG eine nur bedingte gesundheitliche Eignung vor.
39 Im Hinblick darauf ist aber davon auszugehen, dass auch eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch, die bzw. der in der Vergangenheit vorlag, Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auslösen können. Dies hat zur Konsequenz, dass auch in solchen Konstellationen ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG zur Sicherstellung der in § 14 Abs. 5 FSG-GV angeordneten Vorgangsweise in Betracht kommt.
40 Ein Aufforderungsbescheid ist allerdings nur zulässig, wenn begründete Bedenken dahin bestehen, dass einerseits ein Konsum von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln - allenfalls auch einer Kombination dieser Mittel - stattgefunden hat, und andererseits, dass dieser Konsum eine Häufigkeit und Intensität aufwies, die ihn zu einem gehäuften Missbrauch iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV macht.
41 3.3.2.5. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
42 Unstrittig handelt es sich bei keiner der in Rede stehenden drei Substanzen (3-MMC, 4-CMC und Mexedron) um Alkohol. In rechtlicher Sicht liegt daher bezogen auf den in der Vergangenheit liegenden Konsum der genannten Mittel durch den Revisionswerber weder eine Alkoholabhängigkeit noch ein gehäufter Missbrauch von Alkohol vor.
43 Angesichts des rechtskräftigen Strafurteils, mit dem der Revisionswerber der Einfuhr, der Überlassung und des Besitzes zum persönlichen Gebrauch der Substanz 3-MMC schuldig erkannt und ua. wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift verurteilt wurde, hatte das Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei dem von ihm festgestellten Konsum von 3-MMC durch den Revisionswerber um Konsum von Suchtmitteln iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV gehandelt hat. Diese Beurteilung durch das Strafgericht gründet sich erkennbar auf § 2 Abs. 2 und 3 SMG iVm. der SV, insbesondere deren Anhang V.2., demzufolge 4-Methyl-Methcathinon und dessen Isomere, zu denen auch 3-MMC (3-Methyl-Methcathinon) zählt (vgl. zB WHO November 2016, 3-Methylmethcathinone (3- MMC), Critical Review Report Agenda Item 4.4., 8), als Suchtgift und damit gemäß § 1 SMG als Suchtmittel gilt.
44 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hat der Revisionswerber zwischen Ende 2014 und Mitte 2015, also in einem Zeitraum von etwas mehr als einem halben Jahr, auf diversen Parties 300 g der Substanz 3-MMC selbst konsumiert. Dabei handelt es sich um das Fünffache der Grenzmenge nach dem Anhang der SGV (vgl. oben Pkt. 1.2.3.). Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, dass es sich bei einem Konsum in diesem Ausmaß um einen gehäuften Missbrauch iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV gehandelt hat, ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht zu beanstanden.
45 Schon aufgrund des dargestellten Konsums von 3-MMC, der einen Missbrauch in der Vergangenheit iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV darstellte, durfte das Verwaltungsgericht daher davon ausgehen, dass - und zwar auch noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung - begründete Bedenken ob der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestanden. Durch die Bestätigung des Aufforderungsbescheids der belangten Behörde wurde der Revisionswerber daher nicht in Rechten verletzt.
46 Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob, wie unter Pkt. 3.3.1. ausgeführt, infolge der Wiedererteilung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers nach der erwähnten Befristung der davor liegende Konsum von Mephedron außer Betracht zu bleiben hat.
47 Ebensowenig braucht der Frage nachgegangen zu werden, ob zusätzlich auch der festgestellte Konsum der Substanzen 4-CMC und Mexedron, die das Strafgericht als neue psychoaktive Substanzen gemäß NPSG qualifiziert hat, einen gehäuften Missbrauch iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV darstellte.
48 3.4. Die Revision war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
49 3.5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte - im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
50 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am